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aufgehoben; vgl. GVBl. 2007 I S. 911

 

Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über Unterrichtsgeld- und Lernmittelfreiheit und Erziehungsbeihilfen an den Ausbildungsstätten für nichtärztliches Fachpersonal im Gesundheitswesen

Vom 24. Oktober 1973
GVBl. I S. 421

Auf Grund des § 11 des Gesetzes über Unterrichtsgeld- und Lernmittelfreiheit und Erziehungsbeihilfen in der Fassung vom 30. Mai 1969 (GVBl. I S. 114), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. Dezember 1972 (GVBl. I S. 418), wird verordnet:


§ 1


(1) Zuständig für die Entscheidung, ob die Voraussetzungen für die Gewährung von Unterrichtsgeld- und Lernmittelfreiheit vorliegen, ist der für den Sitz der Ausbildungsstätte zuständige Regierungspräsident.


(2) Gastschülern steht Unterrichtsgeld- und Lernmittelfreiheit nicht zu; über Ausnahmen entscheidet der Sozialminister.

 

§ 2


Erziehungsbeihilfen dürfen nur gewährt werden, wenn kein Rechtsanspruch auf individuelle Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, dem Arbeitsförderungsgesetz oder dem Bundesversorgungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung besteht. Die §§ 6 bis 9 der Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über Unterrichtsgeld- und Lernmittelfreiheit und Erziehungsbeihilfen vom 11. Dezember 1972 (GVBl. I S. 408) sind sinngemäß anzuwenden.

 

§ 3


Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer
Verkündung in Kraft.

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