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aufgehoben; vgl. GVBl. 2006 I S. 690, GVBl. II 73-25 § 2

 

Hessisches Gesetz zur Ausführung des Berufsbildungsgesetzes

Vom 20. Dezember 1979
GVBl. 1980 I S. 16


§ 1


Die Landesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung die zur Ausführung des Berufsbildungsgesetzes zuständigen Behörden und Stellen.

 

§ 2


Der Minister des Innern erläßt durch Rechtsverordnung die Bestimmungen, die für die Berufsbildung im öffentlichen Dienst zur Ausfüllung von Ausbildungsordnungen nach § 25 des Berufsbildungsgesetzes erforderlich sind.

 

§ 3


Prüfungsordnungen für Ausbildungsberufe des öffentlichen Dienstes nach dem Berufsbildungsgesetz und Prüfungsordnungen auf Grund der Ausbilder-Eignungsverordnung öffentlicher Dienst vom 16. Juli 1976 (BGBl. I S. 1825), geändert durch Verordnung vom 29. Juni 1978 (BGBl. I S. 976), werden, soweit eine Landesbehörde zuständige Stelle ist, von dieser durch Rechtsverordnung erlassen.

 

§ 4


Rechtsverordnungen nach § 2 und Prüfungsordnungen im Sinne des § 3, die eine oberste Landesbehörde erläßt, werden im Staatsanzeiger für das Land Hessen veröffentlicht.

 

§ 5

 

§ 6


Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner
Verkündung in Kraft.

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