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Verordnung über die Erhebung von Nutzungsentgelt bei Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material aus Anlass der Ausübung von Nebentätigkeiten in den hessischen Hochschulen (Nutzungsentgeltverordnung für Hochschulen)

Vom 27. November 2000
GVBl. I S. 534

 

Aufgrund

1. des § 83 des Hessischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 31. Juli 2000 (GVBl. I S. 374),

2. des § 233a des Hessischen Beamtengesetzes (HBG) in der Fassung vom 11. Januar 1989 (GVBl. I S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1998 (GVBl. I S. 562), in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Satz 1 der Nebentätigkeitsverordnung in der Fassung vom 21. September 1976 (GVBl. I S. 403), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. November 1998 (GVBl. I S. 492), im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen sowie

3. des § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654) in Verbindung mit § 1 des Gesetzes über Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen vom 3. Juli 1961 (BGBl. I S. 856) und § 1 der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung nach § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes vom 2. Oktober 1980 (GVBl. I S. 350), geändert durch Verordnung vom 11. Januar 1988 (GVBl. I S. 2),

wird verordnet:

 

§ 1
Inanspruchnahme von Personal, Einrichtungen und Material der Hochschule

Aufgrund der Anzeige oder bei Genehmigung einer Nebentätigkeit ist nach § 81 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes auf Antrag darüber zu entscheiden, ob aus Anlass der Nebentätigkeit Einrichtungen, Personal und Material der Hochschule in Anspruch genommen werden dürfen. Die Genehmigung ist jederzeit widerruflich und unter der Auflage zu erteilen, dass das nach dieser Verordnung festzusetzende Nutzungsentgelt gezahlt wird.

 

§ 2
Zuständigkeit der oder des Dienstvorgesetzten

 

Die Präsidentin oder der Präsident der Hochschule entscheidet als Dienstvorgesetzte oder -vorgesetzter nach § 44 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Hochschulgesetzes über

a) die Genehmigung und deren Widerruf nach § 1,

b) die Festsetzung des Nutzungsentgelts und

c) den Widerspruch gegen die Festsetzung des Nutzungsentgelts.

 

§ 3
Nutzungsentgelt


(1) Als Nutzungsentgelt bei tierärztlichen Leistungen (ambulante oder stationäre Tierbehandlung sowie Beratung von Tierhaltern) sind dreißig vom Hundert der aus der tierärztlichen Nebentätigkeit erzielten Bruttoeinnahmen zu entrichten.

(2) Soweit die Höhe des Nutzungsentgelts nicht nach Abs. 1 bestimmt ist, gelten die durch das für Dienstrecht zuständige Ministerium für die Landesverwaltung allgemein festgelegten Pauschalen.

(3) Ist für die Nebentätigkeit eine Vergütung nicht gefordert oder eine in Rechnung gestellte Vergütung endgültig nicht erlangt worden, beschränkt sich das Nutzungsentgelt auf die durch die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material entstandenen Kosten. Soweit die Ermittlung der tatsächlichen Kosten mit einem unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden wäre, können diese geschätzt werden.

 

§ 4
Fälligkeit des Nutzungsentgelts


(1) Das Nutzungsentgelt wird in der Regel viertel- oder halbjährlich abgerechnet; bei jährlicher Abrechnung sind angemessene Abschlagszahlungen festzusetzen, sofern der voraussichtliche Abführungsbetrag tausendfünfhundert Euro übersteigt.


(2) Wird das Nutzungsentgelt oder eine festgesetzte Abschlagszahlung nicht innerhalb eines Monats nach Fälligkeit gezahlt, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag in Höhe von eins vom Hundert des rückständigen Betrages zu entrichten, wenn dieser fünfzig Euro übersteigt.

 

§ 5
Auskunftspflicht


(1) Die oder der Nutzungsentgeltpflichtige ist verpflichtet, Auskunft über Art und Umfang der Inanspruchnahme von Personal, Material, apparativen Ausstattungen und sonstigen Einrichtungen zu geben und die für die Festsetzung des
Nutzungsentgelts erforderlichen Auf -zeichnungen und Nachweise zu führen. Die Unterlagen sind der Hochschulverwaltung über die Fachbereichsleitung vollständig vorzulegen. Aufgrund anderer Rechtsvorschriften bestehende Auskunftspflichten bleiben unberührt.

(2) Kommt die oder der Nutzungsentgeltpflichtige dieser Verpflichtung auch nach wiederholter Aufforderung durch die Hochschulverwaltung nicht nach, ist ein angemessener Betrag festzusetzen, den die oder der Nutzungsentgeltpflichtige abzuführen hat.

 

§ 6
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten


Diese Verordnung tritt am 1. Januar
2001 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

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