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§ 9

Kanzler


(1) Der Rektor wird von einem Kanzler unterstützt, der die laufenden Geschäfte der Verwaltung nach den Weisungen des Rektors führt und für den geordneten Gang der Verwaltung verantwortlich ist.


(2) Der Kanzler ist Beauftragter für den Haushalt.


(3) Der Kanzler ist Beamter auf Lebenszeit. Er muß die Befähigung zum Richteramt oder für die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes haben.

     

 

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