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Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens

Vom 2. Februar 1976
GVBl. I S. 173


Artikel 1


Das Gesetz über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens vom 24. Juli 1924 (Preuß. Gesetzsamml. S. 585), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. September 1974 (GVBl. I S. 388), wird wie folgt geändert:


1. Die §§ 23 und 24 werden aufgehoben.


2. Die Vorschriften des Gesetzes finden für das Bistum Limburg keine Anwendung, § 15 Abs. 1 Nr. 1 und § 28 Abs. 1 gelten auch nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bei einer Veräußerung von Gegenständen, die einen geschichtlichen, wissenschaftlichen oder Kunstwert haben, durch den Bischöflichen Stuhl oder das Bistum. § 15 Abs. 2 bleibt in Kraft.

 

Artikel 2


Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1975 in Kraft.

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