



Hessische
Studienfondsverordnung
Vom 10. Dezember 2007
GVBl. I S. 880
Aufgrund des
§ 9 Abs. 2 Satz 4 des Hessischen Studienbeitragsgesetzes vom 16. Oktober
2006 (GVBl. I S. 512) wird im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen
verordnet:
§ 1
Studienfonds
(1) Das Land Hessen errichtet zum 1. Januar 2008 einen Studienfonds als nicht
rechtsfähiges Sondervermögen des Landes. Der Studienfonds kann im eigenen Namen
im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden.
(2) Der Studienfonds wird vom Ministerium für Wissenschaft und Kunst verwaltet.
Das Ministerium kann die Verwaltung des Studienfonds widerruflich auf Dritte zu
treuen Händen übertragen; in diesem Fall werden die Einzelheiten der Verwaltung
in einer Vereinbarung mit dem Dritten (Verwaltungsvertrag) geregelt.
(3) Das Ministerium für Wissenschaft und Kunst oder der mit der Verwaltung des
Studienfonds beauftragte Dritte legt die an den Studienfonds abgeführten Beträge
so an, dass möglichst große Sicherheit und Rentabilität bei ausreichender
Liquidität des Sondervermögens erreicht wird. Das Nähere regeln vom Ministerium
für Wissenschaft und Kunst im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen zu
erstellende Anlagerichtlinien. Erträge wachsen dem Studienfonds zu. Die Kosten
der Verwaltung trägt der Studienfonds.
(4) Beim Studienfonds wird ein Beirat eingerichtet. Dem Beirat gehören vier
Mitglieder an; er besteht aus zwei Vertreterinnen oder Vertretern der
Hochschulen und jeweils einer Vertreterin oder einem Vertreter des Ministeriums
für Wissenschaft und Kunst und des Ministeriums der Finanzen. Der Beirat gibt
sich eine Geschäftsordnung und wählt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden.
Die Beschlüsse des Beirats bedürfen der Mehrheit der Stimmen. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die oder der Vorsitzende. Der Beirat überwacht die
Fondsverwaltung, nimmt den Rechenschaftsbericht nach Abs. 5 entgegen und
entscheidet über die Anpassung des Abführungsbetrages der Hochschulen im
Verfahren nach § 2 Abs. 3 und 4.
(5) Die Fondsverwaltung gibt jährlich einen Rechenschaftsbericht zur Entwicklung
des Studienfonds gegenüber dem Beirat ab.
§ 2
Finanzierung des Fonds
(1) Ab Errichtung des Studienfonds bis zum 31. Dezember 2010 werden die zur
Erfüllung der Eintrittspflichten des Studienfonds erforderlichen Mittel aus dem
Landeshaushalt bereitgestellt. Sie werden jeweils zum Zeitpunkt des Entstehens
der Eintrittspflichten durch die Fondsverwaltung abgerufen. Alle Kosten und
Erlöse des Studienfonds werden bis zum 31. Dezember 2010 im Leistungsplan
Kapitel 1502 Produkt 13 ausgewiesen.
(2) Ab dem 1. Januar 2011 führen die Hochschulen einen Betrag, der zunächst zehn
vom Hundert der jeweiligen Einnahmen der Hochschulen aus den Studienbeiträgen
mit Ausnahme der Langzeitstudienbeiträge nach
§ 4 des Hessischen
Studienbeitragsgesetzes entspricht, für das Sommersemester jeweils zum 30.
Juni und für das Wintersemester jeweils zum 23. Dezember an den Studienfonds ab,
erstmals jedoch zum 15. Januar 2011 in Höhe von fünf vom Hundert der Einnahmen
des Wintersemesters 2010/2011. Werden Studierende aufgrund des
Hessischen Studienbeitragsgesetzes
rückwirkend von der Beitragspflicht befreit, erstatten die Hochschulen den
Betrag, sofern der Studienbeitrag durch ein Studiendarlehen finanziert wurde, an
die LTH-Bank für Infrastruktur, im Übrigen an die Studierenden. Die Erstattungen
vermindern die Einnahmen bei der Berechnung des Abführungsbetrages nach Satz 1
in dem Semester, in dem die Erstattung erfolgt.
(3) Die prozentuale Höhe des Abführungsbetrages wird alle drei Jahre, erstmals
zum Ende des Wintersemesters 2012/2013, durch den Beirat überprüft. Die
Fondsverwaltung unterbreitet einen Vorschlag über die prozentuale Höhe des
zukünftigen Abführungsbetrages. Der Vorschlag ist aufgrund einer Prognose über
die Entwicklung des Studienfonds, aus der sich das Verhältnis der Fondsmittel zu
den voraussichtlichen Kosten für die Leistungspflichten ergibt, abzugeben.
Hierbei sind insbesondere die Anzahl der beitragspflichtigen Studierenden, die
Zahl der in Anspruch genommenen Studiendarlehen und die bisherige
Inanspruchnahme des Studienfonds sowie die angefallenen Kosten einzubeziehen.
(4) Stellt sich unbeschadet des Abs. 3 bei der laufenden Verwaltung des
Studienfonds heraus, dass eine ausreichende Ausstattung des Fonds nicht
gewährleistet ist, teilt die Fondsverwaltung dies dem Beirat unverzüglich mit.
Eine Anpassung des Abführungsbetrages nach Abs. 3 ist in diesem Fall außerhalb
der dort genannten Fristen vorzunehmen.
§ 3
Inanspruchnahme des Fonds
(1) Der Studienfonds kann von der LTH–Bank für Infrastruktur für ein
Studiendarlehen in Anspruch genommen werden, das den Anforderungen nach § 7 des
Hessischen Studienbeitragsgesetzes und den Festlegungen im Kooperationsvertrag
entspricht. Die LTH–Bank für Infrastruktur hat einen Anspruch auf Zahlung
1. der Kosten für die Geldbeschaffung und der
Verwaltungskosten nach
§ 7
Abs. 1 Satz 5 des Hessischen Studienbeitragsgesetzes, soweit der in
§ 7 Abs. 1 Satz 4 des
Hessischen Studienbeitragsgesetzes festgelegte Höchstzinssatz von 7,5
vom Hundert im Jahr überschritten ist,
2. der Zinsen nach
§ 7 Abs. 1 Satz 6 des
Hessischen Studienbeitragsgesetzes für die Semester, für die die
Darlehensnehmer Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in der
Fassung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 646, 1680), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809), erhalten haben, sofern ein
entsprechender Antrag vor Beginn der Tilgungsphase des Darlehens bei der LTH–Bank
für Infrastruktur gestellt wurde und der Erhalt von Leistungen nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz nachgewiesen ist; dies gilt auch, wenn die
Darlehensnehmer die Leistungen nur deshalb nicht in Anspruch genommen haben,
weil ihr Studium durch ein Studienstipendium finanziert wird,
3. in Höhe der nach
§ 8 Abs. 1 Satz 5 des
Hessischen Studienbeitragsgesetzes erloschenen Darlehens- und
Zinsschuld,
4. in Höhe der nach
§ 8 Abs. 3 des Hessischen
Studienbeitragsgesetzes erlassenen Darlehens- und Zinsschuld, sofern die
Darlehensnehmer den Antrag auf Befreiung rechtzeitig vor Beginn der
Tilgungsphase des Studiendarlehens mit den erforderlichen Nachweisen bei der
LTH–Bank für Infrastruktur gestellt haben, und
5. von Zinsstundungskosten, die dadurch entstehen,
dass den Darlehensnehmern die während der Auszahlung- und Karenzphase des
Studiendarlehens nach
§ 8 Abs.
1 Satz 1 des Hessischen Studienbeitragsgesetzes anfallenden Zinsen
gestundet werden, sowie von Zinsänderungskosten, soweit der jeweils für ein
Semester festgelegte einheitliche Zinssatz überschritten ist.
(2) Darüber hinaus zahlt der Studienfonds unter der Voraussetzung des Abs. 1
Satz 1 die Darlehens- und Zinsschuld einschließlich der Beitreibungskosten Zug
um Zug gegen Abtretung der Ansprüche aus dem Darlehensvertrag, wenn
1. sich die Darlehensnehmerin oder der Darlehensnehmer
mit der fälligen Ratenzahlung in Höhe von mindestens sechs Monatsraten nach
mindestens zwei Mahnungen der LTH-Bank für Infrastruktur in Verzug befindet
und eine Vereinbarung über eine Ratenzahlung nicht zustande gekommen ist,
2. die Darlehensnehmerin oder der Darlehensnehmer das
Darlehen nicht bedient und eine ladungsfähige Anschrift der
Darlehensnehmerin oder des Darlehensnehmers über einen Zeitraum von mehr als
sechs Monaten nicht ermittelt werden konnte,
3. fällige Zins- und Tilgungsleistungen wegen
Unterschreitens der Einkommensgrenze nach
§ 8 Abs. 2 des Hessischen
Studienbeitragsgesetzes ein Jahr gestundet wurden und die
Voraussetzungen für eine weitere Stundung mit einem weiteren Antrag der
Darlehensnehmerin oder des Darlehensnehmers bei der LTH-Bank für
Infrastruktur nachgewiesen sind oder
4. die Darlehensnehmerin oder der Darlehensnehmer
einen Antrag nach Abs. 3 Satz 2 gestellt hat.
Die LTH-Bank für Infrastruktur kann Forderungen
ausschließlich bis zum Ende des Folgejahres nach Kenntnis der Tatsachen, die zur
Inanspruchnahme des Fonds führen, gegenüber dem Studienfonds geltend machen.
Weitere Einzelheiten, insbesondere zum Verfahren der in Satz 1 Nr. 1 bis 4
geregelten Voraussetzungen für eine Abtretung an den Studienfonds, werden in
einem Kooperationsvertrag mit der LTH-Bank für Infrastruktur geregelt.
(3) Der Studienfonds kann die nach Abs. 2 abgetretene Schuld im Einzelfall nach
§ 59 der
Hessischen Landeshaushaltsordnung in der Fassung vom 15. März 1999 (GVBl. I
S. 248), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 539)
ganz oder teilweise stunden, niederschlagen oder erlassen. Sie ist auf Antrag
der Darlehensnehmerin oder des Darlehensnehmers zu erlassen, wenn festgestellt
ist, dass sie oder er voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 2 des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S.
757, 1404, 3384), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. September 2007 (BGBl. I
S. 2246), ist und es unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung
behoben werden kann.
§ 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.


