



Verordnung über die zentrale
Vergabe von Studienplätzen
(Vergabeverordnung ZVS)
Vom 20. Mai 2008
GVBl. I S. 706
Aufgrund des
§ 7 Abs. 2 und 3 des Gesetzes zum
Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen vom 5. Juli 2007 (GVBl. I S.
354), geändert durch Gesetz vom 28. September 2007 (GVBl. I S. 640), in
Verbindung mit
Art. 15 Abs. 1 des Staatsvertrages über die Vergabe von
Studienplätzen vom 22. Juni 2006 (GVBl. 2007 I S. 357) wird verordnet:
ERSTER TEIL
Allgemeines
§ 1
Umfang der zentralen
Studienplatzvergabe
Die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (Zentralstelle) vergibt die
Studienplätze des ersten Fachsemesters der in das zentrale Vergabeverfahren
einbezogenen Studiengänge, soweit sie nicht von den Hochschulen vergeben werden.
Die in das zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengänge sind in
Anlage 1
aufgeführt.
§ 2
Einbezogener Personenkreis
Die Studienplätze werden an Deutsche sowie an ausländische Staatsangehörige oder
Staatenlose, die im Sinne dieser Verordnung Deutschen gleichgestellt sind,
vergeben. Deutschen gleichgestellt sind hiernach
1. Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der
Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum,
2. in der Bundesrepublik Deutschland wohnende Kinder
von Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union
oder von Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum, sofern diese Staatsangehörigen in der Bundesrepublik
Deutschland beschäftigt sind oder gewesen sind,
3. in der Bundesrepublik Deutschland wohnende andere
Familienangehörige von Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der
Europäischen Union oder von Vertragsstaaten des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum im Sinne des Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie
2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 (ABl.
EU Nr. L 158 S. 77, Nr. L 229 S. 35, 2007 Nr. L 204 S. 28), sofern diese
Staatsangehörigen in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt sind, sowie
4. sonstige ausländische Staatsangehörige oder
Staatenlose, die eine in der Bundesrepublik Deutschland oder an einer
deutschen Auslandsschule erworbene Hochschulzugangsberechtigung, die nicht
ausschließlich nach ausländischem Recht erworben wurde (deutsche
Hochschulzugangsberechtigung), besitzen.
Wer nach Satz 2 Deutschen gleichgestellt ist, wird nach
den für Deutsche geltenden Bestimmungen am Vergabeverfahren beteiligt.
ZWEITER TEIL
Antragstellung
§ 3
Frist und Form der Anträge,
Ausschluss vom Verfahren
(1) Zulassungsanträge richten sich zugleich auf die Teilnahme am zentralen
Vergabeverfahren und auf die Teilnahme an den Auswahlverfahren der Hochschulen.
(2) Der Zulassungsantrag muss
1. für das Sommersemester, wenn die
Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Juli des Vorjahres erworben wurde,
bis zum 30. November des Vorjahres, andernfalls bis zum 15. Januar,
2. für das Wintersemester, wenn die
Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Januar erworben wurde, bis zum 31.
Mai, andernfalls bis zum 15. Juli
bei der Zentralstelle eingegangen sein
(Ausschlussfristen). Bei Bewerbungen für ein Zweitstudium gilt der Zeitpunkt des
Abschlusses des Erststudiums als Zeitpunkt des Erwerbs der
Hochschulzugangsberechtigung nach Satz 1.
(3) Im Zulassungsantrag ist ein Studiengang zu wählen. Für die Vergabe der
Studienplätze in der Abiturbestenquote können bis zu sechs Studienorte in einer
Reihenfolge gewählt werden. Für die Vergabe der Studienplätze in den weiteren
durch die Zentralstelle vergebenen Quoten sind gewünschte Studienorte in einer
Reihenfolge zu wählen. Für das Auswahlverfahren der Hochschulen können bis zu
sechs Studienorte in einer Reihenfolge gewählt werden. Studiengangwunsch und
Ortswünsche können nach Ablauf der Fristen nach Abs. 2 Satz 1 nicht mehr
geändert werden.
(4) Im Zulassungsantrag hat die Bewerberin oder der Bewerber anzugeben, ob sie
oder er
1. für den gewählten Studiengang im Zeitpunkt der
Antragstellung an einer deutschen Hochschule als Studentin oder Student
eingeschrieben ist,
2. bereits an einer deutschen Hochschule ein Studium
abgeschlossen hat oder als Studentin oder Student eingeschrieben war,
gegebenenfalls für welche Zeit.
(5) Stellt eine Bewerberin oder ein Bewerber mehrere Zulassungsanträge, wird nur
über den letzten fristgerecht eingegangenen entschieden. Anträge, die nach
dieser Verordnung ergänzend zum Zulassungsantrag gestellt werden können, sind
mit dem Zulassungsantrag zu stellen, es sei denn, der Antrag stützt sich auf
einen zum Sommersemester vor dem 16. Januar, zum Wintersemester vor dem 16. Juli
nach Ablauf der jeweiligen Bewerbungsfrist eingetretenen Sachverhalt.
(6) Die Zentralstelle bestimmt die Form des Zulassungsantrags und der Anträge
nach Abs. 5 Satz 2. Sie bestimmt auch die Unterlagen, die den Anträgen
mindestens beizufügen sind, sowie deren Form. Sie ist nicht verpflichtet, den
Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Der Zulassungsantrag ist der
Zentralstelle in Form des elektronisch ausgefüllten Antragsformulars vor Ablauf
der in Abs. 2 Satz 1 genannten Fristen elektronisch zu übermitteln. Das
ausgedruckte und unterschriebene Antragsformular muss der Zentralstelle mit den
erforderlichen Unterlagen vor Ablauf der in Abs. 7 Satz 2 genannten Fristen
zugegangen sein. Bei der elektronischen Übermittlung hat die Zentralstelle unter
Anwendung von Verschlüsselungsverfahren dem jeweiligen Stand der Technik
entsprechende Maßnahmen zu treffen, die die Vertraulichkeit und Unversehrtheit
der Daten gewährleisten. Bewerberinnen und Bewerbern, die glaubhaft machen, dass
ihnen die elektronische Antragstellung nicht zumutbar ist, wird gestattet, den
Zulassungsantrag lediglich schriftlich innerhalb der Frist des Abs. 2 Satz 1 zu
stellen. Die Bewerberinnen und Bewerber übersenden den nach Abs. 3 Satz 4
gewählten Hochschulen die jeweils für deren Auswahlverfahren benötigten
Unterlagen; das Nähere regeln die Hochschulen durch Satzung.
(7) Wer die Bewerbungsfristen nach Abs. 2 Satz 1 versäumt, ist vom
Vergabeverfahren ausgeschlossen. Ist der Zulassungsantrag nach Abs. 6 Satz 4
fristgerecht gestellt worden, müssen die Unterlagen nach Abs. 6 Satz 5
1. für das Sommersemester, wenn die
Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Juli des Vorjahres erworben wurde,
bis zum 15. Dezember des Vorjahres, andernfalls bis zum 31. Januar,
2. für das Wintersemester, wenn die
Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Januar erworben wurde, bis zum 15.
Juni, andernfalls bis zum 31. Juli
eingereicht werden (Ausschlussfristen). Entspricht der
Zulassungsantrag nicht den rechtlichen Mindestanforderungen oder fehlen bei
Ablauf der Fristen nach Satz 2 notwendige Unterlagen oder nach Abs. 4
erforderliche Angaben, gilt Satz 1 entsprechend.
§ 4
Beteiligung am Verfahren
(1) Am Vergabeverfahren wird nur beteiligt, wer bei der Bewerbung für das
Sommersemester bis zum 15. Januar, bei der Bewerbung für das Wintersemester bis
zum 15. Juli die Hochschulzugangsberechtigung für den gewählten Studiengang
erworben hat. Werden mehrere einschlägige Hochschulzugangsberechtigungen
vorgelegt, wird dem Zulassungsantrag die zuerst erworbene zugrunde gelegt. Die
Feststellung der Hochschulzugangsberechtigung von Bewerberinnen und Bewerbern
mit ausländischen Vorbildungsnachweisen erfolgt, wenn keine
Anerkennungsentscheidung der Zeugnisanerkennungsstelle eines Landes vorliegt,
für den angestrebten Studiengang durch die Zentralstelle auf der Grundlage der
Bewertungsvorschläge der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen.
(2) Wer bei der Bewerbung für das Sommersemester bis zum 15. Januar, bei der
Bewerbung für das Wintersemester bis zum 15. Juli das 55. Lebensjahr vollendet
hat, wird am Vergabeverfahren nur beteiligt, wenn für das beabsichtigte Studium
unter Berücksichtigung der persönlichen Situation der Bewerberin oder des
Bewerbers schwerwiegende wissenschaftliche oder berufliche Gründe sprechen.
(3) Vom Vergabeverfahren ist ausgeschlossen, wer für den gewählten Studiengang
im Zeitpunkt der Antragstellung an einer in der Bundesrepublik Deutschland
gelegenen Hochschule (deutsche Hochschule) als Studentin oder Student
eingeschrieben ist; dies gilt nicht im Fall der Einschreibung für einen
Teilstudienplatz oder bei Nachweis von Gründen für einen Studienortwechsel nach
§ 15 Satz 2. Wer in dem gewählten Studiengang bereits an einer deutschen
Hochschule eingeschrieben war, kann seine Zulassung in diesem Studiengang sowohl
im Verfahren der Zentralstelle für einen Studienplatz des ersten Fachsemesters
als auch nach Maßgabe der Vorschriften für die Zulassung zu höheren
Fachsemestern beantragen.
§ 5
Besonderer öffentlicher Bedarf
Das Bundesministerium der Verteidigung teilt der Zentralstelle für das
Sommersemester bis zum 15. Januar, für das Wintersemester bis zum 15. Juli
(Ausschlussfristen) unter Angabe einer Reihenfolge mit, wen es für die
Studienplätze benennt, die dem Sanitätsoffizierdienst der Bundeswehr vorbehalten
sind. Wer einen Studienplatz aus dieser Quote erhält, kann nicht nach anderen
Bestimmungen dieser Verordnung zugelassen werden.
DRITTER TEIL
Quotierung und Verfahrensablauf
§ 6
Quotierung
(1) Von den festgesetzten Zulassungszahlen sind je Studienort vorweg abzuziehen:
1. für die Zulassung von ausländischen
Staatsangehörigen oder Staatenlosen, die nicht nach § 2 Satz 2 Deutschen
gleichgestellt sind, acht vom Hundert,
2. für die Zulassung im Sanitätsoffizierdienst der
Bundeswehr
a) 1,8 vom Hundert im Studiengang Medizin,
b) 0,5 vom Hundert im Studiengang Pharmazie,
c) 0,1 vom Hundert im Studiengang Tiermedizin,
d) 1,4 vom Hundert im Studiengang Zahnmedizin.
Die von der jährlichen Aufnahmekapazität auf die Quote
nach Satz 1 Nr. 1 entfallenden Studienplätze können nach Maßgabe des
Landesrechts zu einem Zulassungstermin (Wintersemester oder Sommersemester)
vergeben werden; § 7 Abs. 1 bleibt unberührt.
(2) Darüber hinaus sind von der Gesamtzahl der festgesetzten Zulassungszahlen
vorweg abzuziehen:
1. zwei vom Hundert für Fälle außergewöhnlicher Härte,
2. 0,2 vom Hundert für die Auswahl der Bewerberinnen
und Bewerber mit besonderer Hochschulzugangsberechtigung,
3. drei vom Hundert für die Auswahl für ein
Zweitstudium.
Der Anteil der für Bewerberinnen und Bewerber mit
besonderer Hochschulzugangsberechtigung bei der Verfahrensdurchführung zur
Verfügung stehenden Studienplätze an der Gesamtzahl der Studienplätze darf nicht
größer sein als ihr Anteil an der Bewerbergesamtzahl. Für jede Quote nach Satz 1
muss mindestens ein Studienplatz zur Verfügung gestellt werden.
(3) Die Zahl der in der Abiturbestenquote zu vergebenden Studienplätze beträgt
je Studienort 20 vom Hundert der Zahl der nach Abzug der Quoten nach Abs. 1 und
2 verbleibenden Studienplätze.
(4) Die Zahl der durch das Auswahlverfahren der Hochschulen zu vergebenden
Studienplätze beträgt je Studienort 60 vom Hundert der Zahl der nach Abzug der
Quoten nach Abs. 1 und 2 verbleibenden Studienplätze.
(5) Die verbleibenden Studienplätze, vermindert um die Zahl der nach einem
Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs Auszuwählenden, die nicht in der
Abiturbestenquote oder im Auswahlverfahren der Hochschulen zugelassen worden
waren, werden nach Wartezeit vergeben.
(6) In den Quoten nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 verfügbar gebliebene
Studienplätze werden der Quote nach Abs. 5 hinzugerechnet. In den Quoten nach
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 und 5 verfügbar gebliebene Studienplätze werden der
Quote nach Abs. 4 hinzugerechnet.
§ 7
Ablauf des zentralen
Vergabeverfahrens
(1) Ein Vergabeverfahren umfasst jeweils die auf einen Zulassungstermin
(Sommersemester oder Wintersemester) bezogene Vergabe von Studienplätzen.
(2) Nach der Zulassung der nach § 5 Satz 1 Benannten trifft die Zentralstelle
die Auswahl in der Abiturbestenquote nach § 11 und lässt die ausgewählten
Bewerberinnen und Bewerber nach § 20 zu.
(3) Danach vergibt die Zentralstelle die Studienplätze der Quoten nach § 6 Abs.
2 Satz 1 und Abs. 5. An der Vergabe der Studienplätze dieser Quoten wird nicht
beteiligt, wer in der Abiturbestenquote zugelassen worden ist. Wer in einer oder
mehreren dieser Quoten zu berücksichtigen ist, wird auf allen entsprechenden
Ranglisten geführt. Bei der Auswahl werden die Ranglisten in folgender
Reihenfolge berücksichtigt:
1. Auswahl nach einem Dienst aufgrund früheren
Zulassungsanspruchs nach § 19, sofern die frühere Zulassung weder in der
Abiturbestenquote noch im Auswahlverfahren der Hochschulen erfolgt ist,
2. Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber mit
besonderer Hochschulzugangsberechtigung nach § 16 und Auswahl für ein
Zweitstudium nach § 17,
3. Auswahl nach Wartezeit nach § 14,
4. Auswahl nach Härtegesichtspunkten nach § 15.
Die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber lässt die Zentralstelle nach § 21
zu. Bei der Auswahl und Verteilung kann die Zentralstelle durch Überbuchung der
Zulassungszahlen berücksichtigen, dass Studienplätze voraussichtlich nicht
angenommen werden.
(4) Wer an der Vergabe der Studienplätze nach Abs. 2 oder 3 beteiligt, aber
nicht zugelassen worden ist, erhält von der Zentralstelle einen
Ablehnungsbescheid.
§ 8
Zulassungsbescheid
Im Zulassungsbescheid teilt die Zentralstelle mit, bis wann sich die oder der
Zugelassene bei der im Zulassungsbescheid genannten Hochschule einzuschreiben
hat. Ist die Einschreibung bis zu diesem Termin nicht beantragt worden oder
lehnt die Hochschule eine Einschreibung ab, weil sonstige
Einschreibvoraussetzungen nicht vorliegen, wird der Zulassungsbescheid
unwirksam; auf diese Rechtsfolge ist im Bescheid hinzuweisen. Satz 1 und 2
gelten entsprechend, wenn der Zulassungsbescheid von der Hochschule erlassen
wird.
§ 9
Abschluss des zentralen
Vergabeverfahrens
Mit der Vergabe der Studienplätze nach § 7 Abs. 3 ist das zentrale
Vergabeverfahren abgeschlossen. Studienplätze in den von der Zentralstelle
vergebenen Quoten, die nach Abschluss des zentralen Vergabeverfahrens noch
verfügbar sind oder wieder verfügbar werden, werden im Auswahlverfahren der
Hochschulen vergeben.
§ 10
Auswahlverfahren der
Hochschulen
(1) Das Auswahlverfahren der Hochschulen nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes zum
Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen wird von den einzelnen
Hochschulen nach Maßgabe der Vorschriften der Vergabeverordnung Hessen vom 30.
Juni 2006 (GVBl. I S. 363) in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt, soweit
nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Hochschulen können die Zentralstelle
damit beauftragen, Zulassungs- sowie Ablehnungsbescheide zu erstellen und im
Namen und Auftrag der Hochschule zu versenden. Hochschulen können bei der
Durchführung ihrer Auswahlverfahren durch Überbuchung der Zulassungszahlen
berücksichtigen, dass Studienplätze voraussichtlich nicht besetzt werden.
(2) Am Auswahlverfahren der Hochschulen wird nicht beteiligt, wer
1. unter die Quoten nach § 6 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2
Satz 1 Nr. 2 und 3 fällt,
2. im Zulassungsantrag keinen gültigen
Studienortwunsch für dieses Verfahren genannt hat oder
3. nach § 7 Abs. 2 oder Abs. 3 Satz 5 von der
Zentralstelle zugelassen worden ist.
Liegen die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 vor, erlässt
die Zentralstelle für das Auswahlverfahren der Hochschulen im eigenen Namen
einen Ausschlussbescheid.
(3) Die Zentralstelle teilt den Hochschulen für das Sommersemester bis zum 10.
Februar, für das Wintersemester bis zum 10. August mit, welche Bewerberinnen und
Bewerber an ihren Auswahlverfahren zu beteiligen sind, und übermittelt dabei
studiengangweise folgende Angaben:
1. Namen und Anschrift sowie Tag und Ort der Geburt,
2. die Ortspräferenz für die jeweilige Hochschule,
3. die nach § 11 Abs. 3 bis 5 ermittelte
Durchschnittsnote,
4. die nach § 14 ermittelte Wartezeit,
5. Einzelnoten der Hochschulzugangsberechtigung,
6. das Ergebnis eines fachspezifischen
Studierfähigkeitstests, sofern es der Zentralstelle vorliegt,
7. die Art einer Berufsausbildung und die Dauer einer
Berufstätigkeit oder eines Praktikums,
8. die Erfüllung der Voraussetzungen für eine erneute
Zulassung nach § 19 Abs. 2 Satz 2.
(4) Soweit der Zentralstelle Verfahrensergebnisse der Hochschulen in Form von
Ranglisten für das Sommersemester bis zum 25. Februar, für das Wintersemester
bis zum 25. August vorliegen, werden Bewerberinnen und Bewerber, die nach diesen
Ranglisten eine Zulassungsmöglichkeit für die von ihnen in höchster nach einer
eventuellen Vorauswahl verbliebener Präferenz gewählte Hochschule haben, von
dieser Hochschule zugelassen. Die Zentralstelle teilt den Hochschulen für das
Sommersemester bis zum 5. März, für das Wintersemester bis zum 2. September mit,
welche Bewerberinnen und Bewerber unter Satz 1 fallen. Die Hochschulen erteilen
in diesen Fällen Zulassungsbescheide. Die Zugelassenen nehmen am weiteren
Verfahren nicht mehr teil. Die Hochschulen teilen der Zentralstelle die
Einschreibergebnisse für das Sommersemester bis zum 16. März, für das
Wintersemester bis zum 16. September mit.
(5) Die Hochschulen teilen der Zentralstelle für das Sommersemester bis zum 18.
März, für das Wintersemester bis zum 18. September ihre Verfahrensergebnisse in
Form von Ranglisten mit, soweit die Ranglisten nicht bereits nach Abs. 4
übermittelt worden sind. Die Zentralstelle gleicht sämtliche Ranglisten ab,
indem in den Fällen mehrerer Zulassungsmöglichkeiten für eine Bewerberin oder
einen Bewerber nur diejenige für die in höchster Präferenz genannte Hochschule
bestehen bleibt, und übermittelt den Hochschulen für das Sommersemester bis zum
22. März, für das Wintersemester bis zum 22. September die bereinigten
Ranglisten. Die Hochschulen erteilen nach Maßgabe dieser Ranglisten Zulassungs-
und Ablehnungsbescheide. Die Zugelassenen nehmen am weiteren Verfahren nicht
mehr teil. Die Hochschulen teilen der Zentralstelle die Einschreibergebnisse für
das Sommersemester bis zum 30. März, für das Wintersemester bis zum 30.
September mit.
(6) Sind danach Studienplätze noch verfügbar oder werden Studienplätze wieder
verfügbar, schreibt die Zentralstelle die Ranglisten nach Maßgabe des Abs. 5
Satz 2 fort und übermittelt sie für das Sommersemester bis zum 2. April, für das
Wintersemester bis zum 2. Oktober an die Hochschulen. Die Hochschulen führen auf
dieser Grundlage ein Nachrückverfahren durch; dabei werden keine
Ablehnungsbescheide erteilt. Die Zugelassenen nehmen am weiteren Verfahren nicht
mehr teil. Die Hochschulen teilen der Zentralstelle die Einschreibergebnisse für
das Sommersemester bis zum 8. April, für das Wintersemester bis zum 8. Oktober
mit.
(7) Nach Abschluss des Nachrückverfahrens werden Studienplätze, die noch
verfügbar sind oder wieder verfügbar werden, von der Hochschule durch Los an
Bewerberinnen und Bewerber vergeben, die bei der Hochschule die Zulassung
beantragt haben. Die Hochschule bestimmt Form und Frist der Antragstellung und
gibt sie in geeigneter Weise bekannt. Im Losverfahren zugelassene Bewerberinnen
und Bewerber erhalten unverzüglich einen Zulassungsbescheid; Bewerberinnen und
Bewerber, die nicht ausgelost worden sind, erhalten keinen Ablehnungsbescheid.
Das Ergebnis des Losverfahrens wird von der Hochschule in geeigneter Weise
bekannt gegeben.
VIERTER TEIL
Quoten und Auswahlkriterien des
zentralen Vergabeverfahrens
§ 11
Auswahl in der
Abiturbestenquote
(1) An der Vergabe der Studienplätze in der Abiturbestenquote wird nicht
beteiligt, wer
1. im Zulassungsantrag keinen gültigen
Studienortwunsch für diese Quote genannt hat oder
2. unter die Quoten nach § 6 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 2
oder Nr. 3 fällt.
(2) Für die Besetzung der Studienplätze in der Abiturbestenquote werden so viele
Bewerberinnen und Bewerber ausgewählt, wie insgesamt in dieser Quote
Studienplätze zu vergeben sind. Die Auswahl erfolgt nach Abs. 3 bis 5; dabei
werden §§ 12 und 13 angewendet.
(3) Die Rangfolge wird durch die nach Anlage 2 ermittelte Durchschnittsnote
bestimmt. Eine Gesamtnote gilt als Durchschnittsnote nach Satz 1.
(4) Wer keine Durchschnittsnote nachweist, wird hinter die letzte Bewerberin und
den letzten Bewerber mit feststellbarer Durchschnittsnote eingeordnet.
(5) Wer nachweist, aus in der eigenen Person liegenden, nicht selbst zu
vertretenden Gründen daran gehindert gewesen zu sein, eine bessere
Durchschnittsnote zu erreichen, wird auf Antrag mit der besseren
Durchschnittsnote berücksichtigt.
§ 12
Landesquoten
(1) Für die Auswahl in der Abiturbestenquote bildet die Zentralstelle
Landesquoten, sofern in dem jeweiligen Studiengang mehr als 15 Studienplätze zur
Verfügung stehen.
(2) Die Quote eines Landes bemisst sich zu einem Drittel nach seinem Anteil an
der Gesamtzahl der Bewerberinnen und Bewerber für den betreffenden Studiengang
(Bewerberanteil) und zu zwei Dritteln nach seinem Anteil an der Gesamtzahl der
Achtzehn- bis unter Einundzwanzigjährigen (Bevölkerungsanteil). Die sich danach
für die Länder Berlin, Bremen und Hamburg ergebenden Quoten werden um 30 vom
Hundert erhöht. Die auf die so ermittelten Landesquoten entfallenden
Studienplätze werden in der Weise errechnet, dass zunächst jeder Landesquote ein
Studienplatz zugeteilt wird und die verbleibenden Studienplätze nach dem
d`Hondtschen Höchstzahlverfahren ermittelt werden.
(3) Bei der Berechnung des Bewerberanteils eines Landes wird nur berücksichtigt,
wer
1. für diesen Studiengang zu dem Personenkreis gehört,
der an der Auswahl in der Abiturbestenquote zu beteiligen ist, und
2. eine nach den Beschlüssen der
Kultusministerkonferenz bei der Berechnung des Bewerberanteils eines Landes
zu berücksichtigende Hochschulzugangsberechtigung in dem betreffenden Land
erworben hat.
(4) Für die Berechnung des Bevölkerungsanteils ist die Fortschreibung über die
deutsche Wohnbevölkerung maßgeblich, die zuletzt vor dem Bewerbungsschluss des
jeweiligen Vergabeverfahrens vom Statistischen Bundesamt veröffentlicht wurde.
§ 13
Zurechnung zu den Landesquoten
(1) Soweit Landesquoten gebildet werden, wird die Auswahl für jede Landesquote
getrennt unter den Bewerberinnen und Bewerbern vorgenommen, die der jeweiligen
Landesquote zuzurechnen sind.
(2) Im Falle einer im Inland erworbenen deutschen Hochschulzugangsberechtigung
bestimmt der Ort des Erwerbs die Zurechnung zu den Landesquoten. Wer keiner
Landesquote zugerechnet werden kann, wird entsprechend den Bevölkerungsanteilen
durch das Los einer Landesquote zugeordnet.
(3) Kann das Studienplatzkontingent einer Landesquote aus Mangel an Bewerbungen
nicht ausgeschöpft werden, werden die Studienplätze in entsprechender Anwendung
von § 12 Abs. 2 auf die übrigen Landesquoten verteilt.
§ 14
Auswahl nach Wartezeit
(1) Die Rangfolge wird durch die Zahl der seit dem Erwerb der
Hochschulzugangsberechtigung verstrichenen Halbjahre bestimmt. Es zählen nur
volle Halbjahre vom Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung bis
zum Beginn des Semesters, für das die Zulassung beantragt wird. Halbjahre sind
die Zeit vom 1. April bis zum 30. September eines Jahres (Sommersemester) und
die Zeit vom 1. Oktober eines Jahres bis zum 31. März des folgenden Jahres
(Wintersemester).
(2) Wird der Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung nicht
nachgewiesen, wird die Zahl der Halbjahre seit dem Erwerb der
Hochschulzugangsberechtigung nicht berücksichtigt.
(3) Wer nachweist, aus in der eigenen Person liegenden, nicht zu vertretenden
Gründen daran gehindert gewesen zu sein, die Hochschulzugangsberechtigung zu
einem früheren Zeitpunkt zu erwerben, wird auf Antrag bei der Ermittlung der
Wartezeit mit dem früheren Zeitpunkt des Erwerbs der
Hochschulzugangsberechtigung berücksichtigt.
(4) Ist vor dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung ein
berufsqualifizierender Abschluss außerhalb der Hochschule erlangt und die
Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Juli 2007 erworben worden, wird die
Zahl der Halbjahre um eins für je sechs Monate Berufsausbildung, höchstens
jedoch um zwei Halbjahre erhöht. Ist im Falle von Satz 1 die
Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Januar 2002 erworben worden, wird die
Zahl der Halbjahre um bis zu vier erhöht. Dies gilt entsprechend, wenn die
Ableistung eines Dienstes eine Bewerberin oder einen Bewerber daran gehindert
hat, vor dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung einen
berufsqualifizierenden Abschluss außerhalb der Hochschule zu erlangen, sofern
der berufsqualifizierende Abschluss zu einer Erhöhung der Zahl der Halbjahre
nach Satz 1 oder 2 geführt hätte.
(5) Ein berufsqualifizierender Abschluss nach Abs. 4 liegt vor bei
1. Ausbildungsberufen, die in dem Verzeichnis der
anerkannten Ausbildungsberufe nach § 90 Abs. 3 Nr. 3 des
Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246), enthalten sind,
2. einer Berufsausbildung an einer staatlichen oder
staatlich anerkannten Berufsfachschule oder Fachschule,
3. einer abgeschlossenen Ausbildung im einfachen oder
mittleren Dienst der öffentlichen Verwaltung,
4. einer abgeschlossenen Berufsausbildung, die nach
Art. 37 Abs. 1 oder 3 des Einigungsvertrages einer Berufsausbildung nach Nr.
1 bis 3 gleichzustellen ist.
Ein berufsqualifizierender Abschluss nach Abs. 4 Satz 2 mit zweijähriger
Ausbildungsdauer gilt als nachgewiesen, wenn die Hochschulzugangsberechtigung an
einem Abendgymnasium oder an einem Kolleg erworben worden ist.
(6) Von der Gesamtzahl der Halbjahre wird die Zahl der Halbjahre abgezogen, in
denen die Bewerberin oder der Bewerber an einer deutschen Hochschule als
Studentin oder Student eingeschrieben war.
§ 15
Auswahl nach
Härtegesichtspunkten
Die Studienplätze der Härtequote werden auf Antrag an Bewerberinnen und Bewerber
vergeben, für die es eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde, wenn sie für
den im Antrag genannten Studiengang keine Zulassung erhielten. Eine
außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn in der eigenen Person liegende besondere
soziale oder familiäre Gründe die sofortige Aufnahme des Studiums oder einen
sofortigen Studienortwechsel zwingend erfordern. Die Rangfolge wird durch den
Grad der außergewöhnlichen Härte bestimmt.
§ 16
Auswahl der Bewerberinnen und
Bewerber mit besonderer Hochschulzugangsberechtigung
(1) Ist die Hochschulzugangsberechtigung in einem anderen noch nicht
abgeschlossenen Studiengang erworben worden (besondere
Hochschulzugangsberechtigung), ist eine Auswahl im Rahmen der Quoten nach § 6
Abs. 3 bis 5 ausgeschlossen. Die Rangfolge wird durch die Durchschnittsnote der
Hochschulzugangsberechtigung bestimmt.
(2) Weist die Hochschulzugangsberechtigung keine auf eine Stelle nach dem Komma
bestimmte Durchschnittsnote im Rahmen eines sechsstufigen Notensystems aus, ist
diese durch eine besondere Bescheinigung der Einrichtung nachzuweisen, an der
die Hochschulzugangsberechtigung erworben wurde.
(3) Wer keine Durchschnittsnote nachweist, wird hinter die letzte Bewerberin und
den letzten Bewerber mit feststellbarer Durchschnittsnote eingeordnet.
§ 17
Auswahl für ein Zweitstudium
(1) Wer bereits ein Studium in einem anderen Studiengang an einer deutschen
Hochschule abgeschlossen hat (Bewerberinnen und Bewerber für ein Zweitstudium),
kann nicht im Rahmen der Quoten nach § 6 Abs. 3 bis 5 ausgewählt werden.
(2) Die Rangfolge wird durch eine Messzahl bestimmt, die aus dem Ergebnis der
Abschlussprüfung des Erststudiums und dem Grad der Bedeutung der Gründe für das
Zweitstudium ermittelt wird. Die Einzelheiten zur Ermittlung der Messzahl
ergeben sich aus Anlage 3.
(3) Soweit ein Zweitstudium aus wissenschaftlichen Gründen angestrebt wird,
erfolgt die Auswahl auf der Grundlage der Feststellungen der im Zulassungsantrag
an erster Stelle genannten Hochschule.
§ 18
Nachrangige Auswahlkriterien
(1) Besteht bei der Auswahl in der Abiturbestenquote Ranggleichheit, bestimmt
sich die Rangfolge nach den Bestimmungen über die Auswahl nach Wartezeit.
Besteht bei der Auswahl nach Wartezeit Ranggleichheit, bestimmt sich die
Rangfolge durch die nach § 11 Abs. 3 bis 5 ermittelte Durchschnittsnote.
(2) Besteht danach noch Ranggleichheit oder besteht bei der Auswahl in den
übrigen Quoten Ranggleichheit, wird vorrangig ausgewählt, wer zu dem
Personenkreis nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 gehört und durch eine
Bescheinigung glaubhaft macht, dass der Dienst in vollem Umfang abgeleistet ist
oder bei einer Bewerbung für das Sommersemester bis zum 30. April und bei einer
Bewerbung für das Wintersemester bis zum 31. Oktober in vollem Umfang
abgeleistet sein wird, oder glaubhaft macht, dass bis zu den genannten
Zeitpunkten mindestens neun Monate Dienst nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ausgeübt
sein werden. Im Übrigen entscheidet bei Ranggleichheit das Los.
FÜNFTER TEIL
Auswahl nach einem Dienst
aufgrund früherer Zulassung
§ 19
Auswahl nach einem Dienst
aufgrund früheren Zulassungsanspruchs
(1) Bewerberinnen und Bewerber, die
1. eine Dienstpflicht nach Art. 12a des Grundgesetzes
erfüllt oder eine solche Dienstpflicht oder entsprechende Dienstleistungen
auf Zeit übernommen haben bis zur Dauer von drei Jahren,
2. mindestens zwei Jahre Entwicklungsdienst nach dem
Entwicklungshelfer-Gesetz vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954), geleistet
haben,
3. ein freiwilliges soziales Jahr nach dem Gesetz zur
Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres in der Fassung vom 15. Juli
2002 (BGBl. I S. 2597), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2004
(BGBl. I S. 3242), oder ein freiwilliges ökologisches Jahr nach dem Gesetz
zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres in der Fassung vom 15.
Juli 2002 (BGBI. I S. 2601), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember
2004 (BGBl. I S. 3242), oder im Rahmen eines von der Bundesregierung
geförderten Modellprojekts geleistet haben,
4. ein Kind unter 18 Jahren oder eine pflegebedürftige
Person aus dem Kreis der sonstigen Angehörigen bis zur Dauer von drei Jahren
betreut oder gepflegt haben,
(Dienst) werden in dem im Antrag genannten Studiengang
aufgrund früheren Zulassungsanspruchs ausgewählt, wenn sie zu Beginn oder
während eines Dienstes für diesen Studiengang zugelassen worden sind oder wenn
zu Beginn oder während eines Dienstes für diesen Studiengang nicht an allen
Hochschulen Zulassungszahlen festgesetzt waren. Der von einem nach § 2 Satz 2
Deutschen gleichgestellten ausländischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen
geleistete Dienst steht einem Dienst nach Satz 1 gleich, wenn er diesem
gleichwertig ist.
(2) Ist die frühere Zulassung in der Abiturbestenquote erfolgt, lässt die
Zentralstelle vorab die Bewerberin oder den Bewerber in dieser Quote an
demselben Studienort erneut zu. Ist die frühere Zulassung im Auswahlverfahren
einer Hochschule erfolgt, lässt diese Hochschule in ihrem Auswahlverfahren die
Bewerberin oder den Bewerber vorab erneut zu. Ist die frühere Zulassung in einer
sonstigen, von der Zentralstelle vergebenen Quote erfolgt oder beruht der
Zulassungsanspruch nicht auf einer tatsächlich erfolgten Zulassung, wählt die
Zentralstelle die Bewerberin oder den Bewerber vor der Vergabe der Studienplätze
in den sonstigen Quoten aus. Die erneute Zulassung nach Satz 1 und 2 setzt
voraus, dass der Studienort der früheren Zulassung für die entsprechende Quote
an erster Stelle genannt worden ist.
(3) Die Auswahl nach Abs. 1 Satz 1 muss spätestens zum zweiten Vergabeverfahren
beantragt werden, das nach Beendigung des Dienstes durchgeführt wird. Ist der
Dienst noch nicht beendet, ist durch Bescheinigung glaubhaft zu machen, dass der
Dienst bei einer Bewerbung für das Sommersemester bis zum 30. April oder bei
einer Bewerbung für das Wintersemester bis zum 31. Oktober beendet sein wird.
(4) Wird die Festlegung einer Rangfolge zwischen den nach einem Dienst aufgrund
früheren Zulassungsanspruchs Auszuwählenden erforderlich, entscheidet das Los.
(5) Beruht ein Zulassungsanspruch auf einer gegen die Zentralstelle gerichteten
gerichtlichen Entscheidung, die sich auf ein bereits abgeschlossenes
Vergabeverfahren bezieht, sind Abs. 1 bis 4 entsprechend anzuwenden.
SECHSTER TEIL
Verteilung auf die Studienorte
§ 20
Verteilung der in der
Abiturbestenquote Ausgewählten auf die Studienorte
Die Zulassung richtet sich vorrangig nach den im Zulassungsantrag nach § 3 Abs.
3 Satz 2 geäußerten Studienortwünschen. Können an einem Studienort nicht alle
Bewerberinnen und Bewerber zugelassen werden, die diesen Studienort an gleicher
Stelle genannt haben, entscheidet über die Zulassung die nach § 11 Abs. 3 bis 5
ermittelte Durchschnittsnote. Besteht bei der Zulassung nach Satz 2
Ranggleichheit, entscheidet die nach Anlage 4 ermittelte Punktzahl der
Gesamtqualifikation der Hochschulzugangsberechtigung. Besteht bei der Zulassung
nach Satz 3 Ranggleichheit, entscheidet die Rangfolge nach § 21 Abs. 1 Satz 2.
Im Übrigen entscheidet bei Ranggleichheit das Los. Wer an keinen für diese Quote
genannten Studienort verteilt werden kann, wird nicht zugelassen.
§ 21
Verteilung der nach § 7 Abs. 3
Ausgewählten auf die Studienorte
(1) Die Zulassung richtet sich vorrangig nach den im Zulassungsantrag nach § 3
Abs. 3 Satz 3 geäußerten Studienortwünschen. Können an einem Studienort nicht
alle Bewerberinnen und Bewerber zugelassen werden, die diesen Studienort an
gleicher Stelle genannt haben, entscheidet die nachstehende Rangfolge:
1. amtlich festgestellte Eigenschaft als
schwerbehinderter Mensch nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch -
Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - vom 19. Juni 2001 (BGBl.
I S. 1046, 1047), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2007 (BGBl.
I S. 2984),
2. einzige Wohnung oder Hauptwohnung mit dem Ehegatten
oder der Ehegattin oder den Kindern in den dem Studienort zugeordneten
Kreisen und kreisfreien Städten,
3. Anerkennung des ersten Studienortwunsches nach Abs.
3,
4. einzige Wohnung oder Hauptwohnung bei den Eltern in
den dem Studienort zugeordneten Kreisen und kreisfreien Städten,
5. keiner der vorgenannten Gründe.
Die Zuordnung von Kreisen und kreisfreien Städten zu den
einzelnen Studienorten ergibt sich aus Anlage 5.
(2) Besteht bei der Zulassung nach Abs. 1 Satz 2 Ranggleichheit, entscheidet die
nach § 11 Abs. 3 bis 5 ermittelte Durchschnittsnote; bei der Zulassung für ein
Zweitstudium gilt das Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums als Grad
der Qualifikation. Im Übrigen entscheidet bei Ranggleichheit das Los.
(3) Für den an erster Stelle genannten Studienort kann ein Antrag auf bevorzugte
Berücksichtigung gestellt werden. Dem Antrag soll nur stattgegeben werden, wenn
die Zulassung an einem anderen Studienort unter Anlegung eines strengen Maßstabs
mit erheblichen Nachteilen verbunden wäre. Hierbei kommen insbesondere eigene
gesundheitliche, familiäre oder wirtschaftliche Umstände sowie wissenschaftliche
Gründe in Betracht.
SIEBTER TEIL
Vergabe von Teilstudienplätzen
§ 22
Teilstudienplätze
(1) Studienplätze, bei denen die Zulassung auf den ersten Teil eines
Studiengangs beschränkt ist, weil das Weiterstudium an einer deutschen
Hochschule nicht gewährleistet ist (Teilstudienplätze), werden getrennt von den
übrigen Studienplätzen von der Zentralstelle vergeben.
(2) Die festgesetzte Zahl an Teilstudienplätzen, vermindert um die Zahl der nach
einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs Auszuwählenden, wird jeweils
im Anschluss an das Verfahren nach § 10 Abs. 6 durch Los an die Bewerberinnen
und Bewerber vergeben, die bis dahin nicht zugelassen sind. Die §§ 1 bis 4, 8,
19 und 21 gelten entsprechend; die Zulassung für einen Teilstudienplatz wird
nicht nach § 4 Abs. 3 Satz 1 berücksichtigt.
ACHTER TEIL
Schlussbestimmungen
§ 23
Aufhebung bisherigen Rechts,
Inkrafttreten
(1) Die Vergabeverordnung ZVS vom 24. Mai 2006 (GVBl. I S. 325), geändert durch
Verordnung vom 22. Dezember 2006 (GVBl. 2007 I S. 10), wird aufgehoben.
(2) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie gilt
erstmals für das Vergabeverfahren zum Wintersemester 2008/09.


