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Gesetz zur Förderung der Weiterbildung und des lebensbegleitenden Lernens im Lande Hessen
(Hessisches Weiterbildungsgesetz - HWBG)

Vom 25. August 2001
GVBl. I S. 370

 

Inhaltsübersicht

I. Teil
Grundsätze

§ 1 Einrichtungen der Weiterbildung und des lebensbegleitenden Lernens

§ 2 Aufgaben der Einrichtungen der Weiterbildung und des lebensbegleitenden Lernens

§ 3 Sicherung der Weiterbildung

§ 4 Zusammenarbeit im Bereich des lebensbegleitenden Lernens

§ 5 Prüfungen

§ 6 Förderung

§ 7 Unterrichtsstunde/Unterricht in Internatsform

§ 8 Weitere Verantwortlichkeiten für Weiterbildung und lebensbegleitendes Lernen

II. Teil
Einrichtungen der Weiterbildung in der Trägerschaft von kreisfreien Städten, Landkreisen und kreisangehörigen Gemeinden mit mehr als 50 000 Einwohnern sowie Heimvolkshochschulen

§ 9 Errichtung und Unterhaltung von Einrichtungen der Weiterbildung

§ 10Grundversorgung und Pflichtangebot

§ 11 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

§ 12 Zuweisungen des Landes

§ 13 Hessische Heimvolkshochschule Burg Fürsteneck

§ 14 Landesweite Organisation der öffentlichen Träger und Landesarbeitsgemeinschaften

III. Teil
Einrichtungen der Weiterbildung in freier Trägerschaft

§ 15 Anerkennung von landesweiten Organisationen in freier Trägerschaft

§ 16 Rücknahme und Widerruf

§ 17 Voraussetzungen der Förderung

§ 18 Finanzierung von Einrichtungen der Weiterbildung in freier Trägerschaft

IV. Teil
Ergänzende Bestimmungen

§ 19 Innovationspool

§ 20 Bauunterhaltungskosten

§ 21 Förderungsvoraussetzungen und -verfahren

§ 22 Landeskuratorium für Weiterbildung und lebensbegleitendes Lernen

§ 23 Regionale Ausgestaltung

§ 24 Erprobung neuer pädagogischer und organisatorischer Formen

V. Teil
Schlussbestimmungen

§ 25 Aufhebung bisherigen Rechts

§ 26 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Anlage zu § 15 Abs. 4

 

 

I. Teil

Grundsätze

 

§ 1

Einrichtungen der Weiterbildung und des lebensbegleitenden Lernens


(1) Einrichtungen der Weiterbildung im Sinne dieses Gesetzes sind Bildungsstätten in öffentlicher Trägerschaft, insbesondere Volkshochschulen, sowie anerkannte landesweite Organisationen und ihre Mitgliedseinrichtungen in freier Trägerschaft, in denen Lehrveranstaltungen zur Fortsetzung und Wiederaufnahme organisierten Lernens geplant und durchgeführt werden, die einen Bedarf an Bildung neben Schule, Hochschule, Berufsausbildung und außerschulischer Jugendbildung decken. Daneben können auch Regionale Zentren des lebensbegleitenden Lernens und Lernende Regionen, soweit sie der Weiterbildung dienen, einbezogen werden. Dieser Bereich der Weiterbildung ist ein bedeutsamer Teil des Bildungswesens. Jede und jeder soll die Möglichkeit haben, die zur freien Entfaltung der Persönlichkeit und zur freien Berufswahl erforderlichen Kenntnisse und Qualifikationen zu erwerben und zu vertiefen.


(2) Einrichtung im Sinne dieses Gesetzes ist auch die Hessische Heimvolkshochschule Burg Fürsteneck e.V. - Akademie für musisch-kulturelle Weiterbildung - an deren Trägerschaft das Land Hessen durch das Hessische Kultusministerium beteiligt ist. Sie ist eine überregionale Einrichtung der Weiterbildung im Sinne dieses Gesetzes. Sie unterhält einen Internats- und Wirtschaftsbetrieb, der fester Bestandteil ihrer besonderen Arbeitsweise ist.


(3) Die von Einrichtungen der Weiterbildung angebotenen Lehrveranstaltungen sind allgemein zugänglich. Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen kann aus pädagogischen Gründen oder nach dem Willen eines Auftraggebers von bestimmten Vorkenntnissen oder anderen Bedingungen abhängig gemacht werden.


(4) Die Veranstaltungsräume sollen nach den örtlichen Verhältnissen so ausgewählt und eingerichtet werden, dass allen Nutzern, insbesondere Menschen mit Behinderungen und anderen Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigungen, die Teilnahme möglichst erleichtert wird. Der Veranstalter teilt frühzeitig mit, welche Veranstaltungsräume barrierefrei im Sinne des § 3 des Hessischen Behinderten-Gleichstellungsgesetzes vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 482) sind.

 

§ 2

Aufgaben der Einrichtungen der Weiterbildung und des lebensbegleitenden Lernens


(1) Die Einrichtungen der Weiterbildung als Bildungsdienstleister im Sinne des lebensbegleitenden Lernens haben die Aufgabe, die Grundversorgung an Weiterbildung sicherzustellen. Ihr Bildungsangebot umfasst Inhalte, die die Entfaltung der Persönlichkeit fördern, die Fähigkeit zur Mitgestaltung des demokratischen Gemeinwesens stärken und die Anforderungen der Arbeitswelt bewältigen helfen. Es umfasst die Bereiche der allgemeinen, politischen, beruflichen und kulturellen Weiterbildung sowie der Weiterbildung im Zusammenhang mit der Ausübung eines Ehrenamtes und schließt die Vorbereitung auf den Erwerb von Schulabschlüssen sowie Gesundheitsbildung, Eltern-, Familien-, Frauen- und Männerbildung ein. Behinderten Menschen ist die Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen durch einen möglichst barrierefreien Zugang zu ermöglichen.


(2) Weiterbildung ist Teil des lebensbegleitenden Lernens und von dessen Anforderungen her weiterzuentwickeln. Dabei geht es um das Erkennen von Lernbedarf, die Realisierung von Lernbedürfnissen und Lernmöglichkeiten in erreichbarer Nähe zur Lebens- und Arbeitswelt sowie entlang der Lernbiografie.


(3) Die Einrichtungen der Weiterbildung haben das Recht auf selbstständige Lehrplangestaltung.

 

§ 3

Sicherung der Weiterbildung


Die Sicherung eines bedarfsdeckenden Angebots an Lehrveranstaltungen zur Weiterbildung wird durch Einrichtungen der kreisfreien Städte, Landkreise und kreisangehörigen Gemeinden mit mehr als 50 000 Einwohnern (§ 9) sowie durch nach § 15 anerkannte landesweite Organisationen in freier Trägerschaft gewährleistet.

 

§ 4

Zusammenarbeit im Bereich des lebensbegleitenden Lernens


(1) Bei den Bildungsangeboten im Sinne dieses Gesetzes arbeiten die Einrichtungen der Weiterbildung mit den Schulen, insbesondere den beruflichen Schulen und den Schulen für Erwachsene, den Hochschulen, den Agenturen für Arbeit, den örtlichen Trägern der Sozial- und Jugendhilfe und den zuständigen Stellen in der Berufsbildung sowie den privaten und gewerblichen Anbietern von Weiterbildung zusammen. Die Möglichkeiten der Nutzung des Medienverbundes und des Internets sind durch das Hessische Wissensnetz und die Hessische Weiterbildungsdatenbank ausgebaut worden und sollen von den Trägern neben der Nutzung der Weiterbildungsdatenbank KURSNET der Bundesagentur für Arbeit verstärkt genutzt werden.


(2) Zur Zusammenarbeit können auch bildungsbereichs- und trägerübergreifende Netzwerke sowie bildungsbereichs- und trägerübergreifende Kompetenzzentren des lebensbegleitenden Lernens regional und überregional gebildet werden. An ihnen kann sich das Land, insbesondere durch berufliche Schulen und Schulen für Erwachsene, beteiligen.

 

§ 5

Prüfungen


(1) Für Prüfungen zum nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses und des mittleren Abschlusses beruft das zuständige Staatliche Schulamt für Schulen für Erwachsene den Prüfungsausschuss und die Vorsitzende oder den Vorsitzenden. Lehrkräfte der Schulen für Erwachsene sollen mit einbezogen werden. Das Staatliche Schulamt kann die Lehrkräfte der Vorbereitungskurse als Fachprüferinnen oder Fachprüfer in den Prüfungsausschuss berufen, sofern sie die Lehrbefähigung für das jeweilige Prüfungsfach oder eine entsprechende Qualifikation besitzen.


(2) Für die auf Prüfungen zum nachträglichen Erwerb von Schulabschlüssen vorbereitenden Lehrveranstaltungen gelten die entsprechenden Lehrpläne und Prüfungsordnungen der Schulen für Erwachsene.

 

§ 6

Förderung


Das Land ist nach Maßgabe dieses Gesetzes zur Förderung der Weiterbildung verpflichtet. Es beteiligt sich nach den §§ 10 und 12 an den Kosten für die Maßnahmen im Rahmen des Pflichtangebots, die nach durchgeführten Unterrichtsstunden im Sinne des Pflichtangebots berechnet werden.

 

§ 7

Unterrichtsstunde/Unterricht in Internatsform


(1) Eine Unterrichtsstunde ist eine Lehrveranstaltung von fünfundvierzig Minuten Dauer.


(2) Bei mehrtägigen Lehrveranstaltungen in Internatsform mit einer Dauer von mindestens zwölf Unterrichtsstunden werden je Tag maximal acht Unterrichtsstunden bezogen auf eine teilnehmende Person angerechnet.

 

§ 8

Weitere Verantwortlichkeiten für Weiterbildung und lebensbegleitendes Lernen


(1) Die Hochschulen beteiligen sich an den Ausbildungsaufgaben in der Weiterbildung nach den §§ 3 Abs. 3 und 21 des Hessischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 31. Juli 2000 (GVBl. I S. 374), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2005 (GVBl. I S. 843), in der jeweils geltenden Fassung.


(2) Die in der Zuständigkeit des Sozialministeriums und des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung liegenden Bereiche der Weiterbildung und des lebensbegleitenden Lernens bleiben unberührt.

 

 

II. Teil

Einrichtungen der Weiterbildung in der Trägerschaft von kreisfreien Städten, Landkreisen und kreisangehörigen Gemeinden mit mehr als 50 000 Einwohnern sowie Heimvolkshochschulen

 

§ 9

Errichtung und Unterhaltung von Einrichtungen der Weiterbildung


(1) Kreisfreie Städte, Landkreise und kreisangehörige Gemeinden mit mehr als 50 000 Einwohnern sind verpflichtet, für ihr Gebiet Einrichtungen der Weiterbildung zu errichten und zu unterhalten.


(2) Werden Einrichtungen als juristische Personen des privaten Rechts geführt, muss sichergestellt sein, dass die jeweilige Gebietskörperschaft die bestimmenden Entscheidungsbefugnisse innehat.


(3) Kreisfreie Städte, Landkreise und kreisangehörige Gemeinden mit mehr als 50 000 Einwohnern können untereinander zur gemeinsamen Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 1 Zweckverbände bilden oder öffentlich-rechtliche Vereinbarungen schließen.

 

§ 10

Grundversorgung und Pflichtangebot


(1) Die Grundversorgung mit Weiterbildungsangeboten wird durch das Pflichtangebot der Einrichtungen in öffentlicher Trägerschaft und weitere Angebote nach § 2 gewährleistet.


(2) Zum Pflichtangebot der Einrichtungen in öffentlicher Trägerschaft zählen in der Regel Lehrveranstaltungen der politischen Bildung, der Alphabetisierung, der arbeitswelt- und berufsbezogenen Weiterbildung, der kompensatorischen Grundbildung, der abschluss- und schulabschlussbezogenen Bildung, Angebote zur lebensgestaltenden Bildung und zu Existenzfragen einschließlich des Bereichs der sozialen und interkulturellen Beziehungen sowie Angebote zur Förderung von Schlüsselqualifikationen mit den Komponenten Sprachen-, Kultur- und Medienkompetenz. Zum Pflichtangebot gehören auch Bildungsangebote im Bereich der Eltern-, Familien- und Frauen- und Männerbildung sowie für das Ehrenamt und zur sozialen Teilhabe von Menschen mit Behinderungen. Darüber hinaus zählen Angebote der Gesundheitsbildung dann zum Pflichtangebot, wenn sie im Bereich der Gesundheitsvorsorge der Primärprävention und dem Arbeitsschutz dienen und mindestens zur Hälfte der maßnahmenbezogenen Kosten durch Teilnahmebeiträge und/oder Drittmittel gedeckt sind.


(3) Im geförderten Pflichtangebot der öffentlichen Träger müssen mindestens 25 vom Hundert der Maßnahmen aus den Bereichen Arbeit und Beruf oder Grundbildung oder Schulabschlüsse enthalten sein.


(4) Der Umfang des vom Land geförderten jährlichen Pflichtangebots der öffentlichen Träger bemisst sich nach dem Anteil an den vom Land geförderten Unterrichtsstunden im Verhältnis der Einwohnerzahl des jeweiligen Gebiets zur Gesamteinwohnerzahl des Landes. Als Stichtag für die Einwohnerzahl gilt der 30. Juni des jeweils vorangegangenen Jahres.


(5) Die Förderung der Familienbildung nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz des Bundes bleibt unberührt.

 

§ 11

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter


(1) Für die Erfüllung ihrer Bildungsaufgaben haben die Einrichtungen fachlich geeignete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu verpflichten.


(2) Die Einrichtungen der Weiterbildung sind von fachlich geeigneten, hauptberuflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu leiten.

 

§ 12

Zuweisungen des Landes


(1) Die Träger der öffentlichen Einrichtungen haben Anspruch auf Bezuschussung der ihnen im Rahmen des Pflichtangebots entstehenden Kosten für Unterrichtsstunden. Das Nähere wird in einer Vereinbarung zwischen dem Land und den Trägern der öffentlichen Einrichtungen geregelt. Der Abschluss der Vereinbarung ist eine Voraussetzung für eine Förderung durch das Land.


(2) Das Land fördert 200 000 Unterrichtsstunden ab dem Haushaltsjahr 2002 nach Maßgabe der jeweiligen Haushaltsgesetze.

 

§ 13

Hessische Heimvolkshochschule Burg Fürsteneck


(1) Das Land gewährt der Hessischen Heimvolkshochschule Burg Fürsteneck e.V. - Akademie für musisch-kulturelle Weiterbildung - nach Maßgabe des § 6 einen Zuschuss zu den Unterrichtsstunden, die in den Bereichen nach § 10 Abs. 2 durchgeführt werden, und zu ihrer Akademieaufgabe. Die Abrechnung erfolgt nach Maßgabe des § 7 Abs. 2. Das Nähere wird in einer Vereinbarung zwischen dem Land und dem Trägerverein geregelt. Der Abschluss der Vereinbarung ist eine Voraussetzung für eine Förderung durch das Land.


(2) Es werden 50 000 Teilnehmerstunden nach Maßgabe der jeweiligen Haushaltsgesetze gefördert.

 

§ 14

Landesweite Organisation der öffentlichen Träger und Landesarbeitsgemeinschaften


(1) Die öffentlichen Träger bilden eine landesweite Organisation, den Hessischen Volkshochschulverband.


(2) Dieser erhält einen Zuschuss zu Leistungen für die Einrichtungen der Weiterbildung in öffentlicher Trägerschaft. Dazu zählen insbesondere Leistungen und Maßnahmen zur Fortbildung und Weiterbildung der Lehrenden, der Organisations- und Qualitätsentwicklung mit dem Ziel der Akkreditierung und Zertifizierung, zur pädagogischen Beratung, zur Weiterentwicklung von konzeptioneller Planung und Qualifizierung der Praxis, zur Projektdurchführung und -koordination und zum Aufbau und Erhalt eines Medienverbundes.


(3) Vom Hessischen Volkshochschulverband zu erbringende Leistungen für Fortbildung und Weiterbildung der Lehrenden der Weiterbildungseinrichtungen sind mindestens zur Hälfte der maßnahmenbezogenen Kosten durch Teilnahmebeiträge und/oder Drittmittel zu finanzieren.


(4) Das Land fördert den Hessischen Volkshochschulverband in der Höhe des Zuschusses des Jahres 2000. Für die Förderung zusätzlicher Leistungen und Projekte kann das Land auf Antrag weitere Zuschüsse gewähren.


(5) Die Landesarbeitsgemeinschaften "Erwachsenenbildung im Justizvollzug" sowie "Arbeit und Leben" werden vom Land entsprechend Abs. 4 gefördert.

 

 

III. Teil

Einrichtungen der Weiterbildung in freier Trägerschaft

 

§ 15

Anerkennung von landesweiten Organisationen in freier Trägerschaft


(1) Eine landesweite Organisation von Einrichtungen der Weiterbildung in freier Trägerschaft wird auf Antrag vom Hessischen Kultusministerium nach Anhörung des Landeskuratoriums für Weiterbildung als förderungsberechtigt anerkannt, wenn sie folgende Bedingungen erfüllt:

1. Sie wird von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer gemeinnützigen juristischen Person des Privatrechts getragen.

2. Ihre Mitgliedsorganisationen sind in allen drei hessischen Regierungsbezirken vertreten.

3. Das Bildungsangebot deckt mindestens drei Bereiche des Pflichtkatalogs im Sinne des § 10 Abs. 2 ab.

4. Ihre Mitgliedsorganisationen haben drei Jahre lang Weiterbildungsleistungen nach § 10 Abs. 2 im Umfang von mindestens 2800 Stunden jährlich erbracht.

5. Sie und ihre Mitgliedsorganisationen verpflichten sich zur Zusammenarbeit nach § 4.

6. Sie und ihre Mitgliedsorganisationen legen ihre Lernziele, Organisations- und Arbeitsformen, Personalausstattung, Teilnehmerzahl und Finanzierung gegenüber dem Lande offen und bieten die Gewähr für die ordnungsgemäße Verwendung der Förderungsmittel.


(2) Die Anerkennung bedarf der Schriftform; sie kann rückwirkend zum Beginn des Jahres der Antragstellung ausgesprochen werden.


(3) Das Angebot an Lehrveranstaltungen dieser Einrichtungen soll die in § 2 und § 10 Abs. 2 genannten Inhalte und Bereiche umfassen.


(4) Die in der Anlage zu diesem Gesetz genannten Landesorganisationen sind im Sinne des Abs. 1 anerkannt. § 16 bleibt unberührt.

 

§ 16

Rücknahme und Widerruf


Die Anerkennung kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen nicht vorlagen; sie kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

 

§ 17

Voraussetzungen der Förderung


Das Land fördert eine landesweite Organisation von Weiterbildungseinrichtungen in freier Trägerschaft, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

1 . Sie muss als landesweite Organisation anerkannt sein.

2. Sie muss die Anforderungen des § 2 erfüllen und nach Art und Umfang ihrer Tätigkeit die Gewähr der Dauerhaftigkeit bieten.

3. Sie muss ihren Sitz und Tätigkeitsbereich im Land haben.

4. Sie muss ein Mindestangebot auf dem Gebiet der Weiterbildung im Sinne des § 10 Abs. 2 von 2 800 Unterrichtsstunden jährlich in ihrem Einzugsbereich innerhalb des Landes durchführen.

5. Sie muss ausschließlich dem Zweck der Weiterbildung dienen.

6. Ihr Angebot an Lehrveranstaltungen darf nicht vorrangig Zwecken einzelner Betriebe oder Organisationen dienen.

7. Ihr Angebot an Lehrveranstaltungen darf nicht der Gewinnerzielung dienen.

8. Sie muss von einer hauptberuflichen Mitarbeiterin oder einem hauptberuflichen Mitarbeiter geleitet oder beraten werden, die oder der nach Vorbildung oder beruflichem Werdegang hierzu geeignet ist.

 

§ 18

Finanzierung von Einrichtungen der Weiterbildung in freier Trägerschaft


(1) Die anerkannten Träger der Einrichtungen der Weiterbildung haben Anspruch auf Bezuschussung durch das Land.


(2) Sie erhalten denselben Stundenzuschuss wie die öffentlichen Träger. Das Nähere wird in einer Vereinbarung zwischen dem Land und den anerkannten landesweiten Organisationen der freien Träger geregelt. Der Abschluss der Vereinbarung ist eine Voraussetzung für eine Förderung durch das Land.


(3) § 12 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend. Das Land fördert ab dem Haushaltsjahr 2002 90 000 Unterrichtsstunden nach Maßgabe der jeweiligen Haushaltsgesetze.


(4) Die Abrechnung kann im Rahmen der nach Abs. 5 bestimmten Haushaltsmittel auch entsprechend § 7 Abs. 2 erfolgen.


(5) Der Landeszuschuss wird gemäß dem jeweils für das letzte Haushaltsjahr gültigen Verteilungsschlüssel aufgeteilt. Neu anerkannte Einrichtungen erhalten eine jährliche Förderung höchstens in Höhe von 2 800 Unterrichtsstunden.

 

 

IV. Teil

Ergänzende Bestimmungen

 

§ 19

Innovationspool


(1) Das Land richtet im Rahmen des jeweiligen Haushaltsplanes einen Innovationspool ein. Der Innovationspool hat ein Volumen von mindestens 2,5 vom Hundert des staatlichen Fördervolumens für die Weiterbildung im Sinne dieses Gesetzes. Finanzmittel, die für das förderfähige Angebot der öffentlichen und freien Träger nicht in Anspruch genommen werden, können dem Innovationspool zugeschlagen werden; die Entscheidung trifft das Hessische Kultusministerium.


(2) Zweck des Innovationspools ist es, die Entwicklung der hessischen Weiterbildung, die Qualitätsentwicklung an den Weiterbildungseinrichtungen und ihre Zusammenarbeit gezielt zu fördern sowie die Beteiligung von Weiterbildungseinrichtungen aus Hessen an Programmen des Bundes und der Europäischen Union zu erleichtern.


(3) Das Hessische Kultusministerium vergibt die entsprechenden Mittel. In der Regel werden Projekte ausgeschrieben, um die sich Einrichtungen der Weiterbildung trägerübergreifend bewerben können.


(4) Das Hessische Kultusministerium beruft eine Kommission mit drei Vertretern aus der Fachwissenschaft, die über die Förderungsanträge entscheidet. Beratend werden eine Vertreterin oder ein Vertreter des Hessischen Volkshochschulverbandes für die Einrichtungen in öffentlicher Trägerschaft und eine Vertreterin oder ein Vertreter der landesweiten Organisationen in freier Trägerschaft hinzugezogen. Dem Hessischen Kultusministerium sowie der Weiterbildungskonferenz nach § 22 Abs. 2 ist über die Auswahl und den Erfolg der geförderten Projekte zu berichten. Der Kulturpolitische Ausschuss des Hessischen Landtags wird frühzeitig vor Beginn der geförderten Projekte über die Projektauswahl informiert.


(5) Bei Ausschreibungen und der Förderauswahl von Projekten der beruflichen Weiterbildung ist das zuständige Ressort zu beteiligen.

 

§ 20

Bauunterhaltungskosten


(1) Das Land leistet Zuschüsse zu den Bauunterhaltungskosten der Heimvolkshochschule Burg Fürsteneck nach Maßgabe des § 6.


(2) Das Land kann Einrichtungen der Weiterbildung in öffentlicher und freier Trägerschaft nach Maßgabe des § 6 Zuschüsse zu den notwendigen Investitionskosten gewähren.

 

§ 21

Förderungsvoraussetzungen und -verfahren


(1) Die öffentlichen Träger des Pflichtangebots nach § 9 Abs. 1 erhalten die Zuweisungen für das Pflichtangebot in vierteljährlichen Teilbeträgen im Voraus.


(2) Die freien Träger beantragen den Zuschuss beim Hessischen Kultusministerium. Der Zuschuss wird für die Dauer eines Haushaltsjahres festgesetzt. Dem Zuschussantrag sind die Angaben über die für die Landesförderung maßgeblichen Unterrichtsstunden beizufügen.


(3) Die öffentlichen und freien Träger sind verpflichtet, die zur Festsetzung des Zuschusses erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die entsprechenden Verwendungsnachweise zu erbringen.

 

§ 22

Landeskuratorium für Weiterbildung und lebensbegleitendes Lernen


(1) Das Hessische Kultusministerium beruft ein Landeskuratorium für Weiterbildung und lebensbegleitendes Lernen. Dieses hat die Aufgabe,

1. die Landesregierung in Fragen der Weiterbildung zu beraten, Empfehlungen und Vorschläge zur Weiterentwicklung und zur Zusammenarbeit der Bildungseinrichtungen und landesweiten Organisationen zu unterbreiten und die Koordinierung ihres Bildungsangebotes zu fördern;

2. zur engen Zusammenarbeit zwischen den Bildungseinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes und den Hochschulen, den Schulen, den Rundfunk- und Fernsehanstalten, den Einrichtungen der außerschulischen Jugendbildung, den zuständigen Stellen nach dem Berufsbildungsgesetz sowie anderen Institutionen beizutragen;

3. die Weiterbildung durch Gutachten, Empfehlungen und Untersuchungen zu fördern und zu entwickeln und alle vier Jahre gemeinsam mit dem Hessischen Kultusministerium einen Weiterbildungsbericht vorzulegen, der Aussagen zur Zielerreichung auf der Grundlage eines qualitativen und betriebswirtschaftlichen Kennzahlensystems trifft;

4. die ihm nach diesem Gesetz zugewiesenen Mitwirkungsrechte wahrzunehmen.


(2) Das Landeskuratorium führt in Zusammenarbeit mit dem Hessischen Kultusministerium alle zwei Jahre eine Weiterbildungskonferenz durch, zu der die an der Ausführung dieses Gesetzes Beteiligten eingeladen werden.


(3) Das Landeskuratorium besteht aus

1. je einer Vertreterin oder einem Vertreter der nach § 15 anerkannten, landesweiten Organisationen,

2. je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Planungsregionen Süd-, Mittel- und Nordhessen, die oder der aus dem Kreis der Träger von öffentlichen Einrichtungen der Weiterbildung oder den Einrichtungen der Weiterbildung kommen sollte, je einer Vertreterin oder einem Vertreter der nach § 14 gebildeten landesweiten Organisationen der öffentlichen Träger sowie der Heimvolkshochschule Fürsteneck,

3. je einer Vertreterin oder einem Vertreter des Hessischen Landkreistags, des Hessischen Städtetags, des Hessischen Rundfunks, der hessischen Hochschulen, des Hessischen Jugendrings, der Hessischen Landeszentrale für politische Bildung, des Landesausschusses für Berufsbildung, der Arbeitsgemeinschaft hessischer Industrie- und Handelskammern, der Arbeitsgemeinschaft der hessischen Handwerkskammern, der beiden Landesringe der Schulen für Erwachsene, des Instituts für Qualitätsentwicklung, des Landesbetriebs Landwirtschaft Hessen, der Lernenden Regionen und Weiterbildung Hessen e. V. sowie der im Landtag vertretenen Parteien.


(4) Das Landeskuratorium fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit; stimmberechtigt sind nur die in Abs. 3 Nr. 1 und 2 genannten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.


(5) Die Mitglieder des Landeskuratoriums werden vom Hessischen Kultusministerium auf Vorschlag der genannten Institutionen und Verbände auf die Dauer von drei Jahren berufen. Vertreterinnen und Vertreter des Hessischen Kultusministeriums, des Hessischen Sozialministeriums, des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung, des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst können mit beratender Stimme an den Sitzungen des Landeskuratoriums teilnehmen. Das Hessische Kultusministerium kann nach Anhörung des Landeskuratoriums weitere Mitglieder ohne Stimmrecht berufen.


(6) Das Landeskuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung, die insbesondere Bestimmungen über Einberufung, Vorsitz und Geschäftsführung enthält.


(7) Das Landeskuratorium wird aus Mitteln des Landeshaushalts finanziert.

 

§ 23

Regionale Ausgestaltung


In den kreisfreien Städten, Landkreisen und kreisangehörigen Gemeinden über 50 000 Einwohner können regionale Kuratorien der Weiterbildung und des lebensbegleitenden Lernens gebildet werden.

 

§ 24

Erprobung neuer pädagogischer und organisatorischer Formen


Zur Erprobung neuer pädagogischer und organisatorischer Formen, insbesondere für die Entwicklung des lebensbegleitenden Lernens nach § 2 und nach § 4 Abs. 2, kann für die Einrichtungen der Weiterbildung nach § 9 und § 13 von den Vorgaben dieses Gesetzes abgewichen werden. Die Modelle müssen gewährleisten, dass allgemein anerkannte didaktische Grundsätze und Standards gesichert sind sowie die Ziele der Weiterbildung und des lebensbegleitenden Lernens erreicht werden. Die Erprobung gestattet das Kultusministerium auf Antrag eines Trägers nach Prüfung der Vorgaben von Satz 2 auf der Grundlage einer Vereinbarung nach § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 1 oder § 14 Abs. 2 und unter Einhaltung eines nach diesen Bestimmungen möglichen Finanzrahmens.

 

 

V. Teil

Schlussbestimmungen

 

§ 25

Aufhebung bisherigen Rechts


Das Gesetz über Volkshochschulen in der Fassung vom 21. Mai 1981 (GVBl. I S. 198) und das Erwachsenenbildungsgesetz in der Fassung vom 9. August 1978 (GVBl. I S. 502), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. März 1995 (GVBl. I S. 294), werden aufgehoben.

 

§ 26

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten


Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2001 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.

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