§ 9
Kanzler
(1) Der Rektor wird von einem Kanzler unterstützt, der die laufenden Geschäfte der
Verwaltung nach den Weisungen des Rektors führt und für den geordneten Gang der
Verwaltung verantwortlich ist.
(2) Der Kanzler ist Beauftragter für den Haushalt.
(3) Der Kanzler ist Beamter auf Lebenszeit. Er muß die Befähigung zum Richteramt oder
für die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes haben.