§ 2
Aufgaben
(1) Die Verwaltungsfachhochschulen vermitteln den Studierenden durch anwendungsbezogene
Lehre die wissenschaftlichen Kenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen
Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben in ihrer Laufbahn
erforderlich sind. Sie haben die Aufgabe, die Studierenden zu verantwortlichem Handeln in
einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat und zu wissenschaftlicher
Arbeitsweise zu befähigen.
(2) Die Verwaltungsfachhochschulen vermitteln die Bildungsinhalte und erfüllen die
Aufgaben, die sich aus den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen für die Laufbahnen des
gehobenen Dienstes ergeben. Sie arbeiten mit den Ausbildungsbehörden mit dem Ziel
zusammen, die Ausbildungsinhalte der Fachstudien und die Ausbildungsinhalte der
berufspraktischen Studienzeiten aufeinander abzustimmen.
(3) Die Verwaltungsfachhochschulen haben zu gewährleisten, daß die Ausbildung im
Verhältnis der Fachbereiche untereinander und im Verhältnis der Fachhochschulen zu
anderen staatlichen Fachhochschulen gleichwertig ist. Sie sind deshalb zur Zusammenarbeit,
insbesondere zur Abstimmung der Studiengänge, verpflichtet.
(4) Die Verwaltungsfachhochschulen fördern die Fortbildung der Beamten des gehobenen
Dienstes und der Angestellten vergleichbarer Vergütungsgruppen; sie können hierzu im
Benehmen mit der Aufsichtsbehörde Fortbildungsveranstaltungen durchführen.
(5) Die Verwaltungsfachhochschulen können bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben mit anderen
staatlichen und staatlich geförderten Bildungseinrichtungen zusammenwirken.