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§ 2

Aufgaben


(1) Die Verwaltungsfachhochschulen vermitteln den Studierenden durch anwendungsbezogene Lehre die wissenschaftlichen Kenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben in ihrer Laufbahn erforderlich sind. Sie haben die Aufgabe, die Studierenden zu verantwortlichem Handeln in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat und zu wissenschaftlicher Arbeitsweise zu befähigen.


(2) Die Verwaltungsfachhochschulen vermitteln die Bildungsinhalte und erfüllen die Aufgaben, die sich aus den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen für die Laufbahnen des gehobenen Dienstes ergeben. Sie arbeiten mit den Ausbildungsbehörden mit dem Ziel zusammen, die Ausbildungsinhalte der Fachstudien und die Ausbildungsinhalte der berufspraktischen Studienzeiten aufeinander abzustimmen.


(3) Die Verwaltungsfachhochschulen haben zu gewährleisten, daß die Ausbildung im Verhältnis der Fachbereiche untereinander und im Verhältnis der Fachhochschulen zu anderen staatlichen Fachhochschulen gleichwertig ist. Sie sind deshalb zur Zusammenarbeit, insbesondere zur Abstimmung der Studiengänge, verpflichtet.


(4) Die Verwaltungsfachhochschulen fördern die Fortbildung der Beamten des gehobenen Dienstes und der Angestellten vergleichbarer Vergütungsgruppen; sie können hierzu im Benehmen mit der Aufsichtsbehörde Fortbildungsveranstaltungen durchführen.


(5) Die Verwaltungsfachhochschulen können bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben mit anderen staatlichen und staatlich geförderten Bildungseinrichtungen zusammenwirken.

     

 

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