Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten
Vom 5. Februar 1794
II. Teil
11. Titel
§ 710
Wo in Ansehung der Kosten zum Baue, und zur Unterhaltung der Kirchengebäude, durch
Verträge, rechtskräftige Erkenntnisse, ununterbrochene Gewohnheiten, oder besondere
Provinzialgesetze, gewisse Regeln bestimmt sind, da hat es auch ferner dabei sein
Bewenden.