



Gesetz zur Erhöhung der
Autonomie und Wettbewerbsfähigkeit der hessischen Hochschulen im Bereich der
Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses
Vom 4. Februar 2004
GVBl. I S. 53
§ 1
Das
Hessische Gesetz zur Förderung von Nachwuchswissenschaftlern vom 11. Juli
1984 (GVBl. I S. 189), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 1998 (GVBl.
I S. 431, 559), wird aufgehoben.
§ 2
Die Verordnung zur
Durchführung des Hessischen Gesetzes zur Förderung von Nachwuchswissenschaftlern
vom 6. Juli 2000 (GVBl. I S. 406), geändert durch Verordnung vom 11. September
2001 (GVBl. I S. 382), wird aufgehoben.
§ 3
Für die bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bereits bewilligten Stipendien
sind die Regelungen der Verordnung zur Durchführung des Hessischen Gesetzes zur
Förderung von Nachwuchswissenschaftlern in der bisherigen Fassung weiter
anzuwenden.
§ 4
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. § 3 tritt mit Ablauf
des 31. Dezember 2007 außer Kraft.


