§ 29
Ausführung des Gesetzes
(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, erläßt der Minister des Innern bezüglich der
Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden und der Minister der Finanzen im Einvernehmen mit
dem Minister der Justiz bezüglich der Verwaltungsfachhochschule in Rotenburg a. d. Fulda
die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen und
Verwaltungsvorschriften.
(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten die Grundsätze des
Hochschulgesetzes und des Fachhochschulgesetzes entsprechend.