


Gesetz über die staatliche
Anerkennung von Berufsakademien
Vom 12. Juni 2001
GVBl. I S. 268
in der Fassung vom 1. Juli 2006
GVBl. I S. 388
§ 1
Begriff und Aufgaben
(1) Die Berufsakademien sind besondere Bildungseinrichtungen des tertiären
Bereichs.
(2) Berufsakademien sind Einrichtungen nicht staatlicher Träger, die eine
mindestens dreijährige wissenschaftsbezogene und zugleich praxisorientierte
Ausbildung vermitteln. Sie können mit Hochschulen zusammenarbeiten.
(3) Die Ausbildung besteht aus einer praktischen Ausbildung und aus einem
Studium an der Berufsakademie. Die praktische Ausbildung und das Studium sind
aufeinander abgestimmt (duale Ausbildung).
(4) Die praktische Ausbildung findet in Betrieben der Wirtschaft, vergleichbaren
Einrichtungen der Berufspraxis, Einrichtungen der freien Berufe sowie
Einrichtungen von Trägern sozialer Aufgaben statt, die insoweit mit der
Berufsakademie zusammenwirken.
(5) Berufsakademien fördern die Weiterbildung. Dies beinhaltet neben
ausbildungsbegleitenden auch berufsbegleitende Angebote.
§ 2
Staatliche Anerkennung
(1) Eine Einrichtung nach § 1 Abs. 2 bedarf der staatlichen Anerkennung, wenn
sie die Bezeichnung „Berufsakademie“ führen oder sonst verwenden will.
(2) Die staatliche Anerkennung berechtigt die Einrichtung, die Bezeichnung
„Berufsakademie“ oder eine auf eine Berufsakademie hinweisende Bezeichnung zu
führen. Die von der Berufsakademie verwendeten Bezeichnungen müssen eine
Verwechslung mit Hochschuleinrichtungen ausschließen. Die englischsprachige
Bezeichnung lautet „University of Cooperative Education“.
(3) Es ist verboten, eine Einrichtung unter Verwendung der Bezeichnung
"Berufsakademie“ ohne die erforderliche staatliche Anerkennung zu betreiben.
§ 3
Anerkennungsverfahren
(1) Einrichtungen nach § 1 Abs. 2 erhalten auf Antrag vom Ministerium für
Wissenschaft und Kunst die staatliche Anerkennung als Berufsakademie, wenn sie
folgende Anforderungen erfüllen:
1. Zwischen Betrieben und Einrichtungen nach § 1 Abs. 4,
die für eine Ausbildung nach § 1 Abs. 3 geeignet sind, und der Berufsakademie
muss in einem Ausbildungsrahmenplan für jeden Studiengang vereinbart sein:
a) der Inhalt der praktischen Ausbildung,
b) die zeitliche und inhaltliche Abstimmung von
praktischer Ausbildung und Studium, wobei die Zeitanteile in einem ausgewogenen
Verhältnis stehen müssen.
2. Zum Studium an der Berufsakademie dürfen nur Personen
zugelassen werden, die zum Studium an einer Hochschule berechtigt sind und von
einem geeigneten Betrieb oder einer geeigneten Einrichtung, mit dem oder mit der
sie einen Vertrag über eine Ausbildung nach § 1 Abs. 4 abgeschlossen haben,
angemeldet werden.
3. Die Berufsakademie muss über die für den Studienbetrieb
erforderliche personelle sowie räumliche und sächliche Ausstattung und über eine
ausreichende Zahl geeigneter Lehrkräfte verfügen.
4. Die Berufsakademie muss die Gewähr dafür bieten, dass
sie den Lehrbetrieb und das Prüfungsverfahren entsprechend den geltenden
Rechtsvorschriften durchführt.
5. Die an der Berufsakademie tätigen Lehrkräfte und die
Studierenden müssen an der Gestaltung des Studienbetriebs angemessen beteiligt
werden.
6. Der Bestand der Berufsakademie muss nach einer
Finanzierungsplanung ihres Trägers für die Dauer der Ausbildung der jeweils
Studierenden finanziell gesichert erscheinen.
(2) Die Lehrkräfte müssen in der Regel über die für eine Lehrtätigkeit als
Professorin oder Professor oder als Lehrbeauftragte oder Lehrbeauftragter an
einer Fachhochschule erforderliche Qualifikation verfügen. 40 vom Hundert des
Lehrbetriebes an der Berufsakademie soll von hauptberuflichen Lehrkräften
durchgeführt werden. Im Ausnahmefall können hierzu während des in Abs. 4
genannten Zeitraums auch Professorinnen und Professoren an Fachhochschulen und
Universitäten gerechnet werden, die in Ausübung einer Nebentätigkeit an einer
Berufsakademie lehren, wenn auch durch sie die Kontinuität im Lehrangebot und
die Konsistenz der Gesamtausbildung sowie verpflichtend die Betreuung und
Beratung der Studierenden gewährleistet ist. Die Bestellung als hauptberufliche
Lehrkraft und die Erteilung eines Lehrauftrags ist dem Ministerium für
Wissenschaft und Kunst anzuzeigen. Dieses kann innerhalb von drei Monaten der
Bestellung widersprechen, wenn die vorgenannten Voraussetzungen nicht gegeben
sind. Hauptberuflichen Lehrkräften kann das Ministerium für Wissenschaft und
Kunst im Einzelfall für die Zeit der Zugehörigkeit zum Lehrkörper die
Bezeichnung „Professorin oder Professor an einer Berufsakademie“ verleihen.
(3) Die Berufsakademie bietet mindestens zwei verschiedene Studiengänge mit
jeweils mehreren fachlichen Schwerpunkten an. Dies gilt nicht, wenn innerhalb
eines Studienganges die Einrichtung von fachlichen Schwerpunkten durch das
entsprechende berufliche Tätigkeitsfeld nicht nahe gelegt wird.
(4) Sofern zum Zeitpunkt der staatlichen Anerkennung die Voraussetzungen des
Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 noch nicht vollständig erfüllt sind, müssen sie
innerhalb von drei Jahren nach der staatlichen Anerkennung nachgewiesen werden.
(5) Für die Berufsakademie soll ein Kuratorium bestehen, das an Entscheidungen
über die Entwicklung der Berufsakademie und über alle sie betreffenden Fragen
von grundsätzlicher Bedeutung mitwirkt und dem mindestens Vertreterinnen oder
Vertreter der zuständigen Industrie und Handelskammer oder einer anderen
berufsständischen Kammer, der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerorganisationen,
der an der Ausbildung beteiligten Betriebe, der an der Berufsakademie tätigen
Lehrkräfte und der Studierenden angehören.
(6) Das Ministerium für Wissenschaft und Kunst soll die Erfüllung der in Abs. 1
genannten Voraussetzungen im Rahmen einer Evaluation durch von ihm beauftragte
sachverständige Einrichtungen oder sachverständige Personen prüfen lassen. Eine
solche Evaluation der Berufsakademie soll regelmäßig alle fünf Jahre
durchgeführt werden.
(7) Die Kosten des Verfahrens zur staatlichen Anerkennung sowie die Kosten einer
Evaluation nach Abs. 6 trägt der Träger der Berufsakademie.
§ 4
Rahmenprüfungsvorschriften
Die Ministerin oder der Minister für Wissenschaft und Kunst erlässt im Benehmen
mit den Berufsakademien Rahmenprüfungsvorschriften für die Ausbildungsgänge
durch Rechtsverordnung. Die Rechtsverordnung enthält insbesondere Bestimmungen
über
1. die Ausbildungsziele,
2. die Dauer der Ausbildung und ihre zeitliche Gliederung
im Wechsel zwischen praktischer Ausbildung und Studium,
3. die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung, die
Prüfungsanforderungen, das Prüfungsverfahren und die Anforderungen an die
Prüfenden.
§ 5
Genehmigung
(1) Die Einführung von Studiengängen bedarf der Genehmigung des Ministeriums für
Wissenschaft und Kunst.
(2) Die Berufsakademie erlässt für jeden Studiengang eine Studien- und
Prüfungsordnung, die der Genehmigung des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst
bedarf.
(3) Die Genehmigungen nach Abs. 1 und 2 gelten bei Nachweis der Akkreditierung
des Studiengangs als erteilt. In diesem Fall sind die Studien- und
Prüfungsordnungen dem Ministerium für Wissenschaft und Kunst anzuzeigen. Soweit
sie Rechtsverstöße enthalten, kann ihre Genehmigung durch das Ministerium für
Wissenschaft und Kunst aufgehoben werden.
§ 6
Abschlüsse und Berufsbezeichnungen
(1) Aufgrund einer bestandenen Abschlussprüfung in einem akkreditierten
Bachelorstudiengang verleiht die Berufsakademie die Abschlussbezeichnung „Bachelor“.
Dieser Abschluss ist hochschulrechtlich Bachelorabschlüssen von Hochschulen
gleichgestellt.
(2) Soweit Studiengänge mit einem Diplom abschließen, verleiht die
Berufsakademie dieses mit dem Zusatz „Berufsakademie (BA)“ mit Angabe der
Fachrichtung. Es vermittelt die gleichen berufsrechtlichen Befähigungen wie ein
Studienabschluss an der Fachhochschule.
§ 7
Anrechenbarkeit und Weiterstudium
an einer Fachhochschule
(1) An Berufsakademien erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen werden auf ein
Fachhochschulstudium angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit gegeben ist.
Studienleistungen und Prüfungsleistungen sind gleichwertig, wenn sie in Inhalt,
Umfang und in den Anforderungen denjenigen des Studienganges an der aufnehmenden
Fachhochschule im Wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer
Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung oder Gesamtbewertung vorzunehmen.
(2) Für Absolventinnen und Absolventen eines Studiengangs, der mit einer
Berufsbezeichnung nach § 6 Abs. 2 abschließt, sollen die Fachhochschulen, die
Hochschulen des Landes sind, Studienangebote vorsehen, die den Erwerb eines
berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses nach zwei Semestern ermöglichen.
§ 8
Erteilung, Erlöschen und Widerruf
der staatlichen Anerkennung
(1) Die staatliche Anerkennung kann befristet und mit Auflagen versehen werden.
(2) Die staatliche Anerkennung erlischt, wenn die Berufsakademie nicht innerhalb
einer vom Ministerium für Wissenschaft und Kunst bestimmten angemessenen Frist
eröffnet wird oder ohne seine Zustimmung länger als ein Jahr geschlossen bleibt.
(3) Die staatliche Anerkennung kann außer in den in
§ 49 Abs. 2
Satz 1 Nr. 2 bis 4 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in der
Fassung vom 4. März 1999 (GVBl. I S. 222) bestimmten Fällen auch dann widerrufen
werden, wenn der Träger oder die Leitung der Berufsakademie trotz schriftlicher
Aufforderung der Verpflichtung nach Abs. 4 nicht nachkommt.
(4) Der Träger und die Leitung der Berufsakademie sind verpflichtet, dem
Ministerium für Wissenschaft und Kunst Auskunft zu erteilen und alle Unterlagen
zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, damit es auf die fortlaufende
Erfüllung der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 bis 5 hinwirken kann.
§ 9
Zuwendungen
Das Land kann Trägerinnen und Trägern staatlich
anerkannter Berufsakademien Beihilfen gewähren, wenn
1. ein besonderes Interesse des Landes an einer
Förderung festgestellt wird,
2. die angebotenen Studiengänge genehmigt sind, in
Übereinstimmung mit den Planungen der Hochschulen und Berufsakademien des
Landes Hessen stehen und Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft,
Verkehr und Landesentwicklung besteht,
3. die steuerrechtliche Gemeinnützigkeit von der
zuständigen Finanzbehörde anerkannt ist und
4. für einen Teil der besonders befähigten Studierenden
die Befreiung von Studiengebühren vorgesehen ist.
Die Höhe der Finanzhilfe und die von der Berufsakademie zu
erbringenden Leistungen sind in einer Vereinbarung festzulegen. Eine
Vereinbarung, die über das laufende Haushaltsjahr hinaus Zuwendungen festlegt,
bedarf der Zustimmung des Landtags.
§ 10
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne die nach § 2 Abs. 1 erforderliche
staatliche Anerkennung eine Einrichtung unter Verwendung der Bezeichnung
„Berufsakademie“ betreibt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer eine Berufsbezeichnung nach § 6 führt, ohne
hierzu berechtigt zu sein.
(3) Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 können mit einer Geldbuße bis zu
fünfzehntausend Euro, Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 2 können mit einer Geldbuße
bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
§ 11
Übergangsvorschriften
(1) Eine Einrichtung, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes die
Bezeichnung „Berufsakademie“ in ihrem Namen führt oder sonst verwendet, darf
diese Bezeichnung ein Jahr lang weiterführen oder verwenden, auch wenn sie nicht
nach § 2 anerkannt ist.
(2) Vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes an Berufsakademien erworbene
Berufsbezeichnungen mit dem Zusatz „Berufsakademie“ oder „BA“ dürfen weiter
geführt werden.
(3) Wer vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eine Ausbildung an einer
Berufsakademie begonnen hat, darf bei erfolgreichem Abschluss die für den
Ausbildungsgang vorgesehene Berufsbezeichnung mit dem Zusatz „Berufsakademie“
oder „BA“ führen, auch wenn die Berufsakademie nicht nach § 2 anerkannt ist. Die
bisher geltenden Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften gelten bis zum Erlass
neuer Regelungen aufgrund dieses Gesetzes fort.
(4) Wenn im Anerkennungsverfahren festgestellt wird, dass einem Ausbildungsgang
einer nach § 2 anerkannten Berufsakademie eine Berufsbezeichnung gemäß § 6
entspricht, die von der bisherigen Berufsbezeichnung abweicht, darf statt der
bisherigen die abweichende Berufsbezeichnung geführt werden.
(5) Wer vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes an einer Verwaltungs- und
Wirtschaftsakademie im Rahmen einer Abiturientenausbildung eine
Berufsbezeichnung mit dem Zusatz „VWA“ erworben hat, darf statt dessen die
Berufsbezeichnung mit dem Zusatz „Berufsakademie“ oder „BA“ führen, wenn der
entsprechende Ausbildungsgang der Berufsakademie anerkannt worden ist. Abs. 4
findet entsprechende Anwendung.
§ 12
Berichtspflicht, In-Kraft-Treten,
Außer-Kraft-Treten
(1) Die Hessische Landesregierung erstattet im Abstand von vier Jahren dem
Hessischen Landtag Bericht über die Entwicklung der Berufsakademien in Hessen.
(2) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft; es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.

