Gesetz zur Änderung
des Gesetzes über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens
Vom 2. Februar 1976
GVBl. I S. 173
Artikel 1
Das Gesetz über die Verwaltung des
katholischen Kirchenvermögens vom 24. Juli 1924 (Preuß. Gesetzsamml. S. 585),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. September 1974 (GVBl. I S. 388), wird wie folgt
geändert:
1. Die §§ 23 und 24 werden aufgehoben.
2. Die Vorschriften des Gesetzes finden für das Bistum Limburg keine Anwendung,
§ 15 Abs. 1 Nr. 1 und § 28 Abs. 1 gelten auch nach Inkrafttreten dieses
Gesetzes bei einer Veräußerung von Gegenständen, die einen geschichtlichen,
wissenschaftlichen oder Kunstwert haben, durch den Bischöflichen Stuhl oder das Bistum.
§ 15 Abs. 2 bleibt in Kraft.
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1975 in Kraft.