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§ 1

Errichtung und Rechtsstellung


(1) Für die Ausbildung der Beamten der Laufbahnen des gehobenen Dienstes des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden die Verwaltungsfachhochschule in Rotenburg a. d. Fulda und die Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden als nichtrechtsfähige Anstalten des Landes errichtet.


(2) Die Verwaltungsfachhochschule in Rotenburg a. d. Fulda bildet

1. Anwärter für die Laufbahn des gehobenen Dienstes der Steuerverwaltung,

2. Rechtspflegeranwärter und

3. Aufstiegsbeamte für diese Laufbahnen


aus.


(3) Die Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden bildet

1. Anwärter des gehobenen Dienstes in der allgemeinen Verwaltung,

2. Anwärter des gehobenen Dienstes bei der Landesversicherungsanstalt,

3. Aufstiegsbeamte für diese Laufbahnen und

4. Beamte für den gehobenen Polizeivollzugsdienst

aus, soweit sich die Ausbildung nach § 22 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes richtet.


(4) Die Verwaltungsfachhochschulen können eine den Anforderungen des § 22 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes entsprechende Ausbildung von Angestellten der in Abs. 1 genannten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen übernehmen.


(5) Während der Fachstudien nach § 22 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes werden die Anwärter des gehobenen Archivdienstes von der Archivschule in Marburg, die Anwärter des gehobenen Dienstes an wissenschaftlichen Bibliotheken von der Bibliotheksschule in Frankfurt am Main ausgebildet. Die Archivschule in Marburg trägt insoweit die Bezeichnung Archivschule in Marburg - Fachhochschule für Archivwesen -, die Bibliotheksschule in Frankfurt am Main die Bezeichnung Bibliotheksschule in Frankfurt am Main Fachhochschule für Bibliothekswesen Bei der Ausbildung des gehobenen Dienstes haben die Archivschule und die Bibliotheksschule die Aufgaben von Verwaltungsfachhochschulen (§ 2). § 15 ist sinngemäß anzuwenden. Der Minister für Wissenschaft und Kunst trifft die für die Ausbildung des gehobenen Archivdienstes und des gehobenen Dienstes an wissenschaftlichen Bibliotheken erforderlichen Regelungen unter Berücksichtigung der Eigenart dieser Fachrichtungen. Er bestimmt insbesondere, welche Gremien unter Beachtung der Anforderungen von § 70 Abs. 1 Nr. 5 Hochschulrahmengesetz für Beschlüsse über Studienordnungen zuständig sind. Die Zusammensetzung dieser Gremien muß der Zusammensetzung eines Fachbereichsrats (§ 18) entsprechen. Abs. 3 Nr. 3 und Abs. 4 sowie § 4 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.

     

 

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