


Hessisches
Studienguthabengesetz
(StuGuG)
Vom 18. Dezember 2003
GVBl. I S. 513, 516
Verkündet am 23. Dezember 2003
§ 1
Gebührenfreiheit
An den Hochschulen des Landes wird das gebührenfreie Studium bis zum Erwerb
eines ersten berufsqualifizierenden Studienabschlusses sowie im Rahmen von
konsekutiven Studiengängen eines weiteren berufsqualifizierenden Abschlusses
durch Studienguthaben gewährleistet.
§ 2
Studienguthaben
(1) Mit der Immatrikulation für einen Studiengang, der zu einem ersten
berufsqualifizierenden Abschluss führt, erhalten Studierende, die nicht über
einen Abschluss nach § 1 verfügen, ein einmaliges Studienguthaben in Höhe der
Semesterzahl der Regelstudienzeit des gewählten Studiengangs zuzüglich von drei
Semestern bei einer Regelstudienzeit von bis zu sieben Semestern und von vier
Semestern bei einer Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern.
Bei einem Doppelstudium ist das Studium mit der längeren
Regelstudienzeit maßgeblich. Bei einem Studiengangwechsel bis zum Beginn des
dritten Fachsemesters erhalten Studierende einmalig erneut ein vollständiges
Studienguthaben nach Satz 1.
(2) Im Rahmen konsekutiver Studiengänge wird nach dem ersten
berufsqualifizierenden Abschluss einmalig ein weiteres Studienguthaben in Höhe
der Semesterzahl der jeweiligen Regelstudienzeit bis zu einem weiteren
berufsqualifizierenden Abschluss zuzüglich eines weiteren Semesters gewährt.
Darüber hinaus können nicht verbrauchte Studienguthaben aus dem zum Zugang
qualifizierenden Studium zusätzlich eingesetzt werden.
(3) Abs. 2 gilt für ein Studium nach
§ 20 Abs. 4 des Hessischen
Hochschulgesetzes in der Fassung vom 31. Juli 2000 (GVBl. I S. 374), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 14. Juni 2002 (GVBl. I S. 255), und für ein
Weiterstudium nach
§ 6 Abs. 2 des Gesetzes über die staatliche Anerkennung von Berufsakademien
vom 12. Juni 2001 (GVBl. I S. 268) entsprechend.
(4) Ist für die Ausübung des angestrebten Berufes das Studium zweier
Studiengänge rechtlich erforderlich, so erhöht sich das Studienguthaben um die
Zahl der zusätzlich erforderlichen Semester.
(5) Das Studienguthaben verringert sich um die Studienzeiten im Geltungsbereich
des Hochschulrahmengesetzes an einer Hochschule oder einer Berufsakademie, deren
Abschlüsse denen einer staatlichen Hochschule gleichgestellt sind,
einschließlich der Studienzeiten vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes. Die
Anrechnung von Studienzeiten außerhalb des Geltungsbereichs des
Hochschulrahmengesetzes regelt die für die Hochschulen zuständige Ministerin
oder der hierfür zuständige Minister durch Rechtsverordnung nach § 6 dieses
Gesetzes. Zeiten der Beurlaubung vom Studium verringern das Studienguthaben
nicht.
§ 3
Gebühren
(1) Von Studierenden, die nicht über ein Studienguthaben verfügen, erheben die
Hochschulen für jedes Semester Gebühren. Hiervon ausgenommen sind Studierende,
die im jeweiligen Semester
1. beurlaubt sind,
2. Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
erhalten,
3. ausschließlich für ein Promotionsstudium
immatrikuliert sind,
4. ein Kind im Sinne von § 25 Abs. 5 BAföG im Alter bis
zu drei Jahren tatsächlich betreuen oder pflegen,
5. aus in der Rechtsverordnung nach § 6 dieses Gesetzes
vorgesehenen Gründen von der Gebührenpflicht befreit worden sind.
(2) Die Gebühr beträgt für Studierende, die nicht über einen Abschluss im Sinne
von § 1 verfügen, für das erste gebührenpflichtige Semester 500 Euro, für das
zweite gebührenpflichtige Semester 700 Euro und für jedes weitere
gebührenpflichtige Semester 900 Euro.
(3) Für Studierende, die über einen Abschluss im Sinne von § 1 verfügen, beträgt
die Gebühr 500 Euro für jedes Semester. Die Gebühren können nach Studiengängen
differenziert bis auf 1.500 Euro erhöht werden. Die Gebühren für Gasthörer
betragen je nach Inanspruchnahme von Lehrveranstaltungen der Hochschule zwischen
50 und 500 Euro.
§ 4
Verwendung der Gebühren,
Kostenerstattung
Die Einnahmen aus den Gebühren nach § 3 fließen mit Ausnahme der Gebühren nach §
3 Abs. 3 Satz 3 dem Landeshaushalt zu. Die Hochschulen erhalten im Hinblick auf
die durch die Ausführung dieses Gesetzes entstehenden Kosten einen Anteil von
zehn vom Hundert der vereinnahmten Gebühren.
§ 5
Übergangsvorschriften
(1) Für Studierende, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes an einer Hochschule
des Landes immatrikuliert sind, werden anlässlich der Rückmeldung oder des
Wechsels an eine andere Hochschule des Landes zum Sommersemester 2004
Studienguthaben nach § 2 ermittelt. Studierende, die für das Sommersemester 2004
über ein Studienguthaben verfügen, werden frühestens im Sommersemester 2005
gebührenpflichtig. Studierende ohne Studienguthaben sind ab dem Sommersemester
2004 gebührenpflichtig; hiervon abweichend werden Studierende, die im
Wintersemester 2003/2004 noch über ein Studienguthaben verfügt hätten, ab dem
Wintersemester 2004/2005 gebührenpflichtig.
(2) Nach diesem Gesetz entrichtete Gebühren werden Studierenden nach Abs. 1 auf
Antrag zurückerstattet, wenn bis zum Ablauf des Wintersemesters 2005/2006 das
Studium, für das die Gebühr erhoben wurde, erfolgreich abgeschlossen wurde.
§ 6
Verordnungsermächtigung
(1) Die für die Hochschulen des Landes zuständige Ministerin oder der hierfür
zuständige Minister erlässt durch Rechtsverordnung die näheren, zur Ausführung
dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen, insbesondere über
1. die Berücksichtigung der besonderen Belange
behinderter oder chronisch kranker Studierender, Studierender mit Kindern oder
pflegebedürftigen nahen Angehörigen und der Mitwirkung in Gremien und Organen
der Hochschule, der Studentenschaft und des Studentenwerks,
2. die Auswirkungen eines Teilzeitstudiums nach
§ 65 des Hessischen
Hochschulgesetzes auf das Studienguthaben und auf die Höhe der nach § 3 zu
entrichtenden Gebühren,
3. die Höhe des Studienguthabens für Studiengänge, deren
Regelstudienzeit sich weder aus der jeweiligen Prüfungsordnung noch aus
anderen Vorschriften oder Rahmenordnungen ergibt,
4. die Möglichkeiten zur Verwendung eines nach Abschluss
des Erststudiums verbliebenen Studienguthabens,
5. den Erlass oder die Minderung der Gebühr in
Härtefällen,
6. den Umfang und die Voraussetzungen für die Bildung
eines zusätzlichen Studienguthabens für Studiengänge nach
§ 20 Abs. 6 des Hessischen
Hochschulgesetzes,
7. die Anrechnung von Studienzeiten außerhalb des
Geltungsbereichs des Hochschulrahmengesetzes,
8. die Bildung von Studienguthaben für Studierende, die
einen Abschluss nach § 1 außerhalb des Geltungsbereichs des
Hochschulrahmengesetzes erworben haben,
9. die Erhöhung der Gebühr nach § 3 Abs. 3 Satz 2 und
die Ausfüllung des Gebührenrahmens nach § 3 Abs. 3 Satz 3,
10. die zur Ausführung dieses Gesetzes notwendige
Erhebung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten der Studierenden und der
Bewerberinnen und Bewerber.
(2) In der Rechtsverordnung können darüber hinaus Regelungen getroffen werden
über die Gewährung von bildungsbezogenen Zuwendungen an Absolventinnen und
Absolventen, die in der Regelstudienzeit einen Abschluss nach § 1 erwerben.
(3) Die für die Hochschulen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige
Minister kann die Hochschulen durch Rechtsverordnung ermächtigen, die
Bestimmungen nach Abs. 1 ganz oder teilweise durch Satzung zu treffen.
§ 7
Wirksamkeit, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz findet letztmals für das Sommersemester 2007 Anwendung.
Studienguthaben und Restguthaben können letztmals im Sommersemester 2007 in
Anspruch genommen werden. Studierende, denen vor dem Sommersemester 2007 ein
Studienguthaben gewährt wurde, entrichten für die Anzahl der Semester, für die
nach dem Sommersemester 2007 ein Studienguthaben noch bestehen würde, den
Grundstudienbeitrag oder den Zweitstudienbeitrag nach
§ 3 des Hessischen
Studienbeitragsgesetzes vom 16. Oktober 2006 (GVBl I S. 512).
(2) Das Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.

