



Verordnung über das
Teilzeitstudium an den Hochschulen des Landes Hessen
(Hessische Teilzeitstudienverordnung)
Vom 23. Juli 2007
GVBl. I S. 530
Aufgrund des
§ 64 Abs. 4 Satz 3 und des
§ 65 Satz 2 des Hessischen
Hochschulgesetzes in der Fassung vom 31. Juli 2000 (GVBl. I S. 374), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 713), wird verordnet:
§ 1
Allgemeine Bestimmung,
Satzungsvorrang
Für ein Teilzeitstudium an den Hochschulen des Landes gelten die nachfolgenden
Bestimmungen, wenn und soweit nicht durch Satzung der Hochschule abweichende
Regelungen getroffen werden. Die Satzungen können sich hierbei auch auf
Regelungen für einzelne Studiengänge beschränken oder ein Teilzeitstudium für
einzelne Studiengänge ausschließen. Ein Teilzeitstudium begründet keinen
Anspruch auf die Bereitstellung eines gesonderten Lehr- und Studienangebots.
§ 2
Geltungsbereich
In Studiengängen, die mit einer Hochschulprüfung abschließen, kann auf Antrag
ganz oder teilweise auch in der Form des Teilzeitstudiums nach § 65 des
Hessischen Hochschulgesetzes studiert werden. In Studiengängen, die mit einer
staatlichen oder einer kirchlichen Prüfung abschließen, ist ein Teilzeitstudium
möglich, wenn und soweit nicht Vorschriften der jeweiligen Ausbildungs- oder
Prüfungsordnung zwingend entgegen stehen. Ein Doppelstudium kann von
Teilzeitstudierenden nicht absolviert werden.
§ 3
Voraussetzungen des
Teilzeitstudiums
Ein Teilzeitstudium setzt voraus, dass aufgrund von Berufstätigkeit, wegen der
Betreuung von Angehörigen oder aus einem vergleichbaren wichtigen Grund das
Studium nicht als Vollzeitstudium betrieben werden kann. Die Berufstätigkeit
wird im Regelfall durch ein sozialversicherungspflichtiges
Beschäftigungsverhältnis im Umfang von mindestens 14 und höchstens 28 Stunden
regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit nachgewiesen. Eine Betreuung von
Angehörigen liegt im Regelfall bei der Erziehung eines Kindes nach § 25 Abs. 5
des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der Fassung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I
S. 646, 1680), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. September 2005 (BGBl. I S.
2809), im Alter von bis zu achtzehn Jahren oder der nachgewiesenen Pflege von
nahen Angehörigen mit Zuordnung zu einer Pflegestufe nach § 15 Abs. 1 des Elften
Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – vom 26. Mai 1994 (BGBl. I
S. 1014, 1015), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. März 2007 (BGBl. I S.
378), vor. Ein wichtiger Grund nach Satz 1 ist auch eine mit erheblicher
zeitlicher Beanspruchung verbundene Mitgliedschaft in Organen der Hochschule,
der Studentenschaft oder des Studentenwerks. Bei einem Wiederholungsantrag ist
zusätzlich ein angemessener Studienfortschritt während des bisherigen
Teilzeitstudiums nachzuweisen.
§ 4
Antrag
Vor der Antragstellung muss eine Fachstudienberatung wahrgenommen werden; es
soll eine Zielvereinbarung über den Studienverlauf abgeschlossen werden. Über
den Antrag entscheidet die Hochschule. Der Antrag kann in jedem Semester
außerhalb des Langzeitstudiums nach
§ 4 des Hessischen
Studienbeitragsgesetzes vom 16. Oktober 2006 (GVBl. I S. 512) für den
Zeitraum von zwei aufeinander folgenden Semestern gestellt und mehrfach
wiederholt werden. Ein Teilzeitstudium kann höchstens für die doppelte
Regelstudienzeit der Grund- oder Zweitstudienbeitragsphase nach § 3 des
Hessischen Studienbeitragsgesetzes in Anspruch genommen werden. Für die
Berechnung der Dauer der Grund- oder Zweitstudienbeitragsphase entsprechen
jeweils zwei im Teilzeitstudium absolvierte Semester einem Semester im
Vollzeitstudium. Eine rückwirkende Inanspruchnahme eines Teilzeitstudiums für
ein abgeschlossenes Semester ist ausgeschlossen. Die Hochschule kann die
Gewährung des Teilzeitstudiums widerrufen, sofern in den jeweiligen Semestern im
Durchschnitt mehr als 60 vom Hundert der im Vollzeitstudium vorgesehenen
Kreditpunkte oder Leistungsnachweise abgelegt wurden.
§ 5
Prüfungsfristen
Sofern Prüfungsordnungen der Hochschule Fristen für die erstmalige Erbringung
einer Prüfungsleistung vorsehen, sind diese Fristen für Teilzeitstudierende auf
Antrag entsprechend zu verlängern.
§ 6
Gebühren und Beiträge
Die Hochschule kann den Grundstudienbeitrag oder den Zweitstudienbeitrag nach
dem Hessischen Studienbeitragsgesetz ermäßigen oder zunächst den vollständigen
Beitrag vereinnahmen und nach Ablauf der Regelstudienzeit im entsprechenden
Umfang beitragsfreie Semester gewähren. Die Höhe der zu entrichtenden Beiträge
für Studentenwerk, Studentenschaft und Verwaltungskosten sowie ein Anspruch auf
Befreiung oder Ermäßigung nach § 6
des Hessischen Studienbeitragsgesetzes bleiben durch ein Teilzeitstudium
unberührt.
§ 7
Mitteilungspflichten,
Verarbeitung personenbezogener Daten
Die Studierenden sind verpflichtet, der Hochschule den Wegfall der
Voraussetzungen für das Teilzeitstudium unverzüglich anzuzeigen. Die Hochschule
darf Zeiten des Teilzeitstudiums im Rahmen des
§ 17 Abs. 1 Satz 1 der Hessischen
Immatrikulationsverordnung vom 29. Dezember 2003 (GVBl. 2004 I S. 12),
geändert durch Gesetz vom 16. Oktober 2006 (GVBl. I S. 512), automatisiert
verarbeiten.
§ 8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.


