


Hessisches Gesetz über den Anspruch auf
Bildungsurlaub
Vom 16. Oktober 1984
GVBl. I S. 261
in der Fassung vom 28. Juli
1998
GVBl. I S. 294, 348
§ 1
Grundsätze
(1) Alle mit ihrem Tätigkeitsschwerpunkt in Hessen Beschäftigten haben gegenüber
ihrer Beschäftigungsstelle Anspruch auf bezahlten Bildungsurlaub. Beschäftigte
im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiterinnen und Arbeiter, Angestellte, zu ihrer
Berufsausbildung Beschäftigte, in Heimarbeit Beschäftigte und ihnen
Gleichgestellte, andere Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit
als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind, sowie Beschäftigte in Werkstätten
für Behinderte. Beschäftigungsstellen im Sinne dieses Gesetzes sind
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, Ausbildungsstellen und Werkstätten für
Behinderte.
(2) Bildungsurlaub dient der politischen Bildung, der beruflichen Weiterbildung
oder der Schulung (Qualifizierung und Fortbildung) für die Wahrnehmung eines
Ehrenamtes. Bildungsurlaub für zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte dient
allein der politischen Bildung.
(3) Politische Bildung soll Beschäftigte in die Lage versetzen, ihren Standort
in Betrieb oder Gesellschaft sowie gesellschaftliche Zusammenhänge zu erkennen.
Bildungsurlaub zur politischen Bildung verfolgt das Ziel, das Verständnis der
Beschäftigten für gesellschaftliche, soziale oder politische Zusammenhänge zu
verbessern, um damit die in einem demokratischen Gemeinwesen anzustrebende
Mitsprache in Staat, Gesellschaft oder Betrieb zu fördern.
(4) Berufliche Weiterbildung soll den Beschäftigten ermöglichen, ihre
berufliche Qualifikation zu erhalten, zu verbessern oder zu erweitern, und ihnen
zugleich in nicht unerheblichem Umfang die Kenntnis gesellschaftlicher Zusammenhänge
vermitteln, damit sie ihren Standort in Betrieb oder Gesellschaft erkennen.
(5) Bildungsurlaub zur Schulung für die Wahrnehmung eines Ehrenamtes soll Beschäftigte
in die Lage versetzen, ein übernommenes Ehrenamt ausüben zu können. Neben der
Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse zur Ausübung des Ehrenamtes ist Beschäftigten
zugleich in nicht unerheblichem Umfang die Kenntnis gesellschaftspolitischer
Zusammenhänge zu vermitteln, damit sie ihren Standort in Betrieb oder
Gesellschaft erkennen. Als Ehrenämter im Sinne dieses Gesetzes gelten nur
solche, die in Erfüllung staatsbürgerlicher Pflichten zur Stärkung des
demokratischen Gemeinwesens oder in sonstigem besonderen Gemeinwohlinteresse
ausgeübt werden. Die Regelungen dieses Gesetzes gelten nicht für Ehrenämter,
für die nach anderen Regelungen Vergütung, Ersatz des Verdienstausfalls oder
Entschädigung für die Zeit der Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung gewährt
wird. Die Bereiche ehrenamtlicher Tätigkeit, für deren Schulung ein Anspruch
auf Bildungsurlaub besteht, werden durch Rechtsverordnung festgelegt.
§ 2
Dauer des Bildungsurlaubs und Verhältnis zu
sonstigen Freistellungen
(1) Der Bildungsurlaub beträgt jährlich fünf Arbeitstage. Wird regelmäßig
an mehr oder weniger als fünf Tagen in der Woche gearbeitet, so erhöht oder
verringert sich der Anspruch auf Freistellung von der Arbeit zur Teilnahme an
einer Bildungsveranstaltung entsprechend. Dies gilt auch für die Teilnahme an
Bildungsveranstaltungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 2
Satz 2. Fällt der Bildungsurlaub ganz oder teilweise auf arbeitsfreie Tage, so
werden diese auf den Anspruch auf Bildungsurlaub angerechnet.
(2) Freistellungen nach den im öffentlichen Dienst geltenden besonderen
Rechtsvorschriften können dann auf den Anspruch nach diesem Gesetz angerechnet
werden, wenn die Teilnahme an der Bildungsveranstaltung den Beschäftigten
uneingeschränkt die Erreichung der in § 1 dieses
Gesetzes niedergelegten Ziele ermöglicht. Im übrigen sind sonstige
Freistellungen zur Teilnahme an Bildungsveranstaltungen nur dann auf den
Anspruch nach diesem Gesetz anrechenbar, wenn sie auf anderen
Rechtsvorschriften, Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen beruhen, den
Beschäftigten uneingeschränkt die Erreichung der in § 1
dieses Gesetzes niedergelegten Ziele ermöglichen und in den betreffenden
anderen Rechtsvorschriften, Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen die
Anrechenbarkeit ausdrücklich vorgesehen ist.
(3) Der Anspruch auf Erholungsurlaub und sonstige Freistellungen von der Arbeit
nach anderen Rechtsvorschriften oder vertraglichen Bestimmungen werden durch
dieses Gesetz nicht berührt.
§ 3
Zusatzurlaub für die pädagogische Mitwirkung in
anerkannten Bildungsveranstaltungen
(1) Für die pädagogische Mitwirkung in nach diesem Gesetz anerkannten oder als
anerkannt geltenden Bildungsveranstaltungen haben Beschäftigte Anspruch auf zusätzlich
jährlich fünf Arbeitstage unbezahlten Bildungsurlaub. § 2
Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Haben Beschäftigte Anspruch auf Freistellung nach dem
Hessischen Kinder- und
Jugendhilfegesetzbuch vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698) für das
laufende Kalenderjahr geltend gemacht, so ist die Freistellung auf den Anspruch
aus Abs. 1 anrechenbar.
§ 4
Wartezeit
Der Anspruch auf Bildungsurlaub wird erstmals nach sechsmonatigem Bestehen des
Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses erworben. Der Anspruch muß nicht neu
erworben werden, wenn bei derselben Beschäftigungsstelle innerhalb einer Frist
von vier Monaten ein Beschäftigungsverhältnis im Anschluß an ein
Ausbildungsverhältnis oder an ein anderes Beschäftigungsverhältnis begründet
wird.
§ 5
Inanspruchnahme und Übertragung des
Bildungsurlaubs
(1) Die Inanspruchnahme und die zeitliche Lage des Bildungsurlaubs sind der
Beschäftigungsstelle so frühzeitig wie möglich, mindestens sechs Wochen vor
Beginn der gewünschten Freistellung schriftlich mitzuteilen. Der Anspruch kann
nur geltend gemacht werden für die Teilnahme an nach diesem Gesetz anerkannten
oder als anerkannt geltenden Bildungsveranstaltungen.
(2) Bei einer nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 auf
zwei zeitliche Blöcke verteilten Veranstaltung handelt es sich um eine
einheitliche Bildungsveranstaltung. Die Mitteilung der Beschäftigten und die
Freistellung durch die Beschäftigungsstelle erfolgen gleichzeitig für beide Blöcke
vor Beginn des ersten Blocks.
(3) Der Mitteilung nach Abs. 1 Satz 1 haben die Beschäftigten eine Anmeldebestätigung,
den Nachweis über die Anerkennung der Bildungsveranstaltung sowie das Programm
der Bildungsveranstaltung, aus dem sich die Zielgruppe, Lernziele und
Lerninhalte sowie der zeitliche Ablauf der Veranstaltung ergeben, beizufügen.
Nach Beendigung der Bildungsveranstaltung ist der Beschäftigungsstelle eine
Teilnahmebestätigung vorzulegen. Die nach Satz 1 und 2 erforderlichen
Bescheinigungen und Unterlagen sind den Beschäftigten vom Träger der
Bildungsveranstaltung kostenlos auszuhändigen.
(4) Der Bildungsurlaub kann nicht in der von den Beschäftigten vorgesehenen
Zeit genommen werden, wenn dringende betriebliche Erfordernisse entgegenstehen.
Diese können bei den zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten nicht geltend
gemacht werden.
(5) Die Freistellung kann abgelehnt werden, wenn im laufenden Kalenderjahr mehr
als ein Drittel der Beschäftigten des Betriebes an nach diesem Gesetz
anerkannten Bildungsveranstaltungen teilgenommen haben. Abs. 4 Satz 2 gilt
entsprechend.
(6) Wird die Freistellung verweigert, so ist dies den Beschäftigten innerhalb
von drei Wochen nach Erhalt der Mitteilung nach Abs. 1 Satz 1 schriftlich unter
Angabe der Gründe zu eröffnen. Erfolgt die Ablehnung der Freistellung nicht
formgerecht innerhalb dieser Frist, gilt die Freistellung als erteilt. Dies gilt
nicht, wenn die Mitteilung der Beschäftigten nicht den Anforderungen des Abs. 1
Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 entsprochen hat.
(7) Im Falle des Widerrufs der Freistellung für den gesamten Bildungsurlaub
oder für einen Teil des Bildungsurlaubs besteht ein Anspruch auf Nachgewährung
in entsprechendem zeitlichen Umfang. Ansprüche auf Schadenersatz bleiben unberührt.
(8) Die Beschäftigten können den gesamten Anspruch auf Bildungsurlaub nur auf
das nächste Kalenderjahr übertragen. Sofern sie innerhalb des Kalenderjahres
keinen Bildungsurlaub beansprucht haben, ist die Übertragung bis zum 31.
Dezember des laufenden Jahres schriftlich gegenüber der Beschäftigungsstelle
zu erklären. Wurde die Freistellung verweigert oder nach Abs. 7 widerrufen, so
ist der Anspruch auf Bildungsurlaub bei Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses
auf das folgende Kalenderjahr zu übertragen, ohne daß es einer Erklärung der
Beschäftigten bedarf.
(9) Eine Abgeltung des Bildungsurlaubs findet nicht statt.
§ 6
Ausschluß von Doppelansprüchen
(1) Der Anspruch auf Bildungsurlaub besteht nicht, soweit Beschäftigten für
das laufende Kalenderjahr bereits von einer früheren Beschäftigungsstelle
Bildungsurlaub gewährt worden ist.
(2) Die Beschäftigungsstelle ist verpflichtet, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
den Beschäftigten eine Bescheinigung über den im laufenden Kalenderjahr gewährten
Bildungsurlaub auszuhändigen.
§ 7
Verbot der Erwerbstätigkeit
Während des Bildungsurlaubs dürfen Beschäftigte keine Erwerbstätigkeit
leisten.
§ 8
Wahlfreiheit, Benachteiligungsverbot und
Bildungsurlaubsentgelt
(1) Die Beschäftigungsstelle darf Beschäftigte nicht in der freien Auswahl
unter den anerkannten Bildungsurlaubsveranstaltungen behindern oder wegen der
Inanspruchnahme des Bildungsurlaubs benachteiligen.
(2) Für die Berechnung des Bildungsurlaubsentgelts und die Fälle der
Erkrankung während des Bildungsurlaubs gelten die §§ 9, 11 und 12 des
Bundesurlaubsgesetzes.
(3) Sofern Bildungsurlaub zur Schulung für die Wahrnehmung eines Ehrenamtes
nach § 1 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 5
gewährt wird, erstattet das Land den privaten Beschäftigungsstellen nach Maßgabe
des Landeshaushaltes das für den Zeitraum der Freistellung fortzuzahlende
Arbeitsentgelt auf der Grundlage des durchschnittlich in Hessen gezahlten
Arbeitsentgelts pro Tag. Das Nähere regelt die Rechtsverordnung nach § 1
Abs. 5 Satz 5.
§ 9
Anerkennung von Trägern
(1) Die Anerkennung von Bildungsveranstaltungen setzt vorbehaltlich des § 10
Abs. 4 Satz 1 und 3 voraus, daß die Eignung des Trägers für die Durchführung
von Bildungsveranstaltungen im Sinne dieses Gesetzes anerkannt ist.
(2) Die Anerkennung der Eignung von Trägern der Jugend- und Erwachsenenbildung
für die Durchführung von Bildungsveranstaltungen im Sinne dieses Gesetzes und
der Widerruf der Anerkennung erfolgen durch die zuständige Behörde nach Anhörung
des Landesjugendhilfeausschusses und des Landeskuratoriums für Weiterbildung und
lebensbegleitendes Lernen.
Der Träger muß seinen Sitz in der Bundesrepublik Deutschland haben.
(3) Die Anerkennung der Eignung erfolgt auf Antrag des Trägers. Der Antrag ist
zu begründen. Dem Antrag sind die erforderlichen Nachweise zu den
Voraussetzungen der Trägeranerkennung sowie Programme im Sinne von § 10
Abs. 1 Satz 3 der nach diesem Gesetz geplanten Bildungsveranstaltungen beizufügen.
(4) Die Anerkennung der Eignung setzt voraus, daß der Träger anerkennungsfähige
Bildungsveranstaltungen im Sinne der §§ 1 und 11
dieses Gesetzes anbietet und über die für die Durchführung der
Bildungsveranstaltung erforderliche personelle und organisatorische Ausstattung
verfügt. Die Ziele des Trägers und die Inhalte seiner Bildungsveranstaltungen
müssen mit der freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des
Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Landes
Hessen in Einklang stehen.
(5) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach dem Hessischen
Gesetz über den Anspruch auf Bildungsurlaub vom 24. Juni 1974 (GVBl. I S. 300)
als geeignet anerkannten Träger der Jugend- und Erwachsenenbildung sowie deren
Mitgliedsorganisationen gelten weiter als anerkannt. Die nach dem
Hessischen Kinder- und
Jugendhilfegesetzbuch vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698)
oder nach dem Erwachsenenbildungsgesetz in
der Fassung vom 9. August 1978 (GVBl. I S. 502) anerkannten Träger der Jugend-
und Erwachsenenbildung, deren Mitgliedsorganisationen und die Volkshochschulen
im Sinne des Gesetzes über Volkshochschulen in der Fassung vom 21. Mai 1981
(GVBl. I S. 198) sowie der Hessische Volkshochschulverband gelten ebenfalls als
nach dieser Vorschrift anerkannt.
(6) Ausgeschlossen von der Anerkennung sind Unternehmen, die mit der Absicht der
Gewinnerzielung betrieben werden, und Träger, deren Bildungsveranstaltungen der
Gewinnerzielung dienen.
§ 10
Anträge auf Anerkennung von
Bildungsveranstaltungen
(1) Anträge auf Anerkennung einer Bildungsveranstaltung können nur von einem
nach
§ 9
anerkannten Träger gestellt werden. Sie sind spätestens zehn Wochen vor
Veranstaltungsbeginn schriftlich bei der zuständigen Behörde einzureichen. Die
für die Anerkennung erforderlichen Nachweise, insbesondere ein ausführliches
Programm der Bildungsveranstaltung, aus dem sich die Zielgruppe, Lernziele und
Lerninhalte sowie der zeitliche Ablauf der Veranstaltung ergeben, sind beizufügen.
(2) Die Anerkennung einer Veranstaltung kann mit der Auflage erteilt werden, daß
der Träger der Anerkennungsbehörde unverzüglich nach Beendigung der
Bildungsveranstaltung einen schriftlichen Bericht über Inhalt und Verlauf
vorlegt, wenn zu besorgen ist, daß die Veranstaltung abweichend von dem
anerkannten Programm durchgeführt wird. Sofern nach Beendigung der
Veranstaltung Umstände bekannt werden, die auf ein Abweichen der durchgeführten
von der anerkannten Veranstaltung schließen lassen, ist der Träger auf
Verlangen der Anerkennungsbehörde verpflichtet, unverzüglich einen Bericht über
Inhalt und Verlauf der Bildungsveranstaltung vorzulegen.
(3) Auf Antrag des Trägers kann die zuständige Behörde für die Dauer eines
Jahres Bildungsveranstaltungen anerkennen. Dies gilt nicht für Veranstaltungen
nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2. Die Anerkennung
ist mit der Auflage zu erteilen, daß der Träger spätestens mit dem Ablauf des
Anerkennungszeitraumes Zeitpunkt und Ort jeder Bildungsveranstaltung schriftlich
mitteilt.
(4) Bildungsveranstaltungen, die auf Grund von in anderen Bundesländern
bestehenden Rechtsvorschriften zur Freistellung von Beschäftigten zum Zwecke
der Weiterbildung anerkannt sind, gelten als nach diesem Gesetz anerkannt, wenn
sie den Anforderungen des § 1 Abs. 2 bis 5 genügen
und darüber hinaus die Voraussetzungen des § 11
erfüllen. Hierüber hat der Veranstalter den Beschäftigten eine schriftliche
Bestätigung zu erteilen. Satz 1 und 2 gelten auch für Veranstaltungen, die von
der Bundeszentrale für politische Bildung und den Landeszentralen für
politische Bildung durchgeführt werden.
§ 11
Voraussetzungen zur Anerkennung von
Bildungsveranstaltungen
(1) Eine Veranstaltung kann als Bildungsveranstaltung anerkannt werden, wenn sie
den Grundsätzen von § 1 Abs. 2 bis 5 entspricht
und folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Das Ziel der Veranstaltung muß aus der konkreten Ausgestaltung des zur
Anerkennung vorgelegten Veranstaltungsprogramms und dem zugrunde liegenden
Lernkonzept hervorgehen. Das gilt insbesondere für das Ziel der politischen
Bildung nach § 1 Abs. 3 Satz 2. Bei
Veranstaltungen der beruflichen Weiterbildung sowie zur Schulung für ein
Ehrenamt müssen auch die nach § 1 Abs. 4 und
Abs. 5 Satz 2 zu vermittelnden Kenntnisse gesellschaftlicher Zusammenhänge
konkret aus dem Veranstaltungsprogramm hervorgehen.
2. Eine Bildungsveranstaltung muß an mindestens fünf aufeinanderfolgenden
Tagen stattfinden. Sie kann jedoch unter der Voraussetzung des inhaltlichen
und organisatorischen Zusammenhangs auf zwei, jeweils an aufeinanderfolgenden
Tagen stattfindende zeitliche Blöcke, von denen einer mindestens zwei Tage
umfassen muß, verteilt werden, wenn beide Blöcke innerhalb von höchstens
acht zusammenhängenden Wochen durchgeführt werden. Bildungsveranstaltungen für
die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten müssen an mindestens fünf
aufeinanderfolgenden Tagen stattfinden.
3. Die Dauer des täglichen Arbeitsprogrammes soll sechs Zeitstunden nicht
unterschreiten.
4. Die Veranstaltung muß jeder Person offenstehen, es sei denn, daß eine
Beschränkung des Teilnehmerkreises auf pädagogisch begründeten
Voraussetzungen oder einer Zielgruppenorientierung beruht.
(2) Eine Veranstaltung wird nicht als Bildungsveranstaltung anerkannt,
1. wenn sie der Freizeitgestaltung oder Erholung oder
2. der Gestaltung der privaten Lebensführung oder im Rahmen der
politischen Bildung überwiegend der Erweiterung der privaten Allgemeinbildung
oder
3. ausschließlich der Schulung betrieblicher Interessenvertretungen oder
4. unmittelbar der Durchsetzung partei- oder verbandspolitischer Ziele
dient oder
5. wenn die Teilnahme an der Veranstaltung von der Zugehörigkeit zu einer
Religionsgemeinschaft, Partei, Gewerkschaft oder sonstigen Vereinigungen oder
Organisationen abhängig gemacht wird.
(3) Abweichend von Abs. 2 Nr. 2 und 5 können Veranstaltungen anerkannt werden,
die der Schulung für die Wahrnehmung eines Ehrenamtes im Sinne von § 1
Abs. 2 Satz 1 und Abs. 5 dienen.
§ 12
Verfahren der Anerkennung von Trägern und
Bildungsveranstaltungen
Das Verfahren der Anerkennung von Trägern und der Anerkennung von
Bildungsveranstaltungen wird durch Rechtsverordnung geregelt. In der
Rechtsverordnung werden der Inhalt der Anträge, die Pflicht zur Vorlage von
Unterlagen und Nachweisen sowie die Dauer einer Bildungsveranstaltung (§ 11
Abs. 1 Nr. 3) bestimmt.
§ 13
Widerruf und Rücknahme der Anerkennung
(1) Die Anerkennung der Eignung des Trägers kann zurückgenommen werden, wenn
sie durch arglistige Täuschung oder durch unrichtige oder unvollständige
Angaben erwirkt wurde. Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn der Träger
die Eignungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt, seinen Pflichten aus diesem
Gesetz nicht nachkommt oder wiederholt Bildungsveranstaltungen durchgeführt
hat, deren Anerkennung von der zuständigen Behörde nach Abs. 2 zurückgenommen
oder widerrufen wurde.
(2) Die Anerkennung einer Bildungsveranstaltung kann zurückgenommen werden,
wenn sie durch arglistige Täuschung oder durch unrichtige oder unvollständige
Angaben erwirkt wurde. Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn bei der
Durchführung der Veranstaltung in wesentlichen Teilen von dem der Anerkennung
zugrundeliegenden Programm abgewichen wurde und die durchgeführte Veranstaltung
nicht nach diesem Gesetz anerkennungsfähig war.
§ 14
Berichtspflichten
(1) Die zuständige Behörde soll dem Landesjugendhilfeausschuß und dem
Landeskuratorium für Weiterbildung und lebensbegleitendes Lernen jährlich, erstmals im Jahre 1999, einen
statistischen Bericht, insbesondere über Anzahl, Inhalte und Teilnehmerstruktur
der nach diesem Gesetz durchgeführten Bildungsveranstaltungen, vorlegen.
(2) Die Landesregierung legt dem Landtag in vierjährigem Abstand zum 1.
Oktober, erstmals bis zum 1. Oktober 2003, einen Erfahrungsbericht über die
Durchführung dieses Gesetzes vor.
(3) Die Träger der anerkannten Bildungsveranstaltungen sind verpflichtet, der
zuständigen Behörde bis zum 1. April jedes Jahres einen Bericht vorzulegen,
der insbesondere Angaben über Anzahl, Inhalte und Teilnehmerstruktur der
Veranstaltungen enthalten muß. Das Nähere zum Berichtsverfahren wird durch
Rechtsverordnung geregelt.
§ 15
Zuständige Behörde
Zuständige Behörde für die Anerkennung von Trägern und
Bildungsveranstaltungen sowie für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 8
Abs. 3 und § 14 Abs. 1 und 3 Satz 1 ist das für das
Bildungsurlaubsrecht zuständige Ministerium.
§ 16
Zuständigkeit für den Erlaß von
Rechtsverordnungen
(1) Die für das Bildungsurlaubsrecht zuständige Ministerin oder der dafür
zuständige Minister erläßt die Rechtsverordnungen nach § 1
Abs. 5 Satz 5 auch in Verbindung mit § 8 Abs. 3
Satz 2, nach § 12 und § 14
Abs. 3 Satz 2 und kann die zuständige Behörde abweichend von § 15
bestimmen. Die Regelung nach § 1 Abs. 5 Satz 5
wird im Einvernehmen mit der zuständigen Ressortministerin oder dem zuständigen
Ressortminister getroffen.
(2) Für den Fall, daß die Zuständigkeit für die Durchführung des
Erstattungsverfahrens nach § 8 Abs. 3 Satz 1
nicht einer Behörde, sondern einer sonstigen geeigneten Stelle übertragen
wird, kann die Rechtsverordnung vorsehen, daß die erforderlichen Personal- und
Sachkosten bis zu einer Höhe von 3 vom Hundert des im Haushaltsplan
festgelegten Pauschbetrages in das Erstattungsverfahren einbezogen werden.
§ 17
Unabdingbarkeit
Von den vorstehenden Bestimmungen darf nur zugunsten der Beschäftigten
abgewichen werden.
§ 18
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1985 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Hessische Gesetz über den
Anspruch auf Bildungsurlaub vom 24. Juni 1974 (GVBl. I S. 300) aufgehoben.

