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Verordnung über die Ermäßigung der Pflichtstundenzahl für Personalratsmitglieder im Schulbereich

Vom 17. November 1998
GVBl. I S. 517

 

Aufgrund des § 93 Abs. 2 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes vom 24. März 1988 (GVBl. I S. 103), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Juli 1998 (GVBl. I S. 260), wird verordnet:

 

§ 1


Für die Tätigkeit als Vorsitzende in einem in § 2 genannten Personalrat, für die Stellvertreter- und Schriftführertätigkeit sowie für die Wahrnehmung besonderer Aufgaben erhalten die Personalvertretungen ein Stundendeputat nach Maßgabe der §§ 2 bis 4, über dessen Verteilung sie in eigener Zuständigkeit entscheiden. Ermäßigungen der Pflichtstundenzahl aus dem Stundendeputat werden zusätzlich zu der für Mitglieder festgesetzten Ermäßigung gewährt.

 

§ 2


Die Ermäßigung der Pflichtstundenzahl für Vorsitzende und Mitglieder der Schulpersonalräte und der Personalräte an Studienseminaren beträgt eine Wochenstunde. Ein Personalrat mit fünf und mehr Mitgliedern erhält ein Stundendeputat von einer Wochenstunde.

 

§ 3


Die Ermäßigung der Pflichtstundenzahl für Gesamtpersonalräte der Lehrer beträgt bei einer Personalratsgröße

von bis zu 14 Mitgliedern

für Vorsitzende 17 Wochenstunden,
für Mitglieder 4 Wochenstunden,

von 15 und mehr Mitgliedern

für Vorsitzende 19 Wochenstunden,
für Mitglieder 6 Wochenstunden.

Den Vorsitzenden der Gesamtpersonalräte der Lehrer der Staatlichen Schulämter für den Landkreis und die Stadt Kassel, für den Landkreis Darmstadt-Dieburg und die Stadt Darmstadt sowie für den Landkreis Gießen und den Vogelsbergkreis wird eine zusätzliche Ermäßigung von zwei Wochenstunden, den Mitgliedern dieser Gesamtpersonalräte der Lehrer von einer Wochenstunde gewährt. Das Stundendeputat für die Aufgaben und Tätigkeiten nach § 1 beträgt 24 Wochenstunden.

 

§ 4


Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Hauptpersonalrats der Lehrer wird von der Unterrichtsverpflichtung in vollem Umfang freigestellt. Bei den übrigen Mitgliedern des Hauptpersonalrats der Lehrer wird die wöchentliche Pflichtstundenzahl um die Hälfte abzüglich einer Wochenstunde ermäßigt. Das Stundendeputat für die Aufgaben und Tätigkeiten nach § 1 beträgt 35 Wochenstunden.

 

§ 5


Die in § 8 Abs. 6 und 8 der Verordnung über die Umsetzung der Arbeitszeit der Lehrkräfte auf die Tätigkeit an der Schule vom 9. Juli 1998 (ABI. S. 506) festgelegte Obergrenze für Anrechnungsstunden und Pflichtstundenermäßigungen findet keine Anwendung.

 

§ 6

Die Verordnung über die Ermäßigung der Pflichtstundenzahl für Personalratsmitglieder im Schulbereich vom 14. Juli 1994 (GVBl. I S. 346) wird aufgehoben.

 

§ 7

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Februar 1998 in Kraft.

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