


Verordnung zur Umsetzung der
Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine
Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige
Berufsausbildung abschließen, für die Laufbahnen in Hessen
(Hessische EG-Hochschuldiplomanerkennungsverordnung – HLVO-EG)
Vom 14.August 2002
GVBl. I S. 530
Aufgrund des
§ 24a Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit
§ 17
Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 11. Januar 1989
(GVBl. I S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juni 2002 (GVBl. I S.
342), wird verordnet:
E r s t e r A b s c h n i t t
Allgemeine Vorschriften
Erster Titel
Anerkennungsvoraussetzungen
§ 1
Anerkennung des Diploms
(1) Ein Diplom im Sinne des Art. 1 Buchst. a der Richtlinie 89/48/EWG des Rates
vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der
Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl.
EG 1989 Nr. L 19 S. 16), ist auf Antrag als Befähigung für eine Laufbahn des
höheren oder gehobenen Dienstes, die der Fachrichtung des Diploms entspricht,
anzuerkennen, wenn
1. die Antragstellerin oder der Antragsteller die
Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt,
2. die Antragstellerin oder der Antragsteller die
deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrscht,
3. das in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union erworbene oder anerkannte Diplom zum unmittelbaren Zugang zu einem Beruf
im öffentlichen Dienst des Herkunftsstaates berechtigt und
4. das Diplom im Vergleich zu dem entsprechenden
deutschen Hochschulabschluss in Verbindung mit dem Vorbereitungsdienst oder
der hauptberuflichen Tätigkeit weder ein inhaltliches noch ein zeitliches
Defizit im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Buchst. a oder b der Richtlinie 89/48/EWG
aufweist.
(2) Die
Verordnung über die Anerkennung des Lehrerdiploms von Angehörigen anderer
EU-Mitgliedstaaten vom 17. September 1994 (GVBl. I S. 438), zuletzt geändert
durch Verordnung vom 30. Oktober 2001 (GVBl. I S. 456), bleibt unberührt.
§ 2
Ausgleichsmaßnahmen
(1) Erfüllt die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht die Voraussetzungen
des § 1 Abs. 1 Nr. 4, ist die Anerkennung
1. bei einem inhaltlichen Defizit nach Wahl der
Antragstellerin oder des Antragstellers von einer Eignungsprüfung (§ 18) oder
einem Anpassungslehrgang (§ 19),
2. bei einem zeitlichen Defizit von mindestens einem
Jahr von dem Nachweis einer zusätzlichen Berufserfahrung (§ 20)
abhängig zu machen. In den Fällen der Nr. 2 kann der
Ausgleich nach Wahl der Antragstellerin oder des Antragstellers auch durch die
Eignungsprüfung oder den Anpassungslehrgang erfolgen.
(2) Liegt sowohl ein inhaltliches als auch ein zeitliches Defizit vor, kann nur
der Ausgleich des inhaltlichen Defizits verlangt werden.
(3) Abweichend von Abs. 1 und 2 und § 1 Abs. 1 Nr. 4 ist das Diplom, das auf der
Grundlage eines rechtswissenschaftlichen Studiums erworben wurde, als Befähigung
für die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes nur anzuerkennen,
wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller mit Erfolg eine Eignungsprüfung
abgelegt hat.
§ 3
Ablehnung des Antrages
Die Anerkennung ist zu versagen, wenn
1. die Voraussetzungen der §§ 1 und 2 nicht erfüllt
werden,
2. die Ausgleichsmaßnahmen nicht erfolgreich
abgeschlossen worden sind oder die Antragstellerin oder der Antragsteller sich
ihnen nicht innerhalb einer angemessenen Frist unterzogen hat (§ 21),
3. die für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen
trotz Aufforderung nicht in angemessener Frist vollständig vorgelegt werden,
4. ein entsprechender Antrag bereits von derselben oder
einer anderen Behörde bestands- oder rechtskräftig abgelehnt worden ist, es
sei denn, die Voraussetzungen haben sich zwischenzeitlich geändert, oder
5. die Antragstellerin oder der Antragsteller wegen
schwerwiegender beruflicher Verfehlungen, Straftaten oder sonstiger Gründe für
den Zugang zum Beamtenverhältnis nicht geeignet ist.
Zweiter Titel
Verfahren
§ 4
Antrag
(1) Der Antrag auf Anerkennung ist an das Regierungspräsidium Gießen zu richten.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
1. ein Lebenslauf mit tabellarischer Darstellung des
beruflichen Werdeganges,
2. Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige
Befähigungsnachweise im Sinne des Art. 1 Buchst. a der Richtlinie 89/48/EWG,
3. Nachweis der Staatsangehörigkeit eines
Mitgliedstaates der Europäischen Union,
4. ein Führungszeugnis des Bundeszentralregisters oder
eine entsprechende, von zuständigen Behörden des Heimat- oder Mitgliedstaats
ausgestellte Bescheinigung, die bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate
sein sollen,
5. Bescheinigung des Heimat- oder Herkunftsstaates, aus
der hervorgeht, zu welcher Berufsausübung im öffentlichen Dienst das Diplom
berechtigt,
6. Nachweis über den Erwerb der erforderlichen deutschen
Sprachkenntnisse durch das große deutsche Sprachdiplom des Goethe-Instituts
oder einen gleichwertigen Nachweis, falls Deutsch nicht die Muttersprache der
Antragstellerin oder des Antragstellers ist,
7. Nachweise über Inhalte und Dauer der Ausbildung, aus
denen die Anforderungen hervorgehen, die zum Erwerb des Diploms zu erfüllen
waren,
8. Bescheinigungen über die Art und Dauer der nach
Erwerb des Diploms in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgeübten
Tätigkeiten in der Fachrichtung des Diploms,
9. eine Erklärung, dass die Anerkennung weder
gleichzeitig bei einer anderen deutschen Einstellungsbehörde beantragt noch zu
einem früheren Zeitpunkt abgelehnt worden ist,
10. in den Fällen des § 2 Abs. 1 und 2 eine Erklärung
zur Ausübung des Wahlrechts bezüglich Anpassungslehrgang oder Eignungsprüfung.
(3) Der Antrag und die beizufügenden Unterlagen sind, soweit sie von der
Antragstellerin oder von dem Antragsteller stammen, in deutscher Sprache
vorzulegen, sonstige Unterlagen mit einer beglaubigten Übersetzung.
§ 5
Bewertung des Diploms
(1) Die zuständige Behörde (§ 4 Abs. 1) stellt im Einvernehmen mit dem
Hessischen Ministerium für Wissenschaft und Kunst fest, ob das Diplom einem
deutschen Universitäts- oder Fachhochschulabschluss vergleichbar ist. Sie ordnet
es demgemäß einer Laufbahn des höheren oder gehobenen Dienstes zu und stellt
weiter fest, ob das Diplom ein inhaltliches oder zeitliches Defizit aufweist.
(2) Bei einer Laufbahn mit Vorbereitungsdienst ist außerdem das für die Ordnung
der Laufbahn zuständige Ministerium zu beteiligen.
(3) Wird ein Defizit festgestellt, legt die zuständige Behörde nach Maßgabe der
§§ 18 bis 20, bei Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst im Einvernehmen mit dem für
die Ordnung der Laufbahn zuständigen Ministerium, im Einzelfall die
erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen fest.
(4) Die Abs. 1 bis 3 sind im Falle des § 2 Abs. 3 nicht anzuwenden.
§ 6
Bescheid
(1) Die Entscheidung über den Antrag ist der Antragstellerin oder dem
Antragsteller spätestens vier Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen
schriftlich mitzuteilen; die Frist wird um die Zeit hinausgeschoben, die im
Falle des Nachforderns von Unterlagen für die Ergänzung der Antragsunterlagen
festgesetzt worden ist. Der Bescheid ist außer bei sofortiger Anerkennung des
Diploms zu begründen; er muss bei einem Defizit auch konkrete Angaben zu den
erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen enthalten.
(2) Im Anerkennungsbescheid ist darauf hinzuweisen, dass die Anerkennung keinen
Anspruch auf Einstellung begründet.
Z w e i t er A b s c h n i t t
Ausgleichsmaßnahmen im Einzelnen
Erster Titel
Eignungsprüfungen für Juristinnen und Juristen
§ 7
Prüfungskommission
(1) Für die Durchführung der Eignungsprüfung nach § 2 Abs. 3 ist eine
Prüfungskommission zuständig, die bei dem für das Dienstrecht zuständigen
Ministerium oder der von ihm bestimmten Stelle eingerichtet wird.
(2) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind bei ihrer Prüfungstätigkeit
unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.
(3) Das für das Dienstrecht zuständige Ministerium oder die von ihm bestimmte
Stelle legt die Aufgaben für Prüfungsarbeiten fest und ist zuständig für alle
Maßnahmen im Rahmen des Prüfungsverfahrens, soweit nicht die Prüfungskommission
entscheidet.
(4) Die Mitglieder der Prüfungskommission müssen während der mündlichen Prüfung
ständig anwesend sein.
(5) Das für das Dienstrecht zuständige Ministerium kann die Durchführung der
Eignungsprüfung durch Vereinbarung mit dem Bund oder einem Land auf die dort für
die Eignungsprüfung zuständige Stelle übertragen.
§ 8
Zweck der Eignungsprüfung
(1) Die Eignungsprüfung ist eine die beruflichen Kenntnisse der Antragstellerin
oder des Antragstellers betreffende staatliche Prüfung, mit der beurteilt werden
soll, ob sie oder er
1. mit den einschlägigen Rechtsvorschriften hinreichend
vertraut ist und
2. die Fähigkeit besitzt, diese Vorschriften sachgerecht
anzuwenden.
Dabei ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die
Antragstellerin oder der Antragsteller im Heimat- oder Herkunftsstaat bereits
über eine Qualifikation verfügt.
(2) Das für das Dienstrecht zuständige Ministerium oder die von ihm bestimmte
Stelle verzichtet auf Antrag auf schriftliche Prüfungsleistungen, wenn die
Antragstellerin oder der Antragsteller durch ein Prüfungszeugnis nachweist, dass
sie oder er in der bisherigen Ausbildung in einem Pflichtfach oder einem
Wahlfach die für den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst erforderlichen
Kenntnisse im deutschen Recht erworben hat.
§ 9
Prüfungsleistungen
(1) Die Eignungsprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen
Prüfung. Prüfungsfächer sind
1. das Pflichtfach Öffentliches Recht einschließlich des
Europäischen Gemeinschaftsrechts und
2. ein Wahlfach, das im Antrag nach § 4 Abs. 2
festzulegen ist.
Die Prüfung wird in deutscher Sprache abgelegt.
(2) Die schriftliche Prüfung umfasst zwei Aufsichtsarbeiten. Eine
Aufsichtsarbeit bezieht sich auf das Pflichtfach, die andere auf das von der
Antragstellerin oder vom Antragsteller bestimmte Wahlfach. Die Bearbeitungszeit
für eine Aufsichtsarbeit beträgt fünf Stunden. Jede Aufsichtsarbeit ist von zwei
Mitgliedern der Prüfungskommission unabhängig voneinander zu bewerten. Weichen
die Bewertungen voneinander ab, entscheidet die Prüfungskommission mit
Stimmenmehrheit.
(3) Die Antragstellerin oder der Antragsteller wird zur mündlichen Prüfung nur
zugelassen, wenn mindestens eine Aufsichtsarbeit mit der Note „ausreichend“ oder
einer besseren Note bewertet wurde; andernfalls gilt die Eignungsprüfung als
nicht bestanden.
(4) Die mündliche Prüfung besteht aus einem Kurzvortrag und einem
Prüfungsgespräch. Die Gegenstände des Kurzvortrags und des Prüfungsgesprächs
sind der beruflichen Praxis der Laufbahn des höheren allgemeinen
Verwaltungsdienstes zu entnehmen. Die Vorbereitungszeit für den Kurzvortrag
beträgt zwei Stunden. Für jede Prüfungsteilnehmerin oder jeden
Prüfungsteilnehmer beträgt die Dauer des Prüfungsgesprächs etwa fünfundvierzig
Minuten, die Dauer des Kurzvortrags etwa fünfzehn Minuten.
§ 10
Prüfungsgebiete
(1) Die Eignungsprüfung erstreckt sich im Pflichtfach
1. aus dem Bereich des öffentlichen Rechts auf
a) die Grundrechte und das Staatsorganisationsrecht
ohne Finanzverfassung und Notstandsverfassung,
b) das allgemeine Verwaltungsrecht und das allgemeine
Verwaltungsverfahrensrecht,
c) das besondere Verwaltungsrecht (Grundzüge des
Beamtenrechts, des Rechts der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, des
Wirtschaftsverwaltungsrechts, des Umweltrechts und des Raumordnungs- und
Baurechts),
d) das Verwaltungsprozessrecht einschließlich der
Grundlagen im Gerichtsverfassungsrecht sowie im Überblick das
Verfassungsprozessrecht;
2. aus dem Bereich des Europäischen Gemeinschaftsrechts
auf
a) die Strukturprinzipien der
Gemeinschaftsrechtsordnung,
b) die Systematik des Rechtssetzungssystems der
Europäischen Gemeinschaften,
c) die innerstaatliche Rechtswirkung von
Gemeinschaftsrechtsakten.
(2) Wahlfächer sind das Zivilrecht, das Arbeitsrecht und das Strafrecht. Die
Eignungsprüfung erstreckt sich im Wahlfach
1. Zivilrecht auf
a) den Allgemeinen Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches,
b) das Schuldrecht und das Sachenrecht,
c) das Zivilprozessrecht einschließlich der Grundlagen
im Gerichtsverfassungsrecht;
2. Arbeitsrecht auf
a) die Grundzüge des Individualarbeitsrechts und des
kollektiven Arbeitsrechts,
b) das dazugehörige Prozessrecht einschließlich der
Grundlagen im Gerichtsverfassungsrecht;
3. Strafrecht auf
a) die allgemeinen Lehren des Strafrechts,
b) den Besonderen Teil des Strafgesetzbuches,
c) das Strafprozessrecht einschließlich der Grundlagen
im Gerichtsverfassungsrecht.
§ 11
Versäumnis von Prüfungsterminen
und Nichtabgabe von Aufsichtsarbeiten
(1) Folgt die Antragstellerin oder der Antragsteller ohne ausreichende
Entschuldigung einer Ladung zur Anfertigung einer Aufsichtsarbeit nicht oder
gibt sie oder er eine Arbeit nicht oder nicht fristgemäß ab, ist die
Prüfungsleistung mit der Note „ungenügend“ zu bewerten.
(2) Erscheint die Antragstellerin oder der Antragsteller ohne ausreichende
Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig zu dem Termin für die mündliche
Prüfung oder nimmt sie oder er den Termin nicht bis zum Ende wahr, gilt die
Eignungsprüfung als nicht bestanden.
§ 12
Ordnungswidriges Verhalten,
Rücktritt von der Eignungsprüfung
(1) Über die Folgen eines ordnungswidrigen Verhaltens der Antragstellerin oder
des Antragstellers, insbesondere eines Täuschungsversuchs, entscheidet die
Prüfungskommission.
(2) Versucht die Antragstellerin oder der Antragsteller, das Ergebnis einer
Aufsichtsarbeit oder der mündlichen Prüfung durch Täuschung zu beeinflussen, ist
die jeweilige Prüfungsleistung mit der Note „ungenügend“ zu bewerten. In
schweren Fällen ist die Eignungsprüfung für nicht bestanden zu erklären.
(3) Die Eignungsprüfung kann nur innerhalb einer Frist von drei Jahren seit dem
Tag der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses für nicht bestanden erklärt werden.
(4) Die Antragstellerin oder der Antragsteller kann nach der Zulassung nur aus
wichtigem Grund von der Eignungsprüfung zurücktreten. Tritt die Antragstellerin
oder der Antragsteller ohne wichtigen Grund zurück, gilt die Eignungsprüfung als
nicht bestanden.
§ 13
Prüfungsergebnisse
(1) Die Prüfungsleistungen sind mit den in
§
15 des Juristenausbildungsgesetzes in der Fassung vom 15. März 2004 (GVBl. I
S. 158), geändert durch Gesetz vom 8. Mai 2007 (GVBl. I S. 282), festgelegten Noten und Punktzahlen zu
bewerten.
(2) Bei Bildung des Gesamtergebnisses sind die Ergebnisse der schriftlichen
Aufsichtsarbeiten mit je 30 vom Hundert und das Ergebnis der mündlichen Prüfung
mit 40 vom Hundert zu berücksichtigen.
(3) Wird das Gesamtergebnis der Prüfung schlechter als mit „ausreichend“
bewertet, ist die Eignungsprüfung nicht bestanden.
§ 14
Bekanntgabe des
Prüfungsergebnisses
Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission gibt der Antragstellerin oder
dem Antragsteller im Anschluss an die mündliche Prüfung das Ergebnis der
Eignungsprüfung bekannt. Das für das Dienstrecht zuständige Ministerium oder die
von ihm bestimmte Stelle erteilt einen Bescheid.
§ 15
Niederschrift
(1) Über den Prüfungshergang ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der
festgestellt werden:
1. Zeit und Ort der mündlichen Eignungsprüfung,
2. die Zusammensetzung der Prüfungskommission,
3. die Namen der Prüfungsteilnehmerinnen oder
Prüfungsteilnehmer,
4. die Bewertung der Aufsichtsarbeiten,
5. die Gegenstände und Bewertung der mündlichen Prüfung,
6. das abschließende Prüfungsergebnis einschließlich der
Entscheidung nach § 17 Abs. 2,
7. besondere Vorkommnisse.
(2) Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden und einem Mitglied der
Prüfungskommission zu unterschreiben.
§ 16
Einwendungen
(1) Gegen die Bewertung ihrer Prüfungsleistungen können die Antragstellerinnen
und Antragsteller schriftlich Einwendungen erheben.
(2) Einwendungen gegen die Bewertung der schriftlichen Aufsichtsarbeiten sind
spätestens binnen eines Monats nach Zustellung des Bescheids über das Ergebnis
der Prüfung bei dem für das Dienstrecht zuständigen Ministerium oder der von ihm
bestimmten Stelle geltend zu machen und innerhalb von zwei Monaten nach
Zustellung des Bescheids im Einzelnen und nachvollziehbar schriftlich zu
begründen. Einwendungen gegen die Bewertung der mündlichen Prüfung sind
unverzüglich nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses bei dem für das
Dienstrecht zuständigen Ministerium oder der von ihm bestimmten Stelle geltend
zu machen und spätestens binnen eines Monats nach Zustellung des Bescheids über
das Ergebnis im Einzelnen und nachvollziehbar schriftlich zu begründen.
(3) Entsprechen die Einwendungen nicht den Anforderungen nach Abs. 1 und 2,
werden sie zurückgewiesen. Im Übrigen werden die Einwendungen den Prüfern zur
Überprüfung ihrer Bewertung zugeleitet.
§ 17
Wiederholung der
Eignungsprüfung
(1) Bei Nichtbestehen kann die Prüfung einmal wiederholt werden.
(2) Die Prüfungskommission kann bestimmen, dass die Eignungsprüfung nicht vor
Ablauf einer Frist, die nicht mehr als ein Jahr betragen darf, wiederholt werden
kann.
Zweiter Titel
Sonstige Ausgleichsmaßnahmen
§ 18
Eignungsprüfung
(1) Die Eignungsprüfung in anderen Fällen als dem des § 2 Abs. 3 ist eine die
beruflichen Kenntnisse der Antragstellerin oder des Antragstellers betreffende
staatliche Prüfung, mit der die Fähigkeit, die Aufgaben der angestrebten
Laufbahn sachgerecht auszuüben, beurteilt werden soll. Sie muss dem Umstand
Rechnung tragen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller im Heimat- oder
Herkunftsstaat bereits über eine Qualifikation verfügt.
(2) Die Eignungsprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen
Prüfung. Die zuständige Behörde (§ 4 Abs. 1) verzichtet auf Antrag auf
schriftliche Prüfungsleistungen, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller
durch ein Prüfungszeugnis nachweist, dass sie oder er die für die angestrebte
Laufbahn erforderlichen Kenntnisse erworben hat. Die Prüfung wird in deutscher
Sprache durchgeführt.
(3) Bei Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst führt die Eignungsprüfung das für die
Ordnung der Laufbahn zuständige Ministerium oder die von ihm in der
Rechtsverordnung nach
§ 17 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes mit der
Durchführung der Laufbahnprüfung bestimmte Stelle durch. Bei Laufbahnen
besonderer Fachrichtungen wird die Eignungsprüfung von dem für die Ordnung der
Laufbahn zuständigen Ministerium durchgeführt.
(4) Im übrigen finden die §§ 7 und 9 Abs. 2 bis 4, die §§ 11, 12 und 13 Abs. 2
und 3 und die §§ 14 bis 17 unter Berücksichtigung der an die jeweilige Laufbahn
zu stellenden Anforderungen entsprechende Anwendung.
(5) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen ist § 19 Abs. 5 Satz 1 anzuwenden.
§ 19
Anpassungslehrgang
(1) Der Anpassungslehrgang besteht aus einer berufspraktischen Ausbildung in den
Laufbahnaufgaben unter Anleitung und Verantwortung einer oder eines
qualifizierten Berufsangehörigen (Ausbildungsleiterin oder Ausbildungsleiter);
er kann eine theoretische Zusatzausbildung umfassen.
(2) Die Einzelheiten werden unter Berücksichtigung des festgestellten
inhaltlichen Defizits in Anlehnung an den Vorbereitungsdienst der angestrebten
Laufbahn von der zuständigen Behörde (§ 4 Abs. 1) im Einvernehmen mit dem für
die Ordnung der Laufbahn zuständigen Ministerium festgelegt. Der Lehrgang wird
von der zuständigen Behörde (§ 4 Abs. 1) durchgeführt. Sie kann mit der
Durchführung des Lehrgangs für die angestrebte Laufbahn die nach der
Rechtsverordnung nach
§ 17 des Hessischen Beamtengesetzes zuständige
Ausbildungsbehörde beauftragen. Der Lehrgang darf bei Laufbahnen mit
Vorbereitungsdienst höchstens drei Jahre dauern; er soll die Dauer des
Vorbereitungsdienstes nicht überschreiten.
(3) Der Status der Antragstellerin oder des Antragstellers bestimmt sich nach
dem in der Anlage vorgesehenen Vertrag.
(4) Der Anpassungslehrgang endet außer mit Ablauf der festgesetzten Zeit
vorzeitig auf Antrag. Er kann außerdem vorzeitig von Amts wegen beendet werden,
wenn schwerwiegende Pflichtverletzungen der Teilnehmerin oder des Teilnehmers
der Fortführung entgegenstehen.
(5) Die Leistungen während des Anpassungslehrgangs werden nach der Notenskala
für Laufbahnprüfungen nach
§ 10 Abs. 3 der Hessischen Laufbahnverordnung
bewertet. Bei mehreren Lehrgangsabschnitten wird am Ende des Anpassungslehrgangs
eine Gesamtnote in Form des rechnerischen Mittels gebildet; dabei zählt die
Teilnote für einen theoretischen Lehrgang doppelt. Eine abschließende Prüfung
findet nicht statt.
(6) Werden die Leistungen nicht mindestens mit der Gesamtnote „ausreichend“
bewertet, ist der Anpassungslehrgang nicht bestanden. In diesem Fall kann der
Anpassungslehrgang bis zu einem Jahr verlängert werden.
§ 20
Berufserfahrung
(1) Berufserfahrung ist die Ausübung einer der angestrebten Laufbahn
entsprechenden Tätigkeit in der öffentlichen Verwaltung eines Mitgliedstaates.
Abweichend von Satz 1 reicht eine außerhalb des öffentlichen Dienstes erworbene
Berufserfahrung aus, wenn das Diplom einem entsprechenden deutschen
Hochschulabschluss gleichwertig ist.
(2) Zum Ausgleich eines zeitlichen Defizits ist eine Berufserfahrung von der
doppelten Dauer der Fehlzeit nachzuweisen. Höchstens kann eine Berufserfahrung
von vier Jahren verlangt werden.
(3) Bei einem zeitlichen Defizit im Vergleich zur einschlägigen hauptberuflichen
Tätigkeit darf nur die einfache Dauer der fehlenden Berufserfahrung verlangt
werden.
D r i t t e r A b s c h n i t t
Schlussvorschriften
§ 21
Abschluss des
Anerkennungsverfahrens
Mit dem erfolgreichen Abschluss der Eignungsprüfung oder des Anpassungslehrgangs
oder mit dem Nachweis der geforderten zusätzlichen Berufserfahrung erwirbt die
Antragstellerin oder der Antragsteller die Befähigung für die Laufbahn des
gehobenen oder höheren Dienstes, der das Diplom nach § 5 Abs. 1 zugeordnet
worden ist; andernfalls ist der Antrag abzulehnen. Der Antrag ist ebenfalls
abzulehnen, wenn sich die Antragstellerin oder der Antragsteller der
vorgesehenen Ausgleichsmaßnahme trotz Aufforderung nicht in angemessener Frist
unterzieht. § 6 Abs. 1 ist entsprechend anzuwenden.
§ 22
Einstellung
Die vorstehenden Regelungen lassen Auswahlverfahren für die Einstellung in ein
Beamtenverhältnis unberührt.
§ 23
In-Kraft-Treten,
Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

