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Verordnung über das Verfahren der Immatrikulation und die Verarbeitung personenbezogener Daten an den Hochschulen des Landes Hessen
(Hessische Immatrikulationsverordnung)

Vom 29. Dezember 2003
GVBl. 2004 I S. 12

 

Aufgrund des § 64 Abs. 3 und 4 und des § 65 des Hessischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 31. Juli 2000 (GVBl. I S. 374), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2003 (GVBl. I S. 513, 518), sowie des § 6 Abs. 1 und 3 des Hessischen Studienguthabengesetzes vom 18. Dezember 2003 (GVBl. I S. 513, 516) wird verordnet:

 

§ 1

Allgemeine Bestimmungen


(1) Die Hochschule entscheidet über Anträge auf Immatrikulation, Rückmeldung, Beurlaubung, Studiengangwechsel, Exmatrikulation, Zulassung als Zweit- und als Gasthörerin oder -hörer, sowie Beitragsbefreiung und Beitragsermäßigung nach § 6 des Hessischen Studienbeitragsgesetzes vom 16. Oktober 2006 (GVBl I S. 512). Sie entscheidet von Amts wegen über die Rücknahme der Immatrikulation und der Exmatrikulation, die Beitragspflicht und die Beitragshöhe nach §§ 3 und 4 sowie den Anspruch auf Darlehensgewährung nach § 7 oder § 12 des Hessischen Studienbeitragsgesetzes.


(2) Soweit in dieser Verordnung und in sonstigen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, setzt die Hochschule Fristen für die Einreichung der Anträge und für die Vorlage erforderlicher Unterlagen sowie die Zahlung von Studienbeiträgen nach Abs. 1 fest; sie kann Fristverlängerung gewähren. Das persönliche Erscheinen kann gefordert werden; die antragstellende Person hat sich auf Verlangen auszuweisen.


(3) Die Hochschule kann die vorgelegten Unterlagen einbehalten, sofern es sich nicht um Urschriften handelt.

 

§ 2

Antrag auf Immatrikulation


(1) Der Antrag auf Immatrikulation ist bei der Hochschule einzureichen. Für zulassungsbeschränkte Studiengänge gelten die Vergabeverordnung ZVS vom 17. August 2000 (GVBl. I S. 421), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Juni 2003 (GVBl. I S. 188), und die Vergabeverordnung Hessen vom 7. Juni 2001 (GVBl. I S. 292) in den jeweils geltenden Fassungen. Für die übrigen Studiengänge werden die Bewerbungsfristen von der jeweiligen Hochschule festgesetzt.


(2) Die antragstellende Person ist verpflichtet, der Hochschule folgende Daten anzugeben:

1. Familienname,

2. Vorname(n),

3. frühere Namen,

4. Geburtsdatum,

5. Geburtsort,

6. Geschlecht,

7. Anschrift(en),

8. Staatsangehörigkeit(en),

9. gewünschter Studiengang oder gewünschte Studiengänge, jeweils mit Angabe des gewünschten Studienabschlusses, der Haupt- und Nebenfächer und gegebenenfalls der Module, sowie Fachsemester, in die die antragstellende Person eingestuft werden möchte,

10. Fachbereich, in dem das Wahlrecht ausgeübt werden soll,

11. Name, Anschrift und Art der bisher besuchten Hochschulen und Berufsakademien sowie die an ihnen verbrachten Studien- oder Ausbildungszeiten einschließlich der Urlaubssemester und der jeweils gewählten Studien- oder Ausbildungsgänge,

12. Ergebnisse der bisher abgelegten Vor-, Zwischen- oder Abschlussprüfungen sowie der studienbegleitenden Leistungskontrollen,

13. Datum des Erwerbs, Art und Ergebnis der zum Hochschulstudium befähigenden Qualifikation sowie bei Erwerb in Deutschland das Land und den Kreis, bei Erwerb im Ausland den Staat, in dem sie erworben worden ist,

14. Berufspraxis oder besondere Kenntnisse und Fähigkeiten, die nach den Studien- und Prüfungsordnungen zu Beginn des Studiums vorhanden sein müssen,

15. abgeschlossene Krankenversicherung mit Betriebsnummer der Krankenkasse und der Versicherungsnummer der antragstellenden Person oder die Befreiung von der Krankenversicherung nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch.


(3) Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Angaben nach § 2 Abs. 2 Nr. 11 oder 12 unrichtig oder unvollständig sind, darf die Hochschule im Einzelfall die Vorlage weiterer Unterlagen fordern und nötigenfalls über die bisher absolvierten Studienzeiten eine Versicherung an Eides Statt verlangen und abnehmen.

 

§ 3

Teilzeitstudium


(1) In Studiengängen, die mit einer Hochschulprüfung abschließen, kann auf Antrag, ganz oder teilweise auch in der Form des Teilzeitstudiums nach § 65 des Hessischen Hochschulgesetzes studiert werden. In Studiengängen, die mit einer staatlichen oder einer kirchlichen Prüfung abschließen, ist ein Teilzeitstudium möglich, wenn und soweit nicht Vorschriften der jeweiligen Ausbildungs- oder Prüfungsordnung zwingend entgegen stehen. Ein Doppelstudium kann von Teilzeitstudierenden nicht absolviert werden.


(2) Ein Teilzeitstudium setzt voraus, dass aufgrund von Berufstätigkeit, wegen der Betreuung von Angehörigen oder aus einem vergleichbaren wichtigen Grund das Studium nicht als Vollzeitstudium betrieben werden kann. Die Berufstätigkeit wird im Regelfall durch ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Umfang von mindestens 14 Stunden und höchstens 28 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit nachgewiesen. Betreuung von Angehörigen liegt im Regelfall bei der Erziehung eines Kindes nach § 25 Abs. 5 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes im Alter von bis zu achtzehn Jahren oder der nachgewiesenen Pflege von nahen Angehörigen mit Zuordnung zu einer Pflegestufe nach § 15 Abs. 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch vor. Ein wichtiger Grund nach Satz 1 ist auch eine mit erheblicher zeitlicher Beanspruchung verbundene Mitgliedschaft in Organen der Hochschule, der Studentenschaft oder des Studentenwerks. Bei einem Wiederholungsantrag ist zusätzlich ein angemessener Studienfortschritt während des bisherigen Teilzeitstudiums nachzuweisen.


(3) Der Antrag kann in jedem Semester für die Dauer von zwei aufeinander folgenden Semestern gestellt und mehrfach wiederholt werden, höchstens jedoch bis zu einer Streckung des Studienguthabens auf die doppelte Regelstudienzeit. Sofern Prüfungsordnungen der Hochschule Fristen für die erstmalige Erbringung einer Prüfungsleistung vorsehen, sind diese Fristen für Teilzeitstudierende auf Antrag entsprechend zu verlängern. Eine rückwirkende Inanspruchnahme eines Teilzeitstudiums für ein abgeschlossenes Semester ist ausgeschlossen.


(4) Für die Berechnung und den Verbrauch des Studienguthabens entsprechen jeweils zwei im Teilzeitstudium absolvierte Semester einem Semester im Vollzeitstudium. Die Höhe der zu entrichtenden Gebühren und Beiträge bleibt durch ein Teilzeitstudium unberührt. Für die Ermittlung eines Restguthabens nach Abschluss des Studiums wird jedes Teilzeitsemester wie ein Vollzeitsemester gezählt.


(5) Abs. 1 bis 4 gelten nicht für berufs- oder ausbildungsintegrierte und berufsbegleitende Studiengänge.


(6) Die Hochschule kann in Allgemeinen Bestimmungen für Prüfungsordnungen für Studiengänge, deren Organisationsform und Lehrangebot den Belangen der Teilzeitstudierenden angemessen Rechnung tragen, ergänzende Regelungen für das Teilzeitstudium vorsehen. Soweit Prüfungsordnungen der Hochschule, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung in Kraft getreten sind, Regelungen über das Teilzeitstudium enthalten, gelten für die Berechnung und den Verbrauch des Studienguthabens sowie für Fristen nach Abs. 3 Satz 2 die Vorschriften dieser Verordnung. Im Übrigen regeln die Studienordnungen das Teilzeitstudium nach Maßgabe des § 26 Abs. 2 Satz 4 und 5 des Hessischen Hochschulgesetzes.

 

§ 4

Berechnung des Studienguthabens


(1) Mit der Immatrikulation ermittelt und bildet die Hochschule für Studierende, die nicht über einen Abschluss nach § 1 des Studienguthabengesetzes verfügen, das Studienguthaben nach § 2 des Studienguthabengesetzes. Das Studienguthaben für einen Studiengang, der mit einer staatlichen oder kirchlichen Prüfung abschließt, wird durch den zusätzlichen Erwerb eines entsprechenden Hochschulgrades nicht berührt.


(2) Zeiten der Immatrikulation für studienvorbereitende Maßnahmen werden nicht angerechnet. Studienzeiten an einer Fachhochschule werden nicht angerechnet, wenn und soweit sie zur Erlangung der fachgebundenen Hochschulreife für den gewählten Studiengang erforderlich waren.


(3) Außerhalb des Geltungsbereichs des Hochschulrahmengesetzes absolvierte Studienzeiten werden nur angerechnet, wenn und soweit die Prüfungs- oder Studienordnung des gewählten Studiengangs eine entsprechende Studienzeit und die Erbringung anrechenbarer Studien- oder Prüfungsleistungen während dieser Studienzeit vorsieht oder aufgrund dieser Studienzeiten eine Einstufung in ein höheres Fachsemester vorgenommen wurde.

 

§ 5

Verwendung von Restguthaben und Gewährung zusätzlicher Studienguthaben


(1) Ab dem Sommersemester 2004 erhalten Studierende nach dem Erwerb eines ersten berufsqualifizierenden Abschlusses mit der Exmatrikulation eine Bescheinigung über das restliche Studienguthaben (Restguthaben). Dieses kann für weitere, das Erststudium ergänzende oder vertiefende Studienzeiten eingesetzt werden.


(2) Für Studienzeiten, die für eine Erweiterungsprüfung nach § 24 oder für eine Zusatzprüfung nach den §§ 38 bis 40 der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter vom 3. April 1995 (GVBl. I S. 233), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. September 2001 (GVBl. I S. 403), erforderlich sind, wird ein zusätzliches Studienguthaben für diejenigen Fächer gewährt, für die ein Bedarf durch die für die Lehrerausbildung zuständige Stelle festgestellt worden ist. Entsprechendes gilt für Studienzeiten, die aufbauend auf einem mit einer Hochschulprüfung abgeschlossenen Studium eine fachlich entsprechende Lehramtsqualifikation vermitteln. Für die übrigen Studiengänge nach § 20 Abs. 6 des Hessischen Hochschulgesetzes außerhalb konsekutiver Studiengänge, für die Erlangung des zweiten Abschlusses im Rahmen eines Doppelstudiums sowie für Studierende, die einen einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss gleichwertigen Studienabschluss außerhalb des Geltungsbereichs des Hochschulrahmengesetzes erworben haben, kann die Hochschule ein zusätzliches Studienguthaben von bis zu vier Semestern unter Einsatz des Restguthabens gewähren, wenn ein überdurchschnittlicher Abschluss des Erststudiums nachgewiesen wird.


(3) Studierende, die bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung an einer Hochschule des Landes immatrikuliert sind, erhalten für den gegenwärtig besuchten Studiengang ein zusätzliches Studienguthaben in Höhe der Regelstudienzeit dieses Studiengangs, wenn erst mit dem vorangegangenen Studienabschluss die Zugangsberechtigung für diesen Studiengang oder die allgemeine Hochschulreife erworben wurde. Für die Studienzeiten nach dem Erwerb gilt § 2 Abs. 5 Satz 1 des Studienguthabengesetzes entsprechend. Bei der Exmatrikulation wird ein Restguthaben nicht gebildet.


(4) Für Studierende, die einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss im Sommersemester 2003 oder im Wintersemester 2003/2004 an einer Hochschule des Landes erworben haben, gilt Abs. 3 entsprechend, wenn sie sich spätestens im Wintersemester 2004/2005 in einen Studiengang nach § 20 Abs. 6 des Hessischen Hochschulgesetzes außerhalb konsekutiver Studiengänge immatrikulieren.


(5) Auf weiterbildende Studiengänge nach § 21 Abs. 3 des Hessischen Hochschulgesetzes finden die Regelungen des Hessischen Studienguthabengesetzes und dieser Verordnung keine Anwendung.


(6) Die Hochschule wird ermächtigt, die Erhöhung der Gebühr nach § 3 Abs. 3 Satz 2, die Ausfüllung des Gebührenrahmens nach § 3 Abs. 3 Satz 3 des Studienguthabengesetzes und den Einsatz von Restguthaben für weiterbildende Studien nach § 21 des Hessischen Hochschulgesetzes durch Satzung zu regeln.

 

§ 6

Fälligkeit der Gebühren und Billigkeitsentscheidungen


(1) Die Gebühren für Studierende, die nicht über ein Studienguthaben verfügen, sind bei der Immatrikulation und jeweils bei der Rückmeldung, die Gebühren für Gasthörerinnen und Gasthörer bei der Zulassung fällig. Spätere Veränderungen des Studienguthabens durch einen Wechsel der Hochschule oder des Studiengangs lassen eine frühere Gebührenfreiheit oder Gebührenpflicht unberührt. Im Rahmen des Rückmeldeverfahrens erteilt die Hochschule Studierenden, die für eine weitere Rückmeldung kein Studienguthaben mehr in Anspruch nehmen können, einen Hinweis auf die Gebührenpflichtigkeit der folgenden Rückmeldung.


(2) Von ausländischen Studierenden, die immatrikuliert werden aufgrund eines zwischenstaatlichen oder übernationalen Abkommens oder im Rahmen von Förderprogrammen des Bundes, der Länder oder der Europäischen Union, werden Gebühren nicht erhoben. Gleiches gilt für einen Studienaufenthalt im Rahmen einer Hochschulpartnerschaft, soweit Gegenseitigkeit besteht. Für ein sonstiges, auf bis zu zwei Semester befristetes Gaststudium kann die Hochschule von der Erhebung einer Gebühr absehen.


(3) Die Hochschule kann die Gebühr auf Antrag stunden, mindern oder erlassen, wenn die Gebührenerhebung aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls für die Studierende oder den Studierenden eine unbillige Härte darstellt. Eine unbillige Härte liegt in der Regel vor bei

1. studienzeitverlängernden Auswirkungen einer Behinderung oder chronischen Erkrankung der oder des Studierenden,

2. studienzeitverlängernden Folgen für Opfer einer schweren Straftat,

3. einer wirtschaftlichen Notlage in unmittelbarer zeitlicher Nähe zum letzten Abschnitt der Abschlussprüfung.

Die Hochschule kann geeignete Nachweise verlangen. Vorgelegte Unterlagen können einbehalten werden, auch soweit sie Gesundheitsdaten enthalten.


(4) Studierende, die bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung an einer Hochschule des Landes immatrikuliert sind und nicht über einen Abschluss nach § 1 des Studienguthabengesetzes verfügen, können im Verfahren nach § 10 Abs. 3 dieser Verordnung Gründe geltend machen, die für zurückliegende Semester ihres Studiums ab dem Sommersemester 1999 an einer Hochschule des Landes nach § 3 und § 11 dieser Verordnung zur Inanspruchnahme eines Teilzeitstudiums oder einer Beurlaubung berechtigt hätten. Bei Nachweis der Voraussetzungen kann die Hochschule das Studienguthaben um bis zu vier Semester erhöhen. Eine Erhöhung um zwei Semester erhalten Studierende, deren Studienguthaben für den gegenwärtigen Studiengang durch vorangegangene Hochschulsemester in einem anderen Studiengang um mindestens zwei Semester verringert worden ist.


(5) Studierenden, die bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung in einem zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führenden Studiengang an einer Hochschule des Landes immatrikuliert sind und bereits über einen Abschluss nach § 1 des Studienguthabengesetzes verfügen, kann die Hochschule für bis zu vier Semester die Gebühr auf Antrag mindern oder erlassen, wenn sie sowohl Bedürftigkeit als auch angemessene Studienfortschritte nachweisen.


(6) Die Abs. 3 bis 5 finden auf Studierende, die innerhalb von zwei Jahren vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung keinen in einer Studien- oder Prüfungsordnung vorgesehenen Leistungsnachweis erworben haben, keine Anwendung.

 

§ 7

Unterlagen für die Immatrikulation


(1) Zur Immatrikulation sind folgende Unterlagen vorzulegen:

1. eine vollständige und amtlich beglaubigte Abschrift der zum Hochschulstudium befähigenden Qualifikation; die Hochschule kann die Vorlage der Urschrift verlangen,

2. Zulassungsbescheid der Hochschule oder der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen,

3. im Falle der Zulassung durch die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen der Antrag auf Immatrikulation nach § 2,

4. Nachweise über die Anerkennung bereits erbrachter Studien- und Prüfungsleistungen,

5. zum Studium erforderliche Praktikumsnachweise, Zeugnisse und Bescheinigungen über Sprachkenntnisse,

6. zum Studium erforderlicher Nachweis der künstlerischen Begabung,

7. Nachweis über die entrichteten Studienbeiträge sowie die Gründe für eine Beitragsbefreiung oder Beitragsermäßigung nach § 6 des Hessischen Studienbeitragsgesetzes und die Beiträge zu den Verwaltungskosten, für das Studentenwerk und für die Studentenschaft,

8. Nachweis über die Entrichtung fälliger Gebühren,

9. Vorlage der Versicherungsbescheinigung nach § 2 der Studentenkrankenversicherungs-Meldeverordnung vom 27. März 1996 (BGBl. I S. 568),

10. ein gültiger Personalausweis oder Reisepass,

11. bei Studienbewerberinnen oder Studienbewerbern mit ausländischer Hochschulzugangsberechtigung der Nachweis, dass ausreichende deutsche Sprachkenntnisse bestehen,

12. Exmatrikulationsbescheinigungen der früher besuchten Hochschulen,

13. bei Inanspruchnahme des Studiendarlehens nach § 7 oder § 12 des Hessischen Studienbeitragsgesetzes der unterschriebene Darlehensantrag.


(2) Anstelle des Zahlungsnachweises nach Abs. 1 Nr. 7 und 8 kann die Hochschule eine Ermächtigung zur Abbuchung von einem Bankkonto verlangen, sofern nicht ein Darlehensantrag nach Abs. 1 Nr. 13 vorgelegt wurde.


(3) Die Hochschule kann die Vorlage von Lichtbildern der antragstellenden Person verlangen.


(4) Die Vorlage der Unterlagen nach Abs. 1 Nr. 1, 4 und 10 kann bereits mit dem Antrag auf Immatrikulation verlangt werden.

 

§ 8

Studienausweis, Studienbuch


(1) Studierende erhalten einen Studienausweis. Der Studienausweis enthält folgende Angaben:
Familienname, Vorname(n), Geburtsdatum, Geburtsort, Studiengang, Datum der Immatrikulation, die Benutzung für den jeweiligen Verkehrsbetrieb, Matrikelnummer und Gültigkeitsdauer. Er gilt jeweils für das von der Hochschule bescheinigte Semester. Enthält der Studienausweis kein Lichtbild der Ausweisinhaberin oder des Ausweisinhabers, gilt er nur in Verbindung mit dem Personalausweis oder Pass.


(2) Die Hochschule kann den Studienausweis als Chipkarte ausstellen. Die Datenspeicher enthalten als personenbezogene Daten nur Vor- und Familiennamen, Ident-/Matrikelnummer, PIN-Nummer und digitale Signaturschlüssel. Auf der Chipkartenoberfläche befinden sich die Angaben nach Abs. 1, die Bibliotheksbenutzernummer mit Barcode der oder des Studierenden und ein Lichtbild der Karteninhaberin oder des Karteninhabers. Die Einzelheiten der Nutzung der Chipkarte regelt die Hochschule durch Satzung.


(3) Die Hochschule kann Studienbücher ausgeben. Sofern das jeweilige Prüfungsrecht oder eine andere Rechtsvorschrift die Vorlage von Studienbüchern vorsieht, erhalten die Studierenden von der Hochschule Studienbücher. Darin werden Immatrikulation, Studiengang, Beurlaubung und Exmatrikulation bescheinigt.

 

§ 9

Mitteilungspflichten


Die Studierenden sind verpflichtet, der Hochschule jede Änderung des Namens, der Anschrift oder der Staatsangehörigkeit, den Wegfall der Voraussetzungen für eine Beurlaubung oder für eine Befreiung vom Studienbeitrag sowie den Verlust des Studienausweises oder des Studienbuches unverzüglich anzuzeigen.

 

§ 10

Rückmeldung


(1) Im Rahmen des Rückmeldeverfahrens verarbeitet die Hochschule die gespeicherten Daten. Bei der Rückmeldung können die in § 2 Abs. 2 genannten Angaben, die Vorlage der Nachweise nach § 7 Abs. 1 Nr. 7, 8 und 12 und des Studienausweises sowie des Personalausweises oder Passes verlangt werden. § 2 Abs. 3 gilt entsprechend.


(2) Nach Ablauf der Rückmeldefrist kann die Rückmeldung nur bis zum Ablauf der von der Hochschule gesetzten Nachfrist (Ausschlussfrist) erfolgen.


(3) Die oder der Studierende ist nach § 68 Abs. 2 Nr. 4 des Hessischen Hochschulgesetzes für das Semester, für das der Beitrag geschuldet wird, zu exmatrikulieren, wenn die Zahlung des Beitrags oder im Falle der Inanspruchnahme eines Studiendarlehens nach § 7 oder § 12 des Hessischen Studienbeitragsgesetzes die Abgabe des unterschriebenen Darlehensantrags trotz Mahnung und Androhung der Exmatrikulation nach Ablauf der gesetzten Frist nicht erfolgt ist. Gleiches gilt, wenn die oder der Studierende den Darlehensvertrag wirksam widerruft oder der Darlehensvertrag nicht zustande gekommen oder unwirksam ist und die oder der Studierende nicht nachweist, dass der Studienbeitrag entrichtet wurde.

 

§ 11

Beurlaubung


(1) Auf Antrag können Studierende aus wichtigem Grund beurlaubt werden, insbesondere

1. bei einer Erkrankung, die ein ordnungsgemäßes Studium ausschließt,

2. für die Ableistung einer studienbedingten Praktikantenzeit,

3. für einen studienbedingten Auslandsaufenthalt,

4. für die Zeit des Mutterschutzes in entsprechender Anwendung des Mutterschutzgesetzes, der Elternzeit nach § 15 des Bundeserziehungsgeldgesetzes oder der Pflege von nach ärztlichem Zeugnis pflegebedürftigen Angehörigen,

5. bei einer mit erheblicher zeitlicher Belastung verbundenen Mitarbeit in den Organen der Hochschule, der Studentenschaft oder des Studentenwerks für höchstens zwei Semester.

Eine Beurlaubung zur Vorbereitung auf eine Abschlussprüfung ist ausgeschlossen.


(2) Der Antrag auf Beurlaubung ist schriftlich zu begründen. Die erforderlichen Nachweise sind vorzulegen, sie können auch Gesundheitsdaten enthalten, die einbehalten werden können; im Falle des Abs. 1 Nr. 1 muss die voraussichtliche Dauer der Erkrankung ärztlich bescheinigt werden. § 10 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Daten des Antrages auf Beurlaubung werden mit den bisher gespeicherten Daten verarbeitet.


(3) Eine rückwirkende Beurlaubung für ein abgeschlossenes Semester ist ausgeschlossen.


(4) Urlaubssemester zählen nicht als Fachsemester. Eine Beurlaubung schließt in der Regel den Erwerb von Leistungsnachweisen aus.


(5) Eine Beurlaubung im ersten Fachsemester ist nur ausnahmsweise, insbesondere im Fall des Abs. 1 Nr. 1, möglich.

 

§ 12

Studiengangwechsel, Promotionsstudium


(1) Beim Wechsel des Studiengangs gelten die §§ 2 und 7 entsprechend.


(2) Studierende, die nach der Abschlussprüfung ihr Studium als Promotionsstudium weiterführen wollen, haben bei der Rückmeldung eine Bescheinigung über die Annahme als Doktorandin oder Doktorand vorzulegen.

 

§ 13

Prüfungen


(1) Zur Durchführung des Prüfungsverfahrens verarbeitet die Hochschule neben den bereits erhobenen Daten folgende von den Kandidatinnen oder Kandidaten zusätzlich anzugebenden Daten:

1. Matrikelnummer,

2. Art der Prüfung,

3. Zulassungsvoraussetzungen,

4. Fachbereichszugehörigkeit,

5. Anzahl der Fachsemester,

6. Anzahl der bisherigen Prüfungsversuche,

7. Datum der Prüfungen und

8. Nachweis der Zahlung der Prüfungsgebühr.


(2) Bei Hochschulzugangsprüfungen nach der Verordnung über den Zugang besonders befähigter Berufstätiger zu den Hochschulen im Lande Hessen vom 13. Juni 2002 (GVBl. I S. 335) in der jeweils geltenden Fassung verarbeitet die Hochschule neben den bereits erhobenen Daten die von den Kandidatinnen oder Kandidaten nach der genannten Verordnung zusätzlich anzugebenden Daten.

 

§ 14

Exmatrikulation


(1) Für die Exmatrikulation verarbeitet die Hochschule die gespeicherten Daten sowie Angaben zur Beendigung des Studiums nach § 68 des Hessischen Hochschulgesetzes.


(2) Mit dem Antrag auf Exmatrikulation sind der Studienausweis und das Studienbuch vorzulegen.


(3) Eine rückwirkende Exmatrikulation ist nur im Fall des § 10 Abs. 3 zulässig.

 

§ 15

Zweithörerinnen oder -hörer


(1) Studierende sind berechtigt, an einzelnen Lehrveranstaltungen anderer Hochschulen ohne Immatrikulation mit Zustimmung der aufnehmenden Hochschule teilzunehmen (Zweithörerinnen oder -hörer).


(2) Für Zweithörerinnen oder -hörer gilt § 2 Abs. 2 entsprechend. Die aufnehmende Hochschule erteilt ihre Zustimmung durch Aushändigung eines Zweithörerscheins, in dem die zu besuchenden Lehrveranstaltungen eingetragen sind. Der Zweithörerschein gilt jeweils für ein Semester.

 

§ 16

Gasthörerinnen oder -hörer


(1) Der Antrag auf Zulassung als Gasthörerin oder -hörer muss folgende Angaben enthalten: Familienname, Vorname(n), Geburtsdatum, Geschlecht, Anschrift(en), gewünschtes Studienangebot.


(2) Die Zulassung erfolgt durch Erteilung eines Gasthörerscheins. Sie gilt jeweils für ein Semester. Gasthörerinnen oder Gasthörer sind berechtigt, die im Gasthörerschein aufgeführten Studienangebote wahrzunehmen. Sie können jeweils eine Bescheinigung über die Teilnahme an Lehrveranstaltungen sowie über erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen erhalten. Gasthörerinnen oder Gasthörer sind nicht berechtigt, eine zu einem berufsqualifizierenden Abschluss führende Prüfung abzulegen.

 

§ 17

Verarbeitung personenbezogener Daten


(1) Die Hochschule darf den Familien- und den Vornamen, das Geburtsdatum, den Studiengang oder die Studiengänge mit den dazugehörigen Studienfächern (Haupt- und Nebenfächer und gegebenenfalls Module), die Matrikelnummer, das Datum der Immatrikulation und der Exmatrikulation, Zeiten der Beurlaubung vom Studium, Beitragsbefreiungen, die Art der Prüfung, die Zulassungsvoraussetzungen zur Prüfung sowie das Datum und das Ergebnis der Prüfung sechzig Jahre automatisiert verarbeiten. Alle sonstigen personenbezogenen Daten in automatisierten Dateien werden innerhalb eines Jahres nach der Exmatrikulation gelöscht. Die Daten von Personen, die nicht immatrikuliert werden, sind für ein Sommersemester bis zum 30. September des Folgejahres, für ein Wintersemester bis zum 31. März des Folgejahres zu löschen.


(2) Die Hochschule darf technische Kennzeichnungen und Ordnungsmerkmale im Rahmen des jeweiligen Verwaltungszweckes verarbeiten. Die Matrikelnummer darf keine Angaben nach § 2 Abs. 2 enthalten.


(3) Die Hochschule erhebt die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten bei den Prüfungsämtern und den für die Ausführung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zuständigen Stellen.

 

§ 18

Daten für die Hochschulstatistik


Die Hochschule übermittelt die nach dieser Verordnung verarbeiteten personenbezogenen Daten an das Hessische Statistische Landesamt, soweit dies zum Vollzug des Hochschulstatistikgesetzes vom 2. November 1990 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), notwendig ist.

 

§ 19

Übermittlung von Daten an die Studentenschaft und das Studentenwerk


Die Hochschule übermittelt personenbezogene Daten der in § 64 Abs. 4 des Hessischen Hochschulgesetzes genannten Personen an die Studentenschaft und an das Studentenwerk, soweit diese die Daten zur rechtmäßigen Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Dies betrifft insbesondere die Mitteilung der Exmatrikulation von Studierenden an das Studentenwerk.

 

§ 20

Übermittlung von Daten an die Bibliothek


Die Hochschule kann zur Abwicklung des Leihverkehrs semesterweise folgende personenbezogenen Daten der Studierenden an die ihr zugeordneten Bibliotheken übermitteln:

1. Familienname,

2. Vorname(n),

3. Geschlecht,

4. Geburtsdatum oder Matrikelnummer,

5. Anschrift.

 

§ 21

Übermittlung von Daten an das für die Hochschulen zuständige Ministerium


Die Hochschule übermittelt personenbezogene Daten der in § 64 Abs. 4 des Hessischen Hochschulgesetzes genannten Personen an das für die Hochschulen zuständige Ministerium, soweit dieses die Daten zur rechtmäßigen Erfüllung seiner Aufgaben benötigt.

 

§ 22

Übermittlung von Daten an die zuständige Krankenkasse


Die Hochschule übermittelt der zuständigen Krankenkasse personenbezogene Daten der versicherten Studierenden nach § 4 der Studentenkrankenversicherungs-Meldeverordnung. Eine elektronische Datenübertragung ist zulässig.

 

§ 23

Aufbewahrungsfristen für Unterlagen von Hochschulprüfungen und zum Nachweis des Studiums


(1) Dauernd aufzubewahren sind Listen oder Register über das Bestehen oder Nichtbestehen von Hochschulprüfungen.


(2) Sechzig Jahre aufzubewahren sind:

1. Unterlagen über Studienzeiten,

2. Unterlagen, die die Zulassung zu einer Hochschulprüfung betreffen, soweit diese nicht zurückgegeben worden sind,

3. die Entwürfe oder Durchschriften der jeweiligen Prüfungszeugnisse,

4. die Gutachten über die jeweilige Prüfungsarbeit,

5. bei Nichtbestehen oder Abbruch von Prüfungen die Entwürfe oder Durchschriften der erteilten Bescheide und die Übersichten über die einzelnen Prüfungsergebnisse.


(3) Fünf Jahre aufzubewahren sind:

1. Bescheinigungen oder Listen von Studienleistungen der Studierenden,

2. die übrigen Prüfungsunterlagen von Hochschulprüfungen, soweit sie nicht zurückgegeben werden.


(4) Die Aufbewahrungsfristen für die Prüfungsunterlagen beginnen mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem dem Prüfling das endgültige Ergebnis der jeweiligen Prüfung mitgeteilt worden ist. Prüfungsunterlagen dürfen nicht ausgesondert werden, solange eine Prüfungsentscheidung noch nicht unanfechtbar geworden ist.


(5) Die Aufbewahrung kann in Papierform oder durch geeignete Datenträger erfolgen.

 

§ 24

Datenschutz


Soweit in dieser Verordnung nichts anderes geregelt ist, findet das Hessische Datenschutzgesetz in der Fassung vom 7. Januar 1999 (GVBl. I S. 98) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

 

§ 25

Aufhebung


Die Verordnung über die Verarbeitung personenbezogener Daten und über das Verfahren der Immatrikulation an den Hochschulen des Landes Hessen vom 3. Dezember 2001 (GVBl. I S. 543) wird aufgehoben.

 

§ 26

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten


Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die §§ 3 bis 6 treten am 1. Oktober 2007 außer Kraft. Im Übrigen tritt die Verordnung mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

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