Verordnung über die Ermäßigung der
Pflichtstundenzahl für Personalratsmitglieder im Schulbereich
Vom 17. November 1998
GVBl. I S. 517
Aufgrund des § 93 Abs. 2 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes vom 24. März 1988
(GVBl. I S. 103), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Juli 1998 (GVBl. I S. 260), wird
verordnet:
§ 1
Für die Tätigkeit als Vorsitzende in einem in § 2 genannten Personalrat, für die
Stellvertreter- und Schriftführertätigkeit sowie für die Wahrnehmung besonderer
Aufgaben erhalten die Personalvertretungen ein Stundendeputat nach Maßgabe der §§ 2 bis
4, über dessen Verteilung sie in eigener Zuständigkeit entscheiden. Ermäßigungen der
Pflichtstundenzahl aus dem Stundendeputat werden zusätzlich zu der für Mitglieder
festgesetzten Ermäßigung gewährt.
§ 2
Die Ermäßigung der Pflichtstundenzahl für Vorsitzende und Mitglieder der
Schulpersonalräte und der Personalräte an Studienseminaren beträgt eine Wochenstunde.
Ein Personalrat mit fünf und mehr Mitgliedern erhält ein Stundendeputat von einer
Wochenstunde.
§ 3
Die Ermäßigung der Pflichtstundenzahl für Gesamtpersonalräte der Lehrer beträgt bei
einer Personalratsgröße
von bis zu 14 Mitgliedern
für Vorsitzende 17 Wochenstunden,
für Mitglieder 4 Wochenstunden,
von 15 und mehr Mitgliedern
für Vorsitzende 19 Wochenstunden,
für Mitglieder 6 Wochenstunden.
Den Vorsitzenden der Gesamtpersonalräte der Lehrer der Staatlichen Schulämter für
den Landkreis und die Stadt Kassel, für den Landkreis Darmstadt-Dieburg und die Stadt
Darmstadt sowie für den Landkreis Gießen und den Vogelsbergkreis wird eine zusätzliche
Ermäßigung von zwei Wochenstunden, den Mitgliedern dieser Gesamtpersonalräte der Lehrer
von einer Wochenstunde gewährt. Das Stundendeputat für die Aufgaben und Tätigkeiten
nach § 1 beträgt 24 Wochenstunden.
§ 4
Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Hauptpersonalrats der Lehrer wird von der
Unterrichtsverpflichtung in vollem Umfang freigestellt. Bei den übrigen Mitgliedern des
Hauptpersonalrats der Lehrer wird die wöchentliche Pflichtstundenzahl um die Hälfte
abzüglich einer Wochenstunde ermäßigt. Das Stundendeputat für die Aufgaben und
Tätigkeiten nach § 1 beträgt 35 Wochenstunden.
§ 5
Die in § 8 Abs. 6 und 8 der Verordnung über die Umsetzung der Arbeitszeit der
Lehrkräfte auf die Tätigkeit an der Schule vom 9. Juli 1998 (ABI. S. 506) festgelegte
Obergrenze für Anrechnungsstunden und Pflichtstundenermäßigungen findet keine
Anwendung.
§ 6
Die Verordnung über die
Ermäßigung der Pflichtstundenzahl für Personalratsmitglieder im Schulbereich vom
14. Juli 1994 (GVBl. I S. 346) wird aufgehoben.
§ 7
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Februar 1998 in Kraft.