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Gesetz über die staatliche Anerkennung von Berufsakademien

Vom 12. Juni 2001
GVBl. I S. 268

in der Fassung vom 1. Juli 2006
GVBl. I S. 388

 

§ 1

Begriff und Aufgaben


 (1) Die Berufsakademien sind besondere Bildungseinrichtungen des tertiären Bereichs.


(2) Berufsakademien sind Einrichtungen nicht staatlicher Träger, die eine mindestens dreijährige wissenschaftsbezogene und zugleich praxisorientierte Ausbildung vermitteln. Sie können mit Hochschulen zusammenarbeiten.


(3) Die Ausbildung besteht aus einer praktischen Ausbildung und aus einem Studium an der Berufsakademie. Die praktische Ausbildung und das Studium sind aufeinander abgestimmt (duale Ausbildung).


(4) Die praktische Ausbildung findet in Betrieben der Wirtschaft, vergleichbaren Einrichtungen der Berufspraxis, Einrichtungen der freien Berufe sowie Einrichtungen von Trägern sozialer Aufgaben statt, die insoweit mit der Berufsakademie zusammenwirken.


(5) Berufsakademien fördern die Weiterbildung. Dies beinhaltet neben ausbildungsbegleitenden auch berufsbegleitende Angebote.

 

§ 2

Staatliche Anerkennung


(1) Eine Einrichtung nach § 1 Abs. 2 bedarf der staatlichen Anerkennung, wenn sie die Bezeichnung „Berufsakademie“ führen oder sonst verwenden will.


(2) Die staatliche Anerkennung berechtigt die Einrichtung, die Bezeichnung „Berufsakademie“ oder eine auf eine Berufsakademie hinweisende Bezeichnung zu führen. Die von der Berufsakademie verwendeten Bezeichnungen müssen eine Verwechslung mit Hochschuleinrichtungen ausschließen. Die englischsprachige Bezeichnung lautet „University of Cooperative Education“.


(3) Es ist verboten, eine Einrichtung unter Verwendung der Bezeichnung "Berufsakademie“ ohne die erforderliche staatliche Anerkennung zu betreiben.

 

§ 3

Anerkennungsverfahren


(1) Einrichtungen nach § 1 Abs. 2 erhalten auf Antrag vom Ministerium für Wissenschaft und Kunst die staatliche Anerkennung als Berufsakademie, wenn sie folgende Anforderungen erfüllen:

1. Zwischen Betrieben und Einrichtungen nach § 1 Abs. 4, die für eine Ausbildung nach § 1 Abs. 3 geeignet sind, und der Berufsakademie muss in einem Ausbildungsrahmenplan für jeden Studiengang vereinbart sein:

a) der Inhalt der praktischen Ausbildung,

b) die zeitliche und inhaltliche Abstimmung von praktischer Ausbildung und Studium, wobei die Zeitanteile in einem ausgewogenen Verhältnis stehen müssen.

2. Zum Studium an der Berufsakademie dürfen nur Personen zugelassen werden, die zum Studium an einer Hochschule berechtigt sind und von einem geeigneten Betrieb oder einer geeigneten Einrichtung, mit dem oder mit der sie einen Vertrag über eine Ausbildung nach § 1 Abs. 4 abgeschlossen haben, angemeldet werden.

3. Die Berufsakademie muss über die für den Studienbetrieb erforderliche personelle sowie räumliche und sächliche Ausstattung und über eine ausreichende Zahl geeigneter Lehrkräfte verfügen.

4. Die Berufsakademie muss die Gewähr dafür bieten, dass sie den Lehrbetrieb und das Prüfungsverfahren entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften durchführt.

5. Die an der Berufsakademie tätigen Lehrkräfte und die Studierenden müssen an der Gestaltung des Studienbetriebs angemessen beteiligt werden.

6. Der Bestand der Berufsakademie muss nach einer Finanzierungsplanung ihres Trägers für die Dauer der Ausbildung der jeweils Studierenden finanziell gesichert erscheinen.


(2) Die Lehrkräfte müssen in der Regel über die für eine Lehrtätigkeit als Professorin oder Professor oder als Lehrbeauftragte oder Lehrbeauftragter an einer Fachhochschule erforderliche Qualifikation verfügen. 40 vom Hundert des Lehrbetriebes an der Berufsakademie soll von hauptberuflichen Lehrkräften durchgeführt werden. Im Ausnahmefall können hierzu während des in Abs. 4 genannten Zeitraums auch Professorinnen und Professoren an Fachhochschulen und Universitäten gerechnet werden, die in Ausübung einer Nebentätigkeit an einer Berufsakademie lehren, wenn auch durch sie die Kontinuität im Lehrangebot und die Konsistenz der Gesamtausbildung sowie verpflichtend die Betreuung und Beratung der Studierenden gewährleistet ist. Die Bestellung als hauptberufliche Lehrkraft und die Erteilung eines Lehrauftrags ist dem Ministerium für Wissenschaft und Kunst anzuzeigen. Dieses kann innerhalb von drei Monaten der Bestellung widersprechen, wenn die vorgenannten Voraussetzungen nicht gegeben sind. Hauptberuflichen Lehrkräften kann das Ministerium für Wissenschaft und Kunst im Einzelfall für die Zeit der Zugehörigkeit zum Lehrkörper die Bezeichnung „Professorin oder Professor an einer Berufsakademie“ verleihen.


(3) Die Berufsakademie bietet mindestens zwei verschiedene Studiengänge mit jeweils mehreren fachlichen Schwerpunkten an. Dies gilt nicht, wenn innerhalb eines Studienganges die Einrichtung von fachlichen Schwerpunkten durch das entsprechende berufliche Tätigkeitsfeld nicht nahe gelegt wird.


(4) Sofern zum Zeitpunkt der staatlichen Anerkennung die Voraussetzungen des Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 noch nicht vollständig erfüllt sind, müssen sie innerhalb von drei Jahren nach der staatlichen Anerkennung nachgewiesen werden.


(5) Für die Berufsakademie soll ein Kuratorium bestehen, das an Entscheidungen über die Entwicklung der Berufsakademie und über alle sie betreffenden Fragen von grundsätzlicher Bedeutung mitwirkt und dem mindestens Vertreterinnen oder Vertreter der zuständigen Industrie und Handelskammer oder einer anderen berufsständischen Kammer, der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerorganisationen, der an der Ausbildung beteiligten Betriebe, der an der Berufsakademie tätigen Lehrkräfte und der Studierenden angehören.


(6) Das Ministerium für Wissenschaft und Kunst soll die Erfüllung der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen im Rahmen einer Evaluation durch von ihm beauftragte sachverständige Einrichtungen oder sachverständige Personen prüfen lassen. Eine solche Evaluation der Berufsakademie soll regelmäßig alle fünf Jahre durchgeführt werden.


(7) Die Kosten des Verfahrens zur staatlichen Anerkennung sowie die Kosten einer Evaluation nach Abs. 6 trägt der Träger der Berufsakademie.

 

§ 4

Rahmenprüfungsvorschriften


Die Ministerin oder der Minister für Wissenschaft und Kunst erlässt im Benehmen mit den Berufsakademien Rahmenprüfungsvorschriften für die Ausbildungsgänge durch Rechtsverordnung. Die Rechtsverordnung enthält insbesondere Bestimmungen über

1. die Ausbildungsziele,

2. die Dauer der Ausbildung und ihre zeitliche Gliederung im Wechsel zwischen praktischer Ausbildung und Studium,

3. die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung, die Prüfungsanforderungen, das Prüfungsverfahren und die Anforderungen an die Prüfenden.

 

§ 5

Genehmigung


(1) Die Einführung von Studiengängen bedarf der Genehmigung des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst.


(2) Die Berufsakademie erlässt für jeden Studiengang eine Studien- und Prüfungsordnung, die der Genehmigung des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst bedarf.


(3) Die Genehmigungen nach Abs. 1 und 2 gelten bei Nachweis der Akkreditierung des Studiengangs als erteilt. In diesem Fall sind die Studien- und Prüfungsordnungen dem Ministerium für Wissenschaft und Kunst anzuzeigen. Soweit sie Rechtsverstöße enthalten, kann ihre Genehmigung durch das Ministerium für Wissenschaft und Kunst aufgehoben werden.

 

§ 6

Abschlüsse und Berufsbezeichnungen


(1) Aufgrund einer bestandenen Abschlussprüfung in einem akkreditierten Bachelorstudiengang verleiht die Berufsakademie die Abschlussbezeichnung „Bachelor“. Dieser Abschluss ist hochschulrechtlich Bachelorabschlüssen von Hochschulen gleichgestellt.


(2) Soweit Studiengänge mit einem Diplom abschließen, verleiht die Berufsakademie dieses mit dem Zusatz „Berufsakademie (BA)“ mit Angabe der Fachrichtung. Es vermittelt die gleichen berufsrechtlichen Befähigungen wie ein Studienabschluss an der Fachhochschule.

 

§ 7

Anrechenbarkeit und Weiterstudium an einer Fachhochschule


(1) An Berufsakademien erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen werden auf ein Fachhochschulstudium angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit gegeben ist. Studienleistungen und Prüfungsleistungen sind gleichwertig, wenn sie in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des Studienganges an der aufnehmenden Fachhochschule im Wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung oder Gesamtbewertung vorzunehmen.


(2) Für Absolventinnen und Absolventen eines Studiengangs, der mit einer Berufsbezeichnung nach § 6 Abs. 2 abschließt, sollen die Fachhochschulen, die Hochschulen des Landes sind, Studienangebote vorsehen, die den Erwerb eines berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses nach zwei Semestern ermöglichen.

 

§ 8

Erteilung, Erlöschen und Widerruf der staatlichen Anerkennung


(1) Die staatliche Anerkennung kann befristet und mit Auflagen versehen werden.


(2) Die staatliche Anerkennung erlischt, wenn die Berufsakademie nicht innerhalb einer vom Ministerium für Wissenschaft und Kunst bestimmten angemessenen Frist eröffnet wird oder ohne seine Zustimmung länger als ein Jahr geschlossen bleibt.


(3) Die staatliche Anerkennung kann außer in den in § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung vom 4. März 1999 (GVBl. I S. 222) bestimmten Fällen auch dann widerrufen werden, wenn der Träger oder die Leitung der Berufsakademie trotz schriftlicher Aufforderung der Verpflichtung nach Abs. 4 nicht nachkommt.


(4) Der Träger und die Leitung der Berufsakademie sind verpflichtet, dem Ministerium für Wissenschaft und Kunst Auskunft zu erteilen und alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, damit es auf die fortlaufende Erfüllung der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 bis 5 hinwirken kann.

 

§ 9

Zuwendungen


 

Das Land kann Trägerinnen und Trägern staatlich anerkannter Berufsakademien Beihilfen gewähren, wenn

1. ein besonderes Interesse des Landes an einer Förderung festgestellt wird,

2. die angebotenen Studiengänge genehmigt sind, in Übereinstimmung mit den Planungen der Hochschulen und Berufsakademien des Landes Hessen stehen und Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung besteht,

3. die steuerrechtliche Gemeinnützigkeit von der zuständigen Finanzbehörde anerkannt ist und

4. für einen Teil der besonders befähigten Studierenden die Befreiung von Studiengebühren vorgesehen ist.

Die Höhe der Finanzhilfe und die von der Berufsakademie zu erbringenden Leistungen sind in einer Vereinbarung festzulegen. Eine Vereinbarung, die über das laufende Haushaltsjahr hinaus Zuwendungen festlegt, bedarf der Zustimmung des Landtags.

 

§ 10

Ordnungswidrigkeiten


(1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne die nach § 2 Abs. 1 erforderliche staatliche Anerkennung eine Einrichtung unter Verwendung der Bezeichnung „Berufsakademie“ betreibt.


(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer eine Berufsbezeichnung nach § 6 führt, ohne hierzu berechtigt zu sein.


(3) Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 können mit einer Geldbuße bis zu fünfzehntausend Euro, Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 2 können mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

 

§ 11

Übergangsvorschriften


(1) Eine Einrichtung, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes die Bezeichnung „Berufsakademie“ in ihrem Namen führt oder sonst verwendet, darf diese Bezeichnung ein Jahr lang weiterführen oder verwenden, auch wenn sie nicht nach § 2 anerkannt ist.


(2) Vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes an Berufsakademien erworbene Berufsbezeichnungen mit dem Zusatz „Berufsakademie“ oder „BA“ dürfen weiter geführt werden.


(3) Wer vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eine Ausbildung an einer Berufsakademie begonnen hat, darf bei erfolgreichem Abschluss die für den Ausbildungsgang vorgesehene Berufsbezeichnung mit dem Zusatz „Berufsakademie“ oder „BA“ führen, auch wenn die Berufsakademie nicht nach § 2 anerkannt ist. Die bisher geltenden Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften gelten bis zum Erlass neuer Regelungen aufgrund dieses Gesetzes fort.


(4) Wenn im Anerkennungsverfahren festgestellt wird, dass einem Ausbildungsgang einer nach § 2 anerkannten Berufsakademie eine Berufsbezeichnung gemäß § 6 entspricht, die von der bisherigen Berufsbezeichnung abweicht, darf statt der bisherigen die abweichende Berufsbezeichnung geführt werden.


(5) Wer vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes an einer Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie im Rahmen einer Abiturientenausbildung eine Berufsbezeichnung mit dem Zusatz „VWA“ erworben hat, darf statt dessen die Berufsbezeichnung mit dem Zusatz „Berufsakademie“ oder „BA“ führen, wenn der entsprechende Ausbildungsgang der Berufsakademie anerkannt worden ist. Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.

 

§ 12

Berichtspflicht, In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten


(1) Die Hessische Landesregierung erstattet im Abstand von vier Jahren dem Hessischen Landtag Bericht über die Entwicklung der Berufsakademien in Hessen.


(2) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft; es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.

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