Gesetz über die Erhebung von Steuern durch die
Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften im Lande Hessen
(Kirchensteuergesetz)
Vom 27. April 1950
GVBl. S. 63
In der Fassung vom 12. Februar 1986
GVBl. I S. 90
§ 1
Die Kirchen, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, können von ihren
Angehörigen, die einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Lande Hessen
haben, auf Grund von Kirchensteuerordnungen Kirchensteuern als öffentliche Abgaben
erheben.
§ 2
(1) Als Kirchensteuer können einzeln oder nebeneinander erhoben werden:
1. ein Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer),
2. eine Abgabe nach den Meßbeträgen der Grundsteuer,
3. ein Zuschlag zur Vermögenssteuer,
4. ein Kirchgeld,
5. ein besonderes Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte keiner
steuerberechtigten Kirche angehört (Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe).
(2) Für die Ermittlung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer
(Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer) und des Kirchgelds in glaubensverschiedener Ehe ist § 51a des
Einkommensteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Anstelle der Zuschläge zur Einkommensteuer, der Abgaben nach den Meßbeträgen der
Grundsteuer und der Zuschläge zur Vermögensteuer können auch besondere Steuertarife
nach dem Einkommen, dem Grundbesitz und dem Vermögen aufgestellt werden. Soweit eine
Steuer auf den Grundbesitz erhoben wird, können der gesamte Grundbesitz oder einzelne
Arten des Grundbesitzes einheitlich oder nach besonderen Tarifen oder mit besonderen
Zuschlägen herangezogen werden.
(4) Das Kirchgeld kann einheitlich oder gestaffelt erhoben werden.
§ 3
Für den Zuschlag der Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer) (§ 2 Abs. 1
Nr. 1) gilt folgendes:
1. Gehören Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des
Einkommensteuergesetzes vorliegen, verschiedenen steuerberechtigten Kirchen an
(konfessionsverschiedene Ehe), so wird die Kirchensteuer erhoben
a) bei Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer (§ 26 b des
Einkommensteuergesetzes) und im Lohnsteuerabzugsverfahren für jede der
beteiligten Kirchen als Zuschlag zur Hälfte der Einkommensteuer (Lohnsteuer);
im Kapitalertragsteuerabzugsverfahren wird die Kirchensteuer jeweils als
Zuschlag zur Kapitalertragsteuer des der steuerberechtigten Kirche
angehörenden Ehegatten erhoben
b) bei getrennter Veranlagung zur Einkommensteuer (§ 26 a des
Einkommensteuergesetzes) oder besonderer Veranlagung (§ 26 c des
Einkommensteuergesetzes) als Zuschlag zur Einkommensteuer jedes Ehegatten.
2. Gehört von Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des
Einkommensteuergesetzes vorliegen, nur ein Ehegatte einer steuerberechtigten Kirche an
(glaubensverschiedene Ehe), so wird die Kirchensteuer erhoben
a) bei Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer als Zuschlag zu dem Teil
der nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 ermittelten
gemeinsamen Einkommensteuer, der auf den der steuerberechtigten Kirche
angehörenden Ehegatten entfällt, wenn die gemeinsame Einkommensteuer im
Verhältnis der Steuerbeträge aufgeteilt wird, die sich bei Anwendung des §
32a Abs. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes (Einkommensteuertarif) auf die
Einkünfte eines jeden Ehegatten ergeben würden. Ist in der gemeinsamen
Einkommensteuer eine nach dem gesonderten Steuertarif des § 32d des
Einkommensteuergesetzes ermittelte Einkommensteuer enthalten, sind die
gesondert besteuerten Kapitaleinkünfte und die gesondert ermittelte
Einkommensteuer bei der Berechnung der Aufteilung auszuscheiden und die
gesondert ermittelte Einkommensteuer dem der steuerberechtigten Kirche
angehörenden Ehegatten mit dem auf ihn entfallenden Anteil an den
Kapitalerträgen zuzurechnen. § 51a Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes ist
bei der Ermittlung der Einkünfte eines jeden Ehegatten entsprechend
anzuwenden.
b) bei getrennter Veranlagung zur Einkommensteuer (§ 26 a des
Einkommensteuergesetzes) oder besonderer Veranlagung (§ 26 c des
Einkommensteuergesetzes) und im Lohnsteuer- und im
Kapitalertragsteuerabzugsverfahren als Zuschlag zur Einkommensteuer
(Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer) des der steuerberechtigten Kirche
angehörenden Ehegatten.
3. Liegen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes nicht
vor, so wird die Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer des der steuerberechtigten
Kirche angehörenden Ehegatten erhoben; im Lohnsteuer- und im
Kapitalertragsteuerabzugsverfahren wird die Kirchensteuer als Zuschlag zur
Lohnsteuer oder Kapitalertragsteuer des der steuerberechtigten Kirche
angehörenden Ehegatten erhoben.
§ 4
(1) Das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe (§ 2 Abs. 1 Nr. 5)
bemißt sich nach einem besonderen in den Kirchensteuerverordnungen festzulegenden
Steuertarif.
(2) Das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe kann nicht erhoben werden, wenn die
Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes nicht vorliegen.
(3) Auf das Kirchengeld in glaubensverschiedener Ehe ist eine Kirchensteuer nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis zur Höhe des Kirchengeldes in
glaubensverschiedener Ehe anzurechnen.
§ 5
(1) Die Kirchensteuerpflicht beginnt mit dem ersten Tag des Kalendermonats, der auf die
Begründung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts oder auf die Aufnahme in die
Landeskirche (Diözese) folgt; bei Übertritt aus einer anderen steuerberechtigten Kirche
oder Religionsgemeinschaft jedoch erst mit dem Ende der bisherigen Kirchensteuerpflicht.
(2) Die Kirchensteuerpflicht endet
1. bei Tod mit dem Ablauf des Sterbemonats,
2. bei Aufgabe des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts mit dem Ablauf des
Kalendermonats, in dem der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt gegeben worden ist,
3. bei Austritt mit dem Ablauf des Kalendermonats, der auf die Erklärung des
Kirchenaustritts folgt.
(3) Besteht die Kirchensteuerpflicht nicht während des ganzen Kalenderjahres, wird für
jeden Kalendermonat, in dem die Kirchensteuerpflicht gegeben ist, je ein Zwölftel des
Betrages erhoben, der sich bei ganzjähriger Kirchensteuerpflicht als Jahressteuerschuld
ergäbe. Dies gilt vorbehaltlich des Satz 3 nicht, wenn mit dem Beginn oder Ende
der Kirchensteuerpflicht während des Kalenderjahres gleichzeitig die
unbeschränkte Einkommensteuerpflicht beginnt oder endet. Satz 1 ist auch
anzuwenden, wenn in den Fällen des § 2 Abs. 7 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes
in eine Veranlagung zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht die während der
beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielten inländischen Einkünfte einbezogen
worden sind.
§ 6
(1) Die Kirchensteuer kann als Landeskirchensteuer (Diözesankirchensteuer) von den
Landeskirchen (Diözesen) oder als Ortskirchensteuer von den Kirchengemeinden und
Gesamtverbänden oder nebeneinander als Landes- und Ortskirchensteuer erhoben werden.
(2) Die Kirchen können für ihren Gesamtbereich oder für einzelne Teile einheitliche
Steuersätze auch für die Ortskirchensteuer festsetzen und für ihre Kirchengemeinden und
Gesamtverbände einen Finanzausgleich herbeiführen.
§ 7
(1) Die Kirchensteuerordnungen und Steuertarife sind von den Landeskirchen (Diözesen) zu
erlassen und bedürfen der staatlichen Genehmigung.
(2) Die Steuerbeschlüsse der Kirchengemeinden und der Landeskirchen (Diözesen), die auch
für mehrere Rechnungsjahre gefaßt werden können, bedürfen der staatlichen Genehmigung.
(3) Werden die Kirchensteuern nur als Ortskirchensteuern erhoben, so können die
Landeskirchen (Diözesen) zur Deckung ihrer Bedürfnisse eine landeskirchliche
(Diözesan-) Umlage von den Kirchengemeinden erheben. Die Umlagebeschlüsse bedürfen der
staatlichen Genehmigung.
§ 8
Die Unterlagen, deren die Kirchen (Kirchengemeinden) für die Besteuerung bedürfen, sind
ihnen auf Anforderung von den zuständigen Staats- und Gemeindebehörden mitzuteilen.
§ 9
(1)
Das Ministerium der Finanzen überträgt auf Antrag
der steuerberechtigten Kirchen die Verwaltung der Kirchensteuern, die in Zuschlägen zur
Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer) oder zur Vermögensteuer bestehen, den Finanzämtern. Das
gleiche gilt für das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe, wenn zur Ermittlung des
gemeinsamen zu versteuernden Einkommens des Steuerpflichtigen und seines Ehegatten eine
Veranlagung nach § 25 Abs. 1 und § 46 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes
durchgeführt wird.
(2) Soweit die Einkommensteuer durch Steuerabzug vom Arbeitslohn erhoben wird
(Lohnsteuer), kann durch Rechtsverordnung dieses Verfahren auf Antrag der Kirchen auch für die
Kirchensteuer eingeführt werden, die als Zuschlag zur Lohnsteuer erhoben wird. Der
Arbeitgeber hat dann auch die Kirchensteuer einzubehalten und an das Finanzamt
gleichzeitig mit der Lohnsteuer abzuführen. Für die Haftung des Arbeitgebers und
Arbeitnehmers bei der Abführung der Kirchensteuer gelten die gleichen Vorschriften wie
für den Lohnsteuerabzug. Entsprechendes gilt, wenn eine pauschale
Einkommensteuer des Kirchensteuerpflichtigen als Lohnsteuer entrichtet wird.
(3) Bei Erhebung der Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag kann durch
Rechtsverordnung dieses Verfahren auf Antrag der Kirchen auch für die
Kirchensteuer eingeführt werden, die als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer
erhoben wird. Der Abzugsverpflichtete hat dann auch die Kirchensteuer
einzubehalten und an das Finanzamt gleichzeitig mit der Kapitalertragsteuer
abzuführen. Für die Haftung des Abzugsverpflichteten bei der Abführung der
Kirchensteuer gelten die gleichen Vorschriften wie für den Abzug der
Kapitalertragsteuer.
(4) Im übrigen regelt das Kultusministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium
der Finanzen und den Kirchen das Verfahren. Dabei können Mindestbeträge sowie Abrundungs- oder
Aufrundungsbeträge festgesetzt und Vorauszahlungen angeordnet werden.
(5) Soweit bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die Finanzämter die in Abs. 1 genannten
Kirchensteuern verwalten, verbleibt es bei dieser Regelung.
§ 10
Auf Antrag von Kirchen außerhalb des Landes Hessen kann durch Rechtsverordnung
die Einziehung der Kirchensteuer im Verfahren des Lohnsteuer- oder des
Kapitalertragsteuerabzugs auch für die Arbeitnehmer und Kapitalgläubiger
bestimmt werden, die nicht einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im
Lande Hessen haben, aber von einer Betriebsstätte im Lande Hessen entlohnt
werden oder Kapitalerträge von einem Abzugsverpflichteten im Lande Hessen
erhalten. § 9 gilt entsprechend.
§ 11
(1) Soweit die Finanzämter die Kirchensteuern verwalten, erstreckt sich eine abweichende
Festsetzung aus Billigkeitsgründen, eine Stundung, ein Erlaß oder eine Niederschlagung
der Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer) oder Vermögensteuer auch auf die Kirchensteuern, die als
Zuschläge zu diesen Steuern erhoben werden.
(2) Das Recht der kirchlichen Behörden, die Kirchensteuer aus Billigkeitsgründen
abweichend festzusetzen, zu stunden, ganz oder teilweise zu erlassen oder
niederzuschlagen, bleibt unberührt.
§ 12
Die Abgabe nach den Meßbeträgen der Grundsteuer (§ 2 Abs. 1
Nr. 2) oder auf Grund eines besonderen Steuertarifs nach dem Grundbesitz (§ 2 Abs. 3) kann auf Antrag der Landeskirche (Diözese) oder
der Kirchengemeinde, in der der Grundstückseigentümer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt hat, auch von der Landeskirche (Diözese) oder der Kirchengemeinde des
Belegenheitsortes des Grundbesitzes verwaltet werden.
§ 13
(1) Für Streitigkeiten in Kirchensteuersachen ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
Richtet sich der Widerspruch gegen den Steuerbescheid einer Finanzbehörde, so ist die
zuständige Kirchenbehörde zu hören.
(2) Rechtsbehelfe gegen die Heranziehung zur Kirchensteuer können nicht auf Einwendungen
gegen die Bemessung der der Kirchensteuer zugrunde liegenden Einkommensteuer (Lohnsteuer,
Kapitalertragsteuer),
Vermögensteuer oder gegen die Meßbeträge der Grundsteuer gestützt werden.
(3) Jeder ablehnende Bescheid der kirchlichen Behörden ist zu begründen und mit einer
Belehrung über den Rechtsbehelf zu versehen.
§ 14
(1) Vollstreckungsbehörde für die Kirchensteuer ist das Finanzamt, in dessen Bezirk die
Vollstreckung erfolgen soll.
(2) Für Streitigkeiten aus dem Vollstreckungsverhältnis wegen Vollstreckungsmaßnahmen,
die durch die zuständige Vollstreckungsbehörde getroffen worden sind, ist der
Verwaltungsrechtsweg gegeben, soweit nicht nach § 15 in
Verbindung mit § 262 der Abgabenordnung der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten
eröffnet ist.
§ 15
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, finden auf das
Besteuerungsverfahren die Abgabenordnung und das Verwaltungszustellungsgesetz in der
jeweils geltenden Fassung sowie die zur Durchführung dieser Gesetze erlassenen
Rechtsvorschriften entsprechende Anwendung.
(2) Die Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Fünften Teils (Verzinsung,
Säumniszuschläge), des Siebenten Teils (außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren) und
des Achten Teils (Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren) der
Abgabenordnung sind nicht anzuwenden.
§ 16
(1) Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen
Rechts sind, können von ihren Mitgliedern, die einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen
Aufenthalt im Lande Hessen haben, auf Grund von Steuerordnungen (Satzungen) Kultussteuern
als öffentliche Abgaben erheben.
(2) Für die Kultussteuern gelten die §§ 2 bis 15
entsprechend.
§ 17
Die Kultusministerin oder der Kultusminister erlässt im Einvernehmen mit der
Ministerin oder dem Minister der Finanzen die zur
Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen.
§ 18
Das Gesetz tritt am 1. April 1950 in Kraft.