



Gesetz zur organisatorischen
Fortentwicklung der Technischen Universität Darmstadt
(TUD-Gesetz)
Vom 5. Dezember 2004
(GVBl. I S. 382)
Verkündet am 9. Dezember 2004
ERSTER TEIL
Grundlagen
§ 1
Zielsetzung
(1) Ziel dieses Gesetzes ist, die organisatorische Fortentwicklung der
Technischen Universität (TU) Darmstadt zu fördern, um ihre Eigenverantwortung zu
stärken und neue Entscheidungsstrukturen modellhaft zu erproben. Die dabei
gewonnenen Erkenntnisse und Erfahrungen sollen zur Weiterentwicklung des
hessischen Hochschulwesens genutzt werden.
(2) Die TU Darmstadt ist verpflichtet, die Studierenden in angemessener Zeit zum
Studienerfolg zu führen, indem sie sicherstellt, dass die Studierenden das in
den Studienplänen und
-ordnungen vorgesehene Lehrangebot tatsächlich in ausreichendem Maße und ohne
zeitliche Verzögerung wahrnehmen können. Sie intensiviert die Beratung und
Betreuung der Studierenden durch den Ausbau ihres Studien- und
Prüfungsbegleitsystems. Die Beratungsgespräche mit den Studienanfängerinnen und
-anfängern sollen ihre Qualifikation und die spezifischen Anforderungen der
Studiengänge einbeziehen.
(3) Die Studierenden verpflichten sich mit der Einschreibung, die
Beratungsangebote und Prüfungstermine wahrzunehmen. Das Nähere regelt der Senat
durch Satzung.
§ 2
Rechtsstellung, Satzungshoheit,
Selbstverwaltung
(1) Die TU Darmstadt ist als Universität des Landes rechtsfähige Körperschaft
des öffentlichen Rechts. Sie führt im Rahmen ihres Budgets den Haushaltsplan
nach Teil III der Landeshaushaltsordnung in eigener Verantwortung aus; die §§
37 und 38 der
Landeshaushaltsordnung bleiben unberührt. Die Einwilligung des Ministeriums
der Finanzen ist erforderlich, wenn Maßnahmen voraussichtlich zu Ausgaben von
mehr als 5 Millionen Euro in künftigen Haushaltsjahren führen.
(2) Die Hochschule kann insbesondere zur Förderung des Wissens- und
Technologietransfers, zur Unterstützung von Existenzgründungen der
Absolventinnen und Absolventen, zum Ausbau der Weiterbildungsangebote und zur
Effizienzsteigerung der Hochschulverwaltung Gesellschaften gründen oder sich an
Gesellschaften beteiligen und hierfür Haushaltsmittel verwenden; das Ministerium
ist entsprechend
§ 102 der Landeshaushaltsordnung zu unterrichten. Die Gesellschaften oder
Gesellschaftsanteile sind Teil des Landesvermögens.
§ 3 Abs. 7 des Hessischen
Hochschulgesetzes findet Anwendung, soweit die eingesetzten Mittel fünf vom
Hundert des Landeszuschusses der Hochschule übersteigen.
(3) Die Zuständigkeiten des Ministeriums nach
§ 94 des Hessischen
Hochschulgesetzes gehen mit Ausnahme der Genehmigung der Grundordnung auf
das Präsidium über; das schließt die Erfüllung von Verpflichtungen nach
§ 94 Abs. 2 ein.
§ 93 Abs. 3 findet keine
Anwendung.
(4) Satzungen sind im Staatsanzeiger für das Land Hessen zu veröffentlichen; das
Präsidium kann beschließen, dass sie stattdessen in der Universitätszeitung
veröffentlicht werden.
(5) Soweit dieses Gesetz oder die Grundordnung keine Regelung trifft, findet das
Hessische Hochschulgesetz Anwendung.
§ 3
Personalangelegenheiten
(1) Die Zuständigkeiten für die Personalangelegenheiten der TU Darmstadt
überträgt das Ministerium der Hochschule. Bei Ernennungen von Professorinnen und
Professoren gilt dies für Bewerberinnen und Bewerber, die bereits verbeamtet
sind. Die Regelungen des Hessischen Hochschulgesetzes über die
Dienstvorgesetzteneigenschaft und die Personalentscheidungen bleiben im Übrigen
unberührt.
(2) Professorinnen und Professoren, die nicht bereits verbeamtet sind, sollen in
ein Angestelltenverhältnis berufen werden. Die Berufung der Professorinnen und
Professoren erfolgt nach § 72 des
Hessischen Hochschulgesetzes, soweit in diesem Gesetz oder der Grundordnung
nichts Abweichendes geregelt ist; das Präsidium kann mit Zustimmung des
Hochschulrates von einzelnen Bestimmungen des
§ 72 abweichen. An die Stelle
des Ministeriums tritt die Präsidentin oder der Präsident der TU Darmstadt.
(3) Der Hochschulrat wird über die Berufungsverfahren unterrichtet. Er kann die
erneute Beratung oder eine Neuausschreibung verlangen und sich die Bestätigung
der Auswahlentscheidung vorbehalten.
§ 4
Grundstücks- und
Bauangelegenheiten
(1) Die Zuständigkeiten für die Grundstücks- und Bauangelegenheiten der TU
Darmstadt überträgt das Ministerium der Hochschule;
§ 90 des Hessischen
Hochschulgesetzes bleibt unberührt.
(2) Die Hochschule erhält für Bau- und Geräteinvestitionen sowie für die
Bauunterhaltung jährlich 20 Millionen Euro Landesmittel als Zuweisung zum
Wirtschaftsplan zur eigenen Verwaltung. Die Hochschule hat geeignete Regelungen
zur Korruptionsvermeidung zu treffen.
(3) Die Hochschule ist nach Maßgabe der Landeshaushaltsordnung berechtigt, die
ihr zur Nutzung überlassenen Landesgrundstücke zu veräußern. Die
Zustimmungserfordernisse nach der Landeshaushaltsordnung finden keine Anwendung.
Das Ministerium und der Landtag sind über die getätigten Grundstücksgeschäfte
jährlich zu unterrichten. Die Erlöse verstärken die Investitionsmittel der
Hochschule. Rückzahlungsansprüche des Bundes nach dem
Hochschulbauförderungsgesetz sind auszugleichen.
ZWEITER TEIL
Organisation
§ 5
Organisationsstruktur
Die TU Darmstadt kann in der Grundordnung eine vom
Hessischen Hochschulgesetz abweichende
Organisationsstruktur festlegen.
§ 6
Hochschulrat
(1) Der Hochschulrat hat ein Initiativrecht zu grundsätzlichen Angelegenheiten,
insbesondere in Fragen der Hochschulentwicklung, und übt Kontrollfunktionen aus.
(2) Der Zustimmung des Hochschulrates bedürfen:
1. die Struktur-, Entwicklungs- und Bauplanung,
2. Abweichungen von
§ 72 des Hessischen
Hochschulgesetzes in Berufungsverfahren nach § 3 Abs. 2.
(3) Der Hochschulrat wirkt an der Bestellung der Mitglieder des Präsidiums mit.
Er erstellt nach Beratung mit dem in der Grundordnung dafür vorgesehenen Gremium
einen Wahlvorschlag aus den Bewerbungen für das Amt der Präsidentin oder des
Präsidenten; der Wahlvorschlag soll mehrere Namen enthalten. Der Vorschlag der
Präsidentin oder des Präsidenten zur Wahl der weiteren Mitglieder des Präsidiums
bedarf der Bestätigung des Hochschulrates. Das Ministerium kann das vorsitzende
Mitglied des Hochschulrats mit der Verhandlung der Vergütung für die
hauptberuflichen Mitglieder des Präsidiums beauftragen.
(4) Der Hochschulrat wirkt außerdem bei folgenden Angelegenheiten mit:
1. Verteilung der der Hochschule zur Verfügung stehenden
Ressourcen,
2. Berufungsverfahren und Grundsatzfragen des
wissenschaftlichen Nachwuchses.
(5) Dem Hochschulrat gehören bis zu zehn Mitglieder an, die von der
Landesregierung bestellt werden. Über den Vorsitz entscheidet der Hochschulrat.
Für die Hälfte der Mitglieder hat die TU Darmstadt nach Maßgabe der Grundordnung
das Vorschlagsrecht. Angehörige der Hessischen Landesregierung, hessischer
Ministerien sowie Mitglieder hessischer Hochschulen oder Persönlichkeiten, die
in den vorhergehenden fünf Jahren Mitglied der TU Darmstadt gewesen sind, können
nicht bestellt werden. Für Mitglieder des Hochschulrats, die nicht im
Landesdienst stehen, kann das Ministerium die Zahlung einer
Aufwandsentschädigung vorsehen. Eine Vertreterin oder ein Vertreter der
Landesregierung kann an den Sitzungen des Hochschulrats mit Rede- und
Antragsrecht teilnehmen.
(6) Bei Abstimmungen mit Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden
Mitglieds den Ausschlag.
(7) Hochschulrat und Senat beraten mindestens einmal jährlich Angelegenheiten,
die für die Hochschule von grundsätzlicher Bedeutung sind, in gemeinsamer
Sitzung.
§ 7
Präsidium
(1) Das Präsidium (Leitung der TU Darmstadt) ist für alle Angelegenheiten
zuständig, die nicht durch dieses Gesetz einem anderen Organ übertragen sind. Es
leitet die Hochschule, fördert unter Beteiligung des Hochschulrates mit den
anderen Organen, den Fachbereichen, den Mitgliedern und Angehörigen ihre
zeitgerechte innere und äußere Entwicklung und legt jährlich vor dem
Hochschulrat und vor dem zuständigen zentralen Kollegialorgan Rechenschaft über
die Geschäftsführung ab.
(2) Dem Präsidium gehören die Präsidentin oder der Präsident, die Kanzlerin oder
der Kanzler und die Vizepräsidentinnen und -präsidenten an. Neben der Abwahl
nach § 45 Abs. 5 des Hessischen
Hochschulgesetzes kann die Präsidentin oder der Präsident auf Vorschlag des
Hochschulrates mit der Mehrheit der Mitglieder des zuständigen zentralen
Kollegialorgans abgewählt werden.
(3) Die Präsidentin oder der Präsident bestimmt die Richtlinien für die Arbeit
des Präsidiums. Innerhalb dieser Richtlinien leitet jedes Mitglied des
Präsidiums seinen Geschäftsbereich selbstständig (Ressortprinzip). Die
Präsidentin oder der Präsident legt die Ressortzuständigkeit innerhalb des
Präsidiums fest. Über die Geschäftsverteilung im Übrigen entscheidet das
Präsidium auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten.
(4) Zu den Aufgaben des Präsidiums gehören insbesondere:
1. der Abschluss der Zielvereinbarungen mit dem
Ministerium,
2. der Abschluss der Zielvereinbarungen mit den
Fachbereichen und Einrichtungen der Universität,
3. das Qualitätsmanagement (Evaluation, Benchmarking,
Akkreditierung),
4. die Einrichtung und Aufhebung von Fachbereichen sowie
die Einführung und Einstellung von Studiengängen unter Berücksichtigung der
vom Hochschulrat beschlossenen Struktur- und Entwicklungsplanung,
5. die Genehmigung der Satzungen (Studien- und
Prüfungsordnungen, Benutzungsordnungen, Gebührenordnungen,
Geschäftsordnungen),
6. die Struktur- und Entwicklungsplanung für die
Technische Universität,
7. die Budgetplanung einschließlich der Personal- und
Investitionsplanung,
8. die Verteilung der Haushaltsmittel,
9. die Erstellung der Leistungsberichte sowie der
Jahresbilanz,
10. der Beschluss über Abweichungen vom
Berufungsverfahren nach § 3 Abs. 2.
(5) Die Präsidentin oder der Präsident ist zuständig für:
1. die Vertretung der TU Darmstadt nach außen,
2. die Dienstvorgesetzteneigenschaft,
3. den Vorsitz des Präsidiums,
4. die Berufung von Professorinnen oder Professoren im
Benehmen mit dem Präsidium,
5. die Führung der Berufungs- und Bleibeverhandlungen,
6. die Vorschläge für die Besetzung der
Vizepräsidentenämter und das Amt der Kanzlerin oder des Kanzlers.
DRITTER TEIL
Schlussbestimmungen
§ 8
Begleitende Evaluation
Durch eine Vereinbarung zwischen der TU Darmstadt und dem Ministerium werden die
Einzelheiten der kontinuierlichen Evaluation der Anwendung des Gesetzes
festgelegt. Die Präsidentin oder der Präsident berichtet jährlich gegenüber dem
Parlament über den Stand der Evaluation. Spätestens nach vier Jahren soll ein
Gesamtbericht vorliegen. Die Evaluationsergebnisse werden laufend darauf
überprüft, ob eine Übertragung auf die Regelungen für andere Hochschulen des
Landes Hessen möglich und sinnvoll ist.
§ 9
Befähigung für das Lehramt an
beruflichen Schulen
Studien- und Prüfungsleistungen aus gestuften Studiengängen für ein berufliches
Lehramt, die mit dem Grad eines Masters an der TU Darmstadt abschließen, können
der Befähigung für das Lehramt an beruflichen Schulen gleichgestellt werden.
§ 60 Abs. 3 bis 5 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes vom 29. November
2004 (GVBl. I S. 330) gilt entsprechend.
§ 10
In-Kraft-Treten;
Außer-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31.
Dezember 2009 außer Kraft.


