Gesetz das Eigentum an Kirchen, Pfarrhäusern etc.
betreffend
Vom 6. August 1902
Hess. Reg. Bl. S. 343
Verkündet am 12. August 1902
Artikel 1
(1) Steht bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes das Eigentum an einem Gebäude, das
gottesdienstlichen Zwecken gewidmet ist (Kirche, Kapelle, Bethaus) oder als Pfarrwohnung
dient, der bürgerlichen Gemeinde zu oder ist ein solches Gebäude auf den Namen der
bürgerlichen Gemeinde oder auf die Gemeinde ohne weiteren Zusatz im Grundbuch
eingetragen, so geht das Eigentum an dem Gebäude auf die betreffende Kirchengemeinde
über, falls diese den Eigentumsübergang vor dem Zeitpunkt, in welchem das Grundbuch für
das Grundstück als angelegt anzusehen ist, beantragt und die bürgerliche Gemeinde nicht
binnen drei Monaten nach der Zustellung des Antrags Widerspruch erhebt. Der Nichterhebung
des Widerspruchs steht es gleich, wenn der rechtzeitig erhobene Widerspruch
zurückgenommen oder rechtskräftig abgewiesen wird.
(2) Die Kirchengemeinde bedarf zur Stellung des im Abs. 1 bezeichneten Antrags der
Genehmigung des Kreisamts und der höheren Kirchenbehörde.
Artikel 2
Die Vorschriften des Artikels 1 finden entsprechende Anwendung:
1. auf das die Kirche umgebende Gelände, welches durch eine Einfriedigung oder durch
die Art seiner Abgrenzung und seiner Benutzung als zur Kirche gehörend äußerlich
gekennzeichnet ist, es sei denn, daß es zur Vornähme von Beerdigungen benutzt wird;
2. auf die zu den Pfarrhäusern gehörenden Hofreiten und Hausgärten.
Artikel 3
Bleibt ein die Kirche umgebendes Grundstück im Eigentum der bürgerlichen Gemeinde, so
ist die Kirchengemeinde insoweit berechtigt, dieses Grundstück zu benutzen, als ihr
dadurch der Zugang zur Kirche ermöglicht wird. Auch kann die Kirchengemeinde, unbeschadet
der Vorschrift des Artikels 83 des Gesetzes, die Ausführung des Bürgerlichen
Gesetzbuches betreffend, vom 17. Juli 1899 verlangen, daß ihr das Eigentum an dem zur
baulichen Erhaltung oder zur Erweiterung der Kirche dauernd erforderlichen Gelände gegen
Ersatz des Wertes übertragen wird.
Artikel 4
Mit den in den Artikeln 1, 2 bezeichneten Grundstücken gehen deren Zubehörstücke,
insbesondere die Kirchenglocken, in das Eigentum der Kirchengemeinde über, es sein denn,
daß ein Zubehörstück nicht in das Eigentum der bürgerlichen Gemeinde gelangt ist.
Artikel 5
(1) Die Vorschriften des Artikels 1 finden keine Anwendung:
1. auf Simultankirchen;
2. auf Kapellen und sonstige gottesdienstliche Räume, sofern sie sich auf
Grundstücken der bürgerlichen Gemeinden befinden und einem kirchlichen Benutzungsrecht
nicht unterliegen;
3. auf diejenigen als Pfarrwohnung dienenden Gebäude, deren Benutzung der
Kirchengemeinde nicht ausschließlich zusteht.
(2) Eine Kirche der im Artikel 1 bezeichneten Art, an welcher ein Simultanverhältnis
zwischen mehreren Kirchengemeinden besteht, wird bei der Anlegung des Grundbuchs nicht in
das Grundbuch aufgenommen und es wird das Grundbuch für dieselbe nicht als angelegt
angesehen. Nach der Aufhebung des Simultanverhältnisses ist zur Stellung des im Artikel 1
bezeichneten Antrags diejenige Kirchengemeinde berechtigt, welcher bei der
Auseinandersetzung das ausschließliche Benutzungsrecht eingeräumt worden ist.
Artikel 6
(1) Ein Widerspruch nach Artikel 1, 2 kann nur darauf gegründet werden, daß die
bürgerliche Gemeinde das von der Kirchengemeinde beanspruchte Gebäude oder Grundstück
aus Gemeindemitteln durch entgeltlichen Vertrag erworben oder das Gebäude aus
Gemeindemitteln errichtet hat und der Erwerb oder die Errichtung zu einer Zeit erfolgt
ist, zu welcher die bürgerliche Gemeinde und die betreffende Kirchengemeinde nicht
tatsächlich zusammengefallen sind. Eine Verschiedenheit zwischen der bürgerlichen und
der kirchlichen Gemeinde bleibt unberücksichtigt, wenn mehr als vier Fünftel der
Angehörigen der bürgerlichen Gemeinde der betreffenden Kirchengemeinde angehört haben.
(2) Der Errichtung des Gebäudes steht eine Ausbesserung oder Wiederherstellung desselben
gleich, sofern der durch die Ausbesserung oder die Wiederherstellung verursachte Aufwand
mehr als die Hälfte des Gebäudewertes darstellt.
Artikel 7
(1) Der Antrag nach Artikel 1, 2 ist beim Kreisamt der belegenen Sache in dreifacher
Ausfertigung schriftlich einzureichen. Jeder Ausfertigung ist ein Grundbuchsauszug über
die beanspruchten Grundstücke beizufügen.
(2) Das Kreisamt hat eine Ausfertigung des Antrags nebst Grundbuchsauszug dem
Bürgermeister der beteiligten Gemeinde unter der Eröffnung zuzustellen, daß das
Eigentum nach Maßgabe dieses Gesetzes übergehe, falls nicht binnen drei Monaten
Widerspruch erhoben werde.
(3) Eine Ausfertigung des Antrags nebst Grundbuchsauszug hat das Kreisamt auch dem
Amtsgericht der belegenen Sache mitzuteilen.
(4) Vor der Beendigung des auf den Antrag eingeleiteten Verfahrens wird bei der Anlegung
des Grundbuchs das beanspruchte Grundstück nicht in das Grundbuch aufgenommen und das
Grundbuch für dasselbe nicht als angelegt angesehen.
Artikel 8
Wird von der bürgerlichen Gemeinde innerhalb der vorbestimmten Frist (Artikel 7 Abs. 2)
Widerspruch nicht erhoben, so stellt das Kreisamt nach einer von ihm vorzunehmenden
Sachuntersuchung der Kirchengemeinde auf ihr Verlangen eine Bescheinigung darüber aus,
daß das Eigentum an dem von ihr beanspruchten Grundstück auf sie übergegangen ist. Die
Bescheinigung ist nicht auszustellen, soweit es an den in den Artikeln 1, 2 bezeichneten
Voraussetzungen gebricht oder eine der im Artikel 5 bezeichneten Ausnahmen vorliegt. Der
Beschluß des Kreisamts, welcher die Ausstellung der Bescheinigung ablehnt, ist
schriftlich abzufassen und mit Gründen zu versehen.
Artikel 9
(1) Erhebt die bürgerliche Gemeinde rechtzeitig Widerspruch, so hat das Kreisamt die
Vertreter der Beteiligten zu laden, eine Einigung zwischen denselben zu versuchen und das
Ergebnis der Verhandlung zu Protokoll festzustellen.
(2) Nimmt die bürgerliche Gemeinde ihren Widerspruch zurück, so stellt das Kreisamt der
Kirchengemeinde auf ihr Verlangen eine Bescheinigung nach Maßgabe des Artikels 8 aus.
(3) Nimmt die Kirchengemeinde ihren Antrag zurück, so ist das Amtsgericht (Artikel 7 Abs.
3) von der Beendigung des Verfahrens zu benachrichtigen.
(4) Kommt eine Einigung nicht zustande, so hat das Kreisamt die Kirchengemeinde
aufzufordern, ihm binnen vier Monaten nachzuweisen, daß sie bei dem Gericht der belegenen
Sache Klage gegen die bürgerliche Gemeinde auf Verwerfung des Widerspruchs erhoben habe;
das Kreisamt hat zugleich der Kirchengemeinde zu eröffnen, daß der Antrag als
zurückgenommen gelte und nicht mehr wiederholt werden könne, falls die Frist unbenutzt
verstreiche.
Artikel 10
Wird innerhalb der nach Artikel 9 Absatz 4 bestimmten Frist dem Kreisamt nicht
nachgewiesen, daß die Klage erhoben worden ist, so ist das Amtsgericht von der Beendigung
des Verfahrens zu benachrichtigen. Das gleiche gilt, wenn die Klage rechtskräftig
abgewiesen wird oder wenn die Kirchengemeinde den Rechtsstreit länger als ein Jahr nicht
betreibt. Wird die Klageerhebung rechtzeitig nachgewiesen und der Widerspruch
rechtskräftig verworfen, so hat das Kreisamt der Kirchengemeinde auf ihr Verlangen eine
Bescheinigung nach Maßgabe des Artikels 8 auszustellen.
(Art. 11)
Artikel 12
Auf Grund der von dem Kreisamt erteilten und mit dem Zeugnis der Rechtskraft versehenen
Bescheinigung (Artikel 8, Artikel 9 Abs. 2, Artikel 10 Satz 3) hat das Amtsgericht
(Artikel 7 Abs. 3) den entsprechenden Eintrag im Mutationsverzeichnis zu vollziehen.
Artikel 13
(1) Das Verfahren vor dem Kreisamt sowie die Überschreibung im Mutationsverzeichnis und
im Grundbuch erfolgt ... gebührenfrei; im übrigen hat die Kirchengemeinde die Kosten des
Verfahrens zu tragen.
(2) In Ansehung des Rekurs- und des Berufungsverfahrens sowie eines Rechtsstreits bestimmt
sich die Kostenpflicht nach den allgemeinen Vorschriften.
Artikel 14
Soweit nach den Artikeln 1, 2 und 4 Eigentum auf die Kirchengemeinde übergeht, erlischt
die der bürgerlichen Gemeinde als Eigentümerin obliegende Bau- und Unterhaltungspflicht.
...
Artikel 15
Ein Eintrag im Mutationsverzeichnis nach Artikel 12 erfolgt unter der Bezeichnung
"die evangelische Kirche zu ..." oder "die katholische Kirche zu ..."
als Eigentümerin. Zerfällt der Ort in mehrere selbständige Kirchenbezirke, so wird an
Stelle der Kirche des Ortes der betreffende Kirchenbezirk unter Beifügung des Namens des
Ortes als Eigentümer bezeichnet.
(Art. 16)
Artikel 17
Zu der Benutzung der Kirchtürme, Kirchenglocken, Kirchenuhren und der in den kirchlichen
Gebäuden oder auf kirchlichen Grundstücken befindlichen Räume, welche
feuerpolizeilichen oder anderen polizeilichen Zwecken dienen, ist die bürgerliche
Gemeinde ohne Rücksicht darauf, in wessen Eigentum die Türme, Glocken, Uhren, Gebäude
oder Grundstücke stehen und ob sie schon bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhanden
waren, insoweit berechtigt, als es die allgemeinen Gemeindezwecke erfordern. Ein durch
Herkommen oder durch einen privatrechtlichen Titel in weiterem Umfange begründetes
Benutzungsrecht bleibt unberührt.
Artikel 18
Soweit durch die der bürgerlichen Gemeinde auf Grund des Artikels 17 zustehende Benutzung
eine nicht unerhebliche Abnutzung der dem Benutzungsrecht unterliegenden Gegenstände
bedingt wird, ist die bürgerliche Gemeinde verpflichtet, der Kirchengemeinde einen dem
Maß ihrer Benutzung entsprechenden Teil der Kosten der Instandhaltung der benutzten
Gegenstände zu ersetzen.
Artikel 19
(1) ...
(2) Zur Entscheidung von Streitigkeiten über den im Artikel 3 bezeichneten Zugang zur
Kirche und über den im Artikel 18 bezeichneten Ersatzanspruch ist der Kreisausschuß
zuständig.
(3) ...
Artikel 20
Unsere Ministerien des Innern und der Justiz werden mit der Ausführung dieses Gesetzes
beauftragt.