Verordnung zur Ausführung des § 3 des
Ersatzschulfinanzierungsgesetzes
Vom 12. Dezember 1978
GVBl. I S. 702
Auf Grund des § 3 Abs. 3 Satz 1
des Ersatzschulfinanzierungsgesetzes vom 6. Dezember 1972 (GVBl. I S. 389, 1973 I S.
90), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Juli 1977 (GVBl. I S. 319), wird im
Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen verordnet:
§ 1
(1) Der nach § 3 Abs. 1 des
Ersatzschulfinanzierungsgesetzes jeweils für den Bereich der allgemeinbildenden
Ersatzschulen, der beruflichen Ersatzschulen und der privaten Sonderschulen, die Grund-
und Hauptschulen entsprechen, ermittelte Satz je Schüler ist nach folgendem Modus auf den
Berechnungssatz, mit dem die je Schüler der Schulform und Schulstufe zu leistende
Beihilfe ermittelt wird, umzusetzen: Der unter Berücksichtigung der nach
§ 2 Satz 2 des
Ersatzschulfinanzierungsgesetzes maßgeblichen Kosten festgestellte durchschnittliche
Jahresaufwand je Lehrer der einzelnen Schulform und Schulstufe wird durch die Zahl der
Schüler geteilt, die nach der geltenden Schüler-Lehrer-Relation entsprechend der
Verordnung zur Feststellung des Bedarfs an Schulstellen für die einzelnen Schulformen und
Schulstufen vom 13. August 1979 (GVBl. I S. 208), zuletzt geändert durch Verordnung vom
24. April 1981 (GVBl. I S. 148), in der jeweils geltenden Fassung auf einen Lehrer
entfallen. Die Ergebnisse der Multiplikation der durch die Teilung ermittelten Sätze mit
der Zahl der Schüler öffentlicher Schulen dieser Schulformen und Schulstufen müssen in
ihrer Summe dem Aufwand entsprechen, den das Land nach
§ 2 Satz 2 des
Ersatzschulfinanzierungsgesetzes geleistet hat.
(2) Die Regelbeihilfe bemißt sich nach dem in § 2 Satz 1, die Zusatzbeihilfe nach
dem in § 4 Satz 2 des
Ersatzschulfinanzierungsgesetzes ausgewiesenen Vom-Hundert-Satz des Berechnungssatzes.
§ 2
Die Beihilfen werden in vier Raten zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November
eines jeden Jahres ausgezahlt.
§ 3
(1) ...
(2) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1978 in Kraft.