



Gesetz über die Studentenwerke
bei den Hochschulen des Landes Hessen
Vom 26. Juni 2006
GVBl. I S. 345
§ 1
Rechtsform
Die Studentenwerke bei den Hochschulen des Landes Hessen sind rechtsfähige
Anstalten des öffentlichen Rechts.
§ 2
Studentenwerke
(1) Es bestehen folgende Studentenwerke:
1. Studentenwerk Darmstadt
für die Technische Universität Darmstadt und
für die Fachhochschule Darmstadt,
2. Studentenwerk Frankfurt am Main
für die Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main,
für die Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Frankfurt am Main,
für die Hochschule für Gestaltung Offenbach am Main,
für die Fachhochschule Frankfurt am Main und
für die Fachhochschule Wiesbaden,
3. Studentenwerk Kassel
für die Universität Kassel,
4. Studentenwerk Gießen
für die Justus-Liebig-Universität Gießen,
für die Fachhochschule Gießen-Friedberg und
für die Fachhochschule Fulda,
5. Studentenwerk Marburg
für die Philipps-Universität Marburg.
§ 3
Aufgaben
(1) Aufgabe der Studentenwerke ist die wirtschaftliche, soziale,
gesundheitliche, sportliche und kulturelle Förderung der Studierenden. Die
Studentenwerke berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse von Studierenden mit
Kindern, behinderten Studierenden und ausländischen Studierenden. Sie fördern
die Vereinbarkeit von Studium und Familie.
(2) Der Förderung von Studierenden können insbesondere folgende Bereiche,
Einrichtungen und Maßnahmen dienen:
- Verpflegungsbetriebe,
- studentisches Wohnen,
- Förderung kultureller, sportlicher und sozialer Interessen,
- Kinderbetreuung,
- Gesundheitsförderung und Beratung,
- soziale Betreuung ausländischer Studierender,
- Beratung und Betreuung der Studierenden in Fragen der Organisation des
Studiums jenseits des Lehrbetriebs sowie der Studienfinanzierung.
(3) Den Studentenwerken obliegen die Durchführung des
Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) in der Fassung vom 6. Juni 1983
(BGBl I S. 645, 1680), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. September 2005
(BGBl I S. 2809) im Hochschulbereich und die Durchführung des
Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (AFBG) in der Fassung vom 10. Januar
2002 (BGBl I S. 403), zuletzt geändert durch Gesetz von 23. März 2005 (BGBl I S.
931).
(4) Die Studentenwerke dürfen sich darüber hinaus wirtschaftlich betätigen, wenn
der öffentliche Zweck die Betätigung rechtfertigt, die Betätigung nach Art und
Umfang in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit des
Studentenwerks und zum voraussichtlichen Bedarf steht und der Zweck nicht ebenso
gut und wirtschaftlich durch einen privaten Dritten erfüllt wird oder erfüllt
werden kann. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 4 können sich
die Studentenwerke Dritter bedienen, sich an Unternehmen beteiligen und selbst
Unternehmen gründen. Dabei stellt das Studentenwerk das Prüfungsrecht des
Landesrechnungshofs nach
§ 111 der Landeshaushaltsordnung sicher. Die Haftung
der Studentenwerke ist in den Fällen des Satzes 2 auf die Einlage oder den Wert
des Geschäftsanteils zu beschränken. Die für die Aufgaben nach Abs. 1 bis 3
geltende Gewährträgerhaftung des Landes Hessen für die Studentenwerke ist
insoweit ausgeschlossen.
(5) Die Studentenwerke können eigene Tarifvertragsregelungen abschließen, sofern
diese mindestens 25 vom Hundert der dort beschäftigten Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer erfassen.
(6) Die Studentenwerke regeln mit den jeweils zugeordneten Hochschulen in Ziel-
und Leistungsvereinbarungen den gewünschten Umfang und die Qualität der zu
erbringenden Leistungen; jedes Studentenwerk soll eine gemeinsame Vereinbarung
mit den Hochschulen abschließen, die ihm zugeordnet sind.
(7) Das Ministerium für Wissenschaft und Kunst wird ermächtigt, den
Studentenwerken nach Anhörung der betroffenen Hochschulen und Studentenwerke im
Wege der Rechtsverordnung weitere Aufgaben nach Abs. 1 zu übertragen. Hierbei
ist die Finanzierung zu regeln.
(8) Das Ministerium für Wissenschaft und Kunst wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung die von einem Studentenwerk wahrzunehmenden Aufgaben, auf
Antrag einer Hochschule, in Teilen oder insgesamt einer Hochschule, einem
anderen Studentenwerk oder privaten Dritten zu übertragen. Die Betreuung und
Förderung der nicht durch die Aufgabenübertragung betroffenen Studierenden muss
weiterhin sichergestellt bleiben und die Finanzierung geregelt sein. Die jeweils
betroffenen Studentenwerke und Hochschulen sind vor der Übertragung zu hören.
Die Übertragung bedarf der Zustimmung des Landtags.
(9) Die Studentenwerke sind von der Zahlung von Gebühren, die die Behörden des
Landes Hessen, die ordentlichen Gerichte und die Justizverwaltungsbehörden
erheben, in demselben Umfang wie Behörden des Landes Hessen befreit.
§ 4
Organe
Organe der Studentenwerke sind:
1. der Verwaltungsrat,
2. die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer.
§ 5
Zusammensetzung des
Verwaltungsrats
(1) Dem Verwaltungsrat gehören an:
1. die Präsidentin oder der Präsident der Universität,
2. eine Professorin oder ein Professor der Universität,
3. zwei Studierende der Universität,
4. zwei Bedienstete des Studentenwerks.
(2) Dem Verwaltungsrat des Studentenwerks Darmstadt gehören ferner an:
1. die Präsidentin oder der Präsident der Fachhochschule
Darmstadt,
2. eine Studierende oder ein Studierender der
Fachhochschule Darmstadt.
(3) Dem Verwaltungsrat des Studentenwerks Frankfurt am Main gehören von Abs. 1
abweichend an:
1. die Präsidentin oder der Präsident der Johann
Wolfgang Goethe-Universität, die Präsidentinnen und die Präsidenten der
Fachhochschule Frankfurt am Main und der Fachhochschule Wiesbaden, die sich
von einem anderen Mitglied des Präsidiums vertreten lassen können,
2. eine Präsidentin oder ein Präsident der beiden
Kunsthochschulen, die oder der sich von der Präsidentin oder dem Präsidenten
der anderen Hochschule vertreten lassen kann,
3. eine Professorin oder ein Professor und zwei
Studierende der Johann Wolfgang Goethe-Universität,
4. ein Studierender der Fachhochschule Frankfurt am Main
oder der Fachhochschule Wiesbaden, der sich von einem Studierenden der anderen
Fachhochschule vertreten lassen kann,
5. zwei Bedienstete des Studentenwerks.
(4) Dem Verwaltungsrat des Studentenwerks Gießen gehören ferner an:
1. die Präsidentinnen oder Präsidenten der
Fachhochschulen Fulda und Gießen-Friedberg,
2. eine Studierende oder ein Studierender der
Fachhochschulen Fulda und Gießen-Friedberg in turnusmäßigem Wechsel.
(5) Die Präsidentin oder der Präsident einer Hochschule kann sich von einem
anderen Mitglied des Präsidiums vertreten lassen. Die Professorin oder der
Professor wird von den Präsidien der zugeordneten Hochschulen benannt. Die
Studierenden werden von den Präsidien der jeweiligen Studentenparlamente
benannt. Die Bediensteten werden vom jeweiligen Personalrat benannt. Die
Präsidentin oder der Präsident der Universität führt den Vorsitz des
Verwaltungsrats.
(6) Die Bestellung der Verwaltungsratsmitglieder erfolgt für zwei Jahre. Im
Falle des vorzeitigen Ausscheidens ist eine Nachbenennung möglich.
(7) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer sowie die Stellvertreterin
oder der Stellvertreter nehmen an den Sitzungen des Verwaltungsrats mit
beratender Stimme teil. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer hat ein
Antragsrecht. Die Hinzuziehung Sachkundiger zur Beratung ist nach Maßgabe der
Geschäftsordnung möglich. Die Sitzungen des Verwaltungsrats sind nicht
öffentlich.
§ 6
Aufgaben des Verwaltungsrats
(1) Der Verwaltungsrat trifft Entscheidungen, die strategischer Natur sind und
über die gewöhnliche Geschäftsführungstätigkeit hinausgehen. Aufgabe des
Verwaltungsrats ist darüber hinaus:
1. Erlass und Änderung der Satzung des Studentenwerks,
2. Erlass und Änderung der Geschäftsordnung des
Verwaltungsrats,
3. Bestellung und Abberufung der Geschäftsführerin oder
des Geschäftsführers; die Bestellung kann auf Zeit erfolgen,
4. Aufstellung und Überwachung der Richtlinien für die
Arbeit der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers,
5. Beschluss eines ausgeglichenen Wirtschaftsplans,
6. Bestellung des Wirtschaftsprüfers,
7. Entgegennahme und Erörterung des Jahresberichts der
Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers und Feststellung des
Jahresabschlusses,
8. Beschluss über die Entlastung der Geschäftsführerin
oder des Geschäftsführers auf Basis des Prüfungsberichtes des
Wirtschaftsprüfers,
9. Erlass und Änderung der Beitragsordnung,
10. Festsetzung der Essenpreise in den Mensen und der
Nutzungsentgelte für die Wohnheime oder für andere Einrichtungen,
11. Beschluss über den Erwerb, die Veräußerung und die
Belastung von Grundstücken und Grundstücksrechten,
12. Beschluss über die Aufnahme von Darlehen und die
Übernahme von Bürgschaften,
13. Abschluss von Ziel- und Leistungsvereinbarungen.
(2) Der Verwaltungsrat hat die Tätigkeit der Geschäftsführerin oder des
Geschäftsführers insbesondere im Hinblick auf die Organisation, das
Rechnungswesen sowie auf die Einhaltung der Grundsätze der Finanzierung und
Wirtschaftsführung zu überwachen. Gegenüber der Geschäftsführerin oder dem
Geschäftsführer wird das Studentenwerk von der den Vorsitz des Verwaltungsrats
führenden Person vertreten.
§ 7
Geschäftsführung
(1) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer führt die Geschäfte des
Studentenwerks in eigener Verantwortung. Sie oder er ist Vorgesetzte oder
Vorgesetzter des Personals; ihr oder ihm obliegt die Einstellung bzw. Entlassung
der Mitarbeiter in eigener Verantwortung. Sie oder er ist Beauftragte oder
Beauftragter für den Haushalt und vertritt das Studentenwerk gerichtlich und
außergerichtlich.
(2) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer ist an die Beschlüsse des
Verwaltungsrats gebunden. Hält sie oder er einen Beschluss des Verwaltungsrats
für rechtswidrig oder wegen fehlender Mittel für nicht vollziehbar, kann sie
oder er diesen gegenüber dem Verwaltungsrat innerhalb von zwei Wochen
schriftlich unter Angabe von Gründen beanstanden. Die Beanstandung hat
aufschiebende Wirkung. Der Verwaltungsrat hat über die Angelegenheit erneut zu
beschließen. Wird eine Klärung oder Einigung nicht innerhalb von sechs Wochen
erzielt, ist die Entscheidung des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst
herbeizuführen. Die aufschiebende Wirkung bleibt bestehen.
§ 8
Wirtschaftsführung
(1) Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Studentenwerke bestimmen
sich nach kaufmännischen Grundsätzen. Die Studentenwerke haben durch eine
Satzung und durch die tatsächliche Geschäftsführung zu gewährleisten, dass ihre
wirtschaftlichen Betriebe ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
verfolgen. Die Betriebsführung hat so zu erfolgen, dass die Erlöse die Kosten,
auch die kalkulatorischen Kosten, bei Gewinnverzicht decken. Es ist eine
angemessene Rücklage zu bilden; etwaige Überschüsse dürfen nur für
satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
(2) Das Geschäftsjahr der Studentenwerke entspricht dem Haushaltsjahr des
Landes. Für jedes Wirtschaftsjahr ist rechtzeitig vor Beginn ein ausgeglichener
Wirtschaftsplan aufzustellen, der aus Erfolgsplan, Finanzplan und
Stellenübersicht besteht. Dabei sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und
Sparsamkeit zu beachten.
(3) Der Jahresabschluss und der Lagebericht werden in entsprechender Anwendung
der Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches für große
Kapitalgesellschaften zum Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres aufgestellt und
von einem öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer geprüft. Die Prüfung erfolgt
auch nach den für die Beteiligung der öffentlichen Hand geltenden besonderen
Prüfungsbestimmungen nach § 53 Haushaltsgrundsätzegesetz; der Jahresabschluss
samt Prüfvermerk ist in den Hochschulen im Zuständigkeitsbereich des jeweiligen
Studentenwerks zu veröffentlichen.
(4) Der Hessische Rechnungshof ist berechtigt, den Jahresabschluss und die
Wirtschaftsführung der Studentenwerke zu prüfen.
(5) Die Landeshaushaltsordnung findet nur Anwendung bei der haushaltsrechtlichen
Behandlung der Erstattung der Verwaltungskosten in Auftragsangelegenheiten.
(6) Die Überlassung von Grundstücken, Grundstücksteilen, Gebäuden oder
Gebäudeteilen des Landes oder seiner Hochschulen an die Studentenwerke zum
Zwecke der gesetzlichen Aufgabenerfüllung erfolgt unentgeltlich. Dies gilt auch
für die Bestellung von Erbbaurechten.
(7) Die Bauunterhaltung der Wohnheime obliegt den Studentenwerken auch bei
landeseigenen Gebäuden. Die Abwicklung der Baumaßnahmen erfolgt im Benehmen mit
dem Hessischen Baumanagement.
(8) Für die Bauunterhaltung der Wohnheime soll eine zweckgebundene
Erhaltungsrücklage in Höhe von jährlich zwei vom Hundert und für die Erneuerung
des Mobiliars eine solche von zehn vom Hundert der Anschaffungs- oder
Herstellungskosten gebildet werden. Reicht das Jahresergebnis hierfür nicht aus,
ist die Rücklagenzuführung entsprechend zu begrenzen und der Unterschiedsbetrag
zum Rücklagen-Soll nachrichtlich zu vermerken.
§ 9
Finanzierung
(1) Zur Finanzierung der Aufgaben der Studentenwerke dienen:
1. Einnahmen aus Wirtschaftsbetrieben, Wohnheimen und
sonstigen Einrichtungen und Dienstleistungen,
2. Beiträge der Studierenden,
3. Zuschüsse des Landes nach Maßgabe seines
Haushaltsplans,
4. Erstattung der Kosten, die durch die Wahrnehmung
staatlicher Aufgaben entstehen,
5. Zuwendungen Dritter sowie
6. Darlehensaufnahmen nach § 6.
(2) Die Studierenden der Hochschulen des Landes sind verpflichtet, Beiträge zur
Finanzierung der Aufgaben des Studentenwerkes zu leisten. Die Beiträge werden
aufgrund einer Beitragsordnung erhoben, die der Verwaltungsrat auf Vorschlag der
Geschäftsführung beschließt; die Beitragsordnung ist im Staatsanzeiger zu
veröffentlichen. Die Beiträge werden unverzüglich dem Hessischen Ministerium für
Wissenschaft und Kunst mitgeteilt und treten nach Ablauf eines Monats in Kraft,
sofern das Ministerium nicht widerspricht. Dieses kann widersprechen, wenn die
beschlossene Höhe der Beiträge unter Berücksichtigung sonstiger Zuwendungen für
die Erfüllung der Aufgaben nicht ausreicht oder nicht erforderlich ist; in
diesem Fall kann das Ministerium die Festsetzung des angemessenen Beitrags
verlangen. Wird ein solcher durch den Verwaltungsrat nicht festgesetzt, kann das
Ministerium den Beitrag durch Beitragsordnung festsetzen. Sofern kein
Widerspruch erhoben wird, kann die Frist zum In-Kraft-Treten durch schriftliche
Zustimmung des Ministeriums verkürzt werden. Die Beiträge sind bei der
Immatrikulation oder der Rückmeldung fällig. Die jeweilige Hochschule zieht die
Beiträge unentgeltlich ein.
(3) Das Ministerium für Wissenschaft und Kunst schließt mit den Studentenwerken
oder einer Einrichtung, welche die Betreuung und Förderung der Studierenden
selbst übernommen hat, Ziel- und Leistungsvereinbarungen ab, die die
gegenseitigen Verpflichtungen konkretisieren. In den entsprechenden
Vereinbarungen sind auch Ziele und Maßgaben festzulegen, die der
Effizienzsteigerung und der Qualitätssicherung der Aufgabenerfüllung der
Studentenwerke bzw. der deren Aufgaben selbst übernehmenden Einrichtungen
dienen.
(4) Als Nachweis der ordnungsgemäßen Verwendung der Zuschüsse des Landes dient
der von einem Wirtschaftsprüfer geprüfte Abschluss.
§ 10
Aufsicht
(1) Die Studentenwerke unterstehen der Rechtsaufsicht des Ministeriums für
Wissenschaft und Kunst.
(2) Das Ministerium für Wissenschaft und Kunst kann rechtswidrige Beschlüsse und
Maßnahmen beanstanden; es kann dabei eine Frist zur Abhilfe setzen. Beanstandete
Beschlüsse und Maßnahmen dürfen nicht ausgeführt werden; sind sie bereits
ausgeführt, kann das Ministerium für Wissenschaft und Kunst anordnen, dass sie
rückgängig gemacht werden.
(3) Soweit Auftragsangelegenheiten nach § 3 Abs. 3 übertragen sind, unterstehen
die Studentenwerke der Fachaufsicht des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst.
(4) Der Wirtschaftsplan einschließlich etwaiger Änderungen, der Jahresabschluss
sowie die Satzung sind dem Ministerium für Wissenschaft und Kunst anzuzeigen.
(5) Die Prüfungsrechte des Hessischen Rechnungshofs bleiben unberührt.
§ 11
Übergangsregelung
Die haushaltsmäßige Abwicklung der Landeszuschüsse 2006 erfolgt nach bisherigem
Recht. Bis zur Neukonstituierung der Verwaltungsräte nehmen die bisherigen
Vorstände die Aufgaben der Verwaltungsräte weiterhin wahr.
§ 12
In-Kraft-Treten/Außer-Kraft-Treten
(1) Das Gesetz über die
Studentenwerke bei den Hochschulen des Landes Hessen vom 21. März 1962
(GVBl. I S. 165, 427), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juni 2000 (GVBl. I
S. 326), und die Verordnung
über die Bildung von Rücklagen für Wohnheime der Studentenwerke vom 24. März
1983 (GVBl. I S. 58), geändert durch Gesetz vom 28. August 1986 (GVBl. I S.
253), werden aufgehoben.
(2) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft. Das Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer
Kraft.


