§ 19
Fachbereichsausschüsse, Fachbereichskommissionen
(1) Der Fachbereichsrat kann zur Vorbereitung seiner Beratungen Ausschüsse bilden. Der
Fachbereichsleiter ist berechtigt, mit beratender Stimme an den Sitzungen von Ausschüssen
teilzunehmen, denen er nicht angehört. Er ist zu jeder Sitzung unter Angabe der
Tagesordnung einzuladen, ihm sind die Protokolle aller Sitzungen zuzuleiten. Das Nähere
über die Zusammensetzung und das Verfahren der Ausschüsse regelt die Geschäftsordnung (§ 14 Abs. 5).
(2) Soweit mehrere Fachbereiche Aufgaben gemeinsam erfüllen oder gemeinsam abstimmen
sollen, kann der Senat auf Antrag eines Fachbereichs die Bildung von
Fachbereichskommissionen ohne Entscheidungsbefugnis beschließen. Diese legen ihre
Beratungsergebnisse dem Senat vor, der darüber beschließt.