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 | Erstmals gültig für das am 1. Januar 1986 beginnende Steuerjahr. Lediglich für
Arbeitslohn anwendbar, der für einen nach dem 31. Dezember 1985 liegenden
Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird oder auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember
1985 zufließen. |
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