aufgehoben; vgl.
GVBl. 2006 I S. 690,
GVBl. II 73-25 § 2
Hessisches Gesetz zur Ausführung des
Berufsbildungsgesetzes
Vom 20. Dezember 1979
GVBl. 1980 I S. 16
§ 1
Die Landesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung die zur Ausführung des
Berufsbildungsgesetzes zuständigen Behörden und Stellen.
§ 2
Der Minister des Innern erläßt durch Rechtsverordnung die Bestimmungen, die für die
Berufsbildung im öffentlichen Dienst zur Ausfüllung von Ausbildungsordnungen nach
§ 25 des Berufsbildungsgesetzes erforderlich sind.
§ 3
Prüfungsordnungen für Ausbildungsberufe des öffentlichen Dienstes nach dem
Berufsbildungsgesetz und Prüfungsordnungen auf Grund der Ausbilder-Eignungsverordnung
öffentlicher Dienst vom 16. Juli 1976 (BGBl. I S. 1825), geändert durch Verordnung vom
29. Juni 1978 (BGBl. I S. 976), werden, soweit eine Landesbehörde zuständige Stelle ist,
von dieser durch Rechtsverordnung erlassen.
§ 4
Rechtsverordnungen nach § 2 und Prüfungsordnungen im Sinne des § 3, die eine
oberste Landesbehörde erläßt, werden im Staatsanzeiger für das Land Hessen
veröffentlicht.
§ 5
§ 6
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner
Verkündung
in Kraft.