


aufgehoben; vgl. GVBl. 2004 I S. 12,
GVBl. II 70-230 § 25
Verordnung über die
Verarbeitung personenbezogener Daten und über das Verfahren der Immatrikulation
an den Hochschulen des Landes Hessen
Vom 3. Dezember 2001
GVBl. I S. 543
Aufgrund des § 64 Abs. 3 und 4 des Hessischen
Hochschulgesetzes in der Fassung vom 31. Juli 2000 (GVBl. I S. 374) wird
verordnet:
§ 1
Allgemeine Bestimmungen
(1) Die Hochschule entscheidet über Anträge auf Immatrikulation, Rückmeldung,
Beurlaubung, Studiengangwechsel, Exmatrikulation, Zulassung als Zweit- und als
Gasthörerin oder -hörer sowie über die Rücknahme der Immatrikulation und der
Exmatrikulation von Amts wegen.
(2) Soweit in dieser Verordnung und in sonstigen Rechtsvorschriften nichts
anderes bestimmt ist, setzt die Hochschule Fristen für die Einreichung der
Anträge nach Abs. 1 fest; sie kann Fristverlängerung gewähren. Das persönliche
Erscheinen kann gefordert werden; die antragstellende Person hat sich auf
Verlangen auszuweisen,
(3) Die Hochschule kann die eingereichten Unterlagen einbehalten, sofern es sich
nicht um Urschriften handelt.
(4) Die Hochschule darf den Familien- und den Vornamen, das Geburtsdatum, den
Studiengang oder die Studiengänge mit den dazugehörigen Studienfächern, die
Matrikelnummer, das Datum der Immatrikulation und der Exmatrikulation, die Art
der Prüfung, die Zulassungsvoraussetzungen zur Prüfung sowie das Datum und das
Ergebnis der Prüfung sechzig Jahre automatisiert verarbeiten. Alle sonstigen
personenbezogenen Daten in automatisierten Dateien werden innerhalb eines Jahres
nach der Exmatrikulation gelöscht. Die Daten von Personen, die nicht
immatrikuliert werden, sind für ein Sommersemester bis zum 30. September des
Folgejahres, für ein Wintersemester bis zum 31. März des Folgejahres zu löschen.
(5) Die Hochschule darf technische Kennzeichnungen und Ordnungsmerkmale im
Rahmen des jeweiligen Verwaltungszweckes verarbeiten. Die Matrikelnummer darf
keine Angaben nach § 2 Abs. 2 enthalten.
§ 2
Antrag auf Immatrikulation
(1) Der Antrag auf Immatrikulation ist bei der Hochschule einzureichen. Für
zulassungsbeschränkte Studiengänge gelten die Vergabeverordnung ZVS vom 17.
August 2000 (GVBl. I S. 421), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Juni
2001 (GVB1. 1 S. 307), und die Vergabeverordnung Hessen vom 7. Juni 2001 (GVBl.
I S. 292) in den jeweils geltenden Fassungen. Für die übrigen Studiengänge
werden die Bewerbungsfristen von der jeweiligen Hochschule festgesetzt.
(2) Die antragstellende Person ist verpflichtet, der Hochschule folgende Daten
anzugeben:
1. Familienname,
2. Vorname(n),
3. frühere Namen,
4. Geburtsdatum,
5. Geburtsort,
6. Geschlecht,
7. Anschrift(en),
8. Staatsangehörigkeit(en),
9. gewünschte Studiengänge und Fachsemester, in die die
antragstellende Person eingestuft werden möchte,
10. Fachbereich, in dem das Wahlrecht ausgeübt werden
soll,
11. Name, Anschrift und Art der bisher besuchten
Hochschulen und die an ihnen verbrachten Studienzeiten einschließlich der
Urlaubssemester und der jeweils gewählten Studiengänge,
12. Ergebnisse der bisher abgelegten Vor-, Zwischen-
oder Abschlussprüfungen sowie der studienbegleitenden Leistungskontrollen,
13. Datum des Erwerbs, Art und Ergebnis der zum
Hochschulstudium befähigenden Qualifikation sowie bei Erwerb in Deutschland
das Land und den Kreis, bei Erwerb im Ausland den Staat, in dem sie erworben
worden ist,
14. Berufspraxis oder besondere Kenntnisse und
Fähigkeiten, die nach den Studien- und Prüfungsordnungen zu Beginn des
Studiums vorhanden sein müssen,
15. abgeschlossene Krankenversicherung mit
Betriebsnummer der Krankenkasse und der Versicherungsnummer der
antragstellenden Person oder die Befreiung von der Krankenversicherung nach
dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch.
§ 3
Unterlagen für die
Immatrikulation
(1) Zur Immatrikulation sind folgende Unterlagen vorzulegen:
1. eine vollständige und amtlich beglaubigte Abschrift
der zum Hochschulstudium befähigenden Qualifikation und auf Anforderung der
Hochschule die Urschrift,
2. Zulassungsbescheid der Hochschule oder der
Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen,
3. im Falle der Zulassung durch die Zentralstelle für
die Vergabe von Studienplätzen der Antrag auf Immatrikulation nach § 2,
4. Nachweise über die Anerkennung bereits erbrachter
Studien- und Prüfungsleistungen,
5. zum Studium erforderliche Praktikumsnachweise und
Zeugnisse,
6. zum Studium erforderlicher Nachweis der
künstlerischen Begabung,
7. Nachweis über die entrichteten Beiträge für das
Studentenwerk und die Studentenschaft,
8. Nachweis über die Entrichtung fälliger Gebühren,
9. Vorlage der Versicherungsbescheinigung nach § 2 der
Studentenkrankenversicherungs-Meldeverordnung vom 27. März 1996 (BGBl. I S.
568),
10. Nachweis, dass Teilzeitstudierende mindestens die
Hälfte der Zeit eines Vollzeitstudiums ihrem Studium widmen,
11. bei Studienbewerberinnen oder Studienbewerbern mit
ausländischer Hochschulzugangsberechtigung der Nachweis, dass ausreichende
deutsche Sprachkenntnisse bestehen.
(2) Anstelle des Zahlungsnachweises nach Abs. 1 Nr. 7 kann die Hochschule eine
Ermächtigung zur Abbuchung von einem Bankkonto verlangen.
(3) Die Hochschule kann die Vorlage von Lichtbildern der antragstellenden Person
verlangen.
(4) Die Vorlage der Unterlagen nach Abs. 1 Nr. 1 und 4 kann bereits mit dem
Antrag auf Immatrikulation verlangt werden.
§ 4
Studienausweis, Studienbuch
(1) Jeder Studierende erhält einen Studienausweis. Der Studienausweis enthält
folgende Angaben:
Familienname, Vorname(n), Geburtsdatum, Geburtsort,
Studiengang, Datum der Immatrikulation, die Benutzung für den jeweiligen
Verkehrsbetrieb, Matrikelnummer und Gültigkeitsdauer. Er gilt jeweils für das
von der Hochschule bescheinigte Semester. Enthält der Studienausweis kein
Lichtbild der Ausweisinhaberin oder des Ausweisinhabers, gilt er nur in
Verbindung mit dem Personalausweis oder Pass.
(2) Die Hochschule kann den Studienausweis als Chipkarte ausstellen. Der
Datenspeicher der Chipkarte enthält als einzige personenbezogene Daten Vor- und
Familienname und Ident-/Matrikelnummer. Auf der Chipkartenoberfläche befinden
sich die Angaben nach Abs. 1, die Bibliotheksbenutzernummer mit Barcode des oder
der Studierenden und ein Lichtbild der Karteninhaberin oder des Karteninhabers.
Die Einzelheiten der Nutzung der Chipkarte regelt die Hochschule in einer
Satzung.
(3) Die Hochschule kann Studienbücher ausgeben. Sofern das jeweilige
Prüfungsrecht oder andere Rechtsvorschriften die Vorlage von Studienbüchern
vorsehen, erhalten die Studierenden von der Hochschule Studienbücher. Darin
werden Immatrikulation, Studiengang, Beurlaubung und Exmatrikulation
bescheinigt.
§ 5
Mitteilungspflichten
Die Studierenden sind verpflichtet, der Hochschule jede Änderung des Namens, der
Anschrift und der Staatsangehörigkeit sowie den Verlust des Studienausweises
oder des Studienbuches unverzüglich anzuzeigen.
§ 6
Rückmeldung
(1) Im Rahmen des Rückmeldeverfahrens verarbeitet die Hochschule die
gespeicherten Daten. Im Antrag auf Rückmeldung können die in § 2 Abs. 2
genannten Angaben verlangt werden. Für die Rückmeldung kann die Hochschule die
Vorlage der Nachweise nach § 3 Nr. 7 und 8 sowie des Studienausweises und des
Personalausweises oder des Passes verlangen.
(2) Eine verspätet beantragte Rückmeldung ist nur bis zum Ablauf der von der
Hochschule festgesetzten Nachfrist (Ausschlussfrist) zulässig.
§ 7
Beurlaubung
(1) Auf Antrag können Studierende aus wichtigem Grund beurlaubt werden,
insbesondere
1. bei einer mit erheblicher zeitlicher Belastung
verbundenen Mitarbeit in den Organen der Hochschule, der Studentenschaft oder
im Vorstand des Studentenwerks,
2. bei einer Erkrankung, die ein ordnungsgemäßes Studium
ausschließt,
3. für die Vorbereitung auf eine Abschlussprüfung für
höchstens zwei Semester und für den Zeitraum der Prüfung,
4. für die Ableistung einer studienbedingten
Praktikantenzeit,
5. für einen studienbedingten Auslandsaufenthalt,
6. für die Zeit eines Mutterschafts-, eines
Erziehungsurlaubs oder der Pflege von nach ärztlichem Zeugnis
pflegebedürftigen Angehörigen.
(2) Der Antrag auf Beurlaubung ist schriftlich zu begründen. Die erforderlichen
Nachweise sind beizufügen; im Falle des Abs. 1 Nr. 2 muss die voraussichtliche
Dauer der Erkrankung ärztlich bescheinigt werden. § 6 Abs. 1 Satz 3 gilt
entsprechend. Die Daten des Antrages auf Beurlaubung werden mit den bisher
gespeicherten Daten verarbeitet.
(3) Eine rückwirkende Beurlaubung für ein abgeschlossenes Semester ist
ausgeschlossen.
(4) Urlaubssemester zählen nicht als Fachsemester. Eine Beurlaubung schließt in
der Regel den Erwerb von Leistungsnachweisen aus.
(5) Eine Beurlaubung im ersten Fachsemester ist nur in
besonderen Fällen möglich, die die Studierenden nicht zu vertreten haben,
insbesondere im Fall des Abs. 1 Nr. 2.
§ 8
Studiengangwechsel,
Promotionsstudium
(1) Beim Wechsel des Studiengangs gelten die §§ 2 und 3 entsprechend.
(2) Studierende, die nach der Abschlussprüfung ihr Studium als Promotionsstudium
weiterführen wollen, haben bei der Rückmeldung eine Bescheinigung über die
Annahme als Doktorandin oder Doktorand vorzulegen.
§ 9
Prüfungen
(1) Zur Durchführung des Prüfungsverfahrens verarbeitet die
Hochschule neben den bereits erhobenen folgende von den Kandidatinnen oder
Kandidaten zusätzlich anzugebenden Daten:
1. Matrikelnummer,
2. Art der Prüfung,
3. Zulassungsvoraussetzungen,
4. Fachbereichszugehörigkeit,
5. Anzahl der Fachsemester,
6. Anzahl der bisherigen Prüfungsversuche,
7. Datum der Prüfungen und
8. Nachweis der Zahlung der Prüfungsgebühr.
(2) Bei Hochschulzugangsprüfungen nach der Verordnung über den Zugang besonders
befähigter Berufstätiger zu den Universitäten im Lande Hessen vom 30. Juli 1993
(GVBl. I S. 401), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30, Juni 2000 (GVBl. I
S. 361), in der jeweils geltenden Fassung und nach der Verordnung über den
Zugang besonders befähigter Berufstätiger zu den Fachhochschulen im Lande Hessen
vom 18. Januar 1995 (GVBl. I S. 74), geändert durch Verordnung vom 23. Dezember
1996 (GVBl. 1997 I S. 6), in der jeweils geltenden Fassung verarbeitet die
Hochschule neben den bereits erhobenen die von den Kandidatinnen oder Kandidaten
nach den beiden genannten Verordnungen zusätzlich anzugebenden Daten.
§ 10
Exmatrikulation
(1) Für die Exmatrikulation verarbeitet die Hochschule die gespeicherten Daten
sowie Angaben zur Beendigung des Studiums nach § 68 des Hessischen
Hochschulgesetzes.
(2) Mit dem Antrag auf Exmatrikulation sind der Studienausweis und das
Studienbuch vorzulegen.
(3) Eine rückwirkende Exmatrikulation ist ausgeschlossen.
§ 11
Zweithörerinnen oder -hörer
(1) Studierende sind berechtigt, an einzelnen Lehrveranstaltungen anderer
Hochschulen ohne Immatrikulation mit Zustimmung der aufnehmenden Hochschule
teilzunehmen (Zweithörerinnen oder -hörer).
(2) Für Zweithörerinnen oder -hörer gilt § 2 Abs. 2 entsprechend. Die
aufnehmende Hochschule erteilt ihre Zustimmung durch Aushändigung eines
Zweithörerscheins, in dem die zu besuchenden Lehrveranstaltungen eingetragen
sind. Der Zweithörerschein gilt jeweils für ein Semester.
§ 12
Gasthörerinnen oder -hörer
(1) Der Antrag auf Zulassung als Gasthörerin oder -hörer muss folgende Angaben
enthalten: Familienname, Vorname(n), Geburtsdatum, Geschlecht, Anschrift(en),
gewünschtes Studienangebot.
(2) Die Zulassung erfolgt durch Erteilung eines Gasthörerscheins. Sie gilt
jeweils für ein Semester. Gasthörerinnen oder Gasthörer sind berechtigt, die im
Gasthörerschein aufgeführten Studienangebote wahrzunehmen. Sie können jeweils
eine Bescheinigung über die Teilnahme an Lehrveranstaltungen sowie die
gegebenenfalls erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen erhalten.
Gasthörerinnen oder Gasthörer sind nicht berechtigt, eine zu einem
berufsqualifizierenden Abschluss führende Prüfung abzulegen.
§ 13
Daten für die
Hochschulstatistik
Die nach dieser Verordnung verarbeiteten personenbezogenen Daten übermittelt die
Hochschule an das Hessische Statistische Landesamt, soweit dies zum Vollzug des
Gesetzes über die Statistik für das Hochschulwesen (Hochschulstatistikgesetz)
vom 2. November 1990 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.
Dezember 1997 (BGBl. I S. 3158), notwendig ist.
§ 14
Übermittlung von Daten an die
Studentenschaft und das Studentenwerk
Die Hochschule übermittelt personenbezogene Daten der in § 64 Abs. 4 des
Hessischen Hochschulgesetzes genannten Personen an die Studentenschaft und an
das Studentenwerk, soweit diese die Daten zur rechtmäßigen Erfüllung ihrer
Aufgaben benötigen. Dies betrifft insbesondere die Mitteilung der
Exmatrikulation von Studierenden an das Studentenwerk.
§ 15
Übermittlung von Daten an die
Bibliothek
Die Hochschule kann zur Abwicklung des Leihverkehrs semesterweise folgende
personenbezogenen Daten der Studierenden an die ihr zugeordneten Bibliotheken
übermitteln:
1. Familienname,
2. Vorname(n),
3. Geschlecht,
4. Geburtsdatum oder Matrikelnummer,
5. Anschrift.
§ 16
Übermittlung von Daten an das
Ministerium für Wissenschaft und Kunst
Die Hochschule übermittelt personenbezogene Daten der in § 64 Abs. 4 des
Hessischen Hochschulgesetzes genannten Personen an das Ministerium für
Wissenschaft und Kunst, soweit dieses die Daten zur rechtmäßigen Erfüllung
seiner Aufgaben benötigt.
§ 17
Übermittlung von Daten an die
zuständige Krankenkasse
Die Hochschule übermittelt der zuständigen Krankenkasse personenbezogene Daten
der versicherten Studierenden, soweit dies in § 4 der
Studentenkrankenversicherungs-Meldeverordnung vom 27. März 1996 (BGBl. I S. 568)
vorgesehen ist. Eine elektronische Datenübertragung ist zulässig.
§ 18
Aufbewahrungsfristen für
Unterlagen von Hochschulprüfungen und zum Nachweis des Studiums
(1) Dauernd aufzubewahren sind Listen oder Register über das Bestehen oder
Nichtbestehen von Hochschulprüfungen.
(2) Sechzig Jahre aufzubewahren sind:
1. Unterlagen über Studienzeiten von Studierenden,
2. Unterlagen, die die Zulassung zu einer
Hochschulprüfung betreffen, soweit diese nicht zurückgegeben worden sind,
3. die Entwürfe oder Durchschriften der jeweiligen
Prüfungszeugnisse,
4. die Gutachten über die jeweilige Prüfungsarbeit,
5. bei Nichtbestehen oder Abbruch von Prüfungen die
Entwürfe oder Durchschriften der erteilten Bescheide und die Übersichten über
die einzelnen Prüfungsergebnisse.
(3) Fünf Jahre aufzubewahren sind:
1. Bescheinigungen oder Listen von Studienleistungen der
Studierenden,
2. die übrigen Prüfungsunterlagen von
Hochschulprüfungen.
(4) Die Aufbewahrungsfristen für die Prüfungsunterlagen beginnen mit Ablauf des
Kalenderjahres, in dem dem Prüfling das endgültige Ergebnis der jeweiligen
Prüfung mitgeteilt worden ist. Prüfungsunterlagen dürfen nicht ausgesondert
werden, solange eine Prüfungsentscheidung noch nicht unanfechtbar geworden ist.
§ 19
Datenschutz
Soweit in dieser Verordnung nichts anderes geregelt ist, findet das Hessische
Datenschutzgesetz in der Fassung vom 7. Januar 1999 (GVBl. I S. 98) in der
jeweils geltenden Fassung Anwendung.
§ 20
Aufhebung
Es werden aufgehoben:
1. die
Verordnung über die Verarbeitung personenbezogener Daten und über das
Verfahren der Immatrikulation an den Hochschulen des Landes Hessen vom 23.
Januar 1995 (GVBl. I S. 79), geändert durch Verordnung vom 30. Mai 1996 (GVBl.
I S. 274),
2. die Verwaltungsvorschriften des Hessischen
Ministeriums für Wissenschaft und Kunst betreffend Aufbewahrungsfristen für
Prüfungsunterlagen von Diplomprüfungen und Magisterprüfungen an Hochschulen
vom 25. Mai 1992 (ABI. S. 770).
§ 21
In-Kraft-Treten,
Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.

