


Gesetz zur Verbesserung der
Qualität der Studienbedingungen und der Lehre an hessischen Hochschulen
Vom 18. Juni 2008
GVBl. I S. 764
§ 1
Zweckbestimmung
(1) Zur Verbesserung der Qualität der Studienbedingungen und der Lehre erhalten
die Hochschulen des Landes Leistungen nach diesem Gesetz.
(2) Den Hochschulen des Landes werden in jedem Semester insgesamt 46 Millionen
Euro zweckgebunden zur Verbesserung der Qualität der Lehre und der
Studienbedingungen zur Verfügung gestellt. Die Höhe des Betrages, der auf die
einzelne Hochschule entfällt, ergibt sich aus ihrem jeweiligen prozentualen
Anteil der Studierenden in der Regelstudienzeit des entsprechenden Semesters vor
zwei Jahren. Die Angaben nach Satz 2 werden von dem für Wissenschaft zuständigen
Ministerium festgestellt. Die Auszahlung erfolgt für das Semester in zwei
Teilbeträgen zum 15. April und zum 15. Juli für ein Sommersemester und zum 15.
Oktober und zum 15. Januar des Folgejahres für ein Wintersemester. Das Präsidium
berichtet dem Senat und dem AStA jährlich über den Einsatz der Mittel, die
dadurch erzielten Wirkungen sowie über die Planungen für die Verausgabung der
Mittel im folgenden Jahr. Höhe und Verwendung der Mittel unterliegen ferner der
Berichtspflicht nach § 92 des
Hessischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 5. November 2007 (GVBl. I S.
710, 891). Die finanzierten Maßnahmen bleiben bei der Ermittlung der
Aufnahmekapazität außer Betracht.
(3) Die Hochschule ist verpflichtet, die Leistungen nach diesem Gesetz
zweckgebunden zur Verbesserung der Qualität der Studienbedingungen und der Lehre
zu verwenden. Sie ist insbesondere verpflichtet, die Voraussetzungen für die
Studierenden zu schaffen, in angemessener Zeit zum Studienerfolg zu kommen,
indem sie sicherstellt, dass das in den Prüfungs- und Studienordnungen
vorgesehene Lehrangebot tatsächlich in ausreichendem Maße ohne zeitliche
Verzögerung wahrgenommen werden kann. Sie intensiviert die Beratung und
Betreuung der Studierenden. Die Hochschule legt für die einzelnen Fächergruppen
Qualitätsstandards fest.
(4) Die Vergabe der Mittel innerhalb der Hochschule erfolgt auf Grundlage einer
Satzung des Präsidiums. Darin ist festzulegen, dass der Vorschlag für das
Präsidium für die Vergabe der Mittel von einer Kommission erarbeitet wird, in
der die Hälfte der Mitglieder von den studentischen Mitgliedern des Senats
benannt wird. In der Kommission sollten neben Studiendekaninnen oder -dekanen
und Professorinnen oder Professoren insbesondere auch wissenschaftliche und
administrativ-technische Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter vertreten sein. Das
Präsidium kann den Vorschlag der Kommission zur Vergabe der Mittel abändern. Die
Abänderungen sind der Kommission schriftlich zu begründen und erneut zur
Beratung vorzulegen. Kann ein Einvernehmen zwischen dem Präsidium und der
Kommission nicht hergestellt werden, entscheidet der Senat abschließend. Sofern
eine pauschale Verteilung der Mittel an die Fachbereiche oder an das Zentrum für
Lehrerbildung nach § 55 des
Hessischen Hochschulgesetzes erfolgt, sind entsprechend besetzte
Kommissionen in den Fachbereichen oder im Bereich der Zentren für Lehrerbildung
zu bilden.
§ 2
Wirksamkeit, Inkrafttreten
(1) Leistungen nach diesem Gesetz werden erstmalig für das Wintersemester
2008/2009 gewährt.
(2) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft.

