Frauen können den Diplomgrad in der weiblichen Form führen; er wird ihnen in dieser
Form verliehen, sofern sie nicht die Verleihung in der männlichen Form beantragen. Der
Diplomgrad wird mit dem Zusatz "Fachhochschule" ("FH") verliehen.
Die Verleihung in elektronischer Form ist ausgeschlossen.
(2) Mit dem Diplomgrad ist keine Entscheidung über die allgemeine Hochschulreife
verbunden; § 35 Abs. 3 Satz 1 des Hochschulgesetzes findet nur auf diejenigen
Beamten Anwendung, die die Voraussetzungen des § 22 Abs.1
Nr.1 des Hessischen Beamtengesetzes erfüllen.
(3) Auf Antrag wird der Diplomgrad nach Abs. 1 als staatliche Bezeichnung nachträglich
verliehen, wenn der Antragsteller die Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst in der
entsprechenden Fachrichtung nach dem 19. September 1945 in Hessen bestanden hat.
(4) Wer nach dem 19. September 1945 die Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst nach
dem Recht des Landes Hessen außerhalb Hessens bestanden hat, erhält auf Antrag den
Diplomgrad als staatliche Bezeichnung nachträglich verliehen, der nach der bestandenen
Laufbahnprüfung jetzt als Hochschulgrad verliehen wird.
(5) Für die Nachdiplomierung nach Abs. 3 und 4 wird eine Gebühr von einhundertfünfzig
Deutsche Mark erhoben. Zuständig für die Entscheidung über die Nachdiplomierung ist das
für das Dienstrecht zuständige Ministerium.