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Urkunde, die Dotation für das Kirchen- und Schulwesen
der hiesigen katholischen Gemeinde betreffend
Vom 2. Februar 1830
Gesetz- und Statuten-Sammlung der Freien Stadt Frankfurt
Band IV S. 201
Verkündet am 23. März 1830
Wir Bürgermeister und Rath der freien Stadt Frankfurt urkunden und bekennen hiermit:
Um der Vorschrift des Art. 39 der Constitutions-Ergänzungs-Acte, wonach für die eigene
Dotation des lutherischen und katholischen Religions-Cultus und Schulwesens gesorgt werden
und zu dem Ende Vorschläge des Senats an den Gesetzgebenden Körper gelangen sollen,
nachdem der Bedarf dieser Dotation ausgemittelt worden, Folge zu geben, wird andurch für
die katholische Gemeinde auf verfassungsmäßige Beschlüsse der Gesetzgebenden
Versammlung vom 12., 19., 23., 30. December 1829, 3. und 6. Januar 1830 folgendes
festgesetzt:
§ 1
Kirchen
Es werden der katholischen Gemeinde folgende Kirchen:
1. die St. Bartholomäus-
2. die Liebfrauen- und
3. die St. Leonhards-Kirche,
für deren Cultus, zum immerwährenden alleinigen Gebrauche mit der Versicherung
bestimmt, daß sie ohne dieser Gemeinde ausdrückliche Einwilligung zu keinem anderen
Gebrauche verwendet werden sollen und daß das Aerar die Kirchengebäude und
Zugehörungen, wie die Orgeln u. dgl. fortwährend in gutem Stand erhalten werde. Kleine
Reparaturen, bis zum Belaufe von Fünfzig Gulden jährlich für jede Kirche können vom
kirchlichen Gemeinde-Vorstand, ohne Ermächtigung einer anderen Behörde vorgenommen und
direct an die Staats-Casse angewiesen werden.
§ 2
Kirchengeräthschaften etc.
Sämmtliche, in den oben (§ 1) genannten Kirchen befindlichen oder dazu gehörigen
Geräthschaften, Gemälde usw. verbleiben denselben.
§ 3
Pfarrhäuser und Oberglöckner-Wohnungen
Es werden der katholischen Gemeinde drei geräumige und anständige Pfarrhäuser und drei
Oberglöcknerwohnungen in der Nähe der resp. Kirchen zum immerwährenden Gebrauche für
diesen Zweck, mit der Versicherung überwiesen, daß sie ohne dieser Gemeinde
ausdrückliche Einwilligung zu keinem andern Gebrauche verwendet werden sollen und daß
das Aerar solche fortwährend in gutem Stande erhalten werde.
§ 4
Naturalien
Die Verabreichung von Naturalien aus dem Aerar hört gänzlich auf.
§ 5
Gehalte der Pfarrer
Zur festen Verwendung für die Besoldungen der Pfarrer oder Kirchendirectoren erhält die
katholische Gemeinde jährlich
| 1. Für den Pfarrer ad St.
Barthol. |
fl. 2000 |
| 2. Für die Directoren der
Liebfrauen- und Leonhardskirche zu fl. 1700 |
fl. 3400 |
Zusammen |
fl. 5400 |
| geschrieben Fünf tausend vierhundert Gulden
im fl. 24-Fuße und für sieben Capläne |
fl. 5850 |
geschrieben
Fünf tausend Achthundert u. fünfzig Gulden im fl. 24-Fuße, mithin zusammen
Elftausend zweyhundert und fünfzig Gulden im fl. 24-Fuß. |
§ 6
Cultus-Kosten und niedere Kirchenofficianten
Der freien Verfügung des Kirchen-Vorstandes zur zweckmäßigen Verwendung und Vertheilung
Behufs des Cultus werden überlassen:
| 1. Für Oberglöckner |
fl. 1250 |
| 2. Für Unterglöckner |
fl. 500 |
| 3. Für Organisten |
fl. 700 |
| 4. Für Balkentreter |
fl. 120 |
| 5. Für Vorsänger,
Sacristeybedarf und unvorhergesehene Fälle unter Ueberlassung an die Gemeinde des Ertrags
des Geläutes bey Sterbefällen und Anniversarien; |
fl. 2156 |
| 6. Für insgemein |
fl. 324 |
mithin
zusammen |
fl. 5050 |
| geschrieben
Fünf tausend und fünfzig Gulden im fl. 24 Fuß. Außerdem soll die erste Instandsetzung
und Wiederherstellung der Kirchengeräthschaften, dem erweislichen Bedarf gemäß, aus dem
Aerar bestritten werden. |
§ 7
Emeritirungs-Gehalte und Unterstützungen
(1) Wenn Wir einen Pfarrer pro emerito erklären, so soll derselbe nach den, darüber auf
gesetzlichem Wege zu treffenden Bestimmungen als maximum, seinen ganzen Gehalt an Geld,
statt der an seinen Nachfolger zu überlassenden Wohnung eine Vergütung von Vier hundert
Gulden im fl. 24 Fuße aus dem Aerar jährlich lebenslänglich zu beziehen haben.
(2) Bey den Caplänen und niederen Kirchenofficianten findet keine Emeritirung statt; es
wird jedoch nach Befund der Umstände und nach von Uns geschehener Prüfung derselben,
eine Unterstützung aus dem Aerar bewilligt werden.
§ 8
Wenn Jemand, der eine Pension aus der Staats-Casse bezieht, zu einem Kirchendienst
verwendet wird, so liegt der Kirchengemeinde ob, denselben aus dem Dotationsfond zu
salariren und die Auszahlung der Pension aus der Staatscasse cessirt in so weit, als der
Betrag, des von der Kirchen-Gemeinde bezogenen Salairs reicht.
§ 9
Dotations-Modus
Die katholische Gemeinde hat den Gesammtbetrag der, ihr verliehenen Dotation von Sechzehn
tausend drey hundert Gulden,im fl. 24 Fuß als ewige, unablösbare und unveräußerliche
Rente in vierteljährigen, anticipando zu entrichtenden Raten, aus der Staatskasse und
zwar mit dem 1. April 1830 anfangend, zu erhalten und wie solche alsbald in den Bezug des
ganzen Betrags gesetzt wird, so hat es hiebey für immer, und ohne daß eine weitere
Leistung dem Aerar, außer in den, in gegenwärtiger Dotations-Urkunde speciell
ausgedrückten Fällen, angesonnen werden könnte, sein Verbleiben.
§ 10
Abgaben-Freiheit
Die gedachte Gemeinde hat von dieser ewigen Rente, keine Steuern und Abgaben zu
entrichten, jedoch unabbrüchig derjenigen Leistungen, welche den einzelnen Percipienten
in ihrem Verhältnis zum Staate obliegen.
§ 11
§ 12
Dotation der Schulen
(1) Den Schulender katholischen Gemeinde
1. der Selectenschule,
2. der Domschule,
3. der englischen Fräulein- und
4. Rosenberger-Einigungsschule
werden die zum Schulgebrauch dermalen angewiesenen Localitäten eigenthümlich und für
immer gewidmet und überlassen, auch die Freyheit von allen Lasten für diese
Gebäulichkeiten gewährt.
(2) Außerdem erklären Wir das städtische Aerar für verpflichtet, denjenigen Bedarf
dieser Gemeinde-Schulen, welcher durch das Schulgeld oder deren sonstige Einkünfte nicht
gedeckt seyn wird, jederzeit aus den Staats-Mitteln unmittelbar zu ergänzen.

 
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