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§ 29

Ausführung des Gesetzes


(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, erläßt der Minister des Innern bezüglich der Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden und der Minister der Finanzen im Einvernehmen mit dem Minister der Justiz bezüglich der Verwaltungsfachhochschule in Rotenburg a. d. Fulda die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften.


(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten die Grundsätze des Hochschulgesetzes und des Fachhochschulgesetzes entsprechend.

     

 

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