


aufgehoben; vgl. GVBl. 2006 I S. 358,
GVBl. II 70-242 § 15
Verordnung über den Zugang
besonders befähigter Berufstätiger zu den Hochschulen im Lande Hessen
Vom 13. Juni 2002
GVBl. I S. 335
Aufgrund des
§ 63 Abs. 5 Nr. 1 des Hessischen
Hochschulgesetzes in der Fassung vom 31. Juli 2000 (GVBl. I S. 374) wird
verordnet:
§ 1
Zweck der
Hochschulzugangsprüfung
(1) Besonders befähigte Berufstätige, die keine Hochschulzugangsberechtigung für
den angestrebten Studiengang besitzen, können eine Hochschulzugangsprüfung
ablegen, durch die Vorbildung und Eignung für den gewählten Studiengang an einer
Universität oder an einer Fachhochschule festgestellt werden.
(2) Die bestandene Prüfung berechtigt zum Studium in dem im Zeugnis
ausgewiesenen Studiengang an den staatlichen und staatlich anerkannten
Universitäten oder Fachhochschulen und nach Maßgabe des § 14 an den
Berufsakademien in Hessen.
§ 2
Zulassungsvoraussetzungen
(1) Für die Zulassung zur Prüfung sind nachzuweisen:
1. eine Abschlussprüfung in einem staatlich anerkannten
Ausbildungsberuf; zwischen dem Ausbildungsberuf und dem angestrebten Studium
muss ein enger fachlicher Zusammenhang bestehen; soweit die Ausbildung im
Ausland erfolgte, entscheidet über die staatliche Anerkennung das Hessische
Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung;
2. eine anschließende mindestens vierjährige
hauptberufliche Tätigkeit in dem erlernten oder einem verwandten Beruf; nicht
erforderlich ist, dass die Berufstätigkeit zum Zeitpunkt des Antrags ausgeübt
wird; bei erzieherischen oder sozialpflegerischen Berufen kann das
selbstständige Führen eines Haushalts mit Verantwortung für die Erziehung
mindestens eines Kindes oder für die Pflege mindestens einer pflegebedürftigen
Person mit bis zu zwei Jahren angerechnet werden;
3. die Erweiterung oder Vertiefung des durch Ausbildung
und Berufstätigkeit erworbenen Wissens durch Weiterbildung; die
Berufstätigkeit und die Weiterbildung sollen erkennen lassen, dass die
Bewerberin oder der Bewerber an dem Studienfach interessiert und in der Lage
ist, sich das für das Studium relevante Wissen anzueignen; die staatliche
Anerkennung des Trägers der Weiterbildungsmaßnahme ist nicht Voraussetzung.
(2) Geeignete Weiterbildungsmaßnahmen nach Abs. 1 Nr. 3 sind insbesondere:
1 . eine einschlägige Prüfung als Meisterin oder Meister
(Handwerks-, Industrie-, Hauswirtschafts-, Landwirtschaftsmeister),
2. der erfolgreiche Abschluss in einer einschlägigen
Fachrichtung einer mindestens zweijährigen staatlichen oder staatlich
anerkannten Fachschule,
3. der Abschluss an einer Fachschule für Sozialpädagogik
nach insgesamt dreijährigem Bildungsgang als staatlich anerkannte Erzieherin
oder staatlich anerkannter Erzieher,
4. der Abschluss an einer Fachschule für Heilpädagogik
mit eineinhalbjährigem Bildungsgang, aufbauend auf dem Abschluss an einer
Fachschule für Sozialpädagogik, als staatlich anerkannte Heilpädagogin oder
staatlich anerkannter Heilpädagoge,
5. Fernlehrgänge und weiterbildende Studien an
Hochschulen,
6. abgeschlossene Fortbildungen nach § 46 des
Berufsbildungsgesetzes und nach § 42 der Handwerksordnung,
7. inner- oder überbetriebliche Fortbildungsmaßnahmen,
8. die erfolgreiche Teilnahme an einem einjährigen,
hochschulmäßig ausgerichteten Lehrgang an der Akademie der Arbeit in der
Universität Frankfurt am Main und
9. Kurse der Volkshochschulen und anderer Träger der
Erwachsenenbildung, wenn sie in Dauer und Ausrichtung den o. g.
Weiterbildungsmaßnahmen vergleichbar sind.
§ 3
Antragsvoraussetzungen und
Zulassung
(1) Der Antrag auf Zulassung zur Hochschulzugangsprüfung ist schriftlich bei der
Hochschule, bei hochschulübergreifenden Prüfungsausschüssen bei der
Trägerhochschule nach § 4 Abs. 2, zu stellen, an der das Studium aufgenommen
werden soll. Antragsfristen sind für Universitäten der 15. März und der 15.
September, für Fachhochschulen der 15. Februar und der 15. August, sofern die
Hochschule nichts anderes bestimmt.
(2) Im Antrag ist anzugeben, für welchen Studiengang die Studienberechtigung
erworben werden soll, und darzulegen, dass die Voraussetzungen des § 2 erfüllt
sind.
(3) Dem Antrag sind beizufügen:
1. ein ausführlicher Lebenslauf unter besonderer
Berücksichtigung des Ausbildungswegs und des beruflichen Werdegangs sowie ein
Lichtbild,
2. eine öffentlich beglaubigte Ablichtung des letzten
Schulzeugnisses und der Zeugnisse der Berufsausbildung,
3. der vollständige Nachweis über Art, Dauer und Ort der
Berufsausübung,
4. der Nachweis der einschlägigen Weiterbildung nach § 2
Abs. 2 und
5. eine Erklärung darüber, ob und für welchen
Studiengang die Bewerberin oder der Bewerber bereits früher bei dieser oder
einer anderen Hochschule einen Antrag auf Zulassung zu einer
Hochschulzugangsprüfung gestellt hat.
(4) Die Präsidentin oder der Präsident, bei hochschulübergreifenden
Prüfungsausschüssen die Präsidentin oder der Präsident der Trägerhochschule,
prüft den Antrag auf Vollständigkeit und leitet ihn an den zuständigen-
Prüfungsausschuss weiter. Dieser entscheidet über die Zulassung.
(5) Vor der Entscheidung über die Zulassung zur Hochschulzugangsprüfung kann das
vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses die Bewerberin oder den Bewerber zu
einem Beratungsgespräch einladen. Auf Antrag der Bewerberin oder des Bewerbers
findet ein Beratungsgespräch statt.
§ 4
Prüfungsausschüsse
(1) Für die Organisation und Durchführung der Hochschulzugangsprüfungen werden
an den staatlichen Hochschulen Prüfungsausschüsse gebildet.
(2) Staatliche Universitäten sowie Fachhochschulen können hochschulübergreifende
Prüfungsausschüsse bilden, die für die Abnahme der Prüfung für einen Studiengang
an Universitäten oder an Fachhochschulen hessenweit zuständig sind. Andernfalls
richten die Hochschulen Prüfungsausschüsse an den Fachbereichen ein. Wenn sich
eine Hochschule an einem hochschulübergreifenden Prüfungsausschuss beteiligt,
ist eine Abnahme der Prüfung durch die einzelne Hochschule für diesen
Studiengang ausgeschlossen. Die Universitäten sowie die Fachhochschulen
entscheiden durch Mehrheitsentscheid über die Einrichtung eines
hochschulübergreifenden Prüfungsausschusses. Bei hochschulübergreifenden
Prüfungsausschüssen wird durch Mehrheitsentscheid der Hochschulen eine
Trägerhochschule bestimmt. Ein Prüfungsausschuss kann Prüfungen für verschiedene
fachlich benachbarte Studiengänge abnehmen.
(3) Einem Prüfungsausschuss gehören zwei Professorinnen oder Professoren aus dem
Fachbereich an, der für die Studienorganisation des Studiengangs verantwortlich
ist. Bei hochschulübergreifenden Prüfungsausschüssen gilt Satz 1 entsprechend.
Die beteiligten Hochschulen einigen sich über die Mitglieder. Wenn mehrere
Fachbereiche betroffen sind, gehören dem Prüfungsausschuss aus jedem der
betroffenen Fachbereiche eine Professorin oder ein Professor an. Für
Ausschussmitglieder können Vertreterinnen oder Vertreter bestellt werden. Die
Hochschule oder die Trägerhochschule legt die Dauer der Bestellung der
Mitglieder der Prüfungsausschüsse fest.
(4) Das Hessische Kultusministerium kann eine Lehrerin oder einen Lehrer einer
beruflichen Schule oder Fachoberschule als weiteres Ausschussmitglied benennen.
Wenn keine Lehrerin oder kein Lehrer benannt ist, kann der Prüfungsausschuss
eine Vertreterin oder einen Vertreter der Wirtschaft bestellen.
(5) Wird ein Studiengang auch oder ausschließlich an einer privaten, staatlich
anerkannten Hochschule oder an einer Berufsakademie angeboten, kann diese ein
weiteres Ausschussmitglied benennen.
(6) Der Prüfungsausschuss wählt aus der Gruppe der Professorinnen und
Professoren ein vorsitzendes Mitglied und dessen Vertreterin oder Vertreter
(Vorstand). Bei allen Sitzungen muss ein Mitglied des Vorstandes anwesend sein,
Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, soweit die Mehrheit seiner Mitglieder
anwesend ist. Ein Prüfungsausschuss von zwei anwesenden Mitgliedern trifft
Beschlüsse einstimmig. Ein Prüfungsausschuss von mehr als zwei anwesenden
Mitgliedern trifft Beschlüsse mehrheitlich; bei gerader Mitgliederzahl gibt die
Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag.
(7) Die Hochschulen berichten dem Hessischen Ministerium für Wissenschaft und
Kunst und dem Hessischen Kultusministerium über die Einrichtung von
Prüfungsausschüssen, Ausschussmitglieder und Zuständigkeiten sowie über
diesbezügliche Änderungen. Außerdem berichten sie jährlich über Bewerbungen und
bestandene Prüfungen.
§ 5
Gegenstand der Prüfung
(1) Die Prüfung dient der Feststellung, ob die Bewerberin oder der Bewerber in
der Lage ist, das Studium mit Aussicht auf einen erfolgreichen Abschluss
aufzunehmen. Sie umfasst die wesentlichen allgemeinen und fachlichen Grundlagen,
die Voraussetzung für das Studium in dem gewählten Studiengang sind. Die
besonderen berufsbezogenen Erfahrungen und Fähigkeiten der Bewerberin oder des
Bewerbers sind zu berücksichtigen.
(2) Die Prüfung besteht aus einem Prüfungsgespräch und einer schriftlichen
Prüfung. Der Prüfungsausschuss führt das Prüfungsgespräch. Es kann mit
Einverständnis der Bewerberinnen oder der Bewerber als Gruppenprüfung mit
höchstens drei Teilnehmern durchgeführt werden. Wird nach § 7 auf eine
schriftliche Prüfung verzichtet, scheidet eine Gruppenprüfung aus. Das
Prüfungsgespräch dauert für jeden Bewerber etwa eine Stunde, die schriftliche
Prüfung zwei bis vier Stunden.
(3) Macht eine Bewerberin oder ein Bewerber glaubhaft, dass sie oder er wegen
länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung oder
Sinnesbehinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der
vorgesehenen Form abzulegen, so wird der Bewerberin oder dem Bewerber gestattet,
die Prüfungsleistungen innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit oder
gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Dazu kann
die Vorlage eines ärztlichen Attests verlangt werden.
§ 6
Durchführung der Prüfung
(1) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses sorgt für eine
ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Prüfung und bestimmt ein
Ausschussmitglied für die Schriftführung.
(2) Der Prüfungsausschuss legt die Aufgaben für die schriftliche Prüfung fest.
Zwei Ausschussmitglieder bewerten die schriftliche Prüfung; weichen die
Bewertungen voneinander ab, wird das arithmetische Mittel festgesetzt.
(3) Der Prüfungsausschuss kann mit Zustimmung der Bewerberin oder des Bewerbers
zu dem Prüfungsgespräch Gäste zulassen, die ein fachliches Interesse an der
Teilnahme haben; insbesondere Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitgeber- und
Arbeitnehmerorganisationen. Die Gäste dürfen an der Beratung des
Prüfungsausschusses über das Ergebnis des Prüfungsgesprächs nicht teilnehmen und
sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(4) Die wesentlichen Grundzüge des Prüfungsgesprächs sind in einer Niederschrift
festzuhalten. Dazu gehören insbesondere die Gegenstände, auf die sich das
Gespräch bezogen hat, die Ergebnisse, die Bewertungen der Ausschussmitglieder
sowie Beginn und Ende des Gesprächs.
(5) Der Prüfungsausschuss stellt das Ergebnis der Prüfung fest und teilt dieses
der Bewerberin oder dem Bewerber mit. Auf Wunsch der Bewerberin oder des
Bewerbers wird das Ergebnis begründet.
(6) Das Prüfungsverfahren soll drei Monate nach Ablauf der Bewerbungsfrist
abgeschlossen sein.
§ 7
Hochschulzugang für
Bewerberinnen und Bewerber mit zusätzlichen Abschlüssen
(1) Der Prüfungsausschuss verzichtet auf die Ablegung eines Prüfungsteils, in
der Regel des schriftlichen Teils, sowie auf den Nachweis der in § 2 Abs. 1 Nr.
2 genannten Zulassungsvoraussetzungen bei Teilnehmerinnen und Teilnehmern an
betrieblichen Weiterbildungsangeboten, die in Zusammenarbeit mit einer
Hochschule durchgeführt werden, wenn ihnen die Hochschule nach erfolgreichem
Abschluss eines einschlägigen Teils der Weiterbildungsmaßnahme die
Studierfähigkeit bescheinigt.
(2) Der Prüfungsausschuss stellt auf Antrag fest, inwieweit von Gasthörerinnen
und Gasthörern erbrachte benotete Studienleistungen die schriftliche Prüfung
ersetzen können.
(3) Davon unabhängig haben folgende Bewerberinnen und Bewerber ohne Prüfung eine
fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung zu Fachhochschulen und Universitäten:
Meisterinnen und Meister, staatlich geprüfte Technikerinnen und Techniker,
Bewerberinnen und Bewerber mit Abschlüssen, die von der Industrie- und
Handelskammer oder Handwerksammer als gleichwertig eingestuft werden, staatlich
geprüfte Betriebswirtinnen und Betriebswirte, staatlich anerkannte Erzieherinnen
und Erzieher sowie staatlich anerkannte Heilpädagoginnen und Heilpädagogen. Sie
stellen einen Antrag entsprechend § 3 Abs. 1 bis 4 dieser Verordnung. Das
vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses führt mit der Bewerberin oder dem
Bewerber ein Beratungsgespräch durch; es kann dieses delegieren. Über die
fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung ohne Prüfung nach Satz 1 wird eine
Bescheinigung nach dem als
Anlage
beigefügten Muster ausgestellt.
§ 8
Bewertung
(1) Die einzelnen Leistungen in den Prüfungen sind mit einer der folgenden Noten
zu bewerten:
sehr gut (1) = eine hervorragende Leistung;
gut (2) = eine Leistung, die erheblich über den
durchschnittlichen Anforderungen liegt;
befriedigend (3) = eine Leistung, die durchschnittlichen
Anforderungen entspricht;
ausreichend (4) = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel
noch den Anforderungen genügt;
nicht ausreichend (5) = eine Leistung, die wegen
erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.
(2) Die Gesamtnote wird aus den Noten der schriftlichen Prüfung und des
Prüfungsgesprächs zu gleichen Teilen gebildet. Bei Bewerberinnen und Bewerbern,
denen ein Prüfungsteil nach § 7 Abs. 1 erlassen wurde, ist die Note des
verbleibenden Prüfungsteils maßgeblich; der Prüfungsausschuss kann die nach § 7
Abs. 1 erbrachten Vorleistungen berücksichtigen, Bei Bewerberinnen und
Bewerbern, denen die schriftliche Prüfung nach § 7 Abs. 2 erlassen wurde, wird
die Gesamtnote aus Studienleistung und Prüfungsgespräch gebildet. Die Gesamtnote
wird bis auf eine Stelle hinter dem Komma festgesetzt. Es wird nicht gerundet.
(3) Die Prüfung ist für bestanden zu erklären als
sehr gut bei einem Durchschnitt bis einschließlich 1,5;
gut bei einem Durchschnitt von 1,6 bis einschließlich 2,5;
befriedigend bei einem Durchschnitt von 2,6 bis
einschließlich 3,5;
ausreichend bei einem Durchschnitt von 3,6 bis
einschließlich 4,0.
(4) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn entweder die schriftliche Prüfung oder
das Prüfungsgespräch schlechter als mit "ausreichend" bewertet wurde.
§ 9
Zeugnis
(1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis nach dem als
Anlage
beigefügten Muster.
(2) Das Zeugnis erhält das Datum des Tages, an dem der Prüfungsausschuss das
Bestehen der Prüfung festgestellt hat.
(3) Das Zeugnis wird von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses
unterzeichnet.
(4) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält darüber einen Bescheid mit
Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung.
§ 10
Fernbleiben, Rücktritt,
Täuschung, Ordnungsverstoß
(1) Ein Prüfungsteil kann auch als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet
werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber
1. aus Gründen, die sie oder er zu vertreten hat, dem
Prüfungstermin fernbleibt oder nach dessen Beginn von der Prüfung zurücktritt,
2. das Ergebnis der Prüfungsleistungen durch Täuschung
oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen versucht hat
oder
3. den ordnungsmäßigen Ablauf der Prüfung stört und
deshalb von der Prüferin oder dem Prüfer oder der Aufsichtsperson von der
Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen wurde.
(2) Die für das Fernbleiben oder den Rücktritt geltend gemachten Gründe sind dem
Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich anzuzeigen und glaubhaft zu machen;
der Prüfungsausschuss kann die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes verlangen.
Hat die Bewerberin oder der Bewerber die Gründe nach Abs. 1 Nr. 1 nicht zu
vertreten, wird ein neuer Prüfungstermin bestimmt; bereits erbrachte
Prüfungsleistungen werden angerechnet. Die Entscheidungen sind der Bewerberin
oder dem Bewerber unverzüglich mitzuteilen.
(3) In den Fällen des Abs. 1 erteilt der Prüfungsausschuss nach Anhörung der
Bewerberin oder des Bewerbers einen schriftlich begründeten und mit einer
Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid, in dem Auflagen für die Zulassung
zur Wiederholung der Prüfung festgelegt werden können.
§ 11
Wiederholung
(1) Eine nicht bestandene Hochschulzugangsprüfung kann frühestens nach einem
Jahr wiederholt werden. Eine Wiederholung von Teilen der Prüfung ist nicht
möglich.
(2) Die Prüfung kann zweimal wiederholt werden. Die Wiederholung einer
bestandenen Prüfung ist nicht möglich.
§ 12
Einsicht in die Prüfungsakten
Die Prüfungsteilnehmer können nach Abschluss der Prüfung unter Aufsicht Einsicht
in ihre Prüfungsakten nehmen.
§ 13
Widerspruchsverfahren
Für den Widerspruch gegen Entscheidungen des Prüfungsausschusses gilt
§ 44 Abs. 2 des Hessischen
Hochschulgesetzes. Bei hochschulübergreifenden Ausschüssen entscheidet der
Präsident der Trägerhochschule.
§ 14
Zugangsprüfung für eine
Ausbildung an einer staatlich anerkannten Berufsakademie
Für Ausbildungsgänge an einer staatlich anerkannten Berufsakademie in Hessen
gelten die Zugangsvoraussetzungen dieser Verordnung entsprechend. Die
Zugangsprüfung wird von einem fachlich benachbarten Prüfungsausschuss für
Fachhochschulen abgenommen. Für die Mitteilung dieser Zuständigkeit gilt § 4
Abs. 7, Der Zulassungsantrag der Bewerberin oder des Bewerbers ist bei der
entsprechenden Fachhochschule zu stellen, bei Zuständigkeit eines
hochschulübergreifenden Prüfungsausschusses bei der Trägerhochschule.
§ 15
Anerkennung von Vor- und
Zwischenprüfungen anderer Bundesländer
Bewerberinnen und Bewerber, die in anderen Bundesländern bereits die
Zwischenprüfung oder das Vordiplom in einem Hochschulstudiengang absolviert
haben, können das Studium in Hessen nach dem Beschluss der
Kultusministerkonferenz vom 6. Mai 1994 in der Fassung vom 28. Februar 1997 ohne
Zugangsprüfung fortsetzen.
§ 16
Andere Verordnungen
Die Verordnung über die Ausbildung und Abschlussprüfung an Fachoberschulen im
Lande Hessen vom 2. Juni 1982 (ABI. S. 352), zuletzt geändert durch Verordnung
vom 2. Mai 2001 (AB1. S. 299, 702), und die Verordnung über die Prüfung zum
Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife für besonders befähigte Berufstätige vom
3. Mai 1998 (ABI. S. 383) bleiben unberührt.
§ 17
Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung über den Zugang
besonders befähigter Berufstätiger zu den Universitäten im Lande Hessen vom
30. Juli 1993 (GVBl. I S. 401), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. Juni
2000 (GVBl. I S. 361), und die
Verordnung über den Zugang besonders befähigter Berufstätiger zu den
Fachhochschulen im Lande Hessen vom 18. Januar 1995 (GVBl. I S. 74),
geändert durch Verordnung vom 23. Dezember 1996 (GVBl. 1997 I S. 6), werden
aufgehoben.
§ 18
In-Kraft-Treten,
Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.

