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Verordnung über das Finanz- und Rechnungswesen der staatlichen Hochschulen in Hessen
(Hochschulfinanzverordnung - HFVO)

Vom 1. Dezember 2004
GVBl. I S. 397

Verkündet am 9. Dezember 2004

 

Aufgrund des § 89 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 31. Juli 2000 (GVBl. I S. 374), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2003 (GVBl. I S. 513), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen verordnet:

 

§ 1

Anwendungsbereich


Die Verordnung regelt das Finanz- und Rechnungswesen der staatlichen Hochschulen des Landes sowie der Forschungsanstalt Geisenheim.

 

§ 2

Geschäftsjahr


Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 3

Buchführung, Inventar, Bewertung


(1) Die Hochschule führt ihre Bücher gemäß § 7a Abs. 3 der Hessischen Landeshaushaltsordnung nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung. Insoweit gelten sinngemäß die Regelungen des Handelsgesetzbuches. Bei der Anwendung sind der besondere Betriebszweck der Hochschulen nach dem Hessischen Hochschulgesetz, die Hessische Landeshaushaltsordnung, die Kontierungsrichtlinien und die Rechnungslegungsvorschriften des Landes sowie die vorläufigen Regelungen des Hessischen Ministeriums der Finanzen zu § 7a Hessische Landeshaushaltsordnung zu beachten.


(2) Das Rechnungswesen bildet die Finanz-, Ertrags- und Vermögenslage einschließlich des Eigenvermögens der Hochschule und des vom Land zur Nutzung überlassenen Vermögens vollständig ab.


(3) Bei Abgabe an das allgemeine Grundvermögen des Landes werden die in der Vermögensrechnung ausgewiesenen landeseigenen Grundstücke einschließlich ihrer Gebäude zum Buchwert ohne Wertausgleich ausgebucht; dazu noch ausgewiesene rückzahlbare Zuführungen (§ 4 Abs. 3) sind ebenfalls auszubuchen.


(4) Die Hochschule ist von den Regelungen über die Buchführung nach den §§ 71 bis 73 und 75 bis 79 der Hessischen Landeshaushaltsordnung befreit.

 

§ 4

Wirtschaftsplan


(1) Grundlage der Wirtschaftsführung der Hochschule ist ein Wirtschaftsplan. Er gliedert sich in einen Leistungsplan, einen Erfolgsplan und einen Finanzplan.


(2) Der Finanzplan wird in der erweiterten Form einer Finanzierungsrechnung (Cash-Flow) dargestellt. Im Finanzplan werden die geplanten Maßnahmen zur Vermehrung des Anlage- und Umlaufvermögens, Schuldentilgungen und die Abführung des Überschusses sowie die zu erwartenden Deckungsmittel summarisch dargestellt.


(3) Für Investitionsmaßnahmen aus Finanzplanmitteln, die zu einer Vermehrung des Anlagevermögens um mehr als 5000 Euro führen, kann die Hochschule aus Landesmitteln und aus Mitteln nach dem Hochschulbauförderungsgesetz nur rückzahlbare Zuführungen erhalten. Diese sind buchhalterisch getrennt von anderen Aktivmehrungen und Deckungsmitteln auszuweisen. Die Hochschule berücksichtigt die Abschreibungen aus solchen Investitionen bei der Kalkulation ihrer Leistungen. Sie zahlt diese Zuführungen in Höhe der jeweiligen Abschreibungen an das Land zurück. Ausgenommen von dieser Vorschrift sind Investitionszuschüsse aus Kap. 15 30 - ATG 98 beziehungsweise aus Kap. 15 02 Produkt Nr. 7 (nur Hochschulpakt). Diese Investitionszuschüsse werden als nicht rückzahlbar gewährt.

 

§ 5

Aufstellung des Wirtschaftsplans


(1) Die Hochschule legt dem Ministerium für Wissenschaft und Kunst im Haushaltsaufstellungsverfahren den Entwurf des Wirtschaftsplans vor. Das Ministerium für Wissenschaft und Kunst gibt die Gliederung des Wirtschaftsplans vor; es kann auch Wirtschaftsplanentwürfe für zwei Geschäftsjahre und die Vorlage weiterer Unterlagen, insbesondere Leistungskalkulationen, Stellenbesetzungslisten, Organisationspläne und Zusammenfassungen der der Planung der Hochschule zu Grunde liegenden wichtigsten Kennziffern verlangen.


(2) Die Hochschule legt dem Ministerium für Wissenschaft und Kunst ihren Stellenplan und ihre nachrichtliche Stellenübersicht vor.


(3) Das Ministerium für Wissenschaft und Kunst übersendet den im Haushaltsplan festgestellten Wirtschaftsplan an die Hochschulen zur Bewirtschaftung. Das Nähere regelt das Ministerium für Wissenschaft und Kunst durch besondere Verfügung im Rahmen der Mittelzuführung.

 

§ 6

Vollzug des Wirtschaftsplans


(1) Die Zuführung von Mitteln an die Hochschule erfolgt grundsätzlich leistungsbezogen nach Maßgabe des Hessischen Hochschulgesetzes und des Haushaltsplans.


(2) Die Grundsätze zur Selbstversicherung des Landes bleiben unberührt.

 

§ 7

Jahresabschluss

Der Jahresabschluss setzt sich wie folgt zusammen:

- Ergebnis-, Vermögens- und Finanzrechnung,

- Anhang,

- Lagebericht,

- Leistungsbericht,

- Soll/Ist-Vergleich des Leistungsplans mit Leistungsbericht, des Erfolgsplans mit der Erfolgsrechnung und des Finanzplans mit der Vermögensrechnung.

 

§ 8

Prüfung, Vorlage und Genehmigung des Jahresabschlusses sowie Verwendung des Jahresergebnisses


(1) Unbeschadet der Prüfung durch den Rechnungshof oder durch das vom Rechnungshof beauftragte Staatliche Rechnungsprüfungsamt lässt die Hochschule den Jahresabschluss durch einen vom Ministerium für Wissenschaft und Kunst bestimmten Wirtschaftsprüfer prüfen. Der Prüfung sind die Bestimmungen dieser Verordnung zu Grunde zu legen. § 53 Abs. 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes ist entsprechend anzuwenden.


(2) Die Hochschule legt den geprüften Jahresabschluss und den Prüfungsbericht dem Ministerium für Wissenschaft und Kunst und dem Ministerium der Finanzen bis zum 31. März des auf das Geschäftsjahr folgenden Jahres vor. Für Zwecke der Haushaltsplanung ist bereits bis zum 28. Februar des auf das Geschäftsjahr folgenden Jahres ein vorläufiger Jahresabschluss ohne Anhang und Lagebericht den genannten Ministerien vorzulegen. Im Hinblick auf die Konzernbilanz wird im Rahmen der „Neuen Verwaltungssteuerung“ eine Beschleunigung der Jahresabschlussprozesse angestrebt. Das Nähere regelt eine gesonderte Verwaltungsvorschrift.


(3) Das Ministerium für Wissenschaft und Kunst genehmigt den Jahresabschluss und entscheidet auf Vorschlag der Hochschule über die Verwendung des Jahresergebnisses. Vom Vorschlag der Hochschule soll nur abgewichen werden, wenn dies zum Zwecke des Haushaltsausgleichs innerhalb des Ressorthaushalts erforderlich ist.


(4) Das Ministerium für Wissenschaft und Kunst leitet den genehmigten Jahresabschluss an das Ministerium der Finanzen und an den Rechnungshof weiter.

 

§ 9

Abwicklung des Zahlungsverkehrs


(1) Die Hochschule nimmt ihren Zahlungsverkehr selbst wahr.


(2) Guthaben der Hochschule bei Kreditinstituten sind beim Tagesabschluss so niedrig wie möglich zu halten. Entbehrliche Guthaben sind täglich durch Überweisung an die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main - Hessisches Competence Center für Neue Verwaltungssteuerung - abzuliefern. Die abgelieferten Beträge können bei Bedarf abgerufen werden. Ausgenommen von der Ablieferungspflicht sind Guthaben aus Drittmitteln nach § 36 Abs. 4 des Hessischen Hochschulgesetzes.


(3) Die Hochschule kann zur Sicherstellung der Liquidität zusätzliche Mittel bei der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main - Hessisches Competence Center für Neue Verwaltungssteuerung - anfordern, die im Laufe des Geschäftsjahres zurückzuzahlen sind. In der Buchführung der Hochschule sind die Betriebsmittelvorschüsse gesondert als Verbindlichkeiten nachzuweisen.


(4) Die Konten der Hochschule bei der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main - Hessisches Competence Center für Neue Verwaltungssteuerung - werden unverzinslich geführt.

 

§ 10

Controlling, Zwischenabschluss, Interne Revision


(1) Die Leitung der Hochschule überwacht die Einhaltung des Wirtschaftsplans. Hierzu richtet die Hochschule ein Controlling mit regelmäßigem Berichtswesen ein. Entwicklungen, die den Vollzug des Wirtschaftsplans gefährden können, zeigt die Leitung der Hochschule mit Vorschlägen zur Abhilfe dem Ministerium für Wissenschaft und Kunst unverzüglich an.


(2) Die Hochschule übersendet dem Ministerium für Wissenschaft und Kunst und dem Ministerium der Finanzen vierteljährlich einen Soll/Ist-Vergleich in Verbindung mit einer Hochrechnung zum Jahresende; einer Bestandsaufnahme (Inventur) und eines förmlichen Bücherabschlusses bedarf es hierzu nicht. Die Hochschule ist verpflichtet, Datenschnittstellen bereit zu halten, um die Daten nach Satz 1 auch elektronisch übermitteln zu können.


(3) Die Hochschule richtet eine interne Revision ein, deren Aufgaben in einer vom Ministerium für Wissenschaft und Kunst erlassenen Dienstanweisung bestimmt werden.

 

§ 11

Kosten- und Leistungsrechnung


(1) Die Hochschule führt eine Kosten- und Leistungsrechnung (Kostenarten-, Kostenstellen-, Kostenträgerrechnung) ein, die eine Steuerung und eine Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit der Hochschule erlaubt. Dazu sind der Struktur der Hochschule entsprechende Kostenstellen und ihren Leistungen entsprechende Kostenträger zu bilden.


(2) Die Kosten sind nachprüfbar aus der Buchführung herzuleiten und verursachungsgerecht den Kostenstellen und Kostenträgern zuzuordnen. Die Daten der Kosten- und Leistungsrechnung sind verbindliche Basis der Leistungskalkulationen und des Leistungsnachweises.


(3) Abs. 2 gilt sinngemäß auch für die Ableitung der Inhalte des Leistungsplans.

 

§ 12

Ausführungsbestimmungen


Um einheitliche Standards des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens der Hochschulen zu gewährleisten, kann das Ministerium für Wissenschaft und Kunst im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen Ausführungsbestimmungen zu den Regelungen dieser Verordnung erlassen.

 

§ 13

Übergangsvorschrift


Die Jahresabschlüsse nach § 8 Abs. 2 Satz 1 können bis einschließlich des Jahres 2006 bis zum 30. April des auf das Geschäftsjahr folgenden Jahres vorgelegt werden.

 

§ 14

In-Kraft-Treten und Befristung


Die Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

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