Verordnung zur Durchführung des Kirchensteuergesetzes
Vom 23. November 1968
GVBl. I S. 291
Auf Grund des § 17 des Kirchensteuergesetzes in der Fassung vom 25. September
1968 (GVBl. I S. 268) wird im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen verordnet:
§ 1
(1) Die staatliche Genehmigung zu den Steuerordnungen, den Steuertarifen und den
Steuerbeschlüssen der Landeskirchen (Diözesen) erteilt der Kultusminister.
(2) Die genehmigten Steuerordnungen und Steuertarife sowie Steuerbeschlüsse sind im
Staats-Anzeiger für das Land Hessen bekanntzumachen.
§ 2
(1) Die staatliche Genehmigung zu den Steuerbeschlüssen der Kirchengemeinden
(Gesamtverbänden) erteilt der Regierungspräsident. Einer Einzelgenehmigung bedarf es
nicht, wenn die Steuerbeschlüsse im Rahmen der vom Kultusminister allgemein genehmigten
Steuersätze verbleiben.
(2) Die genehmigten Steuerbeschlüsse sind in ortsüblicher Weise bekanntzumachen.
§ 3
Der Minister der Finanzen setzt die Entschädigung
für die Verwaltung der Kirchensteuern durch die Finanzämter fest.
§ 4
Soweit die Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer erhoben wird, ist sie
mit dieser festzusetzen. Wenn die Einkommensteuer durch Steuerabzug vom
Arbeitslohn oder auf schriftlichen Antrag des Steuerpflichtigen nach § 51a Abs.
2c des Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S.
4212, 2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2008 (BGBl.
I S. 2955), vom Kapitalertrag erhoben wird, wird auch der Zuschlag im jeweiligen
Abzugsverfahren erhoben. Bei der Abführung hat der Arbeitgeber oder der
Abzugsverpflichtete die Beträge getrennt nach steuerberechtigten Kirchen
anzugeben. Auch auf den Steuerbescheinigungen sind die entsprechenden Angaben zu
machen.
§ 5
Bei der Berechnung der Kirchensteuerbeträge, die als Zuschlag zur
Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer) erhoben werden, bleiben Bruchteile von Cents
unberücksichtigt.
§ 6
(1)
Ist Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer) zu erheben, so
beträgt der Zuschlag mindestens 1,80 Euro jährlich; im
Lohnsteuerabzugsverfahren beträgt der Zuschlag mindestens 0,15 Euro monatlich,
0,04 Euro wöchentlich und 0,01 Euro täglich.
(2) Ist Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer zu erheben, sind
Mindestbeträge nicht zu erheben.
§ 7
(1) Von den kirchensteuerpflichtigen Arbeitnehmern, die nicht im Lande Hessen ihren
Wohnsitz haben, aber in einer Betriebsstätte des Landes Hessen entlohnt werden, ist die
in einem Zuschlag zur Lohnsteuer bestehende Kirchensteuer mit dem im Lande Hessen
geltenden Satze im Lohnabzugsverfahren vom Arbeitgeber einzubehalten und an das für die
Betriebsstätte zuständige Finanzamt abzuführen.
(2) Kirchensteuerpflichtige Arbeitnehmer mit einem Wohnsitz im Lande Hessen, denen von
einer Betriebsstätte außerhalb des Landes Hessen eine in einem Zuschlag zur Lohnsteuer
bestehende Kirchensteuer im Lohnabzugsverfahren nach einer dem Abs. 1 entsprechenden
Vorschrift einbehalten wird, dürfen im Lande Hessen nicht mehr zu einer gleichen
Kirchensteuer herangezogen werden.
(3) Von den kirchensteuerpflichtigen Beziehern von Kapitalerträgen ist die in
einem Zuschlag zur Einkommensteuer bestehende Kirchensteuer mit dem im Land des
Wohnsitzes des Steuerpflichtigen geltenden Satz im Abzugsverfahren vom
Abzugsverpflichteten einzubehalten und an das für die Betriebsstätte zuständige
Finanzamt abzuführen.
(4) Die als Zuschlag zur Lohnsteuer abgeführten Kirchensteuerbeträge sind von
dem Finanzamt an diejenige Landeskirche (Diözese) weiterzuleiten, in deren
Bezirk die Betriebsstätte gelegen ist. Die in den Jahren 2009 und 2010 bei dem
Finanzamt des Abzugsverpflichteten als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer
eingegangene evangelische und römisch-katholische Kirchensteuer ist jeweils auf
ein bundeseinheitliches Konto weiterzuleiten.
(5) Ist die Kirche, für die das Betriebsstättenfinanzamt Kirchensteuer als
Zuschlag zur Kapitalertragsteuer erhalten hat, außerhalb des Landes Hessen
gelegen, hat das Finanzamt die empfangenen Beträge unmittelbar an diese Kirche
weiterzuleiten.
§ 8
Arbeitnehmer, die von einer Betriebsstätte außerhalb des Landes Hessen entlohnt werden
und denen die Kirchensteuer nicht oder nicht in voller Höhe durch Steuerabzug vom
Arbeitslohn einbehalten wird, können von den Landeskirchen (Diözesen) und
Kirchengemeinden (Gesamtverbänden) unmittelbar zur Kirchensteuer herangezogen werden.
§ 9
Der als Kirchensteuer zu erhebende Zuschlag zur Vermögensteuer wird zusammen mit der
Vermögensteuer veranlagt und eingezogen. § 5 Abs. 1 findet entsprechend Anwendung.
§ 10
Die staatlichen Genehmigungen der Steuerordnungen, Steuertarife, Steuerbeschlüsse und
Umlagebeschlüsse nach dem Kirchensteuergesetz vom 27. April 1950 bleiben auch über den
1. Januar 1969 hinaus in Kraft, soweit nicht die Steuerordnungen, Steuertarife,
Steuerbeschlüsse und Umlagebeschlüsse dem Kirchensteuergesetz in der Fassung vom 25.
September 1968 widersprechen.
§ 11
Die §§ 1 bis 10 gelten entsprechend für die Kultussteuern der Religions- und
Weltanschauungsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.
§ 12
§ 13
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1969 in Kraft.