Gesetz, betreffend den Austritt aus den
Religionsgesellschaften öffentlichen Rechts
Vom 30. November 1920
Preuß. Gesetzsamml. 1921 S. 119
Verkündet am 31. Januar 1921
§ 1
(1) Wer aus einer Religionsgesellschaft öffentlichen Rechts mit bürgerlicher Wirkung
austreten will, hat den Austritt bei dem Amtsgericht seines Wohnsitzes zu erklären. Die
Erklärung muß zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erfolgen oder als
Einzelerklärung in öffentlich beglaubigter Form eingereicht werden; Ehegatten sowie
Eltern und Kinder können den Austritt in derselben Urkunde erklären; bei der Erklärung
findet eine Vertretung kraft Vollmacht nicht statt.
(2) Die rechtlichen Wirkungen der Austrittserklärung treten einen Monat nach dem Eingang
der Erklärung bei dem Amtsgericht ein; bis dahin kann die Erklärung in der im Abs. 1
vorgeschriebenen Form zurückgenommen werden.
(3) Die Geschäftsstelle des Amtsgerichts hat von der Abgabe und der etwaigen Zurücknahme
der Austrittserklärung unverzüglich den Vorstand der Religionsgesellschaft, der der
Erklärende angehört, zu benachrichtigen und demnächst dem Ausgetretenen eine
Bescheinigung über den vollzogenen Austritt zu erteilen.
§ 2
(1) Die Austrittserklärung bewirkt die dauernde Befreiung des Ausgetretenen von allen
Leistungen, die auf der persönlichen Zugehörigkeit zu der Religionsgesellschaft beruhen.
Die Befreiung tritt ein mit dem Ende des laufenden Steuerjahrs, jedoch nicht vor Ablauf
von drei Monaten nach Abgabe der Erklärung.
(2) Leistungen, die nicht auf der persönlichen Zugehörigkeit zu einer
Religionsgesellschaft beruhen, insbesondere Leistungen, die entweder kraft besonderen
Rechtstitels auf bestimmten Grundstücken haften oder von allen Grundstücken des Bezirks
oder von allen Grundstücken einer gewissen Klasse in dem Bezirk ohne Unterschied des
Besitzers zu entrichten sind, werden durch die Austrittserklärung nicht berührt.
§ 3
§ 4
(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden auch auf den Austritt aus der einzelnen
Synagogengemeinde Anwendung.
(2) Ein Jude, der aus einer Synagogengemeinde ausgetreten ist, wird nur dann Mitglied
einer anderen Synagogengemeinde, wenn er ihrem Vorstand seinen Beitritt schriftlich
erklärt.
§ 5
(1) Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
(2) ...