



Hessisches
Studienbeitragsgesetz
(HStubeiG)
Vom 16. Oktober 2006
GVBl. I S. 512
ERSTER TEIL
Beitragserhebung
§ 1
Anwendungsbereich,
Zweckbestimmung
(1) Die Hochschulen des Landes erheben Studienbeiträge nach diesem Gesetz.
§ 20 Abs. 4,
§ 21 Abs. 3 und
§ 64a des Hessischen
Hochschulgesetzes in der Fassung vom 31. Juli 2000 (GVBl. I S. 374), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2005 (GVBl. I S. 843), bleiben unberührt.
(2) Die Einnahmen aus den Studienbeiträgen mit Ausnahme der
Langzeitstudienbeiträge nach § 4 stehen der Hochschule zu, die sie erhoben hat.
Die Höhe und Verwendung der Einnahmen unterliegen der Berichtspflicht nach
§ 92 des Hessischen
Hochschulgesetzes. Die aus den Studienbeiträgen finanzierten Maßnahmen
bleiben bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität außer Betracht.
(3) Die Hochschule ist verpflichtet, die Einnahmen zweckgebunden zur
Verbesserung der Qualität von Studium und Lehre zu verwenden. Sie ist
insbesondere verpflichtet, die Voraussetzungen für die Studierenden zu schaffen,
in angemessener Zeit zum Studienerfolg zu kommen, indem sie sicherstellt, dass
das in den Prüfungs- und Studienordnungen vorgesehene Lehrangebot tatsächlich in
ausreichendem Maße ohne zeitliche Verzögerung wahrgenommen werden kann. Sie
intensiviert die Beratung und Betreuung der Studierenden. Die Hochschule legt
für die einzelnen Fächergruppen Qualitätsstandards fest. Eine von der Hochschule
zu vertretende Verzögerung des Studienabschlusses führt zu einer
Beitragsbefreiung in gleichem zeitlichem Umfang. Die Studentenschaft und die
Fachschaften sind vor der Entscheidung über die Verwendung der Einnahmen unter
Darlegung der beabsichtigten Wirkung anzuhören.
(4) Die Einnahmen aus den Langzeitstudienbeiträgen nach § 4 fließen dem
Landeshaushalt zu. Die Hochschulen erhalten im Hinblick auf die durch die
Ausführung dieses Gesetzes entstehenden Kosten einen Anteil von zehn vom Hundert
der vereinnahmten Langzeitstudienbeiträge.
§ 2
Beitragspflicht
(1) Die Studienbeiträge werden für das Lehrangebot in allen Studiengängen nach
§ 20 des Hessischen
Hochschulgesetzes erhoben. Während eines Doppelstudiums wird der Beitrag nur
für den Studiengang mit der längeren Regelstudienzeit erhoben. Setzt ein
Studiengang die gleichzeitige Immatrikulation an mehreren Hochschulen voraus,
ist der Studienbeitrag nur an der Hochschule zu entrichten, die den
überwiegenden Teil der Lehrleistung erbringt.
(2) Eine Beitragspflicht besteht nicht
1. für Studiensemester, für die der Studierende
beurlaubt ist,
2. für Studiensemester, in denen eine nach der Prüfungs-
oder Studienordnung erforderliche überwiegend oder ausschließlich berufs- oder
ausbildungsbezogene Tätigkeit oder eine Studienzeit im Ausland absolviert
wird,
3. für Studiensemester, in denen ausschließlich das
Praktische Jahr nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz
5 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), absolviert
wird, und
4. für Studierende nach
§ 63 Abs. 5 des Hessischen
Hochschulgesetzes.
§ 3
Grundstudienbeitrag,
Zweitstudienbeitrag
(1) Für den Erwerb eines ersten berufsqualifizierenden Studienabschlusses sowie
eines weiteren berufsqualifizierenden Abschlusses im Rahmen von konsekutiven
Studiengängen beträgt der Studienbeitrag während der Regelstudienzeit zuzüglich
vier weiterer Semester 500 Euro für jedes Semester (Grundstudienbeitrag).
Studienzeiten an deutschen Hochschulen und Berufsakademien, deren Abschlüsse den
Abschlüssen von Hochschulen gleichgestellt sind, sind anzurechnen.
Studienzeiten, in denen der Studierende beurlaubt oder nach § 6 Abs. 1 und 5 von
der Beitragspflicht befreit ist, werden nicht angerechnet.
(2) Bei Teilzeitstudiengängen kann die Studienordnung eine Ermäßigung des
Studienbeitrags nach Abs. 1 im Verhältnis zum Pflichtlehrangebot in einem
entsprechenden Vollzeitstudiengang vorsehen.
(3) Für einen weiteren Studiengang nach Erwerb eines ersten
berufsqualifizierenden Abschlusses außerhalb konsekutiver Masterstudiengänge
wird während seiner Regelstudienzeit ein Zweitstudienbeitrag erhoben. Der
Zweitstudienbeitrag beträgt 500 Euro für jedes Semester. Die Hochschulen können
im Wege der Satzung höhere Beiträge bis zu 1 500 Euro für jedes Semester
festlegen.
§ 4
Langzeitstudienbeitrag
(1) Wird das Studium über die in § 3 Abs. 1 und Abs. 3 genannten Studienzeiten
hinaus fortgesetzt, erheben die Hochschulen Langzeitstudienbeiträge. Die Höhe
des Langzeitstudienbeitrags entspricht für das erste folgende Semester der Höhe
des Grund- oder Zweitstudienbeitrags. Für das zweite und dritte folgende
Semester erhöht sich der Beitrag um jeweils weitere 200 Euro. Eine weitere
Erhöhung findet nicht statt. Von der Erhebung ausgenommen sind Studierende, die
Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BaföG) in der Fassung vom
6. Juni 1983 (BGBl. I S. 646, 1680), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.
September 2005 (BGBl. I S. 2809), erhalten. Sie entrichten weiterhin den Grund-
oder Zweitstudienbeitrag.
(2) Bei einem Doppelstudium ist der Langzeitstudienbeitrag zu entrichten, wenn
in einem der beiden Studiengänge der in § 3 Abs. 1 festgelegte Zeitraum des
Studiengangs, für den der Beitrag nach § 2 Abs. 1 Satz 2 erhoben wird,
überschritten ist. Ist für die Ausübung des angestrebten Berufs der Abschluss
zweier Studiengänge erforderlich, verlängert sich im Falle des Doppelstudiums
der in § 3 Abs. 1 festgelegte Zeitraum um die Regelstudienzeit des anderen
Studienganges.
(3) Bei Aufnahme eines Zweitstudiums verschiebt sich der Beginn der
Beitragspflicht nach Abs. 1 um nicht in Anspruch genommene Studienzeiten nach §
3 Abs. 1 Satz 1, sofern der Abschluss beider Studiengänge für die Ausübung des
angestrebten Berufes rechtlich erforderlich ist. Gleiches gilt bei Aufnahme
eines Studiums mit dem Ziel, eine weitere Qualifikation durch eine Erweiterungs-
oder Zusatzprüfung nach dem
Hessischen Lehrerbildungsgesetz vom 29. November 2004 (GVBl. I S. 330) in
den Fächern zu erwerben, für die ein Bedarf durch die für Lehrerausbildung
zuständige Stelle festgestellt worden ist.
§ 5
Fälligkeit des Studienbeitrages
(1) Der Studienbeitrag ist mit Erlass des Beitragsbescheides fällig, sofern
dieser die Fälligkeit nicht abweichend bestimmt.
(2) Bei einer Exmatrikulation innerhalb eines Monats nach Beginn der
Vorlesungszeit wird der Beitragsbescheid gegenstandslos. Ein bereits gezahlter
Beitrag ist zu erstatten.
§ 6
Beitragsbefreiung und
Beitragsermäßigung
(1) Studierende, die Elternteil eines eigenen Kindes oder eines Kindes im Sinne
von § 25 Abs. 5 Nr. 1 und Nr. 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes sind,
das zu Beginn des jeweiligen Semesters das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet
hat, werden für den Grundstudienbeitrag nach § 3 und den Langzeitstudienbeitrag
im Anschluss an ein Studium nach § 3 Abs. 1 von der Beitragspflicht nach § 2
Abs. 1 befreit. Der Anspruch auf Befreiung besteht für jedes Kind für höchstens
sechs Semester. Sind beide Elternteile an einer Hochschule des Landes
immatrikuliert, können die Freisemester frei verteilt werden. Bei Antragstellung
ist zu versichern, dass die Anzahl der Freisemester noch nicht ausgeschöpft ist.
Sofern der andere Elternteil sorgeberechtigt ist, ist in der Regel dessen
Einverständnis zu versichern. Bei unberechtigter Inanspruchnahme von
Freisemestern kann der Studienbeitrag nachgefordert werden.
(2) Ausländische Studierende, die im Rahmen von zwischenstaatlichen und
übernationalen Vereinbarungen oder Hochschulpartnerschaften, die gegenseitige
Abgabenfreiheit garantieren, immatrikuliert sind, sind von der Beitragspflicht
nach § 2 Abs. 1 befreit. Andere ausländische Studierende, die keinen Anspruch
auf Gewährung eines Darlehens nach § 7 Abs. 1 oder § 12 haben, können durch die
Hochschule von der Beitragspflicht befreit werden, wenn ein besonderes
entwicklungspolitisches oder ein besonderes Interesse der Hochschule an der
Zusammenarbeit mit dem Herkunftsland besteht.
(3) Die Hochschulen befreien in der Regel zehn vom Hundert der Studierenden von
der Beitragpflicht, wenn weit überdurchschnittliche schulische Leistungen
nachgewiesen oder weit überdurchschnittliche Leistungen im Studium erbracht
werden.
(4) Die Voraussetzungen und das Verfahren für eine Befreiung nach Abs. 2 Satz 2
und Abs. 3 sowie nach § 1 Abs. 3 Satz 5 regeln die Hochschulen durch Satzung.
(5) Die Hochschulen befreien darüber hinaus Studierende von der Beitragspflicht
oder ermäßigen die Höhe des Studienbeitrages, wenn die Erhebung des Beitrages
aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls eine unbillige Härte darstellen
würde. Eine unbillige Härte liegt in der Regel vor bei
1. die Studienzeit verlängernden Auswirkungen einer
Behinderung nach § 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und
Teilhabe behinderter Menschen - vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 24. April 2006 (BGBl. I S. 926), oder einer schweren
Krankheit,
2. nachweislicher Pflege eines nach einem Gutachten des
Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung pflegebedürftigen nahen
Angehörigen mit Zuordnung zu einer Pflegestufe nach § 15 Abs. 1 des Elften
Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - vom 26. Mai 1994 (BGBl.
I S. 1014), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juni 2006 (BGBl. I S. 1402).
(6) Über die Befreiung von der Beitragspflicht und die Ermäßigung entscheiden
die Hochschulen auf Antrag. Der Antrag ist in der Regel vor Beginn der
Vorlesungszeit zu stellen.
ZWEITER TEIL
Studiendarlehen
§ 7
Anspruch auf Darlehensgewährung
(1) Studienbewerber und Studierende haben im Wintersemester 2007/2008 und im
Sommersemester 2008 nach Maßgabe der folgenden Absätze
einen Anspruch gegen die Landestreuhandstelle auf Gewährung eines
privatrechtlichen Studiendarlehens für die Finanzierung eines Studienbeitrages,
der für das Wintersemester 2007/2008 und für das Sommersemester 2008 erhoben
wurde zur Finanzierung des Studienbeitrages nach §
2 Abs. 1 dieses Gesetzes in der Fassung vom 16. Oktober 2006 (GVBl. I S. 512), soweit nicht vorbehaltlich des Abs. 4 Zweitstudienbeiträge nach § 3
Abs. 3 dieses Gesetzes in der Fassung vom 16. Oktober 2006 (GVBl. I S. 512) und Langzeitstudienbeiträge nach § 4
dieses Gesetzes in der Fassung vom 16. Oktober 2006 (GVBl. I S. 512) zu entrichten sind. Die
Landestreuhandstelle ist verpflichtet, den Studienbewerbern und Studierenden ein
verzinsliches Darlehen ohne Bonitätsprüfung und Sicherheiten nach Satz 1 zu
gewähren, wenn die Hochschule die Darlehensberechtigung festgestellt hat. Die
Auszahlung des Darlehens erfolgt unmittelbar an die immatrikulierende
Hochschule. Der Zinssatz darf nur aus den Kosten der Geldbeschaffung und den
Verwaltungskosten berechnet werden und 7,5 vom Hundert im Jahr nicht
übersteigen. Soweit die Berechnung des Zinssatzes zu einem diese Festlegung
übersteigenden Vomhundertsatz führt, übernimmt der Studienfonds nach § 9 hierfür
die Zahlungsverpflichtung. Für Studierende, deren Berechtigung, Leistungen nach
dem Bundesausbildungsförderungsgesetz zu erhalten, während des Studiums
festgestellt worden ist, übernimmt der Studienfonds die Zinsen für die Beiträge,
die für die förderfähigen Semester entrichtet wurden.
(2) Einen Anspruch nach Abs. 1 haben
1. Deutsche im Sinne von Art. 116 des Grundgesetzes,
2. Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der
Europäischen Union oder eines anderen Vertragstaates des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum,
3. Familienangehörige eines Staatsangehörigen eines
anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragstaates des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die das Recht auf Aufenthalt
oder das Recht auf Daueraufenthalt nach Kapitel III oder IV der Richtlinie
2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 (ABl.
EG Nr. L 158 S. 77), zuletzt geändert durch Richtlinie vom 28. Juli 2005 (ABl.
EG Nr. L 197 S. 34), genießen,
4. heimatlose Ausländer im Sinne des Gesetzes über die
Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet vom 25. April 1951 (BGBl.
I S. 269), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950),
5. Ausländer und Staatenlose, die ihre
Hochschulzugangsberechtigung in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben,
6. Ausländer und Staatenlose, deren Berechtigung zum
Bezug von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz von der für
die Ausführung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zuständigen Stelle
festgestellt worden ist.
(3) Einen Anspruch auf Gewährung des Studiendarlehens nach Abs. 1 hat nicht, wer
bei Beginn des Erststudiums das 45. Lebensjahr vollendet hat.
(4) Ein Anspruch auf Gewährung des Studiendarlehens nach Abs. 1 besteht nur für
ein Studium an einer Hochschule des Landes innerhalb des in § 3 Abs. 1 dieses
Gesetzes in der Fassung vom 16. Oktober 2006 (GVBl. I S. 512) und § 4
Abs. 2 und 3 dieses Gesetzes in der Fassung vom 16. Oktober 2006 (GVBl. I S.
512) festgelegten Zeitraums. Für darüber hinausgehende Studienzeiten
besteht ein Darlehensanspruch nur, wenn der Studierende Leistungen nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz erhält.
§ 8
Rückzahlung des
Studiendarlehens
(1) Die Rückzahlung des Studiendarlehens einschließlich der Zinsen beginnt zwei
Jahre nach erfolgreichem Abschluss des Studiums, spätestens elf Jahre nach der
Aufnahme des Studiums in regelmäßigen monatlichen Raten von wahlweise 50, 100
oder 150 Euro. Nach Aufforderung durch die Landestreuhandstelle sind fällige
Raten für jeweils drei aufeinander folgende Monate in einer Summe zu entrichten.
Das Darlehen kann jederzeit mit einer Frist von drei Monaten gekündigt und ohne
Vorfälligkeitsentschädigung zurückgezahlt werden. Sonderrückzahlungen sind in
einer Mindestsumme von 100 Euro zu halbjährlichen Stichtagen möglich. Der
Rückzahlungsanspruch erlischt 25 Jahre nach Beginn der Rückzahlungspflicht oder
im Falle des Todes des Darlehensnehmers.
(2) Dem Darlehensnehmer ist auf Antrag Stundung des Rückzahlungsanspruchs
einschließlich der Zinsen zu gewähren, solange sein monatliches Einkommen einen
Betrag nach § 18a Abs. 1 Satz 1 bis 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
zuzüglich 300 Euro nicht übersteigt.
(3) Überschreiten das Studiendarlehen einschließlich der Zinsen und eine
Darlehensschuld nach § 17 Abs. 2 Satz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
zusammen die Höchstgrenze von 15 000 Euro, ist der Darlehensnehmer auf Antrag
von der Rückzahlungspflicht des die Höchstgrenze überschreitenden Anteils des
Studiendarlehens zu befreien.
(4) Über die Anträge nach Abs. 2 und 3 entscheidet die Landestreuhandstelle
Hessen.
§ 9
Studienfonds
(1) Zur Absicherung der Studiendarlehen wird ein Studienfonds als Sondervermögen
des Landes errichtet. Der Studienfonds hat die Aufgabe, den Ausfall bei der
Rückzahlung und den Ausfall durch die Befreiung von der Rückzahlung zu
übernehmen und die dafür an ihn abgetretenen Rückzahlungsansprüche zu verwalten
und beizutreiben. Darüber hinaus tritt er in die Zahlungsverpflichtung in den
Fällen des § 7 Abs. 1 Satz 5 und Satz 6 sowie § 8 Abs. 1 Satz 5 ein.
(2) Zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Studienfonds ab dem 1. Januar 2011
von den Hochschulen einen Betrag, der zunächst zehn vom Hundert der jeweiligen
Einnahmen der Hochschule aus den Studienbeiträgen mit Ausnahme der
Langzeitstudiengebühren nach § 4 dieses Gesetzes in der Fassung vom 16. Oktober
2006 (GVBl. I S. 512) entspricht. Der Vomhundertsatz ist in
regelmäßigen Abständen an den tatsächlichen Bedarf anzupassen, um eine
ausreichende Ausstattung des Fonds zu gewährleisten. Bis zum 31. Dezember 2010
werden die sich aus der Verpflichtung des Abs. 1 Satz 2 und 3 ergebenden
Aufwendungen durch das Land getragen. Die für Hochschulen des Landes zuständige
Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, das Nähere,
insbesondere die Verwaltung des Fonds, die Voraussetzungen und das Verfahren für
dessen Inanspruchnahme, das Verfahren zur Anpassung des Vomhundertsatzes sowie
die Auskunfts- und Mitteilungspflichten der Darlehensnehmer durch
Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Ministerin oder dem Minister der
Finanzen zu regeln.
§ 10
Auskunftspflicht,
Datenübermittlung
(1) Die Studienbewerber und die Studierenden sind verpflichtet, alle
erforderlichen Auskünfte zu geben, die die Beitragspflicht, die Befreiung von
der Beitragspflicht, die Ermäßigung der Höhe des Beitrags, den Grund- und
Langzeitstudienbeitrag sowie den Zweitstudienbeitrag und die
Darlehensberechtigung betreffen. Auf Verlangen sind geeignete Unterlagen
vorzulegen. Soweit erforderlich, kann die Hochschule eine Versicherung an Eides
statt nach § 27 des
Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung vom 28. Juli 2005
(GVBl. I S. 591) verlangen und abnehmen. Kommen die Studienbewerber und
Studierenden ihrer Verpflichtung innerhalb einer von der Hochschule gesetzten
Frist nicht nach, ist der jeweilige Beitrag in voller Höhe zu entrichten.
(2) Die Hochschulen sind berechtigt, die von ihnen gespeicherten
personenbezogenen Daten der Studienbewerber und Studierenden der
Landestreuhandstelle zur Gewährung und Rückzahlung des Studiendarlehens nach § 7
zu übermitteln, soweit dies für die Abwicklung erforderlich ist. Die Hochschulen
und die Landestreuhandstelle sind berechtigt, dem Studienfonds die zur
Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten zu
übermitteln. Im Übrigen gilt das
Hessische Datenschutzgesetz
in der Fassung vom 7. Januar 1999 (GVBl. I S. 98).
§ 11
Ausgestaltung von Grundrechten
Durch dieses Gesetz wird das Grundrecht aus
Art. 59 Abs.
1 der Hessischen Verfassung ausgestaltet.
§ 12
Übergangregelung
Einen Anspruch auf Gewährung eines Studiendarlehens nach § 7 Abs. 1 haben auch
Studierende, die nicht nach § 7 Abs. 2 und 3 berechtigt sind, wenn sie zum
Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes mindestens seit dem Sommersemester
2006 ununterbrochen an einer Hochschule des Landes immatrikuliert waren,
höchstens jedoch für den Zeitraum von vier Semestern.
§ 13
Wirksamkeit, Inkrafttreten,
Außerkrafttreten
(1) Der Studienbeitrag nach diesem Gesetz wird erstmals für das Wintersemester
2007/2008 und letztmals für das Sommersemester 2008 erhoben.
(2) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner
Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.


