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Gesetz zur Verbesserung der Qualität der Studienbedingungen und der Lehre an hessischen Hochschulen

Vom 18. Juni 2008
GVBl. I S. 764

 

§ 1

Zweckbestimmung


(1) Zur Verbesserung der Qualität der Studienbedingungen und der Lehre erhalten die Hochschulen des Landes Leistungen nach diesem Gesetz.


(2) Den Hochschulen des Landes werden in jedem Semester insgesamt 46 Millionen Euro zweckgebunden zur Verbesserung der Qualität der Lehre und der Studienbedingungen zur Verfügung gestellt. Die Höhe des Betrages, der auf die einzelne Hochschule entfällt, ergibt sich aus ihrem jeweiligen prozentualen Anteil der Studierenden in der Regelstudienzeit des entsprechenden Semesters vor zwei Jahren. Die Angaben nach Satz 2 werden von dem für Wissenschaft zuständigen Ministerium festgestellt. Die Auszahlung erfolgt für das Semester in zwei Teilbeträgen zum 15. April und zum 15. Juli für ein Sommersemester und zum 15. Oktober und zum 15. Januar des Folgejahres für ein Wintersemester. Das Präsidium berichtet dem Senat und dem AStA jährlich über den Einsatz der Mittel, die dadurch erzielten Wirkungen sowie über die Planungen für die Verausgabung der Mittel im folgenden Jahr. Höhe und Verwendung der Mittel unterliegen ferner der Berichtspflicht nach § 92 des Hessischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 5. November 2007 (GVBl. I S. 710, 891). Die finanzierten Maßnahmen bleiben bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität außer Betracht.


(3) Die Hochschule ist verpflichtet, die Leistungen nach diesem Gesetz zweckgebunden zur Verbesserung der Qualität der Studienbedingungen und der Lehre zu verwenden. Sie ist insbesondere verpflichtet, die Voraussetzungen für die Studierenden zu schaffen, in angemessener Zeit zum Studienerfolg zu kommen, indem sie sicherstellt, dass das in den Prüfungs- und Studienordnungen vorgesehene Lehrangebot tatsächlich in ausreichendem Maße ohne zeitliche Verzögerung wahrgenommen werden kann. Sie intensiviert die Beratung und Betreuung der Studierenden. Die Hochschule legt für die einzelnen Fächergruppen Qualitätsstandards fest.


(4) Die Vergabe der Mittel innerhalb der Hochschule erfolgt auf Grundlage einer Satzung des Präsidiums. Darin ist festzulegen, dass der Vorschlag für das Präsidium für die Vergabe der Mittel von einer Kommission erarbeitet wird, in der die Hälfte der Mitglieder von den studentischen Mitgliedern des Senats benannt wird. In der Kommission sollten neben Studiendekaninnen oder -dekanen und Professorinnen oder Professoren insbesondere auch wissenschaftliche und administrativ-technische Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter vertreten sein. Das Präsidium kann den Vorschlag der Kommission zur Vergabe der Mittel abändern. Die Abänderungen sind der Kommission schriftlich zu begründen und erneut zur Beratung vorzulegen. Kann ein Einvernehmen zwischen dem Präsidium und der Kommission nicht hergestellt werden, entscheidet der Senat abschließend. Sofern eine pauschale Verteilung der Mittel an die Fachbereiche oder an das Zentrum für Lehrerbildung nach § 55 des Hessischen Hochschulgesetzes erfolgt, sind entsprechend besetzte Kommissionen in den Fachbereichen oder im Bereich der Zentren für Lehrerbildung zu bilden.

 

§ 2

Wirksamkeit, Inkrafttreten


(1) Leistungen nach diesem Gesetz werden erstmalig für das Wintersemester 2008/2009 gewährt.


(2) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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