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Gesetz zur Erhöhung der Autonomie und Wettbewerbsfähigkeit der hessischen Hochschulen im Bereich der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses

Vom 4. Februar 2004
GVBl. I S. 53

 

§ 1


Das Hessische Gesetz zur Förderung von Nachwuchswissenschaftlern vom 11. Juli 1984 (GVBl. I S. 189), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 1998 (GVBl. I S. 431, 559), wird aufgehoben.

 

§ 2


Die Verordnung zur Durchführung des Hessischen Gesetzes zur Förderung von Nachwuchswissenschaftlern vom 6. Juli 2000 (GVBl. I S. 406), geändert durch Verordnung vom 11. September 2001 (GVBl. I S. 382), wird aufgehoben.

 

§ 3


Für die bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bereits bewilligten Stipendien sind die Regelungen der Verordnung zur Durchführung des Hessischen Gesetzes zur Förderung von Nachwuchswissenschaftlern in der bisherigen Fassung weiter anzuwenden.

 

§ 4


Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. § 3 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.

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