



Verordnung über den Zugang
beruflich Qualifizierter zu den Hochschulen im Lande Hessen
Vom 29. Juni 2006
GVBl. I S. 358
Aufgrund des
§ 63 Abs. 6 des Hessischen
Hochschulgesetzes in der Fassung vom 31. Juli 2000 (GVBl. I S. 374), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2005 (GVBl. I S. 843), wird verordnet:
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Beruflich Qualifizierte, die keine Hochschulzugangsberechtigung für den
angestrebten Studienbereich besitzen, können eine Hochschulzugangsprüfung
ablegen, durch die Vorbildung und Eignung für ein Hochschulstudium in dem
Studienbereich festgestellt werden.
(2) Die bestandene Prüfung berechtigt zum Studium in dem im Zeugnis
ausgewiesenen Studienbereich an den staatlichen und staatlich anerkannten
Hochschulen und nach Maßgabe des § 13 an den Berufsakademien in Hessen.
(3) Für folgende Bewerberinnen und Bewerber gilt
§ 63 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 des
Hessischen Hochschulgesetzes entsprechend, sofern eine mindestens
vierjährige hauptberufliche Tätigkeit nachgewiesen wird:
1. staatlich geprüfte Technikerinnen und Techniker,
2. staatlich geprüfte Betriebswirtinnen und
Betriebswirte,
3. Betriebswirtinnen und Betriebswirte sowie
gleichwertige Abschlüsse im Bereich der Handwerkskammer oder Industrie- und
Handelskammer,
4. Fachkaufleute, Bilanzbuchhalterinnen und
Bilanzbuchhalter, Controllerinnen und Controller, Handelsassistentinnen und
Handelsassistenten, Pharmareferentinnen und Pharmareferenten im Bereich der
Industrie- und Handelskammer,
5. Fachwirtinnen und Fachwirte,
6. Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer,
7. Steuerberaterinnen und Steuerberater,
8. staatlich anerkannte Erzieherinnen und Erzieher,
9. staatlich anerkannte Heilpädagoginnen und
Heilpädagogen,
10. staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerinnen und
Heilerziehungspfleger,
11. staatlich anerkannte Fachwirtinnen und Fachwirte für
Sozialdienste und
12. staatlich geprüfte Gestalterinnen und Gestalter.
Für Absolventinnen und Absolventen von Verwaltungs- und
Wirtschaftsakademien gilt, sofern eine abgeschlossene Berufsausbildung
nachgewiesen wird, § 63 Abs. 2
Satz 1 Nr. 2 des Hessischen Hochschulgesetzes entsprechend.
(4) Die übrigen Bestimmungen der Verordnung finden auf den in Abs. 3 genannten
Bewerberkreis insoweit keine Anwendung.
§ 2
Zulassungsvoraussetzungen
(1) Für die Zulassung zur Prüfung sind nachzuweisen:
1. ein berufsqualifizierender Abschluss; ein solcher
liegt vor bei
a) Ausbildungsberufen, die in dem Verzeichnis der
anerkannten Ausbildungsberufe nach § 90 Abs. 3 Nr. 3 des
Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), geändert durch
Gesetz vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931, 962), enthalten sind,
b) einer Berufsausbildung an einer staatlichen oder
staatlich anerkannten Berufsfachschule,
c) einer abgeschlossenen Ausbildung im einfachen oder
mittleren Dienst der öffentlichen Verwaltung,
d) einer abgeschlossenen Berufsausbildung, die nach
Art. 37 Abs. 1 oder 3 des Einigungsvertrages einer Berufsausbildung nach
Buchst. a bis c gleichzustellen ist;
2. eine anschließende mindestens vierjährige
hauptberufliche Tätigkeit; nicht erforderlich ist, dass die Berufstätigkeit
zum Zeitpunkt des Antrags ausgeübt wird; bei erzieherischen oder
sozialpflegerischen Berufen kann das selbstständige Führen eines Haushalts mit
Verantwortung für die Erziehung mindestens eines Kindes oder für die Pflege
mindestens einer pflegebedürftigen Person mit bis zu zwei Jahren angerechnet
werden;
3. die Erweiterung oder Vertiefung des durch Ausbildung
und Berufstätigkeit erworbenen Wissens durch qualifizierte Weiterbildung; die
staatliche Anerkennung des Trägers der Weiterbildungsmaßnahme ist nicht
Voraussetzung.
(2) Geeignete Weiterbildungsmaßnahmen nach Abs. 1 Nr. 3 sind insbesondere:
1. Fernlehrgänge und weiterbildende Studien an
Hochschulen,
2. abgeschlossene Fortbildungen nach §§ 53 und 54 des
Berufsbildungsgesetzes und nach § 42 der Handwerksordnung i.d.F. vom 24.
September 1998 (BGBl. I S. 3075), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6.
September 2005 (BGBl. I S. 2725),
3. inner- oder überbetriebliche Fortbildungsmaßnahmen,
4. die erfolgreiche Teilnahme an einem einjährigen,
hochschulmäßig ausgerichteten Lehrgang an der Akademie der Arbeit in der
Universität Frankfurt am Main und
5. Kurse der Volkshochschulen und anderer Träger der
Erwachsenenbildung, wenn sie in Dauer und Ausrichtung den oben genannten
Weiterbildungsmaßnahmen vergleichbar sind.
§ 3
Antragsvoraussetzungen und
Zulassung
(1) Der Antrag auf Zulassung zur Hochschulzugangsprüfung ist schriftlich bei der
Hochschule zu stellen, an der das Studium aufgenommen werden soll; bei
hochschulübergreifenden Prüfungsausschüssen bei der Trägerhochschule nach § 4
Abs. 1. Antragsfristen sind für Universitäten der 15. März und der 15.
September, für Fachhochschulen der 15. Februar und der 15. August, sofern die
Hochschule nichts anderes bestimmt.
(2) Im Antrag ist anzugeben, für welchen Studienbereich die
Studienberechtigung erworben werden soll, und darzulegen, dass die
Voraussetzungen des § 2 erfüllt sind.
(3) Dem Antrag sind beizufügen:
1. ein Lebenslauf,
2. öffentlich beglaubigte Ablichtungen des letzten
Schulzeugnisses und der Zeugnisse der Berufsausbildung,
3. der vollständige Nachweis über Art, Dauer und Ort der
Berufsausübung,
4. der Nachweis der Weiterbildung und
5. eine Erklärung darüber, ob und für welchen
Studienbereich die Bewerberin oder der Bewerber bereits früher bei dieser oder
einer anderen Hochschule einen Antrag auf Zulassung zu einer
Hochschulzugangsprüfung gestellt hat.
(4) Die Präsidentin oder der Präsident der Hochschule, bei
hochschulübergreifenden Prüfungsausschüssen die Präsidentin oder der Präsident
der Trägerhochschule, prüft den Antrag auf Vollständigkeit und leitet ihn an den
zuständigen Prüfungsausschuss weiter. Dieser entscheidet über die Zulassung.
(5) Vor der Entscheidung über die Zulassung zur Hochschulzugangsprüfung kann das
vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses die Bewerberin oder den Bewerber zu
einem Beratungsgespräch einladen. Auf Antrag der Bewerberin oder des Bewerbers
findet ein Beratungsgespräch statt.
(6) Der Prüfungsausschuss kann Prüfungen beruflich Qualifizierter anderer
Bundesländer anerkennen und auf eine eigene Prüfung verzichten.
§ 4
Prüfungsausschüsse
(1) Für die Organisation und Durchführung der Hochschulzugangsprüfungen werden
an den staatlichen Hochschulen gemeinsame hochschulübergreifende
Prüfungsausschüsse gebildet, die jeweils für die Abnahme der Prüfung für einen
Studienbereich hessenweit zuständig sind. Soweit eine Hochschule sich nicht
beteiligt, richtet sie einen eigenen Prüfungsausschuss für den entsprechenden
Studienbereich ein. Wenn sich eine Hochschule an einem hochschulübergreifenden
Prüfungsausschuss beteiligt, ist eine Abnahme der Prüfung durch die einzelne
Hochschule für diesen Studienbereich ausgeschlossen. Bei hochschulübergreifenden
Prüfungsausschüssen wird durch Mehrheitsentscheid der Hochschulen eine
Trägerhochschule bestimmt.
(2) Einem Prüfungsausschuss gehören drei Professorinnen oder Professoren aus den
Fachbereichen an, die für Studiengänge des entsprechenden Studienbereichs
verantwortlich sind. Die beteiligten Hochschulen einigen sich über die
Mitglieder. Für Ausschussmitglieder können Vertreterinnen oder Vertreter
bestellt werden. Die Hochschule oder die Trägerhochschule legt die Dauer der
Bestellung der Mitglieder der Prüfungsausschüsse fest.
(3) Der Prüfungsausschuss kann eine Lehrerin oder einen Lehrer einer beruflichen
Schule oder Fachoberschule als weiteres Ausschussmitglied benennen. Weiterhin
kann der Prüfungsausschuss eine Vertreterin oder einen Vertreter der Wirtschaft
benennen.
(4) Wird ein Studiengang auch oder ausschließlich an einer privaten, staatlich
anerkannten Hochschule oder an einer Berufsakademie angeboten, kann diese für
Prüfungen des entsprechenden Studienbereichs ein weiteres Ausschussmitglied
benennen.
(5) Der Prüfungsausschuss wählt aus der Gruppe der Professorinnen und
Professoren ein vorsitzendes Mitglied und dessen Vertreterin oder Vertreter
(Vorstand). Bei allen Sitzungen muss ein Mitglied des Vorstandes anwesend sein.
Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, soweit die Mehrheit seiner Mitglieder
anwesend ist. Ein Prüfungsausschuss von zwei anwesenden Mitgliedern trifft
Beschlüsse einstimmig. Ein Prüfungsausschuss von mehr als zwei anwesenden
Mitgliedern trifft Beschlüsse mehrheitlich; bei gerader Mitgliederzahl gibt die
Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag.
(6) Die Hochschulen berichten dem Hessischen Ministerium für Wissenschaft und
Kunst über die Einrichtung von Prüfungsausschüssen, Ausschussmitglieder und
Zuständigkeiten sowie über diesbezügliche Änderungen. Außerdem berichten sie
jährlich über Bewerbungen und bestandene Prüfungen.
§ 5
Gegenstand der Prüfung
(1) Die Prüfung dient der Feststellung, ob die Bewerberin oder der Bewerber in
der Lage ist, das Studium mit Aussicht auf einen erfolgreichen Abschluss
aufzunehmen. Sie umfasst die wesentlichen allgemeinen und fachlichen Grundlagen,
die Voraussetzung für das Studium in dem gewählten Studienbereich sind. Die
besonderen berufsbezogenen Erfahrungen und Fähigkeiten der Bewerberin oder des
Bewerbers sind zu berücksichtigen.
(2) Die Prüfung besteht aus einem Prüfungsgespräch und einer schriftlichen
Prüfung. Der Prüfungsausschuss führt das Prüfungsgespräch. Es kann mit
Einverständnis der Bewerberinnen oder der Bewerber als Gruppenprüfung mit
höchstens drei Teilnehmerinnen oder Teilnehmern durchgeführt werden. Wird nach
Abs. 3 auf eine schriftliche Prüfung verzichtet, scheidet eine Gruppenprüfung
aus. Das Prüfungsgespräch dauert für jede Bewerberin und jeden Bewerber etwa
eine Stunde, die schriftliche Prüfung zwei bis vier Stunden.
(3) Der Prüfungsausschuss kann auf die Ablegung des schriftlichen Prüfungsteils
verzichten, wenn dies aufgrund der bisher erbrachten schriftlichen Leistungen
während eines Gaststudiums, eines Weiterbildungsangebots der Hochschule oder
aufgrund einer nach Einschätzung des Prüfungsausschusses vergleichbar
qualifizierten Vorbildung, die schriftliche Prüfungen einschließt, als nicht
notwendig erscheint.
(4) Macht eine Bewerberin oder ein Bewerber glaubhaft, dass sie oder er wegen
länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung oder
Sinnesbehinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der
vorgesehenen Form abzulegen, so wird der Bewerberin oder dem Bewerber gestattet,
die Prüfungsleistungen innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit oder
gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Dazu kann
die Vorlage eines ärztlichen Attests verlangt werden.
§ 6
Durchführung der Prüfung
(1) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses sorgt für eine
ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Prüfung und bestimmt ein
Ausschussmitglied für die Schriftführung.
(2) Der Prüfungsausschuss legt die Aufgaben für die schriftliche Prüfung fest.
Zwei Ausschussmitglieder bewerten die schriftliche Prüfung; weichen die
Bewertungen voneinander ab, wird das arithmetische Mittel festgesetzt.
(3) Der Prüfungsausschuss kann mit Zustimmung der Bewerberin oder des Bewerbers
zu dem Prüfungsgespräch Gäste zulassen, die ein fachliches Interesse an der
Teilnahme haben, insbesondere Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitgeber- und
Arbeitnehmerorganisationen oder der Berufskammern. Die Gäste dürfen an der
Beratung des Prüfungsausschusses über das Ergebnis des Prüfungsgesprächs nicht
teilnehmen und sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(4) Die wesentlichen Grundzüge des Prüfungsgesprächs sind in einer Niederschrift
festzuhalten. Dazu gehören insbesondere die Gegenstände, auf die sich das
Gespräch bezogen hat, die Ergebnisse, die Bewertungen der Ausschussmitglieder
sowie Beginn und Ende des Gesprächs.
(5) Der Prüfungsausschuss stellt das Ergebnis der Prüfung fest und teilt dieses
der Bewerberin oder dem Bewerber mit. Auf Wunsch der Bewerberin oder des
Bewerbers wird das Ergebnis begründet.
(6) Das Prüfungsverfahren soll drei Monate nach Ablauf der Bewerbungsfrist
abgeschlossen sein.
§ 7
Bewertung
(1) Die einzelnen Leistungen in den Prüfungen sind mit einer der folgenden Noten
zu bewerten:
1. sehr gut (1) = eine hervorragende Leistung;
2. gut (2) = eine Leistung, die erheblich über den
durchschnittlichen Anforderungen liegt;
3. befriedigend (3) = eine Leistung, die
durchschnittlichen Anforderungen entspricht;
4. ausreichend (4) = eine Leistung, die trotz ihrer
Mängel noch den Anforderungen genügt;
5. nicht ausreichend (5) = eine Leistung, die wegen
erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.
(2) Die Gesamtnote wird aus den Noten der schriftlichen Prüfung und des
Prüfungsgesprächs zu gleichen Teilen gebildet. Bei Bewerberinnen und Bewerbern,
denen die schriftliche Prüfung nach § 5 Abs. 3 erlassen wurde, ist die Note des
verbleibenden Prüfungsteils maßgeblich; der Prüfungsausschuss kann die nach § 5
Abs. 3 erbrachten Vorleistungen oder bewertete Vorbildung berücksichtigen. Die
Gesamtnote wird bis auf eine Stelle hinter dem Komma errechnet; es wird nicht
gerundet.
(3) Die Prüfung ist für bestanden zu erklären als
1. „sehr gut“ bei einem Durchschnitt bis einschließlich
1,5;
2. „gut“ bei einem Durchschnitt von 1,6 bis
einschließlich 2,5;
3. „befriedigend“ bei einem Durchschnitt von 2,6 bis
einschließlich 3,5;
4. „ausreichend“ bei einem Durchschnitt von 3,6 bis
einschließlich 4,0.
(4) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn entweder die schriftliche Prüfung oder
das Prüfungsgespräch schlechter als mit "ausreichend" bewertet wurde.
§ 8
Zeugnis
(1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis nach dem als
Anlage
beigefügten Muster.
(2) Das Zeugnis erhält das Datum des Tages, an dem der Prüfungsausschuss das
Bestehen der Prüfung festgestellt hat.
(3) Das Zeugnis wird von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses
unterzeichnet.
(4) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält darüber einen Bescheid mit
Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung.
§ 9
Fernbleiben, Rücktritt,
Täuschung, Ordnungsverstoß
(1) Ein Prüfungsteil kann auch als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet
werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber
1. aus Gründen, die sie oder er zu vertreten hat, dem
Prüfungstermin fernbleibt oder nach dessen Beginn von der Prüfung zurücktritt,
2. das Ergebnis der Prüfungsleistungen durch Täuschung
oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen versucht hat
oder
3. den ordnungsmäßigen Ablauf der Prüfung stört und
deshalb von der Prüferin oder dem Prüfer oder der Aufsichtsperson von der
Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen wurde.
(2) Die für das Fernbleiben oder den Rücktritt geltend gemachten Gründe sind dem
Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich anzuzeigen und glaubhaft zu machen;
der Prüfungsausschuss kann die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes verlangen.
Hat die Bewerberin oder der Bewerber die Gründe nach Abs. 1 Nr. 1 nicht zu
vertreten, wird ein neuer Prüfungstermin bestimmt; bereits erbrachte
Prüfungsleistungen werden angerechnet. Die Entscheidungen sind der Bewerberin
oder dem Bewerber unverzüglich mitzuteilen.
(3) In den Fällen des Abs. 1 erteilt der Prüfungsausschuss nach Anhörung der
Bewerberin oder des Bewerbers einen schriftlich begründeten und mit einer
Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid, in dem Auflagen für die Zulassung
zur Wiederholung der Prüfung festgelegt werden können.
§ 10
Wiederholung
(1) Die Wiederholung einer bestandenen Prüfung ist nicht möglich. Eine nicht
bestandene Hochschulzugangsprüfung kann frühestens nach einem Jahr wiederholt
werden.
(2) Die Prüfung kann zweimal wiederholt werden. Eine Wiederholung von Teilen der
Prüfung ist nicht möglich.
§ 11
Einsicht in die Prüfungsakten
Die Prüfungsteilnehmerinnen und -teilnehmer können nach Abschluss der Prüfung
unter Aufsicht Einsicht in ihre Prüfungsakten nehmen.
§ 12
Widerspruchsverfahren
Für den Widerspruch gegen Entscheidungen des Prüfungsausschusses gilt
§ 44 Abs. 2 des Hessischen
Hochschulgesetzes. Bei hochschulübergreifenden Ausschüssen entscheidet die
Präsidentin oder der Präsident der Trägerhochschule.
§ 13
Zugangsprüfung für eine
Ausbildung an einer staatlich anerkannten Berufsakademie
Für Ausbildungsgänge an einer staatlich anerkannten Berufsakademie in Hessen
gelten die Zugangsvoraussetzungen dieser Verordnung entsprechend. Die
Zugangsprüfung wird von einem fachlich benachbarten Prüfungsausschuss
abgenommen. Für die Mitteilung dieser Zuständigkeit gilt § 4 Abs. 6. Der
Zulassungsantrag der Bewerberin oder des Bewerbers ist bei der für die Prüfung
des Studienbereichs zuständigen Hochschule oder Trägerhochschule zu stellen.
§ 14
Andere Verordnungen
Die Verordnung über die Ausbildung und Abschlussprüfung an Fachoberschulen vom
2. Mai 2001 (AB1. S. 299, 702) und die Verordnung über die Abiturprüfung für
Nichtschülerinnen und Nichtschüler vom 10. Juli 2003 (ABl. S. 466, 775) bleiben
unberührt.
§ 15
Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung über den Zugang
besonders befähigter Berufstätiger zu den Hochschulen im Lande Hessen vom
13. Juni 2002 (GVBl. I S. 335), geändert durch Verordnung vom 8. Juli 2004
(GVBl. I S. 242), wird aufgehoben.
§ 16
In-Kraft-Treten,
Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.


