



Verordnung über das Verfahren
der Immatrikulation und die Verarbeitung personenbezogener Daten an den
Hochschulen des Landes Hessen
(Hessische Immatrikulationsverordnung)
Vom 29. Dezember 2003
GVBl. 2004 I S. 12
Aufgrund des
§ 64 Abs. 3 und 4 und des
§ 65 des Hessischen
Hochschulgesetzes in der Fassung vom 31. Juli 2000 (GVBl. I S. 374), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2003 (GVBl. I S. 513, 518), sowie des
§ 6 Abs. 1 und 3 des Hessischen
Studienguthabengesetzes vom 18. Dezember 2003 (GVBl. I S. 513, 516) wird
verordnet:
§ 1
Allgemeine Bestimmungen
(1) Die Hochschule entscheidet über Anträge auf Immatrikulation, Rückmeldung,
Beurlaubung, Studiengangwechsel, Exmatrikulation, Zulassung als
Zweit- und als Gasthörerin oder -hörer, sowie Beitragsbefreiung und
Beitragsermäßigung nach § 6 des
Hessischen Studienbeitragsgesetzes vom 16. Oktober 2006 (GVBl I S. 512). Sie entscheidet von Amts wegen über die Rücknahme der
Immatrikulation und der Exmatrikulation, die Beitragspflicht und die
Beitragshöhe nach §§ 3 und
4 sowie den Anspruch auf
Darlehensgewährung nach § 7
oder § 12 des Hessischen
Studienbeitragsgesetzes.
(2) Soweit in dieser Verordnung und in sonstigen Rechtsvorschriften nichts
anderes bestimmt ist, setzt die Hochschule Fristen für die Einreichung der
Anträge und für die Vorlage erforderlicher Unterlagen sowie die Zahlung von
Studienbeiträgen nach Abs. 1 fest; sie kann Fristverlängerung gewähren. Das persönliche
Erscheinen kann gefordert werden; die antragstellende Person hat sich auf
Verlangen auszuweisen.
(3) Die Hochschule kann die vorgelegten Unterlagen einbehalten, sofern es sich
nicht um Urschriften handelt.
§ 2
Antrag auf Immatrikulation
(1) Der Antrag auf Immatrikulation ist bei der Hochschule einzureichen. Für
zulassungsbeschränkte Studiengänge gelten die
Vergabeverordnung ZVS vom 17. August 2000 (GVBl. I S. 421), zuletzt geändert
durch Verordnung vom 19. Juni 2003 (GVBl. I S. 188), und die
Vergabeverordnung
Hessen vom 7. Juni 2001 (GVBl. I S. 292) in den jeweils geltenden Fassungen.
Für die übrigen Studiengänge werden die Bewerbungsfristen von der jeweiligen
Hochschule festgesetzt.
(2) Die antragstellende Person ist verpflichtet, der Hochschule folgende Daten
anzugeben:
1. Familienname,
2. Vorname(n),
3. frühere Namen,
4. Geburtsdatum,
5. Geburtsort,
6. Geschlecht,
7. Anschrift(en),
8. Staatsangehörigkeit(en),
9. gewünschter Studiengang oder gewünschte Studiengänge,
jeweils mit Angabe des gewünschten Studienabschlusses, der Haupt- und
Nebenfächer und gegebenenfalls der Module, sowie Fachsemester, in die die
antragstellende Person eingestuft werden möchte,
10. Fachbereich, in dem das Wahlrecht ausgeübt werden
soll,
11. Name, Anschrift und Art der bisher besuchten
Hochschulen und Berufsakademien sowie die an ihnen verbrachten Studien- oder
Ausbildungszeiten einschließlich der Urlaubssemester und der jeweils gewählten
Studien- oder Ausbildungsgänge,
12. Ergebnisse der bisher abgelegten Vor-, Zwischen-
oder Abschlussprüfungen sowie der studienbegleitenden Leistungskontrollen,
13. Datum des Erwerbs, Art und Ergebnis der zum
Hochschulstudium befähigenden Qualifikation sowie bei Erwerb in Deutschland
das Land und den Kreis, bei Erwerb im Ausland den Staat, in dem sie erworben
worden ist,
14. Berufspraxis oder besondere Kenntnisse und
Fähigkeiten, die nach den Studien- und Prüfungsordnungen zu Beginn des
Studiums vorhanden sein müssen,
15. abgeschlossene Krankenversicherung mit
Betriebsnummer der Krankenkasse und der Versicherungsnummer der
antragstellenden Person oder die Befreiung von der Krankenversicherung nach
dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch.
(3) Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Angaben nach § 2 Abs. 2 Nr. 11 oder
12 unrichtig oder unvollständig sind, darf die Hochschule im Einzelfall die
Vorlage weiterer Unterlagen fordern und nötigenfalls über die bisher
absolvierten Studienzeiten eine Versicherung an Eides Statt verlangen und
abnehmen.
§ 3
Teilzeitstudium
(1) In Studiengängen, die mit einer Hochschulprüfung abschließen, kann auf
Antrag, ganz oder teilweise auch in der Form des Teilzeitstudiums nach
§ 65 des Hessischen
Hochschulgesetzes studiert werden. In Studiengängen, die mit einer
staatlichen oder einer kirchlichen Prüfung abschließen, ist ein Teilzeitstudium
möglich, wenn und soweit nicht Vorschriften der jeweiligen Ausbildungs- oder
Prüfungsordnung zwingend entgegen stehen. Ein Doppelstudium kann von
Teilzeitstudierenden nicht absolviert werden.
(2) Ein Teilzeitstudium setzt voraus, dass aufgrund von Berufstätigkeit, wegen
der Betreuung von Angehörigen oder aus einem vergleichbaren wichtigen Grund das
Studium nicht als Vollzeitstudium betrieben werden kann. Die Berufstätigkeit
wird im Regelfall durch ein sozialversicherungspflichtiges
Beschäftigungsverhältnis im Umfang von mindestens 14 Stunden und höchstens 28
Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit nachgewiesen. Betreuung von
Angehörigen liegt im Regelfall bei der Erziehung eines Kindes nach § 25 Abs. 5
des Bundesausbildungsförderungsgesetzes im Alter von bis zu achtzehn Jahren oder
der nachgewiesenen Pflege von nahen Angehörigen mit Zuordnung zu einer
Pflegestufe nach § 15 Abs. 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch vor. Ein wichtiger
Grund nach Satz 1 ist auch eine mit erheblicher zeitlicher Beanspruchung
verbundene Mitgliedschaft in Organen der Hochschule, der Studentenschaft oder
des Studentenwerks. Bei einem Wiederholungsantrag ist zusätzlich ein
angemessener Studienfortschritt während des bisherigen Teilzeitstudiums
nachzuweisen.
(3) Der Antrag kann in jedem Semester für die Dauer von zwei aufeinander
folgenden Semestern gestellt und mehrfach wiederholt werden, höchstens jedoch
bis zu einer Streckung des Studienguthabens auf die doppelte Regelstudienzeit.
Sofern Prüfungsordnungen der Hochschule Fristen für die erstmalige Erbringung
einer Prüfungsleistung vorsehen, sind diese Fristen für Teilzeitstudierende auf
Antrag entsprechend zu verlängern. Eine rückwirkende Inanspruchnahme eines
Teilzeitstudiums für ein abgeschlossenes Semester ist ausgeschlossen.
(4) Für die Berechnung und den Verbrauch des Studienguthabens entsprechen
jeweils zwei im Teilzeitstudium absolvierte Semester einem Semester im
Vollzeitstudium. Die Höhe der zu entrichtenden Gebühren und Beiträge bleibt
durch ein Teilzeitstudium unberührt. Für die Ermittlung eines Restguthabens nach
Abschluss des Studiums wird jedes Teilzeitsemester wie ein Vollzeitsemester
gezählt.
(5) Abs. 1 bis 4 gelten nicht für berufs- oder ausbildungsintegrierte und
berufsbegleitende Studiengänge.
(6) Die Hochschule kann in Allgemeinen Bestimmungen für Prüfungsordnungen für
Studiengänge, deren Organisationsform und Lehrangebot den Belangen der
Teilzeitstudierenden angemessen Rechnung tragen, ergänzende Regelungen für das
Teilzeitstudium vorsehen. Soweit Prüfungsordnungen der Hochschule, die vor
In-Kraft-Treten dieser Verordnung in Kraft getreten sind, Regelungen über das
Teilzeitstudium enthalten, gelten für die Berechnung und den Verbrauch des
Studienguthabens sowie für Fristen nach Abs. 3 Satz 2 die Vorschriften dieser
Verordnung. Im Übrigen regeln die Studienordnungen das Teilzeitstudium nach
Maßgabe des § 26 Abs. 2 Satz 4
und 5 des Hessischen Hochschulgesetzes.
§ 4
Berechnung des Studienguthabens
(1) Mit der Immatrikulation ermittelt und bildet die Hochschule für Studierende,
die nicht über einen Abschluss nach §
1 des Studienguthabengesetzes verfügen, das Studienguthaben nach
§ 2 des Studienguthabengesetzes.
Das Studienguthaben für einen Studiengang, der mit einer staatlichen oder
kirchlichen Prüfung abschließt, wird durch den zusätzlichen Erwerb eines
entsprechenden Hochschulgrades nicht berührt.
(2) Zeiten der Immatrikulation für studienvorbereitende Maßnahmen werden nicht
angerechnet. Studienzeiten an einer Fachhochschule werden nicht angerechnet,
wenn und soweit sie zur Erlangung der fachgebundenen Hochschulreife für den
gewählten Studiengang erforderlich waren.
(3) Außerhalb des Geltungsbereichs des Hochschulrahmengesetzes absolvierte
Studienzeiten werden nur angerechnet, wenn und soweit die Prüfungs- oder
Studienordnung des gewählten Studiengangs eine entsprechende Studienzeit und die
Erbringung anrechenbarer Studien- oder Prüfungsleistungen während dieser
Studienzeit vorsieht oder aufgrund dieser Studienzeiten eine Einstufung in ein
höheres Fachsemester vorgenommen wurde.
§ 5
Verwendung von Restguthaben und
Gewährung zusätzlicher Studienguthaben
(1) Ab dem Sommersemester 2004 erhalten Studierende nach dem Erwerb eines ersten
berufsqualifizierenden Abschlusses mit der Exmatrikulation eine Bescheinigung
über das restliche Studienguthaben (Restguthaben). Dieses kann für weitere, das
Erststudium ergänzende oder vertiefende Studienzeiten eingesetzt werden.
(2) Für Studienzeiten, die für eine Erweiterungsprüfung nach
§ 24 oder für eine Zusatzprüfung nach den §§
38 bis
40 der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter vom 3.
April 1995 (GVBl. I S. 233), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. September
2001 (GVBl. I S. 403), erforderlich sind, wird ein zusätzliches Studienguthaben
für diejenigen Fächer gewährt, für die ein Bedarf durch die für die
Lehrerausbildung zuständige Stelle festgestellt worden ist. Entsprechendes gilt
für Studienzeiten, die aufbauend auf einem mit einer Hochschulprüfung
abgeschlossenen Studium eine fachlich entsprechende Lehramtsqualifikation
vermitteln. Für die übrigen Studiengänge nach
§ 20 Abs. 6 des Hessischen
Hochschulgesetzes außerhalb konsekutiver Studiengänge, für die Erlangung des
zweiten Abschlusses im Rahmen eines Doppelstudiums sowie für Studierende, die
einen einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss gleichwertigen
Studienabschluss außerhalb des Geltungsbereichs des Hochschulrahmengesetzes
erworben haben, kann die Hochschule ein zusätzliches Studienguthaben von bis zu
vier Semestern unter Einsatz des Restguthabens gewähren, wenn ein
überdurchschnittlicher Abschluss des Erststudiums nachgewiesen wird.
(3) Studierende, die bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung an einer Hochschule
des Landes immatrikuliert sind, erhalten für den gegenwärtig besuchten
Studiengang ein zusätzliches Studienguthaben in Höhe der Regelstudienzeit dieses
Studiengangs, wenn erst mit dem vorangegangenen Studienabschluss die
Zugangsberechtigung für diesen Studiengang oder die allgemeine Hochschulreife
erworben wurde. Für die Studienzeiten nach dem Erwerb gilt
§ 2 Abs. 5 Satz 1 des
Studienguthabengesetzes entsprechend. Bei der Exmatrikulation wird ein
Restguthaben nicht gebildet.
(4) Für Studierende, die einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss im
Sommersemester 2003 oder im Wintersemester 2003/2004 an einer Hochschule des
Landes erworben haben, gilt Abs. 3 entsprechend, wenn sie sich spätestens im
Wintersemester 2004/2005 in einen Studiengang nach
§ 20 Abs. 6 des Hessischen
Hochschulgesetzes außerhalb konsekutiver Studiengänge immatrikulieren.
(5) Auf weiterbildende Studiengänge nach
§ 21 Abs. 3 des Hessischen
Hochschulgesetzes finden die Regelungen des Hessischen
Studienguthabengesetzes und dieser Verordnung keine Anwendung.
(6) Die Hochschule wird ermächtigt, die Erhöhung der Gebühr nach § 3 Abs. 3 Satz
2, die Ausfüllung des Gebührenrahmens nach § 3 Abs. 3 Satz 3 des
Studienguthabengesetzes und den Einsatz von Restguthaben für weiterbildende
Studien nach § 21 des Hessischen
Hochschulgesetzes durch Satzung zu regeln.
§ 6
Fälligkeit der Gebühren und
Billigkeitsentscheidungen
(1) Die Gebühren für Studierende, die nicht über ein Studienguthaben verfügen,
sind bei der Immatrikulation und jeweils bei der Rückmeldung, die Gebühren für
Gasthörerinnen und Gasthörer bei der Zulassung fällig. Spätere Veränderungen des
Studienguthabens durch einen Wechsel der Hochschule oder des Studiengangs lassen
eine frühere Gebührenfreiheit oder Gebührenpflicht unberührt. Im Rahmen des
Rückmeldeverfahrens erteilt die Hochschule Studierenden, die für eine weitere
Rückmeldung kein Studienguthaben mehr in Anspruch nehmen können, einen Hinweis
auf die Gebührenpflichtigkeit der folgenden Rückmeldung.
(2) Von ausländischen Studierenden, die immatrikuliert werden aufgrund eines
zwischenstaatlichen oder übernationalen Abkommens oder im Rahmen von
Förderprogrammen des Bundes, der Länder oder der Europäischen Union, werden
Gebühren nicht erhoben. Gleiches gilt für einen Studienaufenthalt im Rahmen
einer Hochschulpartnerschaft, soweit Gegenseitigkeit besteht. Für ein sonstiges,
auf bis zu zwei Semester befristetes Gaststudium kann die Hochschule von der
Erhebung einer Gebühr absehen.
(3) Die Hochschule kann die Gebühr auf Antrag stunden, mindern oder erlassen,
wenn die Gebührenerhebung aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls für die
Studierende oder den Studierenden eine unbillige Härte darstellt. Eine unbillige
Härte liegt in der Regel vor bei
1. studienzeitverlängernden Auswirkungen einer
Behinderung oder chronischen Erkrankung der oder des Studierenden,
2. studienzeitverlängernden Folgen für Opfer einer
schweren Straftat,
3. einer wirtschaftlichen Notlage in unmittelbarer
zeitlicher Nähe zum letzten Abschnitt der Abschlussprüfung.
Die Hochschule kann geeignete Nachweise verlangen.
Vorgelegte Unterlagen können einbehalten werden, auch soweit sie
Gesundheitsdaten enthalten.
(4) Studierende, die bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung an einer Hochschule
des Landes immatrikuliert sind und nicht über einen Abschluss nach
§ 1 des Studienguthabengesetzes
verfügen, können im Verfahren nach § 10 Abs. 3 dieser Verordnung Gründe geltend
machen, die für zurückliegende Semester ihres Studiums ab dem Sommersemester
1999 an einer Hochschule des Landes nach § 3 und § 11 dieser Verordnung zur
Inanspruchnahme eines Teilzeitstudiums oder einer Beurlaubung berechtigt hätten.
Bei Nachweis der Voraussetzungen kann die Hochschule das Studienguthaben um bis
zu vier Semester erhöhen. Eine Erhöhung um zwei Semester erhalten Studierende,
deren Studienguthaben für den gegenwärtigen Studiengang durch vorangegangene
Hochschulsemester in einem anderen Studiengang um mindestens zwei Semester
verringert worden ist.
(5) Studierenden, die bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung in einem zu einem
ersten berufsqualifizierenden Abschluss führenden Studiengang an einer
Hochschule des Landes immatrikuliert sind und bereits über einen Abschluss nach
§ 1 des Studienguthabengesetzes
verfügen, kann die Hochschule für bis zu vier Semester die Gebühr auf Antrag
mindern oder erlassen, wenn sie sowohl Bedürftigkeit als auch angemessene
Studienfortschritte nachweisen.
(6) Die Abs. 3 bis 5 finden auf Studierende, die innerhalb von zwei Jahren vor
dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung keinen in einer Studien- oder
Prüfungsordnung vorgesehenen Leistungsnachweis erworben haben, keine Anwendung.
§ 7
Unterlagen für die
Immatrikulation
(1) Zur Immatrikulation sind folgende Unterlagen vorzulegen:
1. eine vollständige und amtlich beglaubigte Abschrift
der zum Hochschulstudium befähigenden Qualifikation; die Hochschule kann die
Vorlage der Urschrift verlangen,
2. Zulassungsbescheid der Hochschule oder der
Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen,
3. im Falle der Zulassung durch die Zentralstelle für
die Vergabe von Studienplätzen der Antrag auf Immatrikulation nach § 2,
4. Nachweise über die Anerkennung bereits erbrachter
Studien- und Prüfungsleistungen,
5. zum Studium erforderliche Praktikumsnachweise,
Zeugnisse und Bescheinigungen über Sprachkenntnisse,
6. zum Studium erforderlicher Nachweis der
künstlerischen Begabung,
7. Nachweis über die entrichteten Studienbeiträge sowie
die Gründe für eine Beitragsbefreiung oder Beitragsermäßigung nach
§ 6 des Hessischen
Studienbeitragsgesetzes und die Beiträge zu den Verwaltungskosten, für das
Studentenwerk und für die Studentenschaft,
8. Nachweis über die Entrichtung fälliger Gebühren,
9. Vorlage der Versicherungsbescheinigung nach § 2 der
Studentenkrankenversicherungs-Meldeverordnung vom 27. März 1996 (BGBl. I S.
568),
10. ein gültiger Personalausweis oder Reisepass,
11. bei Studienbewerberinnen oder Studienbewerbern mit
ausländischer Hochschulzugangsberechtigung der Nachweis, dass ausreichende
deutsche Sprachkenntnisse bestehen,
12. Exmatrikulationsbescheinigungen der früher besuchten
Hochschulen,
13. bei Inanspruchnahme des Studiendarlehens nach § 7
oder § 12 des Hessischen Studienbeitragsgesetzes der unterschriebene
Darlehensantrag.
(2) Anstelle des Zahlungsnachweises nach Abs. 1 Nr. 7 und 8 kann die Hochschule
eine Ermächtigung zur Abbuchung von einem Bankkonto verlangen, sofern nicht ein
Darlehensantrag nach Abs. 1 Nr. 13 vorgelegt wurde.
(3) Die Hochschule kann die Vorlage von Lichtbildern der antragstellenden Person
verlangen.
(4) Die Vorlage der Unterlagen nach Abs. 1 Nr. 1, 4 und 10 kann bereits mit dem
Antrag auf Immatrikulation verlangt werden.
§ 8
Studienausweis, Studienbuch
(1) Studierende erhalten einen Studienausweis. Der Studienausweis enthält
folgende Angaben:
Familienname, Vorname(n), Geburtsdatum, Geburtsort, Studiengang, Datum der
Immatrikulation, die Benutzung für den jeweiligen Verkehrsbetrieb,
Matrikelnummer und Gültigkeitsdauer. Er gilt jeweils für das von der Hochschule
bescheinigte Semester. Enthält der Studienausweis kein Lichtbild der
Ausweisinhaberin oder des Ausweisinhabers, gilt er nur in Verbindung mit dem
Personalausweis oder Pass.
(2) Die Hochschule kann den Studienausweis als Chipkarte ausstellen. Die
Datenspeicher enthalten als personenbezogene Daten nur Vor- und Familiennamen,
Ident-/Matrikelnummer, PIN-Nummer und digitale Signaturschlüssel. Auf der
Chipkartenoberfläche befinden sich die Angaben nach Abs. 1, die
Bibliotheksbenutzernummer mit Barcode der oder des Studierenden und ein
Lichtbild der Karteninhaberin oder des Karteninhabers. Die Einzelheiten der
Nutzung der Chipkarte regelt die Hochschule durch Satzung.
(3) Die Hochschule kann Studienbücher ausgeben. Sofern das jeweilige
Prüfungsrecht oder eine andere Rechtsvorschrift die Vorlage von Studienbüchern
vorsieht, erhalten die Studierenden von der Hochschule Studienbücher. Darin
werden Immatrikulation, Studiengang, Beurlaubung und
Exmatrikulation bescheinigt.
§ 9
Mitteilungspflichten
Die Studierenden sind verpflichtet, der Hochschule jede Änderung des Namens, der
Anschrift oder der Staatsangehörigkeit, den Wegfall der Voraussetzungen für eine Beurlaubung oder für eine Befreiung
vom Studienbeitrag sowie den Verlust des Studienausweises oder des Studienbuches unverzüglich
anzuzeigen.
§ 10
Rückmeldung
(1) Im Rahmen des Rückmeldeverfahrens verarbeitet die Hochschule die
gespeicherten Daten. Bei der Rückmeldung
können die in § 2 Abs. 2 genannten Angaben, die Vorlage der Nachweise nach § 7
Abs. 1 Nr. 7, 8 und 12 und des Studienausweises sowie des Personalausweises
oder Passes verlangt werden. § 2 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Nach Ablauf der Rückmeldefrist kann die Rückmeldung nur bis zum Ablauf der
von der Hochschule gesetzten Nachfrist (Ausschlussfrist) erfolgen.
(3) Die oder der Studierende ist nach
§ 68 Abs. 2 Nr. 4 des Hessischen
Hochschulgesetzes für das Semester, für das der Beitrag geschuldet wird, zu
exmatrikulieren, wenn die Zahlung des Beitrags oder im Falle der Inanspruchnahme
eines Studiendarlehens nach § 7
oder § 12 des Hessischen
Studienbeitragsgesetzes die Abgabe des unterschriebenen Darlehensantrags
trotz Mahnung und Androhung der Exmatrikulation nach Ablauf der gesetzten Frist
nicht erfolgt ist. Gleiches gilt, wenn die oder der Studierende den
Darlehensvertrag wirksam widerruft oder der Darlehensvertrag nicht zustande
gekommen oder unwirksam ist und die oder der Studierende nicht nachweist, dass
der Studienbeitrag entrichtet wurde.
§ 11
Beurlaubung
(1) Auf Antrag können Studierende aus wichtigem Grund beurlaubt werden,
insbesondere
1. bei einer Erkrankung, die ein ordnungsgemäßes Studium
ausschließt,
2. für die Ableistung einer studienbedingten
Praktikantenzeit,
3. für einen studienbedingten Auslandsaufenthalt,
4. für die Zeit des Mutterschutzes in entsprechender
Anwendung des Mutterschutzgesetzes, der Elternzeit nach § 15 des
Bundeserziehungsgeldgesetzes oder der Pflege von nach ärztlichem Zeugnis
pflegebedürftigen Angehörigen,
5. bei einer mit erheblicher zeitlicher Belastung
verbundenen Mitarbeit in den Organen der Hochschule, der Studentenschaft oder
des Studentenwerks für höchstens zwei Semester.
Eine Beurlaubung zur Vorbereitung auf eine
Abschlussprüfung ist ausgeschlossen.
(2) Der Antrag auf Beurlaubung ist schriftlich zu begründen. Die erforderlichen
Nachweise sind vorzulegen, sie können auch Gesundheitsdaten enthalten, die
einbehalten werden können; im Falle des Abs. 1 Nr. 1 muss die voraussichtliche
Dauer der Erkrankung ärztlich bescheinigt werden. § 10 Abs. 1 Satz 2 gilt
entsprechend. Die Daten des Antrages auf Beurlaubung werden mit den bisher
gespeicherten Daten verarbeitet.
(3) Eine rückwirkende Beurlaubung für ein abgeschlossenes Semester ist
ausgeschlossen.
(4) Urlaubssemester zählen nicht als Fachsemester. Eine Beurlaubung schließt in
der Regel den Erwerb von Leistungsnachweisen aus.
(5) Eine Beurlaubung im ersten Fachsemester ist nur ausnahmsweise, insbesondere
im Fall des Abs. 1 Nr. 1, möglich.
§ 12
Studiengangwechsel,
Promotionsstudium
(1) Beim Wechsel des Studiengangs gelten die §§ 2 und 7 entsprechend.
(2) Studierende, die nach der Abschlussprüfung ihr Studium als Promotionsstudium
weiterführen wollen, haben bei der Rückmeldung eine Bescheinigung über die
Annahme als Doktorandin oder Doktorand vorzulegen.
§ 13
Prüfungen
(1) Zur Durchführung des Prüfungsverfahrens verarbeitet die Hochschule neben den
bereits erhobenen Daten folgende von den Kandidatinnen oder Kandidaten
zusätzlich anzugebenden Daten:
1. Matrikelnummer,
2. Art der Prüfung,
3. Zulassungsvoraussetzungen,
4. Fachbereichszugehörigkeit,
5. Anzahl der Fachsemester,
6. Anzahl der bisherigen Prüfungsversuche,
7. Datum der Prüfungen und
8. Nachweis der Zahlung der Prüfungsgebühr.
(2) Bei Hochschulzugangsprüfungen nach der
Verordnung über den Zugang besonders
befähigter Berufstätiger zu den Hochschulen im Lande Hessen vom 13. Juni
2002 (GVBl. I S. 335) in der jeweils geltenden Fassung verarbeitet die
Hochschule neben den bereits erhobenen Daten die von den Kandidatinnen oder
Kandidaten nach der genannten Verordnung zusätzlich anzugebenden Daten.
§ 14
Exmatrikulation
(1) Für die Exmatrikulation verarbeitet die Hochschule die gespeicherten Daten
sowie Angaben zur Beendigung des Studiums nach
§ 68 des Hessischen
Hochschulgesetzes.
(2) Mit dem Antrag auf Exmatrikulation sind der Studienausweis und das
Studienbuch vorzulegen.
(3) Eine rückwirkende Exmatrikulation ist nur im Fall des § 10 Abs. 3 zulässig.
§ 15
Zweithörerinnen oder -hörer
(1) Studierende sind berechtigt, an einzelnen Lehrveranstaltungen anderer
Hochschulen ohne Immatrikulation mit Zustimmung der aufnehmenden Hochschule
teilzunehmen (Zweithörerinnen oder -hörer).
(2) Für Zweithörerinnen oder -hörer gilt § 2 Abs. 2 entsprechend. Die
aufnehmende Hochschule erteilt ihre Zustimmung durch Aushändigung eines
Zweithörerscheins, in dem die zu besuchenden Lehrveranstaltungen eingetragen
sind. Der Zweithörerschein gilt jeweils für ein Semester.
§ 16
Gasthörerinnen oder -hörer
(1) Der Antrag auf Zulassung als Gasthörerin oder -hörer muss folgende Angaben
enthalten: Familienname, Vorname(n), Geburtsdatum, Geschlecht, Anschrift(en),
gewünschtes Studienangebot.
(2) Die Zulassung erfolgt durch Erteilung eines Gasthörerscheins. Sie gilt
jeweils für ein Semester. Gasthörerinnen oder Gasthörer sind berechtigt, die im
Gasthörerschein aufgeführten Studienangebote wahrzunehmen. Sie können jeweils
eine Bescheinigung über die Teilnahme an Lehrveranstaltungen sowie über
erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen erhalten. Gasthörerinnen oder
Gasthörer sind nicht berechtigt, eine zu einem berufsqualifizierenden Abschluss
führende Prüfung abzulegen.
§ 17
Verarbeitung personenbezogener
Daten
(1) Die Hochschule darf den Familien- und den Vornamen, das Geburtsdatum, den
Studiengang oder die Studiengänge mit den dazugehörigen Studienfächern (Haupt-
und Nebenfächer und gegebenenfalls Module), die Matrikelnummer, das Datum der
Immatrikulation und der Exmatrikulation, Zeiten der Beurlaubung vom Studium,
Beitragsbefreiungen, die Art der Prüfung, die Zulassungsvoraussetzungen zur
Prüfung sowie das Datum und das Ergebnis der Prüfung sechzig Jahre automatisiert
verarbeiten. Alle sonstigen personenbezogenen Daten in automatisierten Dateien
werden innerhalb eines Jahres nach der Exmatrikulation gelöscht. Die Daten von
Personen, die nicht immatrikuliert werden, sind für ein Sommersemester bis zum
30. September des Folgejahres, für ein Wintersemester bis zum 31. März des
Folgejahres zu löschen.
(2) Die Hochschule darf technische Kennzeichnungen und Ordnungsmerkmale im
Rahmen des jeweiligen Verwaltungszweckes verarbeiten. Die Matrikelnummer darf
keine Angaben nach § 2 Abs. 2 enthalten.
(3) Die Hochschule erhebt die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten
bei den Prüfungsämtern und den für die Ausführung des
Bundesausbildungsförderungsgesetzes zuständigen Stellen.
§ 18
Daten für die
Hochschulstatistik
Die Hochschule übermittelt die nach dieser Verordnung verarbeiteten
personenbezogenen Daten an das Hessische Statistische Landesamt, soweit dies zum
Vollzug des Hochschulstatistikgesetzes vom 2. November 1990 (BGBl. I S. 2414),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), notwendig
ist.
§ 19
Übermittlung von Daten an die
Studentenschaft und das Studentenwerk
Die Hochschule übermittelt personenbezogene Daten der in § 64 Abs. 4 des
Hessischen Hochschulgesetzes genannten Personen an die Studentenschaft und an
das Studentenwerk, soweit diese die Daten zur rechtmäßigen Erfüllung ihrer
Aufgaben benötigen. Dies betrifft insbesondere die Mitteilung der
Exmatrikulation von Studierenden an das Studentenwerk.
§ 20
Übermittlung von Daten an die
Bibliothek
Die Hochschule kann zur Abwicklung des Leihverkehrs semesterweise folgende
personenbezogenen Daten der Studierenden an die ihr zugeordneten Bibliotheken
übermitteln:
1. Familienname,
2. Vorname(n),
3. Geschlecht,
4. Geburtsdatum oder Matrikelnummer,
5. Anschrift.
§ 21
Übermittlung von Daten an das
für die Hochschulen zuständige Ministerium
Die Hochschule übermittelt personenbezogene Daten der in
§ 64 Abs. 4 des Hessischen
Hochschulgesetzes genannten Personen an das für die Hochschulen zuständige
Ministerium, soweit dieses die Daten zur rechtmäßigen Erfüllung seiner Aufgaben
benötigt.
§ 22
Übermittlung von Daten an die
zuständige Krankenkasse
Die Hochschule übermittelt der zuständigen Krankenkasse personenbezogene Daten
der versicherten Studierenden nach § 4 der
Studentenkrankenversicherungs-Meldeverordnung. Eine elektronische
Datenübertragung ist zulässig.
§ 23
Aufbewahrungsfristen für
Unterlagen von Hochschulprüfungen und zum Nachweis des Studiums
(1) Dauernd aufzubewahren sind Listen oder Register über das Bestehen oder
Nichtbestehen von Hochschulprüfungen.
(2) Sechzig Jahre aufzubewahren sind:
1. Unterlagen über Studienzeiten,
2. Unterlagen, die die Zulassung zu einer
Hochschulprüfung betreffen, soweit diese nicht zurückgegeben worden sind,
3. die Entwürfe oder Durchschriften der jeweiligen
Prüfungszeugnisse,
4. die Gutachten über die jeweilige Prüfungsarbeit,
5. bei Nichtbestehen oder Abbruch von Prüfungen die
Entwürfe oder Durchschriften der erteilten Bescheide und die Übersichten über
die einzelnen Prüfungsergebnisse.
(3) Fünf Jahre aufzubewahren sind:
1. Bescheinigungen oder Listen von Studienleistungen der
Studierenden,
2. die übrigen Prüfungsunterlagen von
Hochschulprüfungen, soweit sie nicht zurückgegeben werden.
(4) Die Aufbewahrungsfristen für die Prüfungsunterlagen beginnen mit Ablauf des
Kalenderjahres, in dem dem Prüfling das endgültige Ergebnis der jeweiligen
Prüfung mitgeteilt worden ist. Prüfungsunterlagen dürfen nicht ausgesondert
werden, solange eine Prüfungsentscheidung noch nicht unanfechtbar geworden ist.
(5) Die Aufbewahrung kann in Papierform oder durch geeignete
Datenträger erfolgen.
§ 24
Datenschutz
Soweit in dieser Verordnung nichts anderes geregelt ist, findet das
Hessische Datenschutzgesetz
in der Fassung vom 7. Januar 1999 (GVBl. I S. 98) in der jeweils geltenden
Fassung Anwendung.
§ 25
Aufhebung
Die
Verordnung über die Verarbeitung personenbezogener Daten und über das Verfahren
der Immatrikulation an den Hochschulen des Landes Hessen vom 3. Dezember
2001 (GVBl. I S. 543) wird aufgehoben.
§ 26
In-Kraft-Treten,
Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft. Die §§ 3 bis 6 treten am 1. Oktober 2007 außer Kraft.
Im Übrigen tritt die Verordnung mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.


