§ 1
Errichtung und Rechtsstellung
(1) Für die Ausbildung der Beamten der Laufbahnen des gehobenen Dienstes des Landes, der
Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden die
Verwaltungsfachhochschule in Rotenburg a. d. Fulda und die Verwaltungsfachhochschule in
Wiesbaden als nichtrechtsfähige Anstalten des Landes errichtet.
(2) Die Verwaltungsfachhochschule in Rotenburg a. d. Fulda bildet
1. Anwärter für die Laufbahn des gehobenen Dienstes der Steuerverwaltung,
2. Rechtspflegeranwärter und
3. Aufstiegsbeamte für diese Laufbahnen
aus.
(3) Die Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden bildet
1. Anwärter des gehobenen Dienstes in der allgemeinen Verwaltung,
2. Anwärter des gehobenen Dienstes bei der Landesversicherungsanstalt,
3. Aufstiegsbeamte für diese Laufbahnen und
4. Beamte für den gehobenen Polizeivollzugsdienst
aus, soweit sich die Ausbildung nach § 22 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes
richtet.
(4) Die Verwaltungsfachhochschulen können eine den Anforderungen des § 22 Abs. 2
des Hessischen Beamtengesetzes entsprechende Ausbildung von Angestellten der in Abs. 1
genannten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen übernehmen.
(5) Während der Fachstudien nach § 22 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes werden
die Anwärter des gehobenen Archivdienstes von der Archivschule in Marburg, die Anwärter
des gehobenen Dienstes an wissenschaftlichen Bibliotheken von der Bibliotheksschule in
Frankfurt am Main ausgebildet. Die Archivschule in Marburg trägt insoweit die Bezeichnung
Archivschule in Marburg - Fachhochschule für Archivwesen -, die Bibliotheksschule in
Frankfurt am Main die Bezeichnung Bibliotheksschule in Frankfurt am Main Fachhochschule
für Bibliothekswesen Bei der Ausbildung des gehobenen Dienstes haben die Archivschule und
die Bibliotheksschule die Aufgaben von Verwaltungsfachhochschulen (§ 2).
§ 15 ist sinngemäß anzuwenden. Der Minister für
Wissenschaft und Kunst trifft die für die Ausbildung des gehobenen Archivdienstes und des
gehobenen Dienstes an wissenschaftlichen Bibliotheken erforderlichen Regelungen unter
Berücksichtigung der Eigenart dieser Fachrichtungen. Er bestimmt insbesondere, welche
Gremien unter Beachtung der Anforderungen von § 70 Abs. 1 Nr. 5
Hochschulrahmengesetz für Beschlüsse über Studienordnungen zuständig sind. Die
Zusammensetzung dieser Gremien muß der Zusammensetzung eines Fachbereichsrats (§ 18) entsprechen. Abs. 3 Nr. 3 und Abs. 4 sowie § 4 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.