Anlage 4
Zuordnung der Kreise und kreisfreien Städte zu den
Studienorten
(zu § 21 Abs. 1 Satz 3)
(1) Ein Studienort kann eine Hochschule, ein Teil einer
Hochschule oder ein gemeinsames Studienangebot mehrerer Hochschulen sein.
(2) Einem Studienort zugeordnet sind der Kreis oder die kreisfreie Stadt des
Studienorts sowie die hieran angrenzenden Kreise oder kreisfreien Städte. Sofern
sich in einem Kreis oder in einer kreisfreien Stadt oder in den hieran
angrenzenden Kreisen oder kreisfreien Städten kein Studienort befindet, ist
dieser Kreis oder diese kreisfreie Stadt dem nächsten Studienort des Landes
zugeordnet. Dies gilt entsprechend, wenn Studiengänge nur an bestimmten
Studienorten angeboten werden. Kreise und kreisfreie Städte sind auch dem
Studienort eines anderen Landes zugeordnet, wenn sie an den Kreis oder die
kreisfreie Stadt des Studienorts des anderen Landes angrenzen.
(3) Örtliche und regionale Verwaltungseinheiten eines anderen Mitgliedstaates
der Europäischen Union, die an ein Land der Bundesrepublik Deutschland
angrenzen, können einem Studienort dieses Landes zugeordnet werden, wenn sie an
den Kreis oder die kreisfreie Stadt dieses Studienorts angrenzen.
(4) In der nachfolgenden Übersicht ist für jeden Kreis und jede kreisfreie Stadt
die Entfernung zu den Studienorten des Landes als Länge der Luftlinie zwischen
Kreisstadt und Studienort in Kilometern (km), jeweils auf 10 km gerundet,
angegeben.
(5) Ist ein Studienort im Kreis oder in der kreisfreien Stadt oder in einem
hieran angrenzenden Kreis oder einer hieran angrenzenden kreisfreien Stadt
gelegen, ist als Entfernung 0 angegeben.
Zuordnung der Kreise und kreisfreien
Städte zu den Hochschulen nach § 8 Abs. 1 Satz 2