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Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten

Vom 5. Februar 1794


II. Teil

11. Titel

§ 710


Wo in Ansehung der Kosten zum Baue, und zur Unterhaltung der Kirchengebäude, durch Verträge, rechtskräftige Erkenntnisse, ununterbrochene Gewohnheiten, oder besondere Provinzialgesetze, gewisse Regeln bestimmt sind, da hat es auch ferner dabei sein Bewenden.

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