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§ 22a

Diplomgrad


(1) Die Verwaltungsfachhochschulen und die Fachhochschulen nach § 1 Abs. 5 verleihen an ihre Studierenden auf Grund der Laufbahnprüfung je nach Fachrichtung einen der folgenden Diplomgrade:

Fachrichtung Diplomgrad Abkürzung
Archivwesen Diplom-Archivar Dipl.-Arch.
Bibliothekswesen Diplom-Bibliothekar Dipl.-Bibl.
Steuerverwaltung Diplom-Finanzwirt Dipl.-Finw.
Forstwirtschaft Diplom-Forstingenieur Dipl.-Forsting.
Rechtspflege Diplom-Rechtspfleger Dipl.-Rpfl.
Landesversicherungsanstalt, Diplom-Verwaltungswirt Dipl.-Verw.
Polizei, Verwaltung Diplom-Verwaltungswirt Dipl.-Verw.

Frauen können den Diplomgrad in der weiblichen Form führen; er wird ihnen in dieser Form verliehen, sofern sie nicht die Verleihung in der männlichen Form beantragen. Der Diplomgrad wird mit dem Zusatz "Fachhochschule" ("FH") verliehen. Die Verleihung in elektronischer Form ist ausgeschlossen.


(2) Mit dem Diplomgrad ist keine Entscheidung über die allgemeine Hochschulreife verbunden; § 35 Abs. 3 Satz 1 des Hochschulgesetzes findet nur auf diejenigen Beamten Anwendung, die die Voraussetzungen des § 22 Abs.1 Nr.1 des Hessischen Beamtengesetzes erfüllen.


(3) Auf Antrag wird der Diplomgrad nach Abs. 1 als staatliche Bezeichnung nachträglich verliehen, wenn der Antragsteller die Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst in der entsprechenden Fachrichtung nach dem 19. September 1945 in Hessen bestanden hat.


(4) Wer nach dem 19. September 1945 die Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst nach dem Recht des Landes Hessen außerhalb Hessens bestanden hat, erhält auf Antrag den Diplomgrad als staatliche Bezeichnung nachträglich verliehen, der nach der bestandenen Laufbahnprüfung jetzt als Hochschulgrad verliehen wird.


(5) Für die Nachdiplomierung nach Abs. 3 und 4 wird eine Gebühr von einhundertfünfzig Deutsche Mark erhoben. Zuständig für die Entscheidung über die Nachdiplomierung ist das für das Dienstrecht zuständige Ministerium.

     

 

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