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Verordnung über den Zugang beruflich Qualifizierter zu den Hochschulen im Lande Hessen

Vom 29. Juni 2006
GVBl. I S. 358

 

Aufgrund des § 63 Abs. 6 des Hessischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 31. Juli 2000 (GVBl. I S. 374), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2005 (GVBl. I S. 843), wird verordnet:

 

§ 1

Anwendungsbereich


(1) Beruflich Qualifizierte, die keine Hochschulzugangsberechtigung für den angestrebten Studienbereich besitzen, können eine Hochschulzugangsprüfung ablegen, durch die Vorbildung und Eignung für ein Hochschulstudium in dem Studienbereich festgestellt werden.


(2) Die bestandene Prüfung berechtigt zum Studium in dem im Zeugnis ausgewiesenen Studienbereich an den staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen und nach Maßgabe des § 13 an den Berufsakademien in Hessen.


(3) Für folgende Bewerberinnen und Bewerber gilt § 63 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 des Hessischen Hochschulgesetzes entsprechend, sofern eine mindestens vierjährige hauptberufliche Tätigkeit nachgewiesen wird:

1. staatlich geprüfte Technikerinnen und Techniker,

2. staatlich geprüfte Betriebswirtinnen und Betriebswirte,

3. Betriebswirtinnen und Betriebswirte sowie gleichwertige Abschlüsse im Bereich der Handwerkskammer oder Industrie- und Handelskammer,

4. Fachkaufleute, Bilanzbuchhalterinnen und Bilanzbuchhalter, Controllerinnen und Controller, Handelsassistentinnen und Handelsassistenten, Pharmareferentinnen und Pharmareferenten im Bereich der Industrie- und Handelskammer,

5. Fachwirtinnen und Fachwirte,

6. Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer,

7. Steuerberaterinnen und Steuerberater,

8. staatlich anerkannte Erzieherinnen und Erzieher,

9. staatlich anerkannte Heilpädagoginnen und Heilpädagogen,

10. staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger,

11. staatlich anerkannte Fachwirtinnen und Fachwirte für Sozialdienste und

12. staatlich geprüfte Gestalterinnen und Gestalter.

Für Absolventinnen und Absolventen von Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien gilt, sofern eine abgeschlossene Berufsausbildung nachgewiesen wird, § 63 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Hessischen Hochschulgesetzes entsprechend.


(4) Die übrigen Bestimmungen der Verordnung finden auf den in Abs. 3 genannten Bewerberkreis insoweit keine Anwendung.

 

§ 2

Zulassungsvoraussetzungen


(1) Für die Zulassung zur Prüfung sind nachzuweisen:

1. ein berufsqualifizierender Abschluss; ein solcher liegt vor bei

a) Ausbildungsberufen, die in dem Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe nach § 90 Abs. 3 Nr. 3 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), geändert durch Gesetz vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931, 962), enthalten sind,

b) einer Berufsausbildung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsfachschule,

c) einer abgeschlossenen Ausbildung im einfachen oder mittleren Dienst der öffentlichen Verwaltung,

d) einer abgeschlossenen Berufsausbildung, die nach Art. 37 Abs. 1 oder 3 des Einigungsvertrages einer Berufsausbildung nach Buchst. a bis c gleichzustellen ist;

2. eine anschließende mindestens vierjährige hauptberufliche Tätigkeit; nicht erforderlich ist, dass die Berufstätigkeit zum Zeitpunkt des Antrags ausgeübt wird; bei erzieherischen oder sozialpflegerischen Berufen kann das selbstständige Führen eines Haushalts mit Verantwortung für die Erziehung mindestens eines Kindes oder für die Pflege mindestens einer pflegebedürftigen Person mit bis zu zwei Jahren angerechnet werden;

3. die Erweiterung oder Vertiefung des durch Ausbildung und Berufstätigkeit erworbenen Wissens durch qualifizierte Weiterbildung; die staatliche Anerkennung des Trägers der Weiterbildungsmaßnahme ist nicht Voraussetzung.


(2) Geeignete Weiterbildungsmaßnahmen nach Abs. 1 Nr. 3 sind insbesondere:

1. Fernlehrgänge und weiterbildende Studien an Hochschulen,

2. abgeschlossene Fortbildungen nach §§ 53 und 54 des Berufsbildungsgesetzes und nach § 42 der Handwerksordnung i.d.F. vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3075), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. September 2005 (BGBl. I S. 2725),

3. inner- oder überbetriebliche Fortbildungsmaßnahmen,

4. die erfolgreiche Teilnahme an einem einjährigen, hochschulmäßig ausgerichteten Lehrgang an der Akademie der Arbeit in der Universität Frankfurt am Main und

5. Kurse der Volkshochschulen und anderer Träger der Erwachsenenbildung, wenn sie in Dauer und Ausrichtung den oben genannten Weiterbildungsmaßnahmen vergleichbar sind.

 

§ 3

Antragsvoraussetzungen und Zulassung


(1) Der Antrag auf Zulassung zur Hochschulzugangsprüfung ist schriftlich bei der Hochschule zu stellen, an der das Studium aufgenommen werden soll; bei hochschulübergreifenden Prüfungsausschüssen bei der Trägerhochschule nach § 4 Abs. 1. Antragsfristen sind für Universitäten der 15. März und der 15. September, für Fachhochschulen der 15. Februar und der 15. August, sofern die Hochschule nichts anderes bestimmt.


(2) Im Antrag ist anzugeben, für welchen Studienbereich die Studienberechtigung erworben werden soll, und darzulegen, dass die Voraussetzungen des § 2 erfüllt sind.


(3) Dem Antrag sind beizufügen:

1. ein Lebenslauf,

2. öffentlich beglaubigte Ablichtungen des letzten Schulzeugnisses und der Zeugnisse der Berufsausbildung,

3. der vollständige Nachweis über Art, Dauer und Ort der Berufsausübung,

4. der Nachweis der Weiterbildung und

5. eine Erklärung darüber, ob und für welchen Studienbereich die Bewerberin oder der Bewerber bereits früher bei dieser oder einer anderen Hochschule einen Antrag auf Zulassung zu einer Hochschulzugangsprüfung gestellt hat.


(4) Die Präsidentin oder der Präsident der Hochschule, bei hochschulübergreifenden Prüfungsausschüssen die Präsidentin oder der Präsident der Trägerhochschule, prüft den Antrag auf Vollständigkeit und leitet ihn an den zuständigen Prüfungsausschuss weiter. Dieser entscheidet über die Zulassung.


(5) Vor der Entscheidung über die Zulassung zur Hochschulzugangsprüfung kann das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses die Bewerberin oder den Bewerber zu einem Beratungsgespräch einladen. Auf Antrag der Bewerberin oder des Bewerbers findet ein Beratungsgespräch statt.


(6) Der Prüfungsausschuss kann Prüfungen beruflich Qualifizierter anderer Bundesländer anerkennen und auf eine eigene Prüfung verzichten.

 

§ 4

Prüfungsausschüsse


(1) Für die Organisation und Durchführung der Hochschulzugangsprüfungen werden an den staatlichen Hochschulen gemeinsame hochschulübergreifende Prüfungsausschüsse gebildet, die jeweils für die Abnahme der Prüfung für einen Studienbereich hessenweit zuständig sind. Soweit eine Hochschule sich nicht beteiligt, richtet sie einen eigenen Prüfungsausschuss für den entsprechenden Studienbereich ein. Wenn sich eine Hochschule an einem hochschulübergreifenden Prüfungsausschuss beteiligt, ist eine Abnahme der Prüfung durch die einzelne Hochschule für diesen Studienbereich ausgeschlossen. Bei hochschulübergreifenden Prüfungsausschüssen wird durch Mehrheitsentscheid der Hochschulen eine Trägerhochschule bestimmt.


(2) Einem Prüfungsausschuss gehören drei Professorinnen oder Professoren aus den Fachbereichen an, die für Studiengänge des entsprechenden Studienbereichs verantwortlich sind. Die beteiligten Hochschulen einigen sich über die Mitglieder. Für Ausschussmitglieder können Vertreterinnen oder Vertreter bestellt werden. Die Hochschule oder die Trägerhochschule legt die Dauer der Bestellung der Mitglieder der Prüfungsausschüsse fest.


(3) Der Prüfungsausschuss kann eine Lehrerin oder einen Lehrer einer beruflichen Schule oder Fachoberschule als weiteres Ausschussmitglied benennen. Weiterhin kann der Prüfungsausschuss eine Vertreterin oder einen Vertreter der Wirtschaft benennen.


(4) Wird ein Studiengang auch oder ausschließlich an einer privaten, staatlich anerkannten Hochschule oder an einer Berufsakademie angeboten, kann diese für Prüfungen des entsprechenden Studienbereichs ein weiteres Ausschussmitglied benennen.


(5) Der Prüfungsausschuss wählt aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren ein vorsitzendes Mitglied und dessen Vertreterin oder Vertreter (Vorstand). Bei allen Sitzungen muss ein Mitglied des Vorstandes anwesend sein. Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, soweit die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Ein Prüfungsausschuss von zwei anwesenden Mitgliedern trifft Beschlüsse einstimmig. Ein Prüfungsausschuss von mehr als zwei anwesenden Mitgliedern trifft Beschlüsse mehrheitlich; bei gerader Mitgliederzahl gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag.


(6) Die Hochschulen berichten dem Hessischen Ministerium für Wissenschaft und Kunst über die Einrichtung von Prüfungsausschüssen, Ausschussmitglieder und Zuständigkeiten sowie über diesbezügliche Änderungen. Außerdem berichten sie jährlich über Bewerbungen und bestandene Prüfungen.

 

§ 5

Gegenstand der Prüfung


(1) Die Prüfung dient der Feststellung, ob die Bewerberin oder der Bewerber in der Lage ist, das Studium mit Aussicht auf einen erfolgreichen Abschluss aufzunehmen. Sie umfasst die wesentlichen allgemeinen und fachlichen Grundlagen, die Voraussetzung für das Studium in dem gewählten Studienbereich sind. Die besonderen berufsbezogenen Erfahrungen und Fähigkeiten der Bewerberin oder des Bewerbers sind zu berücksichtigen.


(2) Die Prüfung besteht aus einem Prüfungsgespräch und einer schriftlichen Prüfung. Der Prüfungsausschuss führt das Prüfungsgespräch. Es kann mit Einverständnis der Bewerberinnen oder der Bewerber als Gruppenprüfung mit höchstens drei Teilnehmerinnen oder Teilnehmern durchgeführt werden. Wird nach Abs. 3 auf eine schriftliche Prüfung verzichtet, scheidet eine Gruppenprüfung aus. Das Prüfungsgespräch dauert für jede Bewerberin und jeden Bewerber etwa eine Stunde, die schriftliche Prüfung zwei bis vier Stunden.


(3) Der Prüfungsausschuss kann auf die Ablegung des schriftlichen Prüfungsteils verzichten, wenn dies aufgrund der bisher erbrachten schriftlichen Leistungen während eines Gaststudiums, eines Weiterbildungsangebots der Hochschule oder aufgrund einer nach Einschätzung des Prüfungsausschusses vergleichbar qualifizierten Vorbildung, die schriftliche Prüfungen einschließt, als nicht notwendig erscheint.


(4) Macht eine Bewerberin oder ein Bewerber glaubhaft, dass sie oder er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung oder Sinnesbehinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, so wird der Bewerberin oder dem Bewerber gestattet, die Prüfungsleistungen innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit oder gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Dazu kann die Vorlage eines ärztlichen Attests verlangt werden.

 

§ 6

Durchführung der Prüfung


(1) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses sorgt für eine ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Prüfung und bestimmt ein Ausschussmitglied für die Schriftführung.


(2) Der Prüfungsausschuss legt die Aufgaben für die schriftliche Prüfung fest. Zwei Ausschussmitglieder bewerten die schriftliche Prüfung; weichen die Bewertungen voneinander ab, wird das arithmetische Mittel festgesetzt.


(3) Der Prüfungsausschuss kann mit Zustimmung der Bewerberin oder des Bewerbers zu dem Prüfungsgespräch Gäste zulassen, die ein fachliches Interesse an der Teilnahme haben, insbesondere Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen oder der Berufskammern. Die Gäste dürfen an der Beratung des Prüfungsausschusses über das Ergebnis des Prüfungsgesprächs nicht teilnehmen und sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.


(4) Die wesentlichen Grundzüge des Prüfungsgesprächs sind in einer Niederschrift festzuhalten. Dazu gehören insbesondere die Gegenstände, auf die sich das Gespräch bezogen hat, die Ergebnisse, die Bewertungen der Ausschussmitglieder sowie Beginn und Ende des Gesprächs.


(5) Der Prüfungsausschuss stellt das Ergebnis der Prüfung fest und teilt dieses der Bewerberin oder dem Bewerber mit. Auf Wunsch der Bewerberin oder des Bewerbers wird das Ergebnis begründet.


(6) Das Prüfungsverfahren soll drei Monate nach Ablauf der Bewerbungsfrist abgeschlossen sein.

 

§ 7

Bewertung


(1) Die einzelnen Leistungen in den Prüfungen sind mit einer der folgenden Noten zu bewerten:

1. sehr gut (1) = eine hervorragende Leistung;

2. gut (2) = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;

3. befriedigend (3) = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;

4. ausreichend (4) = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;

5. nicht ausreichend (5) = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.


(2) Die Gesamtnote wird aus den Noten der schriftlichen Prüfung und des Prüfungsgesprächs zu gleichen Teilen gebildet. Bei Bewerberinnen und Bewerbern, denen die schriftliche Prüfung nach § 5 Abs. 3 erlassen wurde, ist die Note des verbleibenden Prüfungsteils maßgeblich; der Prüfungsausschuss kann die nach § 5 Abs. 3 erbrachten Vorleistungen oder bewertete Vorbildung berücksichtigen. Die Gesamtnote wird bis auf eine Stelle hinter dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet.


(3) Die Prüfung ist für bestanden zu erklären als

1. „sehr gut“ bei einem Durchschnitt bis einschließlich 1,5;

2. „gut“ bei einem Durchschnitt von 1,6 bis einschließlich 2,5;

3. „befriedigend“ bei einem Durchschnitt von 2,6 bis einschließlich 3,5;

4. „ausreichend“ bei einem Durchschnitt von 3,6 bis einschließlich 4,0.


(4) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn entweder die schriftliche Prüfung oder das Prüfungsgespräch schlechter als mit "ausreichend" bewertet wurde.

 

§ 8

Zeugnis


(1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis nach dem als Anlage beigefügten Muster.


(2) Das Zeugnis erhält das Datum des Tages, an dem der Prüfungsausschuss das Bestehen der Prüfung festgestellt hat.


(3) Das Zeugnis wird von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses unterzeichnet.


(4) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält darüber einen Bescheid mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung.

 

§ 9

Fernbleiben, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß


(1) Ein Prüfungsteil kann auch als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber

1. aus Gründen, die sie oder er zu vertreten hat, dem Prüfungstermin fernbleibt oder nach dessen Beginn von der Prüfung zurücktritt,

2. das Ergebnis der Prüfungsleistungen durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen versucht hat oder

3. den ordnungsmäßigen Ablauf der Prüfung stört und deshalb von der Prüferin oder dem Prüfer oder der Aufsichtsperson von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen wurde.


(2) Die für das Fernbleiben oder den Rücktritt geltend gemachten Gründe sind dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich anzuzeigen und glaubhaft zu machen; der Prüfungsausschuss kann die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes verlangen. Hat die Bewerberin oder der Bewerber die Gründe nach Abs. 1 Nr. 1 nicht zu vertreten, wird ein neuer Prüfungstermin bestimmt; bereits erbrachte Prüfungsleistungen werden angerechnet. Die Entscheidungen sind der Bewerberin oder dem Bewerber unverzüglich mitzuteilen.


(3) In den Fällen des Abs. 1 erteilt der Prüfungsausschuss nach Anhörung der Bewerberin oder des Bewerbers einen schriftlich begründeten und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid, in dem Auflagen für die Zulassung zur Wiederholung der Prüfung festgelegt werden können.

 

§ 10

Wiederholung


(1) Die Wiederholung einer bestandenen Prüfung ist nicht möglich. Eine nicht bestandene Hochschulzugangsprüfung kann frühestens nach einem Jahr wiederholt werden.


(2) Die Prüfung kann zweimal wiederholt werden. Eine Wiederholung von Teilen der Prüfung ist nicht möglich.

 

§ 11

Einsicht in die Prüfungsakten


Die Prüfungsteilnehmerinnen und -teilnehmer können nach Abschluss der Prüfung unter Aufsicht Einsicht in ihre Prüfungsakten nehmen.

 

§ 12

Widerspruchsverfahren


Für den Widerspruch gegen Entscheidungen des Prüfungsausschusses gilt § 44 Abs. 2 des Hessischen Hochschulgesetzes. Bei hochschulübergreifenden Ausschüssen entscheidet die Präsidentin oder der Präsident der Trägerhochschule.

 

§ 13

Zugangsprüfung für eine Ausbildung an einer staatlich anerkannten Berufsakademie


Für Ausbildungsgänge an einer staatlich anerkannten Berufsakademie in Hessen gelten die Zugangsvoraussetzungen dieser Verordnung entsprechend. Die Zugangsprüfung wird von einem fachlich benachbarten Prüfungsausschuss abgenommen. Für die Mitteilung dieser Zuständigkeit gilt § 4 Abs. 6. Der Zulassungsantrag der Bewerberin oder des Bewerbers ist bei der für die Prüfung des Studienbereichs zuständigen Hochschule oder Trägerhochschule zu stellen.

 

§ 14

Andere Verordnungen


Die Verordnung über die Ausbildung und Abschlussprüfung an Fachoberschulen vom 2. Mai 2001 (AB1. S. 299, 702) und die Verordnung über die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler vom 10. Juli 2003 (ABl. S. 466, 775) bleiben unberührt.

 

§ 15

Aufhebung bisherigen Rechts


Die Verordnung über den Zugang besonders befähigter Berufstätiger zu den Hochschulen im Lande Hessen vom 13. Juni 2002 (GVBl. I S. 335), geändert durch Verordnung vom 8. Juli 2004 (GVBl. I S. 242), wird aufgehoben.

 

§ 16

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten


Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.

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