§ 3
Aufsicht
(1) Die Aufsicht über die Verwaltungsfachhochschule in Rotenburg a. d. Fulda führt der
Minister der Finanzen im Einvernehmen mit dem Minister der Justiz.
(2) Die Aufsicht über die Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden führt der Minister des
Innern.
(3) Die Aufsicht erstreckt sich insbesondere darauf, daß die Verwaltungsfachhochschulen
ihre Aufgaben unter Berücksichtigung der Belange aller Fachbereiche erfüllen. Im Bereich
der Lehre beschränkt sich die Aufsicht auf die Vollständigkeit des Lehrangebots und die
Einhaltung der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen sowie der Studienordnungen.