... letzte Eingabe rückgängig machenGVBl_II_Uebersicht.gif (1127 Byte)... letzte Eingabe wieder herstellen

horizontal rule

Hessisches Ausführungsgesetz zum Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz

Vom 25. September 1996
GVBl. I S. 383


§ 1

Zuständige Behörde


(1) Zuständige Behörden im Sinne des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes vom 23. April 1996 (BGBl. I S. 623) sind die Studentenwerke als Ämter für Ausbildungsförderung.


(2) Die Studentenwerke entscheiden über die Förderungsanträge der Personen, die ihren ersten Wohnsitz in Hessen haben. Der erste Wohnsitz der antragstellenden Person ist auch maßgeblich für die örtliche Zuständigkeit des jeweiligen Studentenwerkes. Die Ministerin oder der Minister für Wissenschaft und Kunst bestimmt die Zuordnung der einzelnen Verwaltungsbezirke zu den Studentenwerken.


(3) Hat die antragstellende Person ihren ersten Wohnsitz im Ausland und besucht von dort aus eine in Hessen gelegene Ausbildungsstätte, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem Standort der Ausbildungsstätte.


§ 2

Oberste Landesbehörde


(1) Oberste Landesbehörde zur Ausführung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes ist das Ministerium für Wissenschaft und Kunst.


(2) Das Ministerium für Wissenschaft und Kunst beteiligt das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung in Zweifelsfällen im Zusammenhang mit der Förderungsfähigkeit nach § 2 und § 6 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes.

 

§ 3

Verwaltungskosten


Die Studentenwerke erhalten zur Abgeltung ihrer Kosten für den Vollzug dieses Gesetzes eine Pauschale von 250 Deutsche Mark für jeden Antrag für einen Zeitraum von jeweils einem Jahr. Die Ministerin oder der Minister für Wissenschaft und Kunst paßt die Pauschale jährlich durch Rechtsverordnung der Kostenentwicklung an.

 

§ 4

Inkrafttreten


Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

horizontal rule

... letzte Eingabe rückgängig machenGVBl_II_Uebersicht.gif (1127 Byte)... letzte Eingabe wieder herstellen