zur alphabetischen Übersichtzur Suchmaschine
... letzte Eingabe rückgängig machenGVBl_II_Uebersicht.gif (1127 Byte)... letzte Eingabe wieder herstellen
   Paragraph zurück Inhaltsübersicht Paragraph weiter

horizontal rule

              

§ 3

Aufsicht


(1) Die Aufsicht über die Verwaltungsfachhochschule in Rotenburg a. d. Fulda führt der Minister der Finanzen im Einvernehmen mit dem Minister der Justiz.


(2) Die Aufsicht über die Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden führt der Minister des Innern.


(3) Die Aufsicht erstreckt sich insbesondere darauf, daß die Verwaltungsfachhochschulen ihre Aufgaben unter Berücksichtigung der Belange aller Fachbereiche erfüllen. Im Bereich der Lehre beschränkt sich die Aufsicht auf die Vollständigkeit des Lehrangebots und die Einhaltung der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen sowie der Studienordnungen.

     

 

horizontal rule

   Paragraph zurück Inhaltsübersicht Paragraph weiter

horizontal rule

© 2009

Ein Online-Service der in Zusammenarbeit mit
Prof. Dr. Friedrich von Zezschwitz und Moritz von Zezschwitz (Gießen)
und der