Wir Bürgermeister und Rath der freien Stadt Frankfurt urkunden und bekennen hiermit:
Um der Vorschrift des Art. 39 der Constitutions-Ergänzungs-Acte, wonach für die eigene
Dotation des lutherischen und katholischen Religions-Cultus und Schulwesens gesorgt
werden, und zu dem Ende Vorschläge des Senats an den gesetzgebenden Körper gelangen
sollen, nachdem der Bedarf dieser Dotation ausgemittelt worden, Folge zu geben, wird
andurch für die evangelisch-lutherische Gemeinde auf verfassungsmäßige Beschlüsse der
gesetzgebenden Versammlung vom 12, 19, 23, 30. December 1829, 3. und 6. Januar 1830,
folgendes festgesetzt: