


Verordnung über die erstmalige
Bildung der Organe der Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden
Vom 18. Januar 1980
GVBl. I S. 76
Auf Grund des Art. 5 § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Anpassung
des Laufbahnrechts an bundesrechtliche Vorschriften und über die Einführung der
Fachhochschulausbildung für den gehobenen Dienst vom 12. Juni 1979 (GVBI. I S.
95) wird verordnet:
§1
Gründungssenat
(1) Bei der Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden wird ein Gründungssenat
gebildet, der bis zur Wahl des ersten Senats und der ersten Fachbereichsräte
deren Aufgaben wahrnimmt.
(2) Der Gründungssenat setzt sich zusammen aus
1. dem Gründungsrektor,
2. dem anderen Gründungsfachbereichsleiter,
3. drei Fachhochschullehrern,
4. zwei sonstigen an der Verwaltungsfachhochschule
hauptberuflich tätigen Mitarbeitern,
5. einem Lehrbeauftragten,
6. drei Studierenden und
7. dem Kanzler mit beratender Stimme.
(3) Der Minister des Innern beruft die Mitglieder des Gründungssenats und ihre
Vertreter. Die Studierenden werden spätestens einen Monat nach dem erstmaligen
Beginn der Fachstudien an der Verwaltungsfachhochschule berufen; bis zu diesem
Zeitpunkt werden die Interessen der Studierenden von Anwärtern der
entsprechenden Ausbildungsgänge wahrgenommen.
§ 2
Gründungsrektor,
Gründungsfachbereichsleiter
(1) Der Minister des Innern bestellt die Gründungsfachbereichsleiter und einen
von ihnen zum Gründungsrektor.
(2) Die Amtszeit des Gründungsrektors endet mit der Bestellung des Rektors; die
der Gründungsfachbereichsleiter mit der Bestellung der Fachbereichsleiter.
§ 3
Sitzungen des Senats
(1) Der Rektor leitet die Sitzungen des Senats.
(2) Er hat den Senat einzuberufen, wenn ein Viertel der stimmberechtigten
Mitglieder dies unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt.
(3) Die Einladung erfolgt mit einer Ladungsfrist von mindestens fünf Tagen.
(4) Anträge zur vorläufigen Tagesordnung sind von den Mitgliedern des Senats
schriftlich einzureichen und zu begründen.
§ 4
Öffentlichkeit
(1) Die Sitzungen des Senats sind hochschulöffentlich.
(2) Auf Antrag kann mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
die Öffentlichkeit für eine Sitzung oder für einzelne Tagesordnungspunkte
ausgeschlossen werden. Über den Antrag wird in nichtöffentlicher Sitzung
entschieden. Personalangelegenheiten werden in nichtöffentlicher Sitzung
behandelt; Vertraulichkeit ist zu wahren.
(3) Beschlüsse sind in der Verwaltungsfachhochschule bekanntzumachen.
§ 5
Beschlußfähigkeit, Abstimmungen
(1) Der Senat ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten
Mitglieder anwesend ist.
(2) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder gefaßt.
§ 6
Geltung der
Geschäftsordnungsbestimmungen
§§ 3 bis 5 gelten für den Gründungssenat und den ersten Senat; für die ersten
Fachbereichsräte sind sie entsprechend anzuwenden.
§ 7
Wahlen zum ersten Senat und zu
den ersten Fachbereichsräten
(1) Der erste -Senat und die ersten Fachbereichsräte werden im Dezember 1980
gleichzeitig gewählt.
(2) Es wird ein gemeinsamer Wahlvorstand gebildet. Der Kanzler ist Wahlleiter.
(3) Jeder Fachbereich muß im Senat neben dem Fachbereichsleiter mit mindestens
einem Fachhochschullehrer und einem Studierenden vertreten sein.
§ 8
Zusammensetzung der
Fachbereidisräte
(1) Dem Fachbereichsrat des Fachbereichs Verwaltung gehören sechs Vertreter der
Fachhochschullehrer an; im übrigen richtet sich die Zusammensetzung nach § 18
Abs. 1 Verwaltungsfachhochschulgesetz.
(2) Dem Fachbereicüsrat des Fachbereichs Polizei gehören an
1. der Fachbereichsleiter als Vorsitzender,
2. drei Vertreter der Fachhochschullehrer,
3. ein Vertreter der Lehrbeauftragten,
4. ein Vertreter der sonstigen im Fachbereich
hauptberuflich tätigen Angehörigen des öffentlichen Dienstes und
5. zwei Vertreter der im Fachbereich studierenden
Beamten.
§ 9
Kuratorium
(1) Die Mitglieder des Kuratoriums und ihre Vertreter werden für die Dauer von
vier Jahren von den Stellen be-nannt, die sie vertreten. Wiederbestellung ist
zulässig.
(2) Das Kuratorium wählt für die Dauer seiner Amtszeit aus dem Kreis seiner
Mitglieder den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter.
§ 10
Bekanntmachungen
Die Grundordnung, Studienvorschriften, Studienordnungen und Geschäftsordnungen
der Fachbereiche werden vom
Minister des Innern im Staatsanzeiger für das Land Hessen veröffentlicht.
§ 11
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt außer Kraft, soweit ihre Regelungen durch die
Grundordnung der Verwaltungsfachhochschule und Geschäftsordnungen der
Fachbereiche ersetzt werden.

