



Verordnung über
Rahmenprüfungsvorschriften für die Ausbildungsgänge an staatlich anerkannten
Berufsakademien
Vom 4. Dezember 2001
GVBl. I S. 560
Verkündet am 18. Dezember 2001
Aufgrund des
§ 4 des Gesetzes über die staatliche
Anerkennung von Berufsakademien vom 12. Juni 2001 (GVBl. I S. 268) wird
verordnet:
§ 1
Dauer und Gliederung der
Ausbildung, Zwischenprüfung, Abschlussprüfung
(1) Die Ausbildung an der Berufsakademie beträgt mindestens drei Jahre. Sie
gliedert sich in Abschnitte von sechs Monaten, in denen jeweils ein
Ausbildungsabschnitt im Betrieb und ein Studienabschnitt von mindestens
zehnwöchiger Dauer in der Berufsakademie durchgeführt wird. An die Stelle
zehnwöchiger Studienabschnitte in der Berufsakademie können nach Maßgabe der
Studienordnung eine Mehrzahl kürzerer Studienabschnitte treten, die in ihrer
Summe mindestens zehn Wochen im Halbjahr erreichen müssen.
(2) Die Ausbildung gliedert sich im Diplomstudiengang in das zwei Jahre umfassende Grundstudium, das
mit der Zwischenprüfung abgeschlossen wird, und das ein Jahr umfassende
Vertiefungsstudium, das mit der Abschlussprüfung abgeschlossen wird.
(3) Die Gesamtbelastung der Ausbildung für einen Studierenden beträgt 60
Leistungspunkte (Credits) im Jahr, das entspricht einer Arbeitsbelastung von
1800 Stunden; hierin sind die Lehrveranstaltungen, die Vor- und Nachbereitung
der Lehrveranstaltungen, die Bearbeitungszeiten für schriftliche Arbeiten, die
Prüfungen einschließlich der schriftlichen Abschlussarbeit sowie die Ausbildung
im Betrieb einschließlich der Erarbeitung der Praktikumsberichte enthalten.
(4) Durch die Abschlussprüfung wird festgestellt, ob die Studierenden in einer
wissenschaftsbezogenen und zugleich praxisorientierten Ausbildung die
erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und berufliche Erfahrungen erworben
haben, um fachliche Zusammenhänge zu überblicken und praktische Probleme auf
wissenschaftlicher Grundlage zu lösen.
§ 2
Studienordnung, Anrechnung von
Studienzeiten
(1) Für jeden Ausbildungsgang ist eine nach Jahren oder Halbjahren gegliederte
Studienordnung vorzulegen, die insbesondere folgende Angaben enthält:
1. Anzahl der Unterrichtsstunden und der
Ausbildungsinhalte sowie der zu erbringenden Studienleistungen für jedes Fach
(Pflichtfächer und Wahlpflichtfächer),
2. die Ausbildungsrahmenpläne einschließlich der
Anforderungen für die Praktikumsberichte,
3. Regelungen über die Wiederholbarkeit von
Studienleistungen und nicht erfolgreich absolvierter praktischer
Ausbildungsteile.
(2) Studienzeiten an einer Hochschule oder einer staatlich anerkannten
Berufsakademie und dabei erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen werden im
Falle der Gleichwertigkeit angerechnet. Die Entscheidung trifft der
Prüfungsausschuss. Bewerberinnen und Bewerbern mit einer
Hochschulzugangsberechtigung nach
§ 63 des Hessischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 31. Juli 2000
(GVBl. I S. 374), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Oktober 2006 (GVBl. I S.
512), die auf andere Weise als durch ein Hochschul- oder Berufsakademiestudium
besondere Fähigkeiten und Kenntnisse erworben haben, die für die erfolgreiche
Beendigung des Studiums erforderlich sind, können Semester sowie Studien- und
Prüfungsleistungen nach dem Ergebnis einer Einstufungsprüfung erlassen werden.
Sie sind in einem dem Prüfungsergebnis entsprechenden Studienabschnitt
zuzulassen. Das Verfahren legt der Prüfungsausschuss auf der Grundlage einer
Einstufungsprüfungsordnung fest.
§ 3
Prüfungsausschuss, Prüfende,
Beisitzende
(1) Für die Organisation der Prüfungen und für die anderen nach dieser
Verordnung zugewiesenen Aufgaben sieht die Prüfungsordnung die Bildung eines
Prüfungsausschusses unter Vorsitz der Studienleiterin oder des Studienleiters
vor. Dem Prüfungsausschuss gehören mindestens vier Mitglieder an, er beschließt
mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Für jedes Mitglied ist eine Stellvertreterin
oder ein Stellvertreter zu bestellen.
(2) Der Prüfungsausschuss kann seine Befugnisse ganz oder zum Teil widerruflich
auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden übertragen.
(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, bei der Abnahme der
Prüfungen anwesend zu sein.
(4) Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüfenden und die Beisitzenden. Zu
Prüfenden dürfen nur Personen bestellt werden, die in dem Fachgebiet, auf das
sich die Prüfung bezieht, eine Lehrtätigkeit an der jeweiligen Berufsakademie
ausüben und die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige
Qualifikation besitzen. Zu Beisitzenden dürfen nur Personen bestellt werden, die
über die erforderliche Sachkunde verfügen.
§ 4
Zulassung zur Abschlussprüfung
(1) Zur Abschlussprüfung wird vom Prüfungsausschuss schriftlich zugelassen, wer
nach Maßgabe dieser Verordnung und der Prüfungsordnung die zu erbringenden
Leistungen erbracht hat und für den der Prüfungsausschuss festgestellt hat, dass
die praktische Ausbildung entsprechend dem Ausbildungsrahmenplan erfolgreich
abgeschlossen ist.
(2) Die Anerkennung des erfolgreichen Abschlusses der praktischen Ausbildung
setzt voraus, dass die Studierenden
1. während jedes der Ausbildungsabschnitte im Betrieb
einen Praxisbericht angefertigt haben, mit dem nachgewiesen wird, dass die im
Studium erworbenen fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden in der
beruflichen Praxis angewendet werden können,
2. im Falle des Diplomstudiums nach Abschluss des Grundstudiums die Zwischenprüfung
bestanden haben.
§ 5
Gliederung und Inhalt der
Abschlussprüfung
(1) Die Abschlussprüfung umfasst im Falle des Diplomstudiums folgende Prüfungsteile:
1. die schriftliche Abschlussarbeit,
2. eine schriftliche Arbeit unter Aufsicht in jedem
Prüfungsfach und
3. die mündlichen Prüfungen.
(2) Die Prüfungsordnung regelt
1. die Prüfungsfächer,
2. die Prüfungsanforderungen in den einzelnen
Prüfungsfächern (Pflicht- und Wahlpflichtfächer),
3. die Bearbeitungsfristen für die Prüfungsleistungen
nach Abs. 1 Nr. 1 und 2, dabei soll die Frist für die Abschlussarbeit zwölf
Wochen nicht überschreiten.
(3) Die Prüfungsordnung kann vorsehen, dass Prüfungsleistungen ganz oder
teilweise studienbegleitend erbracht werden.
(4) Die Namen der jeweiligen Prüfenden und der Beisitzer werden rechtzeitig vor
der mündlichen Prüfung bekannt gegeben.
§ 6
Bewertung der
Prüfungsleistungen
(1) Die einzelnen Prüfungsleistungen sind mit folgenden Noten zu bewerten:
1 = sehr gut eine besonders hervorragende Leistung
2 = gut eine erheblich über dem Durchschnitt liegende
Leistung
3 = befriedigend eine Leistung, die in jeder Hinsicht
durchschnittlichen Anforderungen entspricht
4 = ausreichend eine Leistung, die trotz ihrer Mängel
den Mindestanforderungen entspricht
5 = nicht ausreichend eine Leistung, die wegen
erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.
(2) Jede Prüfungsleistung wird im Regelfall von zwei Prüfenden bewertet.
Mündliche Prüfungen können auch von einer oder einem Prüfenden in Gegenwart
einer oder eines sachkundigen Beisitzenden abgenommen und bewertet werden.
§ 7
Einzelnoten, Gesamtnote,
Wiederholung von Prüfungsleistungen
(1) Für jedes Prüfungsfach wird eine Einzelnote aus der Note der schriftlichen
Arbeit unter Aufsicht und gegebenenfalls der mündlichen Prüfung gebildet.
(2) In die Gesamtnote der Abschlussprüfung im Falle des Diplomstudiums gehen ein:
1. die Note der Abschlussarbeit mit 20 vom Hundert,
2. das rechnerische Mittel der Einzelnoten aller
Prüfungsfächer mit 80 vom Hundert.
(3) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn die Einzelnote der Abschlussarbeit
oder in einem der Prüfungsfächer schlechter als „ausreichend“ ist.
(4) Die Prüflinge werden nach Ablegung jedes Prüfungsteils über das erzielte
Teilergebnis unterrichtet.
(5) Mit „nicht ausreichend“ bewertete Prüfungsleistungen können mindestens
einmal wiederholt werden. Eine zweite Wiederholung ist bei Vorliegen besonderer
Gründe zulässig. Eine zweite Wiederholung der schriftlichen Abschlussarbeit ist
ausgeschlossen. Den Zeitpunkt der Wiederholung bestimmt der Prüfungsausschuss.
(6) Ablehnende Entscheidungen nach diesen Prüfungsvorschriften sind schriftlich
zu begründen. Über Einwendungen von Prüflingen gegen Prüfungsentscheidungen
entscheidet der Prüfungsausschuss.
§ 8
Abschlusszeugnis
Nach bestandener Abschlussprüfung erhalten die Prüflinge ein Zeugnis. Neben
der Gesamtnote der Abschlussprüfung werden die Prüfungsfächer und die darin
erzielten Einzelnoten sowie die studienbegleitenden Leistungskontrollen
aufgeführt.
§ 9
Prüfungsordnungen
Die Prüfungsordnungen treffen ferner Regelungen über
1. Versäumnis, Rücktritt, Erkrankung während der
Prüfung, Täuschung und sonstige Ordnungsverstöße und deren Folgen,
2. die Einsichtnahme in Prüfungsakten,
3. die jeweils mit der Abschlussprüfung erreichte
Berufsbezeichnung,
4. die Form des Abschlusszeugnisses,
5. die Form der Bescheinigung über die erzielten
Studien- und Prüfergebnisse für den Fall, dass die Prüfung endgültig nicht
bestanden wurde.
§ 10
In-Kraft-Treten,
Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft, sie tritt am 31. Dezember
2012 außer Kraft.


