



Verordnung über die Erhebung
von Nutzungsentgelt bei Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder
Material aus Anlass der Ausübung von Nebentätigkeiten in den hessischen
Hochschulen (Nutzungsentgeltverordnung für Hochschulen)
Vom 27. November 2000
GVBl. I S. 534
Aufgrund
1. des §
83 des Hessischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 31. Juli 2000 (GVBl.
I S. 374),
2. des §
233a des Hessischen Beamtengesetzes (HBG) in der Fassung vom 11. Januar
1989 (GVBl. I S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1998 (GVBl. I
S. 562), in Verbindung mit § 7
Abs. 1 Satz 1 der Nebentätigkeitsverordnung in der Fassung vom 21.
September 1976 (GVBl. I S. 403), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.
November 1998 (GVBl.
I S. 492), im Einvernehmen mit dem
Minister der Finanzen sowie
3. des § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des
Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654)
in Verbindung mit § 1 des Gesetzes über Ermächtigungen zum Erlaß von
Rechtsverordnungen vom 3. Juli 1961 (BGBl. I S. 856) und §
1 der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung nach § 126 Abs. 3 Nr. 2
Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes vom 2. Oktober 1980 (GVBl. I S.
350), geändert durch Verordnung vom 11. Januar 1988 (GVBl. I S. 2),
wird verordnet:
§ 1
Inanspruchnahme von Personal,
Einrichtungen und Material der Hochschule
Aufgrund der Anzeige oder bei Genehmigung einer
Nebentätigkeit ist nach §
81 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes auf Antrag darüber zu
entscheiden, ob aus Anlass der Nebentätigkeit Einrichtungen, Personal und
Material der Hochschule in Anspruch genommen werden dürfen. Die Genehmigung ist
jederzeit widerruflich und unter der Auflage zu erteilen, dass das nach dieser
Verordnung festzusetzende Nutzungsentgelt gezahlt wird.
§ 2
Zuständigkeit der oder des
Dienstvorgesetzten
Die Präsidentin oder der Präsident der
Hochschule entscheidet als Dienstvorgesetzte oder -vorgesetzter nach §
44 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Hochschulgesetzes über
a) die Genehmigung und deren Widerruf nach §
1,
b) die Festsetzung des Nutzungsentgelts und
c) den Widerspruch gegen die Festsetzung des
Nutzungsentgelts.
§ 3
Nutzungsentgelt
(1) Als Nutzungsentgelt bei tierärztlichen Leistungen (ambulante oder
stationäre Tierbehandlung sowie Beratung von Tierhaltern) sind dreißig vom Hundert der aus der tierärztlichen Nebentätigkeit erzielten
Bruttoeinnahmen zu entrichten.
(2) Soweit die Höhe des Nutzungsentgelts nicht
nach Abs. 1 bestimmt ist, gelten die durch das für Dienstrecht zuständige
Ministerium für die Landesverwaltung allgemein festgelegten Pauschalen.
(3) Ist für die Nebentätigkeit eine Vergütung
nicht gefordert oder eine in Rechnung gestellte Vergütung endgültig nicht
erlangt worden, beschränkt sich das Nutzungsentgelt auf die durch die
Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material entstandenen Kosten.
Soweit die Ermittlung der tatsächlichen Kosten mit einem unverhältnismäßig
hohem Aufwand verbunden wäre, können diese geschätzt werden.
§ 4
Fälligkeit des Nutzungsentgelts
(1) Das Nutzungsentgelt wird in der Regel viertel- oder halbjährlich
abgerechnet; bei jährlicher Abrechnung sind angemessene Abschlagszahlungen
festzusetzen, sofern der voraussichtliche Abführungsbetrag tausendfünfhundert
Euro übersteigt.
(2) Wird das Nutzungsentgelt oder eine festgesetzte Abschlagszahlung nicht
innerhalb eines Monats nach Fälligkeit gezahlt, so ist für jeden angefangenen
Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag in Höhe von eins vom Hundert des
rückständigen Betrages zu entrichten, wenn dieser fünfzig Euro übersteigt.
§ 5
Auskunftspflicht
(1) Die oder der Nutzungsentgeltpflichtige ist verpflichtet, Auskunft über Art
und Umfang der Inanspruchnahme von Personal, Material, apparativen Ausstattungen
und sonstigen Einrichtungen zu geben und die für die Festsetzung des Nutzungsentgelts
erforderlichen Auf -zeichnungen und Nachweise zu führen. Die Unterlagen sind
der Hochschulverwaltung über die Fachbereichsleitung vollständig vorzulegen.
Aufgrund anderer Rechtsvorschriften bestehende Auskunftspflichten bleiben
unberührt.
(2) Kommt die oder der Nutzungsentgeltpflichtige
dieser Verpflichtung auch nach wiederholter Aufforderung durch die
Hochschulverwaltung nicht nach, ist ein angemessener Betrag festzusetzen, den
die oder der Nutzungsentgeltpflichtige abzuführen hat.
§ 6
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in
Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.


