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Das Hessisches Studienbeitragsgesetz (HStubeiG) wurde geändert durch:

bulletGesetz vom 18. Juni 2008 (GVBl. I S. 764): §§ 7, 9, 13.

Vgl. Übergangsregelung in Art. 4 des Gesetzes vom 18. Juni 2008 (GVBl. I S. 764):

"Artikel 4

Übergangsbestimmung

Bereits für das Wintersemester 2008/2009 nach dem Hessischen Studienbeitragsgesetz gezahlte Studienbeiträge, Langzeitstudiengebühren und Zweitstudiengebühren werden auf Antrag von der Hochschule, die sie vereinnahmt hat, zurückerstattet. Die Zweckbindung von Mitteln, die aufgrund des Studienbeitragsgesetzes erhoben wurden, bleibt erhalten. Rückzahlungsansprüche aufgrund erlassener Satzungen der Hochschulen bleiben unberührt."

 

     

 

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