Hessisches Ausführungsgesetz zum
Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz
Vom 25. September 1996
GVBl. I S. 383
§ 1
Zuständige Behörde
(1) Zuständige Behörden im Sinne des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes vom 23.
April 1996 (BGBl. I S. 623) sind die Studentenwerke als Ämter für Ausbildungsförderung.
(2) Die Studentenwerke entscheiden über die Förderungsanträge der Personen, die ihren
ersten Wohnsitz in Hessen haben. Der erste Wohnsitz der antragstellenden Person ist auch
maßgeblich für die örtliche Zuständigkeit des jeweiligen Studentenwerkes. Die
Ministerin oder der Minister für Wissenschaft und Kunst bestimmt die Zuordnung der
einzelnen Verwaltungsbezirke zu den Studentenwerken.
(3) Hat die antragstellende Person ihren ersten Wohnsitz im Ausland und besucht von dort
aus eine in Hessen gelegene Ausbildungsstätte, so richtet sich die Zuständigkeit nach
dem Standort der Ausbildungsstätte.
§ 2
Oberste Landesbehörde
(1) Oberste Landesbehörde zur Ausführung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes
ist das Ministerium für Wissenschaft und Kunst.
(2) Das Ministerium für Wissenschaft und Kunst beteiligt das Ministerium für Wirtschaft,
Verkehr und Landesentwicklung in Zweifelsfällen im Zusammenhang mit der
Förderungsfähigkeit nach § 2 und § 6 des
Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes.
§ 3
Verwaltungskosten
Die Studentenwerke erhalten zur Abgeltung ihrer Kosten für den Vollzug dieses Gesetzes
eine Pauschale von 250 Deutsche Mark für jeden Antrag für einen Zeitraum von jeweils
einem Jahr. Die Ministerin oder der Minister für Wissenschaft und Kunst paßt die
Pauschale jährlich durch Rechtsverordnung der Kostenentwicklung an.
§ 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.