


aufgehoben; vgl. GVBl. 2005 I S. 352;
GVBl. II 70-236 § 23
Verordnung über die Vergabe
von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen außerhalb
zentraler Verfahren an den Hochschulen des Landes Hessen
(Vergabeverordnung Hessen)
Vom 7. Juni 2001
GVBl. I S. 292
Aufgrund des § 7 Abs. 2 und 4 des
Gesetzes
zum Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen vom 13. Juni 2000 (GVBl.
I S. 297) wird verordnet:
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung regeln die Vergabe von Studienplätzen an
Bewerberinnen und Bewerber für das erste oder ein höheres Fachsemester in den
Studiengängen, für die in der Zulassungszahlenverordnung in der jeweils
geltenden Fassung Zulassungszahlen festgesetzt sind, soweit die Studienplätze
nicht durch die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen in Dortmund
(ZVS) vergeben werden.
(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten, soweit nachfolgend nichts anderes
bestimmt ist, für deutsche Bewerberinnen und Bewerber sowie für die
ausländischen oder staatenlosen Bewerberinnen und Bewerber, die im Sinne dieser
Verordnung Deutschen gleichgestellt sind. Deutschen gleichgestellt sind
hiernach:
1 . Staatsangehörige eines anderen Mitgliedsstaates der
Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum,
2. in der Bundesrepublik Deutschland wohnende Kinder von
Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder
von Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
sofern diese Staatsangehörigen in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt
sind oder waren,
3. in der Bundesrepublik Deutschland wohnende andere
Familienangehörige im Sinne des Art. 10 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 (ABl.
EG Nr. L 257 S. 2) von Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedsstaates der
Europäischen Union oder von Vertragsstaaten des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum, sofern diese Staatsangehörigen in der
Bundesrepublik Deutschland beschäftigt sind, sowie
4. sonstige ausländische Staatsangehörige oder
Staatenlose, die eine deutsche Hochschulzugangsberechtigung besitzen.
(3) Für Studiengänge, deren Studienangebot in besonderer Weise auf
ausländische Studienbewerberinnen und Studienbewerber ausgerichtet ist, deren
Lehrveranstaltungen ganz oder zu einem wesentlichen Teil in einer ausländischen
Sprache abgehalten werden und die zu einem im Ausland üblichen Hochschulgrad
führen, können die Hochschulen durch Satzung von den Vorschriften der §§ 5
bis 15 abweichende Bestimmungen treffen. Die Satzung ist rechtzeitig vor dem
Ende der in § 3 Abs. 1 genannten Fristen öffentlich bekannt zu machen.
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:
1. "deutsche Hochschule" eine in der
Bundesrepublik Deutschland gelegene Hochschule,
2. "deutsche Hochschulzugangsberechtigung 11 eine
in der Bundesrepublik Deutschland oder an einer deutschen Auslandsschule
erworbene Hochschulzugangsberechtigung; ausgenommen sind
Hochschulzugangsberechtigungen, die ausschließlich nach ausländischem Recht
erworben wurden,
3. "Studienanfänger oder Studienanfängerin"
wer in dem Studiengang, für den die Zulassung zum ersten Fachsemester
beantragt wird, nicht an einer Hochschule auf dem Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland immatrikuliert ist,
4. "Studiengang" ein durch Prüfungs- oder
Studienordnung geregeltes, auf einen bestimmten berufsqualifizierenden
Abschluss oder ein bestimmtes Ausbildungsziel gerichtetes Studium eines oder
mehrerer Fächer,
5. "Studienort" eine Hochschule oder ein Teil
einer Hochschule,
6. "Vergabeverfahren" die auf einen
Zulassungstermin (Sommersemester oder Wintersemester) bezogene Vergabe von
Studienplätzen.
(2) Das Verfahren nach dieser Verordnung gilt für alle in dem gewählten
Studiengang an der gewählten Hochschule nicht immatrikulierten Bewerberinnen
und Bewerber, soweit für den Studiengang eine Zulassungsbeschränkung besteht.
(3) Bewerberinnen und Bewerber, die in dem gewählten Studiengang bereits an
einer deutschen Hochschule immatrikuliert waren, können ihre Zulassung für
diesen Studiengang sowohl nach Maßgabe der Bestimmungen für die Vergabe von
Studienplätzen in höheren Fachsemestern wie auch als Studienanfänger
beantragen.
(4) Von der Bewerbung als Studienanfängerin oder Studienanfänger für einen
Studiengang ist ausgeschlossen, wer für diesen Studiengang an einer deutschen
Hochschule als Studentin oder Student immatrikuliert ist.
§ 3
Zulassungsantrag
(1) Der Zulassungsantrag ist schriftlich an die Hochschule zu richten. Er muss
für das Sommersemester bis zum 15. Januar, für das Wintersemester bis zum 15.
Juli bei der Hochschule eingegangen sein (Ausschlussfristen). Der
Zulassungsantrag gilt nur für das Vergabeverfahren, auf das er sich bezieht.
(2) Bewerberinnen oder Bewerber können in ihrem Zulassungsantrag nur einen
Studiengang benennen.
(3) Der Zulassungsantrag kann nur auf eine im Zeitpunkt der Antragstellung
bereits vorliegende Berechtigung für den gewählten Studiengang
(Hochschulzugangsberechtigung) gestützt werden, soweit in Abs. 4 nichts anderes
bestimmt ist. Legt die Bewerberin oder der Bewerber mehrere
Hochschulzugangsberechtigungen vor, so soll die Hochschulzugangsberechtigung
bezeichnet werden, auf die der Zulassungsantrag gestützt wird. Fehlt eine
derartige Bezeichnung, wird dem Zulassungsantrag die zuerst erworbene
Hochschulzugangsberechtigung zugrunde gelegt.
(4) Ist der Nachweis eines abgeleisteten Praktikums oder einer fachpraktischen
Ausbildung Bestandteil der Hochschulzugangsberechtigung, ist die Bewerbung auch
zulässig, wenn der Zulassungsantrag und alle für die Rangplatzbildung bei der
Studienplatzvergabe erforderlichen Unterlagen bis zu den in Abs. 1 genannten
Terminen der Hochschule vorliegen und die Bewerberin oder der Bewerber durch
eine Bescheinigung der Praktikums- oder Ausbildungsstelle nachweist, dass das
Praktikum oder die fachpraktische Ausbildung bis zum Beginn der
Lehrveranstaltungen des betreffenden Semesters abgeschlossen sein wird;
Entsprechendes gilt für die Feststellungsprüfung ausländischer
Studienbewerber.
(5) Anträge, die die Bewerberin oder der Bewerber nach dieser Verordnung
ergänzend zum Zulassungsantrag stellen kann, sind mit dem Zulassungsantrag zu
stellen.
(6) Die Hochschule bestimmt die Form des Zulassungsantrages und der Anträge
nach Abs. 5. Sie bestimmt auch die Unterlagen, die den Anträgen mindestens
beizufügen sind, sowie deren Form. Sie ist nicht verpflichtet, den Sachverhalt
von Amts wegen zu ermitteln.
(7) Solange der Verfahrensablauf dies noch zulässt, kann die Hochschule
nachträglich eingereichte Unterlagen berücksichtigen, wenn der
Zulassungsantrag fristgerecht auf dem von der Hochschule vorgesehenen Vordruck
gestellt und unterschrieben ist und einen
Studiengangswunsch enthält.
(8) Bewerberinnen und Bewerber, die die Bewerbungsfristen nach Abs. 1 versäumt
oder ihren Antrag nicht formgerecht mit den erforderlichen Unterlagen nach Abs.
6 gestellt haben, sind vom Vergabeverfahren ausgeschlossen.
§ 4
Verarbeitung personenbezogener
Daten
(1) Die Hochschule darf im Rahmen des Vergabeverfahrens folgende
personenbezogene Daten der Bewerberinnen und Bewerber verarbeiten:
1. zur Identifikation der Antragstellerin oder des
Antragstellers
a) Familiennamen,
b) frühere Namen,
c) Vornamen,
d) Tag und Ort der Geburt,
e) Geschlecht,
f) Anschrift;
2. zur Verfahrensdurchführung
a) gewählter Studiengang,
b) Angaben zur Einschreibung in dem Studiengang nach
Nr. 1 an einer anderen Hochschule,
c) Tag des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung,
d) Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung,
e) Ergebnis des Prüfungsverfahrens zur Feststellung
der künstlerischen Begabung nach
§
63 Abs. 4 des Hessischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 31. Juli
2000 (GVBl. I S. 374),
f) Ergebnis der Hochschulzugangsprüfung nach der
Verordnung
über den Zugang besonders befähigter Berufstätiger zu den Fachhochschulen
im Lande Hessen vom 18. Januar 1995 (GVBl. I S. 74), geändert durch
Verordnung vom 23. Dezember 1996 (GVBl. 1997 I S. 6),
g) Ergebnis der Hochschulzugangsprüfung nach der
Verordnung
über den Zugang besonders befähigter Berufstätiger zu den Universitäten
im Lande Hessen vom 30. Juli 1993 (GVBl. I S. 401), zuletzt geändert
durch Verordnung vom 30. Juni 2000 (GVBl. I S. 361),
h) Art der Hochschulzugangsberechtigung,
i) Zeiten eines Studiums an einer deutschen
Hochschule,
j) Abschluss eines Studiums an einer deutschen
Hochschule oder im Ausland,
k) Staatsangehörigkeit, ggf. Staatsangehörigkeit der
Eltern und Beschäftigungsnachweis der Eltern,
1) Nachweis einer fachpraktischen Ausbildung nach § 3
Abs. 4,
in) Angaben über Tätigkeiten nach § 7 Abs. 1,
n) Angaben nach § 14;
3. zur Bearbeitung der Fälle nach § 9 Abs. 4 und von
Anträgen nach § 8 Abs. 3 und § 9 Abs. 3 sowie nach den §§ 11, 12, 15 und
16
a) Zeitpunkt eines Berufsabschlusses,
b) Zeiten einer Berufstätigkeit nach Erwerb der
Hochschulzugangsberechtigung,
c) Gründe und Umfang der Verbesserung von
Durchschnittsnote oder Wartezeit,
d) besondere soziale, familiäre und wirtschaftliche
Gründe nach den §§ 11 oder 15,
e) Ergebnis des Erststudiums und Gründe für das
Zweitstudium nach § 12,
f) erforderliche Angaben nach § 16.
(2) Die Hochschule darf die nach Abs. 1 aufgezeichneten Daten nur im Rahmen der
dort genannten Zwecke verarbeiten. Sie sind spätestens für ein Sommersemester
bis zum 30. September des Folgejahres, für ein Wintersemester bis zum 31. März
des Folgejahres zu löschen. Die Daten nach Abs. 1 Buchst. a und b dürfen auch
zum Zweck der Immatrikulation, soweit die dort bezeichneten Daten erhoben
werden, weiterverarbeitet werden.
(3) Andere als die in Abs. 1 genannten personenbezogenen Daten dürfen nur mit
Einwilligung der Bewerberin oder des Bewerbers nach
§
7 Abs. 2 des Hessischen Datenschutzgesetzes (HDSG) in der Fassung vom 7.
Januar 1999 (GVBl. I S. 98) verarbeitet werden.
§ 5
Ablauf des Verfahrens
(1) Dem Vergabeverfahren wird die in der jeweils geltenden
Zulassungszahlenverordnung festgesetzte Zulassungszahl, erweitert um einen Überbuchungsfaktor,
zugrunde gelegt. Der Überbuchungsfaktor wird von der Hochschule entsprechend
der voraussichtlichen Quote nicht angenommener Zulassungsbescheide bestimmt.
(2) Das Vergabeverfahren kann in mehreren Verfahrensstufen durchgeführt werden
(Haupt- und Nachrückverfahren). Ergibt sich bei Abschluss der Bewerbungsfrist,
dass die Zahl der Bewerbungen für einen Studiengang die Zulassungszahl nach
Abs. 1 nicht erreicht, so ist ein Auswahlverfahren nach dieser Verordnung
insoweit nicht durchzuführen.
(3) Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber die für einen
Studiengang festgesetzte Zulassungszahl nach
1. Auswahl nach einem Dienst aufgrund früheren
Zulassungsanspruchs (§ 7),
2. Auswahl für ein Zweitstudium (§ 12),
3. Auswahl nach dem Grad der Qualifikation (§ 8),
4. Auswahl nach Wartezeit (§ 9),
5. Auswahl nach dem Ergebnis eines von der Hochschule
durchzuführenden Auswahlverfahrens nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b des
Staatsvertrages
über die Vergabe von Studienplätzen vom 24. Juni 1999 (GVBl. 2000 I S.
297, 299) (§ 10),
6. Auswahl nach Härtegesichtspunkten (§ 11).
(4) Sind nach der Durchführung einer ersten Stuf e des Vergabeverfahrens
(Hauptverfahren) weitere Studienplätze verfügbar, werden diese in
Nachrückverfahren nach § 19 vergeben.
§ 6
Quoten im Auswahlverfahren
(1) Von den festgesetzten Zulassungszahlen in einem Studiengang, der zu einem
ersten berufsqualifizierenden Abschluss führt, sind vorweg zehn vom Hundert
abzuziehen für die Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen und
Staatenlosen, die nicht nach § 1 Abs. 2 Deutschen gleichgestellt sind, soweit
nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Verfügbar gebliebene Studienplätze
werden nach Abs. 3 vergeben.
(2) Darüber hinaus sind von der Gesamtzahl der festgesetzten Zulassungszahlen,
vermindert um die Zahl der vorab auszuwählenden Bewerberinnen und Bewerber,
vorweg abzuziehen:
1. fünf vom Hundert für Fälle außergewöhnlicher
Härte,
2. drei vom Hundert für die Auswahl der Bewerberinnen
und Bewerber für ein Zweitstudium.
Für jede Quote nach Satz 1 muss mindestens ein
Studienplatz zur Verfügung gestellt werden, wenn in der entsprechenden Quote
mindestens eine Bewerberin oder ein Bewerber zu berücksichtigen ist. Verfügbar
gebliebene Studienplätze werden nach Abs. 3 vergeben.
(3) Die verbleibenden Studienplätze werden vergeben:
1 . zu fünfzig vom Hundert an Bewerberinnen und
Bewerber, die nach dem Grad der Qualifikation ausgewählt werden,
2. zu zehn vom Hundert an Bewerberinnen und Bewerber,
die nach Wartezeit ausgewählt werden und
3. zu vierzig vom Hundert an Bewerberinnen und Bewerber,
die nach dem Ergebnis eines von der Hochschule durchzuführenden
Auswahlverfahrens nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b des Staatsvertrages
über die Vergabe von Studienplätzen ausgewählt werden.
(4) Die Quote nach Abs. 3 Nr. 3 wird nur im Hauptverfahren gebildet. Verfügbar
gebliebene Studienplätze der Quote nach Abs. 3 Nr. 3 werden den Quoten nach
Abs. 3 Nr. 1 und 2 zu gleichen Teilen hinzugerechnet. Die Quoten nach Abs. 2 und
3 werden nur gebildet, wenn die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber die Zahl der
im Rahmen dieser Quoten verfügbaren Studienplätze übersteigt.
§ 7
Auswahl nach einem Dienst
aufgrund früheren Zulassungsanspruchs
(1) Bewerberinnen oder Bewerber, die
1. eine Dienstpflicht nach Art. 12a Abs. 1 oder 2 des
Grundgesetzes erfüllt oder eine solche Dienstpflicht oder eine entsprechende
Dienstleistung auf Zeit bis zur Dauer von drei Jahren übernommen haben,
2. eine mindestens zweijährige Tätigkeit als
Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes vom 18. Juni 1969
(BGBl. I S. 549), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2000 (BGBl.
I S. 1827), geleistet haben,
3. ein freiwilliges soziales Jahr nach dem Gesetz zur
Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres vom 17. August 1964 (BGBl. I S.
640), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. März 1997 (BGBl. I S. 594), oder
ein freiwilliges ökologisches Jahr nach dem Gesetz zur Förderung eines
freiwilligen ökologischen Jahres vom 17. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2118),
geändert durch Gesetz vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594), oder im Rahmen
eines von der Bundesregierung geförderten Modellprojekts geleistet haben oder
4. ein Kind unter 18 Jahren oder einen
pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen bis zur Dauer von drei Jahren
betreut oder gepflegt haben,
werden in dem im Zulassungsantrag genannten Studiengang
aufgrund früheren Zulassungsanspruchs vorab ausgewählt, wenn sie für diesen
Studiengang zu Beginn oder während eines Dienstes oder einer Tätigkeit nach
Abs. 1 Nr. 4 für diese Hochschule zugelassen worden sind oder bei einer
Bewerbung spätestens zum Wintersemester 2001/2002 zugelassen worden wären oder
wenn zu Beginn oder während eines Dienstes für diesen Studiengang an der
jeweiligen Hochschule keine Zulassungszahlen festgesetzt waren. Der von einer
oder einem nach § 1 Abs. 2 Deutschen gleichgestellten ausländischen
Staatsangehörigen oder Staatenlosen geleistete Dienst steht einem Dienst nach
Abs. 1 gleich, wenn er mit diesem Dienst vergleichbar ist.
(2) Die Auswahl nach Abs. 1 Satz 1 muss spätestens zum zweiten Vergabeverfahren
beantragt werden, das nach Beendigung des Dienstes oder der Tätigkeit nach Abs.
1 Nr. 4 durchgeführt wird. Ist der Dienst noch nicht beendet, ist durch
Bescheinigung glaubhaft zu machen, dass der Dienst bei einer Bewerbung für das
Sommersemester bis zum 30. April oder bei einer Bewerbung für das
Wintersemester bis zum 31. Oktober beendet sein wird; bei der Bewerbung für
einen Studiengang an einer Fachhochschule tritt an die Stelle dieser Termine
für das Sommersemester der 15. März und für das Wintersemester der 1.
Oktober.
(3) Wird die Festlegung einer Rangfolge zwischen den nach einem Dienst aufgrund
früheren Zulassungsanspruchs Auszuwählenden erforderlich, entscheidet das Los.
(4) Wer aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung zuzulassen ist, die sich auf
ein bereits abgeschlossenes Vergabeverfahren bezieht, steht den Bewerberinnen
und Bewerbern gleich, die vorweg nach einem Dienst aufgrund früheren
Zulassungsanspruchs auszuwählen sind. Die Zulassung ist zurückzunehmen, wenn
die gerichtliche Entscheidung aufgehoben oder entsprechend geändert wird.
§ 8
Auswahl nach dem Grad der
Qualifikation
(1) Die Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber wird durch die
Durchschnittsnote bestimmt. Die Einzelheiten zur Ermittlung und zum Nachweis der
Durchschnittsnote ergeben sich aus
Anlage 1.
(2) Wer keine Durchschnittsnote nachweist, wird hinter die letzte Bewerberin
oder den letzten Bewerber mit feststellbarer Durchschnittsnote eingeordnet.
(3) Wer nachweist, aus in der eigenen Person liegenden, nicht selbst zu
vertretenden Gründen daran gehindert gewesen zu sein, eine bessere
Durchschnittsnote zu erreichen, wird auf Antrag mit der besseren
Durchschnittsnote berücksichtigt.
§ 9
Auswahl nach Wartezeit
(1) Die Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber wird durch die Zahl der
Halbjahre seit dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung bestimmt. Es zählen
nur volle Halbjahre vom Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung
bis zum Beginn des Semesters, für das die Zulassung beantragt wird. Halbjahre
sind die Zeit vom 1. April bis zum 30. September eines Jahres (Sommersemester)
und die Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. März des folgenden Jahres
(Wintersemester); bei den Fachhochschulen liegen diese Termine jeweils um einen
Monat früher.
(2) Wird der Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung nicht
nachgewiesen, wird die Zahl der Halbjahre seit dem Erwerb der
Hochschulzugangsberechtigung nicht berücksichtigt.
(3) Wer nachweist, aus in der eigenen Person liegenden, nicht selbst zu
vertretenden Gründen daran gehindert gewesen zu sein, die
Hochschulzugangsberechtigung zu einem früheren Zeitpunkt zu erwerben, 'wird auf
Antrag mit dem früheren Zeitpunkt des Erwerbes der Hochschulzugangsberechtigung
berücksichtigt.
(4) Die Zahl der Halbjahre wird erhöht um
1. eins für je sechs Monate Berufsausbildung,
höchstens jedoch um zwei Halbjahre, wenn die Bewerberin oder der Bewerber
damit vor dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung einen
berufsqualifizierenden Abschluss außerhalb der Hochschule erlangt hat, der
nicht Voraussetzung für den Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung war; ist
die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Juli 2004 erworben worden, wird
die Zahl der Halbjahre um bis zu vier erhöht; dies gilt entsprechend, wenn
die Bewerberin oder der Bewerber aus den in § 7 Abs. 1 genannten Gründen
daran gehindert war, vor dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung einen
berufsqualifizierenden Abschluss außerhalb der Hochschule zu erlangen,
2. eins, wenn die Bewerberin oder der Bewerber nach dem
Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung einen berufsqualifizierenden Abschluss
außerhalb der Hochschule erlangt oder eine Berufstätigkeit von mindestens
dreijähriger Dauer ausgeübt hat, sofern die Berufsausbildung oder die
Berufstätigkeit vor dem 16. Januar 1998 aufgenommen worden sind,
3. eins, wenn die Bewerberin oder der Bewerber nach dem
Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung
a) wegen der Erfüllung von Unterhaltspflichten,
b) aus den in § 7 Abs. 1 genannten Gründen,
c) wegen Krankheit oder
d) aus sonstigen, in der eigenen Person liegenden,
nicht selbst zu vertretenden Gründen
daran gehindert war, einen berufsqualifizierenden
Abschluss außerhalb der Hochschule zu erlangen oder eine Berufstätigkeit von
mindestens dreijähriger Dauer auszuüben, sofern der berufsqualifizierende
Abschluss oder die Berufstätigkeit zu einer Erhöhung der Halbjahre nach Nr.
2 geführt hätte.
Der berufsqualifizierende Abschluss und die
Berufstätigkeit müssen spätestens innerhalb der Nachfrist nach § 3 Abs. 7
abgeschlossen und nachgewiesen sein.
(5) Ein berufsqualifizierender Abschluss nach Abs. 4 liegt vor bei
1 . Ausbildungsberufen, die in dem Verzeichnis der
anerkannten Ausbildungsberufe nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 des
Berufsbildungsförderungsgesetzes in der Fassung vom 12. Januar 1994 (BGBl. I
S. 78), geändert durch Gesetz vom 26. April 1994 (BGBl. I S. 918), enthalten
sind,
2. einer Berufsausbildung an einer staatlichen oder
staatlich anerkannten Berufsfachschule oder Fachschule,
3. einer abgeschlossenen Ausbildung im einfachen oder
mittleren Dienst der öffentlichen Verwaltung oder
4. einer nach Art. 37 Abs. 1 oder 3 des
Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. Il S. 885, 889) den Nr. 1 bis 3
gleichzustellenden Berufsausbildung.
Ein berufsqualifizierender Abschluss mit zweijähriger
Ausbildungsdauer vor dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung gilt als
nachgewiesen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber die
Hochschulzugangsberechtigung an einem Abendgymnasium, an einem Institut zur
Erlangung der Hochschulreife (Kolleg) oder aufgrund einer im Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland abgelegten Prüfung über die Befähigung zum
Hochschulstudium ohne Reifezeugnis oder für den Hochschulzugang besonders
befähigter Berufstätiger erworben hat.
(6) Von der Zahl der Halbjahre, die sich nach den Abs. 1 bis 4 ergeben, wird die
Zahl der Halbjahre abgezogen, in denen die Bewerberin oder der Bewerber an einer
deutschen Hochschule immatrikuliert war.
(7) Von der Zahl der Halbjahre, die sich nach den Abs. 1 bis 6 ergeben, werden
höchstens sechzehn Halbjahre berücksichtigt.
§ 10
Auswahl nach dem Ergebnis eines
von der Hochschule durchzuführenden Auswahlverfahrens nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 2
Buchst. b des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen
(1) Die Einzelheiten des Auswahlverfahrens, insbesondere die Entscheidung über
die Auswahlkriterien nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b des Staatsvertrages
über die Vergabe von Studienplätzen, regelt die Hochschule durch Satzung. Die
Satzung ist rechtzeitig vor dem Ende der in § 3 Abs. 1 genannten Fristen
öffentlich bekannt zu machen.
(2) Die Hochschule kann die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer am
Auswahlverfahren begrenzen; sie beträgt aber mindestens das Dreifache der nach
§ 6 Abs. 3 Nr. .3 verfügbar gebliebenen Studienplätze. Über die Teilnahme
entscheidet der Grad der Qualifikation, bei gleichem Grad der Qualifikation das
Los; die Hochschule kann insbesondere regeln, dass die Teilnahme am
Auswahlverfahren der Hochschule für einen bestimmten Studiengang nur einmal
möglich ist.
(3) Die Hochschule kann durch Satzung von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern am
Auswahlverfahren die Vorlage folgender Unterlagen verlangen:
1 . eine Darstellung des bisherigen Werdegangs und einen
schriftlichen Bericht, der die Wahl des angestrebten Studiums und des
angestrebten Berufs begründet,
2. Zeugnisse und andere Dokumente in amtlich
beglaubigter Abschrift oder Kopie, die den bisherigen Werdegang belegen.
Nach Abschluss des Vergabeverfahrens sind diese Unterlagen
den Teilnehmerinnen und Teilnehmern unverzüglich zurück zu geben.
(4) Die Entscheidung über die Auswahl trifft die Leitung der Hochschule
(Präsidium). Zur Vorbereitung dieser Entscheidung wird für jeden Studiengang
mindestens eine Auswahlkommission eingesetzt, die aus mindestens zwei
Mitgliedern besteht, die der Gruppe der Professorinnen und Professoren
angehören.
§ 11
Auswahl nach
Härtegesichtspunkten
Die Studienplätze der Härtequote werden auf Antrag an Bewerberinnen und
Bewerber vergeben, für die die Nichtzulassung in dem im Zulassungsantrag
genannten Studiengang eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Eine
außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn besondere soziale oder familiäre
Gründe in der Person der Bewerberin oder des Bewerbers die sofortige Aufnahme
des Studiums zwingend erfordern. Die Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber
wird durch den Grad der außergewöhnlichen Härte bestimmt.
§ 12
Auswahl der Bewerberinnen und
Bewerber für ein Zweitstudium
(1) Bewerberinnen und Bewerber, die bereits ein Studium in einem anderen
Studiengang an einer deutschen Hochschule erfolgreich abgeschlossen haben
(Erststudium), können nicht im Rahmen der Quoten nach § 6 Abs. 3 ausgewählt
werden.
(2) Die Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber wird durch eine Messzahl
bestimmt, die aus dem Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums und dem
Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium ermittelt wird. Die
Einzelheiten zur Ermittlung der Messzahl ergeben sich aus
Anlage
2.
§ 13
Ranggleichheit
(1) Besteht bei der Auswahl nach dem Grad der Qualifikation Ranggleichheit,
bestimmt sich die Rangfolge nach den Bestimmungen über die Auswahl nach
Wartezeit. Besteht bei der Auswahl nach Wartezeit oder bei der Auswahl nach dem
Ergebnis eines von der Hochschule durchzuführenden Auswahlverfahrens
Ranggleichheit, bestimmt sich die Rangfolge nach den Bestimmungen über die
Auswahl nach dem Grad der Qualifikation.
(2) Besteht danach noch Ranggleichheit oder besteht bei der Auswahl in den
übrigen Quoten Ranggleichheit, werden von den Bewerbern diejenigen vorrangig
ausgewählt, die zu dem Personenkreis nach § 7 Abs. 1 gehören und durch
Bescheinigung glaubhaft machen, dass sie ihren Dienst in vollem Umfang
abgeleistet haben oder bei einer Bewerbung für das Sommersemester spätestens
zum 30. April und bei einer Bewerbung für das Wintersemester spätestens zum
31. Oktober in vollem Umfang abgeleistet haben werden, oder glaubhaft machen,
dass sie eine Tätigkeit nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 bis zu den genannten Zeitpunkten
mindestens elf Monate ausgeübt haben werden; im Übrigen entscheidet bei
Ranggleichheit das Los.
§ 14
Zulassung von ausländischen
Staatsangehörigen
(1) Ausländische Staatsangehörige oder Staatenlose, die nicht nach § 1 Abs. 2
Deutschen gleichgestellt sind, werden im Rahmen der Quote nach § 6 Abs. 1 Satz
1 in erster Linie nach dem Grad der Qualifikation ausgewählt. Daneben können
für den im Zulassungsantrag genannten Studiengang besondere Umstände
berücksichtigt werden, die für die Zulassung der Bewerberin oder des Bewerbers
sprechen. Als ein solcher Umstand ist insbesondere anzusehen, wenn die
Bewerberin oder der Bewerber
1. die Hochschulzugangsberechtigung ausschließlich nach
ausländischem Recht an einer deutschen Auslandsschule erworben hat,
2. von einer deutschen Einrichtung zur Förderung
begabter Studenten für ein Studium ein Stipendium erhält,
3. in der Bundesrepublik Deutschland Asylrecht genießt,
4. aus einem Entwicklungsland oder einem Land kommt, in
dem es keine Ausbildungsstätten für den gewählten Studiengang gibt, oder
5. einer deutschsprachigen Minderheit im Ausland
angehört.
(2) Ausländischen und staatenlosen Bewerberinnen und Bewerbern nach Abs. 1 Satz
1, die vor Aufnahme ihres Studiums eine Feststellungsprüfung oder eine deutsche
Sprachprüfung ablegen müssen, kann die Hochschule im Rahmen der Quote nach §
6 Abs. 1 Satz 1 einen Studienplatz für den nach Bestehen der jeweiligen
Prüfung nächstmöglichen Zulassungstermin zusagen. Die Zusage erlischt, wenn
die betreffende Prüfung nicht bestanden ist.
(3) Ausländische und staatenlose Bewerberinnen und Bewerber, denen die
Hochschule nach Abs. 2 einen Studienplatz zugesagt hat, haben den Vorrang vor
anderen ausländischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen im Sinne des Abs. 1
Satz 1.
(4) Die Hochschulen berücksichtigen bei der Erteilung von Zusagen nach Abs. 2,
dass angemessene Zulassungschancen auch für Bewerberinnen und Bewerber ohne
Studienplatzzusage verbleiben. Im Übrigen treffen sie ihre Entscheidung nach
Abs. 1 bis 3 nach pflichtgemäßem Ermessen; zwischenstaatliche Vereinbarungen
und Vereinbarungen zwischen Hochschulen sind zu berücksichtigen.
(5) Die §§ 3 bis 5 gelten entsprechend. Bewerberinnen und Bewerber mit
ausländischer Hochschulzugangsberechtigung müssen ihrem Antrag den Nachweis
darüber beifügen, dass ihre Hochschulzugangsberechtigung nach den
Verwaltungsvorschriften über die Anerkennung ausländischer
Hochschulzugangsberechtigungen vom 1. Dezember 1998 (StAnz. 1999 S. 306),
geändert am 16. November 1999 (StAnz. S. 3598), für den gewählten Studiengang
einer deutschen Hochschulzugangsberechtigung als gleichwertig anerkannt ist.
(6) Ausländische Staatsangehörige und staatenlose Bewerberinnen und Bewerber
nach Abs. 1 dürfen in den übrigen Quoten nach § 6 Abs. 2 und 3 nicht
ausgewählt werden.
§ 15
Besondere Bestimmungen für die
Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern
(1) Sind in einem Studiengang an einer Hochschule Zulassungszahlen für höhere
Fachsemester festgesetzt, werden freie Studienplätze von der Hochschule an die
Bewerberinnen und Bewerber vergeben, die die Voraussetzungen für die Aufnahme
in das betreffende höhere Fachsemester erfüllen.
(2) Die Zahl der freien Studienplätze ergibt sich für das jeweilige
Fachsemester aus der Differenz zwischen der festgesetzten Zulassungszahl und der
Zahl der diesem Fachsemester zuzuordnenden immatrikulierten Studierenden. Im
Übrigen werden nach Abschluss eines Vergabeverfahrens freigebliebene oder
freigewordene Studienplätze von der Hochschule nach § 21 vergeben.
(3) Die Hochschule ermittelt die Zahl der freien Studienplätze für jeden
Studiengang. Sie kann mehrere Semester eines Studienabschnitts zusammenfassen.
(4) Erreicht oder überschreitet die Gesamtzahl der den Fachsemestern mit
Zulassungsbeschränkungen zuzuordnenden Studierenden des betreffenden
Studiengangs die Summe der für diesen Studiengang festgesetzten
Zulassungszahlen, findet eine Zulassung für die zulassungsbeschränkten
höheren Fachsemester nicht statt.
(5) Unbeschadet der Regelungen nach Abs. 1 bis 4 sind zuzulassen:
1. Bewerberinnen und Bewerber nach § 7 Abs. 1, die sich
an der Hochschule, an der sie vor der Unterbrechung ihres Studiums
immatrikuliert waren, für denselben Studiengang bewerben.
2. Bewerberinnen und Bewerber, die in ihrem Studiengang
aus fachbedingten Gründen ein vom zuständigen Fachbereich, Prüfungsamt oder
Prüfungsausschuss für notwendig gehaltenes Studium bis zu drei Semestern an
einer anderen Hochschule in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union
durchlaufen haben und sich an der Hochschule, an der sie vorher eingeschrieben
waren, für denselben Studiengang bewerben.
3. Bewerberinnen und Bewerber, die ihr Studium für die
Dauer eines fachbedingten, vom zuständigen Fachbereich, Prüfungsamt oder
Prüfungsausschuss für sinnvoll gehaltenen Auslandsaufenthaltes unterbrochen
haben und sich an der Hochschule, an der sie vor der Unterbrechung
eingeschrieben waren, für denselben Studiengang bewerben.
§ 7 Abs. 2 gilt entsprechend.
(6) Sofern innerhalb der Bewerbergruppe nach Abs. 1 eine Auswahl erforderlich
wird, werden die verfügbaren Studienplätze in folgender Reihenfolge vergeben:
1. an Bewerberinnen und Bewerber, die für ein
niedrigeres Fachsemester in
2. an Bewerberinnen und Bewerber, die für denselben
Studiengang an einer deutschen Hochschule endgültig eingeschrieben sind oder
waren in der nachstehenden Rangfolge:
a) nachgewiesene Schwerbehinderung im Sinne des
Schwerbehindertengesetzes in der Fassung vom 26. August 1986 (BGBl. I S.
1421, 1550), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I
S. 1827),
b) Hauptwohnung mit dem Ehegatten oder den Kindern in
den dem Studienort zugeordneten Kreisen und kreisfreien Städten,
c) Anerkennung besonderer sozialer, insbesondere
familiärer und wirtschaftlicher Gründe, die für einen Studienortwechsel
sprechen,
d) ohne besondere Gründe;
3. an sonstige Bewerberinnen und Bewerber.
Die Zuordnung der Kreise und kreisfreien Städte nach Nr.
2 Buchst. b ergibt sich aus der
Anlage 3.
(7) Für die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern finden
insoweit die Regelungen nach § 6 keine Anwendung. Im Übrigen entscheidet bei
Ranggleichheit das Los.
(8) Abweichend von den Abs. 6 und 7 können die Hochschulen durch Satzung
bestimmen, dass die Bestimmung der Rangfolge innerhalb der Bewerbergruppe nach
Abs. 1 nach den Ergebnissen eines von der Hochschule -in Anwendung von Art. 13
Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen
durchgeführten Verfahrens erfolgt.
§ 16
Besondere Bestimmungen für die
Vergabe von Studienplätzen in Zusatz-, Ergänzungs- und Aufbaustudiengängen
(1) Sofern in Studiengängen, die einen Hochschulabschluss voraussetzen
(Zusatz-, Ergänzungs- und Aufbaustudiengänge), Zulassungszahlen festgesetzt
sind, erfolgt die Vergabe der Studienplätze nach dem Rang, der sich aufgrund
der Durchschnittsnote der Abschlussprüfung ergibt, die Voraussetzung für die
Zulassung zu diesem Studiengang ist. Die Durchschnittsnote muss auf eine Stelle
nach dem Komma bestimmt und auf dem Abschlusszeugnis oder einer besonderen
Bescheinigung der Hochschule ausgewiesen sein.
(2) Besteht nach Einordnung nach Abs. 1 Ranggleichheit, wird zunächst
ausgewählt, wer über die bessere Durchschnittsnote in der
Hochschulzugangsberechtigung verfügt; besteht danach noch Ranggleichheit, gilt
§ 13 Abs. 2 entsprechend.
(3) Abweichend von Abs. 1 können die Hochschulen durch Satzung bestimmen, dass
1. die zur Verfügung stehenden Studienplätze nach der
Fachrichtung der Abschlussprüfung, die Voraussetzung für die Zulassung zu
diesem Studiengang ist, aufgeteilt werden,
2. falls Absolventinnen und Absolventen
unterschiedlicher Fachrichtungen zugelassen werden können, der maßgebliche
Rang für die einzelnen Studienfächer je gesondert ermittelt wird.
§ 17
Besondere Bestimmungen für die
Vergabe von Studienplätzen an überragend künstlerisch begabte Bewerberinnen
und Bewerber ohne Hochschulzugangsberechtigung
Sofern in künstlerischen oder gestalterischen Studiengängen gesonderte
Zulassungszahlen für Bewerberinnen und Bewerber festgesetzt sind, die nach §
63 Abs. 4 Satz 2 des Hessischen Hochschulgesetzes überragend künstlerisch
begabt sind und keine Hochschulzugangsberechtigung besitzen, werden die
Studienplätze an diese Bewerberinnen und Bewerber durch Losentscheid vergeben,
wenn die Zahl der Bewerbungen die festgesetzte Zulassungszahl übersteigt. Für
die Vergabe dieser Studienplätze finden die Regelungen des § 6 keine
Anwendung.
§ 18
Benachrichtigung der
Bewerberinnen und Bewerber, Zulassungsbescheid
(1) Die Hochschule gibt den Bewerberinnen und Bewerbern die Entscheidung über
ihre Anträge unverzüglich bekannt.
(2) Im Zulassungsbescheid bestimmt die Hochschule einen Termin, bis zu dem sich
die Bewerberin oder der Bewerber bei der Hochschule zu immatrikulieren hat.
Immatrikuliert sich die Bewerberin oder der Bewerber bis zu diesem Termin nicht
oder lehnt die Hochschule eine Immatrikulation der Bewerberin oder des Bewerbers
ab, weil Versagungsgründe nach
§
66 Abs. 2 des Hessischen Hochschulgesetzes vorliegen, wird der
Zulassungsbescheid unwirksam. Auf diese Rechtsfolge ist in dem Bescheid
hinzuweisen.
(3) Bewerberinnen und Bewerber, denen kein Studienplatz zugewiesen werden kann,
erhalten einen schriftlichen Ablehnungsbescheid, der über den Grund der
Ablehnung Auskunft gibt. Ablehnungsbescheide sind mit einer
Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen; § 21 Abs. 2 bleibt unberührt.
§ 19
Nachrückverfahren
Die nach Ablauf der Frist nach § 18 Abs. 2 noch verfügbaren Studienplätze
werden in Nachrückverfahren an bis dahin nicht zugelassene Studienbewerberinnen
und Studienbewerber entsprechend ihrer Rangfolge im Rahmen der Quoten nach § 6
sowie § 15 Abs. 6 oder 8 vergeben. In Nachrückverfahren gelten § 5 Abs. 1
sowie § 6 Abs. 4 entsprechend.
§ 20
Abschluss des Vergabeverfahrens
(1) Das Vergabeverfahren ist abgeschlossen, wenn
1. die Bewerberlisten erschöpft sind,
2. alle verfügbaren Studienplätze durch
Immatrikulationen besetzt sind oder
3. die Präsidentin oder der Präsident der Hochschule
das Vergabeverfahren für abgeschlossen erklärt hat.
(2) Das Vergabeverfahren soll abgeschlossen werden, wenn seine weitere
Durchführung im Hinblick auf die Anzahl der noch verfügbaren Studienplätze
oder den Beginn der Vorlesungszeiten nicht mehr sinnvoll erscheint.
§ 21
Restvergabeverfahren
(1) Sind nach Abschluss des Vergabeverfahrens in einem Studiengang noch
Studienplätze verfügbar oder werden Studienplätze wieder verfügbar, werden
diese durch das Los an deutsche und ausländische Bewerberinnen und Bewerber
vergeben, die für die Studiengänge an Fachhochschulen für das Sommersemester
bis zum 15. März und für das Wintersemester bis zum 1. Oktober, in den
übrigen Studiengängen für das Sommersemester bis zum 15. April und für das
Wintersemester bis zum 15. Oktober bei der Hochschule die Zulassung schriftlich
beantragt haben. Ist das Vergabeverfahren in einem Studiengang vor diesem
Zeitpunkt abgeschlossen, kann die Hochschule eine frühere Frist bestimmen, die
in geeigneter Form bekannt zu geben ist.
(2) Das Ergebnis des Losverfahrens wird von der Hochschule in geeigneter Weise
bekannt gegeben. Im Losverfahren zugelassene Bewerberinnen und Bewerber erhalten
unverzüglich einen Zulassungsbescheid; Bewerberinnen und Bewerber, die nicht
ausgelost worden sind, erhalten keinen Ablehnungsbescheid.
§ 22
Bewerbungsfristen für Anträge
auf Zulassung außerhalb festgesetzter Zulassungszahlen
Für Bewerbungen in aufnahmebeschränkten Studiengängen gelten, soweit ein
Anspruch auf Zulassung außerhalb festgesetzter Zulassungszahlen geltend gemacht
wird, die Fristen nach § 21 Abs. 1 Satz 1 entsprechend.
§ 23
Aufhebung bisherigen Rechts,
In-Kraft-Treten
(1) Die
Vergabeverordnung
Hessen vom 28. Juni 1991 (GVBl. I S. 238), zuletzt geändert durch Verordnung
vom 29. Dezember 1997 (GVBl. 1998 I S. 19), wird aufgehoben.
(2) Diese Verordnung tritt am Tage nach der
Verkündung
in Kraft. Sie gilt erstmals für das Vergabeverfahren zum Wintersemester
2001/02.

