"Artikel 4
Übergangsbestimmung
Bereits für das Wintersemester 2008/2009 nach dem
Hessischen Studienbeitragsgesetz gezahlte Studienbeiträge,
Langzeitstudiengebühren und Zweitstudiengebühren werden auf Antrag von
der Hochschule, die sie vereinnahmt hat, zurückerstattet. Die
Zweckbindung von Mitteln, die aufgrund des Studienbeitragsgesetzes
erhoben wurden, bleibt erhalten. Rückzahlungsansprüche aufgrund
erlassener Satzungen der Hochschulen bleiben unberührt."