



Verordnung über das Finanz- und
Rechnungswesen der staatlichen Hochschulen in Hessen
(Hochschulfinanzverordnung - HFVO)
Vom 1. Dezember 2004
GVBl. I S. 397
Verkündet am 9. Dezember 2004
Aufgrund des
§ 89 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen
Hochschulgesetzes vom 31. Juli 2000 (GVBl. I S. 374), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 18. Dezember 2003 (GVBl. I S. 513), wird im Einvernehmen mit dem
Ministerium der Finanzen verordnet:
§ 1
Anwendungsbereich
Die Verordnung regelt das Finanz- und Rechnungswesen der staatlichen Hochschulen
des Landes sowie der Forschungsanstalt Geisenheim.
§ 2
Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3
Buchführung, Inventar,
Bewertung
(1) Die Hochschule führt ihre Bücher gemäß
§ 7a Abs. 3 der
Hessischen Landeshaushaltsordnung nach den Regeln der kaufmännischen
doppelten Buchführung. Insoweit gelten sinngemäß die Regelungen des
Handelsgesetzbuches. Bei der Anwendung sind der besondere Betriebszweck der
Hochschulen nach dem Hessischen Hochschulgesetz, die Hessische
Landeshaushaltsordnung, die Kontierungsrichtlinien und die
Rechnungslegungsvorschriften des Landes sowie die vorläufigen Regelungen des
Hessischen Ministeriums der Finanzen zu
§ 7a Hessische
Landeshaushaltsordnung zu beachten.
(2) Das Rechnungswesen bildet die Finanz-, Ertrags- und Vermögenslage
einschließlich des Eigenvermögens der Hochschule und des vom Land zur Nutzung
überlassenen Vermögens vollständig ab.
(3) Bei Abgabe an das allgemeine Grundvermögen des Landes werden die in der
Vermögensrechnung ausgewiesenen landeseigenen Grundstücke einschließlich ihrer
Gebäude zum Buchwert ohne Wertausgleich ausgebucht; dazu noch ausgewiesene
rückzahlbare Zuführungen (§ 4 Abs. 3) sind ebenfalls auszubuchen.
(4) Die Hochschule ist von den Regelungen über die Buchführung nach den §§
71 bis 73
und 75 bis
79 der Hessischen
Landeshaushaltsordnung befreit.
§ 4
Wirtschaftsplan
(1) Grundlage der Wirtschaftsführung der Hochschule ist ein Wirtschaftsplan. Er
gliedert sich in einen Leistungsplan, einen Erfolgsplan und einen Finanzplan.
(2) Der Finanzplan wird in der erweiterten Form einer Finanzierungsrechnung (Cash-Flow)
dargestellt. Im Finanzplan werden die geplanten Maßnahmen zur Vermehrung des
Anlage- und Umlaufvermögens, Schuldentilgungen und die Abführung des
Überschusses sowie die zu erwartenden Deckungsmittel summarisch dargestellt.
(3) Für Investitionsmaßnahmen aus Finanzplanmitteln, die zu einer Vermehrung des
Anlagevermögens um mehr als 5000 Euro führen, kann die Hochschule aus
Landesmitteln und aus Mitteln nach dem Hochschulbauförderungsgesetz nur
rückzahlbare Zuführungen erhalten. Diese sind buchhalterisch getrennt von
anderen Aktivmehrungen und Deckungsmitteln auszuweisen. Die Hochschule
berücksichtigt die Abschreibungen aus solchen Investitionen bei der Kalkulation
ihrer Leistungen. Sie zahlt diese Zuführungen in Höhe der jeweiligen
Abschreibungen an das Land zurück. Ausgenommen von dieser Vorschrift sind
Investitionszuschüsse aus Kap. 15 30 - ATG 98 beziehungsweise aus Kap. 15 02
Produkt Nr. 7 (nur Hochschulpakt). Diese Investitionszuschüsse werden als nicht
rückzahlbar gewährt.
§ 5
Aufstellung des
Wirtschaftsplans
(1) Die Hochschule legt dem Ministerium für Wissenschaft und Kunst im
Haushaltsaufstellungsverfahren den Entwurf des Wirtschaftsplans vor. Das
Ministerium für Wissenschaft und Kunst gibt die Gliederung des Wirtschaftsplans
vor; es kann auch Wirtschaftsplanentwürfe für zwei Geschäftsjahre und die
Vorlage weiterer Unterlagen, insbesondere Leistungskalkulationen,
Stellenbesetzungslisten, Organisationspläne und Zusammenfassungen der der
Planung der Hochschule zu Grunde liegenden wichtigsten Kennziffern verlangen.
(2) Die Hochschule legt dem Ministerium für Wissenschaft und Kunst ihren
Stellenplan und ihre nachrichtliche Stellenübersicht vor.
(3) Das Ministerium für Wissenschaft und Kunst übersendet den im Haushaltsplan
festgestellten Wirtschaftsplan an die Hochschulen zur Bewirtschaftung. Das
Nähere regelt das Ministerium für Wissenschaft und Kunst durch besondere
Verfügung im Rahmen der Mittelzuführung.
§ 6
Vollzug des Wirtschaftsplans
(1) Die Zuführung von Mitteln an die Hochschule erfolgt grundsätzlich
leistungsbezogen nach Maßgabe des Hessischen Hochschulgesetzes und des
Haushaltsplans.
(2) Die Grundsätze zur Selbstversicherung des Landes bleiben unberührt.
§ 7
Jahresabschluss
Der Jahresabschluss setzt sich wie folgt zusammen:
- Ergebnis-, Vermögens- und Finanzrechnung,
- Anhang,
- Lagebericht,
- Leistungsbericht,
- Soll/Ist-Vergleich des Leistungsplans mit
Leistungsbericht, des Erfolgsplans mit der Erfolgsrechnung und des Finanzplans
mit der Vermögensrechnung.
§ 8
Prüfung, Vorlage und
Genehmigung des Jahresabschlusses sowie Verwendung des Jahresergebnisses
(1) Unbeschadet der Prüfung durch den Rechnungshof oder durch das vom
Rechnungshof beauftragte Staatliche Rechnungsprüfungsamt lässt die Hochschule
den Jahresabschluss durch einen vom Ministerium für Wissenschaft und Kunst
bestimmten Wirtschaftsprüfer prüfen. Der Prüfung sind die Bestimmungen dieser
Verordnung zu Grunde zu legen. § 53 Abs. 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes ist
entsprechend anzuwenden.
(2) Die Hochschule legt den geprüften Jahresabschluss und den Prüfungsbericht
dem Ministerium für Wissenschaft und Kunst und dem Ministerium der Finanzen bis
zum 31. März des auf das Geschäftsjahr folgenden Jahres vor. Für Zwecke der
Haushaltsplanung ist bereits bis zum 28. Februar des auf das Geschäftsjahr
folgenden Jahres ein vorläufiger Jahresabschluss ohne Anhang und Lagebericht den
genannten Ministerien vorzulegen. Im Hinblick auf die Konzernbilanz wird im
Rahmen der „Neuen Verwaltungssteuerung“ eine Beschleunigung der
Jahresabschlussprozesse angestrebt. Das Nähere regelt eine gesonderte
Verwaltungsvorschrift.
(3) Das Ministerium für Wissenschaft und Kunst genehmigt den Jahresabschluss und
entscheidet auf Vorschlag der Hochschule über die Verwendung des
Jahresergebnisses. Vom Vorschlag der Hochschule soll nur abgewichen werden, wenn
dies zum Zwecke des Haushaltsausgleichs innerhalb des Ressorthaushalts
erforderlich ist.
(4) Das Ministerium für Wissenschaft und Kunst leitet den genehmigten
Jahresabschluss an das Ministerium der Finanzen und an den Rechnungshof weiter.
§ 9
Abwicklung des Zahlungsverkehrs
(1) Die Hochschule nimmt ihren Zahlungsverkehr selbst wahr.
(2) Guthaben der Hochschule bei Kreditinstituten sind beim Tagesabschluss so
niedrig wie möglich zu halten. Entbehrliche Guthaben sind täglich durch
Überweisung an die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main - Hessisches Competence
Center für Neue Verwaltungssteuerung - abzuliefern. Die abgelieferten Beträge
können bei Bedarf abgerufen werden. Ausgenommen von der Ablieferungspflicht sind
Guthaben aus Drittmitteln nach §
36 Abs. 4 des Hessischen Hochschulgesetzes.
(3) Die Hochschule kann zur Sicherstellung der Liquidität zusätzliche Mittel bei
der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main - Hessisches Competence Center für
Neue Verwaltungssteuerung - anfordern, die im Laufe des Geschäftsjahres
zurückzuzahlen sind. In der Buchführung der Hochschule sind die
Betriebsmittelvorschüsse gesondert als Verbindlichkeiten nachzuweisen.
(4) Die Konten der Hochschule bei der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main -
Hessisches Competence Center für Neue Verwaltungssteuerung - werden
unverzinslich geführt.
§ 10
Controlling, Zwischenabschluss,
Interne Revision
(1) Die Leitung der Hochschule überwacht die Einhaltung des Wirtschaftsplans.
Hierzu richtet die Hochschule ein Controlling mit regelmäßigem Berichtswesen
ein. Entwicklungen, die den Vollzug des Wirtschaftsplans gefährden können, zeigt
die Leitung der Hochschule mit Vorschlägen zur Abhilfe dem Ministerium für
Wissenschaft und Kunst unverzüglich an.
(2) Die Hochschule übersendet dem Ministerium für Wissenschaft und Kunst und dem
Ministerium der Finanzen vierteljährlich einen Soll/Ist-Vergleich in Verbindung
mit einer Hochrechnung zum Jahresende; einer Bestandsaufnahme (Inventur) und
eines förmlichen Bücherabschlusses bedarf es hierzu nicht. Die Hochschule ist
verpflichtet, Datenschnittstellen bereit zu halten, um die Daten nach Satz 1
auch elektronisch übermitteln zu können.
(3) Die Hochschule richtet eine interne Revision ein, deren Aufgaben in einer
vom Ministerium für Wissenschaft und Kunst erlassenen Dienstanweisung bestimmt
werden.
§ 11
Kosten- und Leistungsrechnung
(1) Die Hochschule führt eine Kosten- und Leistungsrechnung (Kostenarten-,
Kostenstellen-, Kostenträgerrechnung) ein, die eine Steuerung und eine
Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit der Hochschule
erlaubt. Dazu sind der Struktur der Hochschule entsprechende Kostenstellen und
ihren Leistungen entsprechende Kostenträger zu bilden.
(2) Die Kosten sind nachprüfbar aus der Buchführung herzuleiten und
verursachungsgerecht den Kostenstellen und Kostenträgern zuzuordnen. Die Daten
der Kosten- und Leistungsrechnung sind verbindliche Basis der
Leistungskalkulationen und des Leistungsnachweises.
(3) Abs. 2 gilt sinngemäß auch für die Ableitung der Inhalte des Leistungsplans.
§ 12
Ausführungsbestimmungen
Um einheitliche Standards des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens der
Hochschulen zu gewährleisten, kann das Ministerium für Wissenschaft und Kunst im
Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen Ausführungsbestimmungen zu den
Regelungen dieser Verordnung erlassen.
§ 13
Übergangsvorschrift
Die Jahresabschlüsse nach § 8 Abs. 2 Satz 1 können bis einschließlich des Jahres
2006 bis zum 30. April des auf das Geschäftsjahr folgenden Jahres vorgelegt
werden.
§ 14
In-Kraft-Treten und Befristung
Die Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31.
Dezember 2009 außer Kraft.


