aufgehoben; vgl.
GVBl. 2007 I S. 911
Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über
Unterrichtsgeld- und Lernmittelfreiheit und Erziehungsbeihilfen an den Ausbildungsstätten
für nichtärztliches Fachpersonal im Gesundheitswesen
Vom 24. Oktober 1973
GVBl. I S. 421
Auf Grund des § 11 des Gesetzes über Unterrichtsgeld- und Lernmittelfreiheit und
Erziehungsbeihilfen in der Fassung vom 30. Mai 1969 (GVBl. I S. 114), zuletzt geändert
durch das Gesetz vom 15. Dezember 1972 (GVBl. I S. 418), wird verordnet:
§ 1
(1) Zuständig für die Entscheidung, ob die Voraussetzungen für die Gewährung von
Unterrichtsgeld- und Lernmittelfreiheit vorliegen, ist der für den Sitz der
Ausbildungsstätte zuständige Regierungspräsident.
(2) Gastschülern steht Unterrichtsgeld- und Lernmittelfreiheit nicht zu; über Ausnahmen
entscheidet der Sozialminister.
§ 2
Erziehungsbeihilfen dürfen nur gewährt werden, wenn kein Rechtsanspruch auf individuelle
Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, dem
Arbeitsförderungsgesetz oder dem Bundesversorgungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung
besteht. Die §§ 6 bis 9 der Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über
Unterrichtsgeld- und Lernmittelfreiheit und Erziehungsbeihilfen vom 11. Dezember 1972
(GVBl. I S. 408) sind sinngemäß anzuwenden.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer
Verkündung
in Kraft.