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Verordnung über die Ausübung der Rechte des Staates bei der Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens

Vom 24. Oktober 1924
Preuß. Gesetzsamml. S. 731

Verkündet am 12. November 1924

Auf Grund des § 30 des Gesetzes über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens vom 24. Juli 1924 (Gesetzsamml. S. 585) wird folgendes verordnet:


§ 1


Die Genehmigung nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 und § 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 des Gesetzes erteilt der Kultusminister.

 

§ 2


(1) ...


(2) Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.

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