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§ 19

Fachbereichsausschüsse, Fachbereichskommissionen


(1) Der Fachbereichsrat kann zur Vorbereitung seiner Beratungen Ausschüsse bilden. Der Fachbereichsleiter ist berechtigt, mit beratender Stimme an den Sitzungen von Ausschüssen teilzunehmen, denen er nicht angehört. Er ist zu jeder Sitzung unter Angabe der Tagesordnung einzuladen, ihm sind die Protokolle aller Sitzungen zuzuleiten. Das Nähere über die Zusammensetzung und das Verfahren der Ausschüsse regelt die Geschäftsordnung (§ 14 Abs. 5).


(2) Soweit mehrere Fachbereiche Aufgaben gemeinsam erfüllen oder gemeinsam abstimmen sollen, kann der Senat auf Antrag eines Fachbereichs die Bildung von Fachbereichskommissionen ohne Entscheidungsbefugnis beschließen. Diese legen ihre Beratungsergebnisse dem Senat vor, der darüber beschließt.

     

 

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