Gesetz, den Austritt aus den israelitischen
Religionsgemeinden betreffend
Vom 10. September 1878
Hess. Reg. Bl. S. 116
Verkündet am 26. September 1878
Artikel 1
(1) Es ist jedem Israeliten gestattet, ohne Austritt aus der israelitischen
Religionsgemeinschaft (dem Judentum), aus derjenigen israelitischen Religionsgemeinde
auszutreten, welcher er vermöge seines Wohnens in deren Bezirk angehört.
(2) Ein Israelite, welcher von dieser Befugnis Gebrauch gemacht hat, wird bei Verlegung
seines Wohnsitzes in den Bezirk einer anderen israelitischen Religionsgemeinde nicht
Mitglied dieser Gemeinde, wenn er derselben vor oder bei seinem Einzug eine schriftliche
Erklärung, daß er nicht Mitglied der Gemeinde werden wolle, abgibt.
Artikel 2
(1) Der Austritt aus der israelitischen Religionsgemeinde hat erst dann bürgerliche
Wirkung, wenn derselbe von dem Austretenden in Person bei dem Amtsgericht seines Wohnorts
zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erklärt worden ist.
(2) Der Aufnahme dieser Austrittserklärung muß ein hierauf gerichteter Antrag
vorausgehen. Die Geschäftsstelle des Amtsgerichts hat dem Vorstand der Religionsgemeinde,
der der Antragsteller angehört, den Antrag unverzüglich mitzuteilen. Nach Ablauf von
vier Wochen nach jener Antragstellung kann die protokollarische Aufnahme der
Austrittserklärung erfolgen. Ist dieselbe längstens innerhalb sechs Wochen seit der
Antragstellung nicht abgegeben, so ist die letztere als nicht geschehen zu betrachten.
(3) Abschrift des Protokolls über die Austrittserklärung ist dem Vorstand der
seitherigen Religionsgemeinde des Ausgetretenen zuzufertigen und dem letzteren auf
Verlangen eine gerichtliche Bescheinigung seines Austritts zu erteilen.
Artikel 3
(1) Die Austrittserklärung bewirkt, daß der Ausgetretene
1. an den Rechten, welche den Mitgliedern der Religionsgemeinde als solchen zustehen,
vom Tage der Erklärung an nicht mehr teilzunehmen hat und
2. zu Leistungen, welche auf der Zugehörigkeit zur Religionsgemeinde beruhen, vom
Schlusse des auf die Austrittserklärung folgenden Kalenderjahres an nicht mehr
verpflichtet ist, doch hat der Ausgetretene
a) zu den Kosten eines außerordentlichen Baus, dessen Notwendigkeit vor Ablauf des
Kalenderjahres, in dem der Austritt erfolgt, festgestellt wird, bis zum Ablauf des zweiten
auf die Austrittserklärung folgenden Kalenderjahres, und
b) zur Erfüllung derjenigen Verpflichtungen der Religionsgemeinde, welche zur Zeit der
Austrittserklärung dritten Personen gegenüber bereits begründet sind, für die Dauer
dieser Verpflichtungen, indessen längstens bis zum Ablauf des auf die Austrittserklärung
folgenden fünften Kalenderjahres
ebenso beizutragen, als wenn er seinen Austritt nicht erklärt hätte.
(2) Verlegt der Ausgetretene seinen Wohnsitz aus dem Bezirk der Religionsgemeinde in den
Bezirk einer anderen Religionsgemeinde, so erlischt jede nach den vorstehenden
Bestimmungen dem Ausgetretenen obliegende Verbindlichkeit von dem Schluß des
Kalenderjahres an, in dem die Verlegung des Wohnsitzes stattfindet, insofern der
Ausgetretene Mitglied der Religionsgemeinde des neuen Wohnorts geworden ist.
Artikel 4
Hinsichtlich des Austritts aus der israelitischen Religionsgemeinschaft (dem Judentum)
gelten die Bestimmungen des Gesetzes, die
bürgerlichen Wirkungen des Austritts aus einer Kirche oder Religionsgemeinschaft
betreffend, vom 10. September 1878 (Hess. Reg. Bl. S. 113), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 31. Mai 1974 (GVBl. I S. 281). Die nach Art. 3 des gegenwärtigen Gesetzes den
aus einer Religionsgemeinde ausgetretenen Israeliten obliegenden besonderen
Verpflichtungen werden durch den nachträglichen Austritt derselben aus dem Judentum
aufgehoben.
Artikel 5
Für Beschwerden wegen Zuziehung zu den in Art. 3 erwähnten Leistungen finden die
Bestimmungen Anwendung, welche für Beschwerden wegen Zuziehung zu den Umlagen oder
Ausschlägen der politischen Gemeinden gelten. Insoweit Heberegister für diese Leistungen
nicht offengelegt worden sind, läuft die Beschwerdefrist vom Tage der Zustellung des
Anforderungszettels.