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Gesetz über die Finanzierung von Ersatzschulen
(Ersatzschulfinanzierungsgesetz - EschFG -)

Vom 6. Dezember 1972
GVBl. I S. 389, 1973 S. 90

 

§ 1

Voraussetzungen


(1) Das Land Hessen leistet den Trägern von Schulen in freier Trägerschaft Beihilfen zu den Kosten der Vergütung und sozialen Sicherung ihrer Lehrer, wenn

1. die Schule als Ersatzschule genehmigt worden ist und

2. der Schulträger die Voraussetzungen der steuerrechtlichen Gemeinnützigkeit nach § 52 der Abgabenordnung in der Fassung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3869, 2003 I S. 61), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098), nachweist.


(2) Für die ersten drei Jahre des Unterrichtsbetriebs wird eine Finanzhilfe in Höhe von 50 % des Förderbetrages - zahlbar in zehn gleichen Jahresraten - nach Ablauf dieses Zeitraums bezahlt, wenn der Unterrichtsbetrieb ohne Beanstandungen stattgefunden hat und im Anschluss daran fortgeführt wird. Diese Regelung gilt für alle Anträge, die nach dem 1. Januar 2002 neu gestellt wurden.


(3) Erweitert ein privater Schulträger eine beihilfeberechtigte Ersatzschule am gleichen Schulstandort um eine weitere Schulform, so wird die Beihilfe für die neue Schulform mit dem Beginn des Jahres gewährt, das auf die Genehmigung der neuen Schulform folgt.

 

§ 2


Die durchschnittliche Jahresbeihilfe beträgt für jeden Schüler der beihilfeberechtigten Ersatzschulen 75 vom Hundert, der beihilfeberechtigten Förderschulen 90 vom Hundert der Personalkosten, die je Schüler der öffentlichen Schulen der entsprechenden Schulformen und -stufen aufgewendet werden. Maßgebend ist der Besoldungs-, Vergütungs- und Versorgungsaufwand für die hauptberuflichen, nebenberuflichen und nebenamtlichen Lehrer und Erzieher dieser Schulen, den das Land jeweils im Vorjahr geleistet hat.

 

§ 3

Berechnung und Zahlen


(1) Den Beihilfen sind die Schülerzahlen der öffentlichen Schulen und der beihilfeberechtigten Ersatzschulen nach dem Stichtage der letzten landeseinheitlichen Jahreserhebung zugrunde zu legen. Bei Ersatzschulen, deren Unterrichtsabschnitte vom Schuljahresturnus abweichen, kann der Kultusminister von anderen Stichtagen ausgehen.


(2) Zur Festsetzung der Regelbeihilfen je Schüler der Ersatzschulen ist von den Sätzen pro Kopf auszugehen, die sich durch Teilung des nach § 2 Satz 2 ermittelten Jahresaufwandes für die öffentlichen Schulen durch deren Gesamtschülerzahlen ergeben.


(3) Der weitere Berechnungsmodus wird vom Kultusminister durch Rechtsverordnung geregelt. Er muß sicherstellen, daß die Beihilfe je Schüler der einzelnen Schulformen und -stufen durchschnittlich den nach § 2 Satz 1 maßgebenden Vomhundertsatz des entsprechenden Landesaufwandes erreicht.


(4) Beihilfeberechtigte Ersatzschulen erhalten einen Investitionskostenanteil. Er beträgt für allgemeinbildende Schulen 110 Euro, für berufliche Schulen in Vollzeitform 120 Euro, für Berufsschulen in der dualen Berufsausbildung 50 Euro, für sonstige berufliche Schulen in Teilzeitform 30 Euro und für Förderschulen 230 Euro pro Schüler und Jahr.

 

§ 4

Zusatzbeihilfe


Für beihilfeberechtigte Ersatzschulen, die vom Kultusminister als Versuchsschulen oder als Schulen besonderer pädagogischer Prägung bestätigt worden sind, leistet das Land zusätzliche Beihilfen. Die Zusatzbeihilfe beträgt für jeden Schüler durchschnittlich 12,5 vom Hundert der Personalkosten, die je Schüler der öffentlichen Schulen der entsprechenden Schulformen und -stufen aufgewendet werden. Die Vorschriften des § 2 Satz 2 und des § 3 gelten entsprechend.

 

§ 5

Leistungen für Förderschulen


(1) Statt der Beihilfen können den als Ersatzschule genehmigten Förderschulen, die den öffentlichen der Erfüllung der Schulpflicht dienenden Förderschulen entsprechen, und den als Ersatzschule genehmigten weiterführenden Förderschulen zu Lasten von Planstellen Lehrer des Landes unter Fortzahlung der Bezüge zur Verfügung gestellt oder die Bezüge anderer Lehrkräfte erstattet werden.


(2) Das Land stellt für Zuwendungen zu notwendigen Investitionskosten der Träger von beihilfeberechtigten heim- oder anstaltsgebundenen Förderschulen sowie von Wohnheimen für behinderte Schüler Mittel gesondert bereit.

 

§ 6

Lernmittelfreiheit


Die Schüler der beihilfeberechtigten Ersatzschulen nehmen entsprechend den für Schüler der öffentlichen Schulen geltenden Vorschriften an der Lernmittelfreiheit teil.

 

§ 7

Schulgeld


Privatrechtliche Vereinbarungen über eine Vergütung für den Besuch von Ersatzschulen werden durch dieses Gesetz nicht ausgeschlossen.

 

§ 8

Leistungen kommunaler Gebietskörperschaften


(1) Die kreisfreien Städte, die Landkreise und die kreisangehörigen Gemeinden, die Schulträger sind, leisten den Schulträgern beihilfeberechtigter Ersatzschulen alljährlich einen Beitrag zur laufenden sachlichen Schulunterhaltung. Er beträgt für jeden Schüler dieser Schulen, der am Stichtage des § 3 Abs. 1 den Wohnsitz im Gebiet des Leistungspflichtigen hatte, 75 vom Hundert des Gastschulbeitrages, der nach § 165 des Hessischen Schulgesetzes für auswärtige Schüler öffentlicher Schulen der entsprechenden Schulform und -stufe festgesetzt worden ist. Für Schüler der als Ersatzschule genehmigten Kollegs gilt der Gastschulbeitrag für Fachschüler.


(2) Die Erhebungen nach Abs. 1 trifft das Staatliche Schulamt; es entscheidet im Zweifelsfalle.


(3) Die kreisfreien Städte, die Landkreise und die kreisangehörigen Gemeinden, die Schulträger sind, können vertraglich vereinbarte Zuwendungen zu den Personal- oder Sachkosten einer Ersatzschule auf die Pflichtleistungen nach Abs. 1 anrechnen.

 

§ 9

Fachhochschulen


(1) Das Land leistet den Trägern privater Fachhochschulen, die

1. die Eigenschaft einer anerkannten Fachhochschule nach dem Fachhochschulgesetz vom 15. Juli 1970 (GVBl. I S. 415), zuletzt geändert durch die Gesetze vom 13. Juli 1971 (GVBl. I S. 185, 189 und 190), in der jeweils geltenden Fassung besitzen und

2. die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 3 erfüllen, Beihilfen zu den Vergütungskosten ihrer Lehrer. Die durchschnittliche Jahresbeihilfe beträgt für jeden Studierenden

1. ab 1. Januar 1982 77,5 vom Hundert

2. ab 1. Januar 1984 80 vom Hundert

des Betrages, der sich ergibt, wenn der jeweils vorjährige Besoldungs- und Vergütungsaufwand des Landes für die hauptamtlichen und hauptberuflichen Fachhochschullehrer und sonstigen Lehrer sowie für die nebenamtlichen und nebenberuflichen Lehrbeauftragten einer staatlichen Fachhochschule mit vergleichbaren Fachbereichen durch die Zahl ihrer Studierenden geteilt wird. Der Berechnung sind die halbierten Summen der Studierendenzahlen an den amtlichen Erhebungsstichtagen des letzten Sommer- und Wintersemesters zugrunde zu legen.


(2) Abs. 1 gilt nicht für Fachhochschulen, deren Träger eine Gebietskörperschaft ist oder deren Ausbildungsgänge ausschließlich oder überwiegend auf den Bereich der Verwaltung im öffentlichen Dienst ausgerichtet sind.


(3) Für beihilfeberechtigte Fachhochschulen werden Zusatzbeihilfen nach § 4 geleistet, wenn ihnen der Minister für Wissenschaft und Kunst bestätigt hat, daß sie für die Entwicklung des Fachhochschulwesens bedeutsame Versuche durchführen.


(4) § 7 gilt entsprechend.

 

§ 10

Besitzstandswahrung


Die Zusatzbeihilfe nach § 4 wird nur den Trägern solcher beihilfeberechtigter Ersatzschulen gewährt, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes als Versuchsschule oder als Schule mit besonderer pädagogischer Prägung bestätigt worden sind.

 

§ 11

 

§ 12

Sonderregelung


(1) Bei als Ersatzschule genehmigten Fachschulen für musikalische Berufsbildung tritt an die Stelle des Kultusministers der Minister für Wissenschaft und Kunst.


(2) Der Fachaufsicht des für das Gesundheitswesen zuständigen Ministers unterstehende Ausbildungsstätten für nichtärztliches Fachpersonal im Gesundheitswesen in freier Trägerschaft erhalten auf Antrag vom Lande Beihilfen im Rahmen der im Haushalt des Landes insoweit zur Verfügung gestellten Mittel. Der für das Gesundheitswesen zuständige Minister regelt durch Rechtsverordnung, unter welchen Voraussetzungen und nach welchem Berechnungsmodus Beihilfen gewährt werden.

 

§ 13

 

§ 14

Ausführung des Gesetzes


Der Kultusminister erläßt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen; die Verordnung nach § 3 Abs. 3 erläßt er im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen. Für die in § 12 genannten Ausbildungsstätten tritt der jeweils zuständige Fachminister an die Stelle des Kultusministers.

 

§ 15

Inkrafttreten


Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1973, § 14 am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

 

§ 16

Außer-Kraft-Treten


Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.

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