Verordnung über die Anerkennung von Trägern für die
Durchführung von Bildungsveranstaltungen und von Bildungsveranstaltungen
Vom 1. Februar 1999
GVBl. I S. 113
Aufgrund des § 12, des
§ 14 Abs. 3 Satz 2 und des
§ 16 Abs. 1 Satz 1 des
Hessischen Gesetzes über den Anspruch
auf Bildungsurlaub in der Fassung vom 28. Juli 1998 (GVBl. I S. 294, 348) wird
verordnet:
§ 1
Antrag auf Anerkennung der Eignung als Träger
(1) Der Antrag auf Anerkennung der Eignung als Träger für die Durchführung von
Bildungsveranstaltungen ist schriftlich einzureichen.
(2) In dem Antrag sind der Name, die Rechtsform, der Sitz und die Vertretungsberechtigung
anzuführen. Es ist glaubhaft zu machen, dass es sich bei der antragstellenden Institution
nicht um ein Unternehmen mit der Absicht der Gewinnerzielung handelt und dass die
Durchführung von Bildungsveranstaltungen nicht der Gewinnerzielung dient.
(3) Der Antrag muss eine Erklärung darüber enthalten, dass ein Ziel der antragstellenden
Institution die regelmäßige und planmäßige Durchführung von Bildungsveranstaltungen
ist. Darüber hinaus ist eine Beschreibung des der Durchführung von
Bildungsveranstaltungen zugrunde liegenden inhaltlichen und pädagogischen Konzepts
beizufügen.
(4) Dem Antrag sind Programme von drei nach dem Hessischen Gesetz über den Anspruch auf
Bildungsurlaub geplanten Bildungsveranstaltungen beizufügen. Diese müssen den
Voraussetzungen der §§ 4 bis 6 entsprechen.
§ 2
Antrag auf Anerkennung von Bildungsveranstaltungen
(1) Der Antrag auf Anerkennung einer Bildungsveranstaltung soll unter Verwendung der bei
der zuständigen Behörde erhältlichen Vordrucke eingereicht werden.
(2) Dem Antrag ist eine Versicherung beizufügen, wonach die Veranstaltung von dem Träger
oder dessen Mitgliedsorganisation verantwortlich geplant und fachlich und pädagogisch
durchgeführt wird. Im Falle einer Kooperation ist darzulegen, in welcher Weise der
Träger oder seine Mitgliedsorganisation an der Planung und Durchführung der
Bildungsveranstaltung fachlich und personell beteiligt ist.
(3) Der Antrag ist von dem Träger zu unterschreiben.
§ 3
Art der Antragstellung
(1) Für jede Veranstaltung ist ein Antrag auf Anerkennung nach § 10 Abs. 1 des Hessischen
Gesetzes über den Anspruch auf Bildungsurlaub (Antrag auf Einzelanerkennung) zu
stellen.
(2) Sofern der Träger plant, eine Veranstaltung mit gleichem Inhalt und gleichem
zeitlichen und pädagogischen Konzept mehrmals innerhalb eines Jahres ab Erteilung des
Anerkennungsbescheides durchzuführen, kann er einen Antrag nach § 10 Abs. 3 des Hessischen
Gesetzes über den Anspruch auf Bildungsurlaub (Antrag auf Typenanerkennung) stellen.
§ 4
Voraussetzungen der Anerkennung
Die Anerkennung als Bildungsveranstaltung setzt voraus, dass
1. für die Durchführung der Veranstaltung von dem Träger oder seiner
Mitgliedsorganisation in ausreichendem Umfang fachlich und pädagogisch qualifiziertes
Personal, geeignete Räumlichkeiten mit der erforderlichen Ausstattung und die
erforderlichen Lehrmittel zur Verfügung gestellt werden;
2. die Veranstaltung mit einer Veranstaltungsbezeichnung überschrieben ist, aus der
sich auch in sachlicher Weise die inhaltliche Thematik und bei Veranstaltungen der
beruflichen Weiterbildung das gesellschaftspolitische Thema ergibt;
3. die Teilnahme an der Veranstaltung, wenn diese Teil einer beruflichen Fort- oder
Weiterbildung ist, auch solchen Interessierten offen steht, die nicht an der gesamten Fort
oder Weiterbildung teilnehmen;
4. dem Antrag ein ausführliches Programm nach § 6 beigefügt ist.
§ 5
Dauer einer Bildungsveranstaltung am An- und Abreisetag
Erfolgt während der gesamten Veranstaltung eine auswärtige Unterbringung der
Teilnehmerinnen oder Teilnehmer in einer Bildungsstätte oder vergleichbaren Einrichtung,
so genügt an den Tagen der An und Abreise ein Arbeitsprogramm mit einer Dauer von
insgesamt zehn Zeitstunden, wobei jedoch eine Dauer von mindestens drei Zeitstunden pro
Tag nicht unterschritten werden darf. In begründeten Ausnahmefällen dürfen von der
Gesamtdauer des Arbeitsprogramms des An und Abreisetages zwei Zeitstunden auf die übrigen
Wochentage verteilt werden. Sofern nur einer der beiden Tage in den beantragten
Anerkennungszeitraum fällt, genügt nur an diesem Tag ein Arbeitsprogramm mit einer Dauer
von fünf Zeitstunden, wobei in begründeten Ausnahmefällen zwei Zeitstunden auf die
übrigen Wochentage verteilt werden dürfen. Satz 2 bis 4 gelten nicht für
Bildungsveranstaltungen nach §
11 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 des Hessischen Gesetzes über den Anspruch auf Bildungsurlaub.
Zeiten der An und Abreise werden nicht auf die Dauer des Arbeitsprogramms angerechnet. Das
gleiche gilt für Pausen und anfallende Wegezeiten während der Bildungsveranstaltung.
§ 6
Programm einer Bildungsveranstaltung
(1) Das dem Antrag beizufügende Programm einer Bildungsveranstaltung muss Angaben zu
einer zeitlich gegliederten Ablaufplanung im Hinblick auf Lernziele, Lerninhalte und
pädagogische Methoden enthalten und einen organisierten Lernprozess erkennen lassen.
(2) Aus den Angaben zu den pädagogischen Methoden, insbesondere zu Exkursionen,
Besichtigungen, Erkundungen, Recherchen oder projekt- und medienorientierten Ansätzen
muss hervorgehen, dass diese sinnvoll in den thematischen Gesamtzusammenhang der
Bildungsveranstaltung eingebettet sind und dass sie inhaltlich oder zeitlich nicht den
Schwerpunkt einer Veranstaltung bilden, es sei denn, es handelt sich um eine Veranstaltung
der beruflichen Weiterbildung, die auf die Vermittlung pädagogischer Methoden abzielt.
Methodische Ansätze sind in Bezug auf Ziel, Inhalt und den zeitlichen Umfang zu
beschreiben.
(3) Aus den Angaben zu den Lerninhalten muss hervorgehen, dass die Vermittlung von Sach-
und Grundlagenwissen auf das für die Erarbeitung gesellschaftlicher, sozialer und
politischer Zusammenhänge erforderliche Maß beschränkt wird und dass diese
Lerneinheiten zeitlich im Verhältnis zu den politisch ausgerichteten Lerneinheiten nicht
überwiegen.
(4) Aus dem Ablaufplan für Veranstaltungen der beruflichen Weiterbildung muss
hervorgehen, welche politischen Inhalte im Sinne des § 1 Abs. 4 des Hessischen Gesetzes
über den Anspruch auf Bildungsurlaub in welchem zeitlichen Umfang vermittelt werden.
(5) Bei Veranstaltungen der beruflichen Weiterbildung ist eine Zielgruppe anzugeben. Bei
Veranstaltungen der politischen Bildung soll eine Zielgruppe angegeben werden, sofern sich
diese aus inhaltlich-pädagogischen Gründen an einen bestimmten Personenkreis wenden.
§ 7
Berichtspflicht der Träger
Die für den Bericht nach § 14
Abs. 3 Satz 1 Hessisches Gesetz über den Anspruch auf Bildungsurlaub erforderlichen
Angaben sind anonym in jeder Bildungsveranstaltung zu erheben und von dem Träger in einem
Bericht zusammenzufassen. Für diesen Bericht sollen die bei der zuständigen Behörde
erhältlichen Vordrucke verwendet werden.
§ 8
Übergangsregelung und Inkrafttreten
§ 5 findet keine Anwendung auf Anträge, die der für die Anerkennung zuständigen
Behörde bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung vorlagen. Diese Verordnung tritt am
Tage nach der Verkündung in Kraft.