


Gesetz zur Förderung der
Weiterbildung und des lebensbegleitenden Lernens im Lande Hessen
(Hessisches Weiterbildungsgesetz - HWBG)
Vom 25. August 2001
GVBl. I S. 370
Inhaltsübersicht
I. Teil
Grundsätze
§ 1 Einrichtungen der Weiterbildung und des
lebensbegleitenden Lernens
§ 2 Aufgaben der Einrichtungen der Weiterbildung und
des lebensbegleitenden Lernens
§ 3 Sicherung der Weiterbildung
§ 4 Zusammenarbeit im Bereich des lebensbegleitenden
Lernens
§ 5 Prüfungen
§ 6 Förderung
§ 7 Unterrichtsstunde/Unterricht in Internatsform
§ 8 Weitere Verantwortlichkeiten für Weiterbildung und
lebensbegleitendes Lernen
II. Teil
Einrichtungen der Weiterbildung in der Trägerschaft von kreisfreien Städten,
Landkreisen und kreisangehörigen Gemeinden mit mehr als 50 000 Einwohnern
sowie Heimvolkshochschulen
§ 9 Errichtung und Unterhaltung von Einrichtungen der
Weiterbildung
§ 10Grundversorgung und Pflichtangebot
§ 11 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
§ 12
Zuweisungen des Landes
§ 13 Hessische Heimvolkshochschule Burg Fürsteneck
§ 14 Landesweite Organisation der öffentlichen
Träger und Landesarbeitsgemeinschaften
III. Teil
Einrichtungen der Weiterbildung in freier Trägerschaft
§ 15 Anerkennung von landesweiten Organisationen in
freier Trägerschaft
§ 16 Rücknahme und Widerruf
§ 17 Voraussetzungen
der Förderung
§ 18 Finanzierung von Einrichtungen der Weiterbildung
in freier Trägerschaft
IV. Teil
Ergänzende Bestimmungen
§ 19 Innovationspool
§ 20 Bauunterhaltungskosten
§ 21 Förderungsvoraussetzungen und -verfahren
§ 22 Landeskuratorium für Weiterbildung und
lebensbegleitendes Lernen
§ 23 Regionale Ausgestaltung
§ 24 Erprobung neuer pädagogischer und
organisatorischer Formen
V. Teil
Schlussbestimmungen
§ 25 Aufhebung bisherigen Rechts
§ 26 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Anlage zu § 15 Abs. 4
I. Teil
Grundsätze
§ 1
Einrichtungen der Weiterbildung
und des lebensbegleitenden Lernens
(1) Einrichtungen der Weiterbildung im Sinne dieses Gesetzes sind
Bildungsstätten in öffentlicher Trägerschaft, insbesondere Volkshochschulen,
sowie anerkannte landesweite Organisationen und ihre Mitgliedseinrichtungen in
freier Trägerschaft, in denen Lehrveranstaltungen zur Fortsetzung und
Wiederaufnahme organisierten Lernens geplant und durchgeführt werden, die einen
Bedarf an Bildung neben Schule, Hochschule, Berufsausbildung und
außerschulischer Jugendbildung decken. Daneben können auch Regionale Zentren des
lebensbegleitenden Lernens und Lernende Regionen, soweit sie der Weiterbildung
dienen, einbezogen werden. Dieser Bereich der Weiterbildung ist ein bedeutsamer
Teil des Bildungswesens. Jede und jeder soll die Möglichkeit haben, die zur
freien Entfaltung der Persönlichkeit und zur freien Berufswahl erforderlichen
Kenntnisse und Qualifikationen zu erwerben und zu vertiefen.
(2) Einrichtung im Sinne dieses Gesetzes ist auch die Hessische
Heimvolkshochschule Burg Fürsteneck e.V. - Akademie für musisch-kulturelle
Weiterbildung - an deren Trägerschaft das Land Hessen durch das Hessische
Kultusministerium beteiligt ist. Sie ist eine überregionale Einrichtung der
Weiterbildung im Sinne dieses Gesetzes. Sie unterhält einen Internats- und
Wirtschaftsbetrieb, der fester Bestandteil ihrer besonderen Arbeitsweise ist.
(3) Die von Einrichtungen der Weiterbildung angebotenen Lehrveranstaltungen sind
allgemein zugänglich. Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen kann aus
pädagogischen Gründen oder nach dem Willen eines Auftraggebers von bestimmten
Vorkenntnissen oder anderen Bedingungen abhängig gemacht werden.
(4) Die Veranstaltungsräume sollen nach den örtlichen Verhältnissen so
ausgewählt und eingerichtet werden, dass allen Nutzern, insbesondere Menschen
mit Behinderungen und anderen Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigungen, die
Teilnahme möglichst erleichtert wird. Der Veranstalter teilt frühzeitig mit,
welche Veranstaltungsräume barrierefrei im Sinne des
§ 3 des
Hessischen Behinderten-Gleichstellungsgesetzes vom 20. Dezember 2004 (GVBl.
I S. 482) sind.
§ 2
Aufgaben der Einrichtungen der
Weiterbildung und des lebensbegleitenden Lernens
(1) Die Einrichtungen der Weiterbildung als Bildungsdienstleister im Sinne des
lebensbegleitenden Lernens haben die Aufgabe, die Grundversorgung an
Weiterbildung sicherzustellen. Ihr Bildungsangebot umfasst Inhalte, die die
Entfaltung der Persönlichkeit fördern, die Fähigkeit zur Mitgestaltung des
demokratischen Gemeinwesens stärken und die Anforderungen der Arbeitswelt
bewältigen helfen. Es umfasst die Bereiche der allgemeinen, politischen,
beruflichen und kulturellen Weiterbildung sowie der Weiterbildung im
Zusammenhang mit der Ausübung eines Ehrenamtes und schließt die Vorbereitung auf
den Erwerb von Schulabschlüssen sowie Gesundheitsbildung, Eltern-, Familien-,
Frauen- und Männerbildung ein. Behinderten Menschen ist die Teilnahme an
Weiterbildungsmaßnahmen durch einen möglichst barrierefreien Zugang zu
ermöglichen.
(2) Weiterbildung ist Teil des lebensbegleitenden Lernens und von dessen
Anforderungen her weiterzuentwickeln. Dabei geht es um das Erkennen von
Lernbedarf, die Realisierung von Lernbedürfnissen und Lernmöglichkeiten in
erreichbarer Nähe zur Lebens- und Arbeitswelt sowie entlang der Lernbiografie.
(3) Die Einrichtungen der Weiterbildung haben das Recht auf selbstständige
Lehrplangestaltung.
§ 3
Sicherung der Weiterbildung
Die Sicherung eines bedarfsdeckenden Angebots an Lehrveranstaltungen zur
Weiterbildung wird durch Einrichtungen der kreisfreien Städte, Landkreise und
kreisangehörigen Gemeinden mit mehr als 50 000 Einwohnern (§ 9) sowie durch
nach § 15 anerkannte landesweite Organisationen in freier Trägerschaft
gewährleistet.
§ 4
Zusammenarbeit im Bereich des
lebensbegleitenden Lernens
(1)
Bei den Bildungsangeboten im Sinne dieses Gesetzes arbeiten die Einrichtungen
der Weiterbildung mit den Schulen, insbesondere den beruflichen Schulen und den
Schulen für Erwachsene, den Hochschulen, den Agenturen für Arbeit, den örtlichen
Trägern der Sozial- und Jugendhilfe und den zuständigen Stellen in der
Berufsbildung sowie den privaten und gewerblichen Anbietern von Weiterbildung
zusammen. Die Möglichkeiten der Nutzung des Medienverbundes und des Internets
sind durch das Hessische Wissensnetz und die Hessische Weiterbildungsdatenbank
ausgebaut worden und sollen von den Trägern neben der Nutzung der
Weiterbildungsdatenbank KURSNET der Bundesagentur für Arbeit verstärkt genutzt
werden.
(2) Zur Zusammenarbeit können auch bildungsbereichs- und trägerübergreifende
Netzwerke sowie bildungsbereichs- und trägerübergreifende Kompetenzzentren des
lebensbegleitenden Lernens regional und überregional gebildet werden. An ihnen
kann sich das Land, insbesondere durch berufliche Schulen und Schulen für
Erwachsene, beteiligen.
§ 5
Prüfungen
(1) Für Prüfungen zum nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses und des
mittleren Abschlusses beruft das zuständige Staatliche Schulamt für Schulen
für Erwachsene den Prüfungsausschuss und die Vorsitzende oder den
Vorsitzenden. Lehrkräfte der Schulen für Erwachsene sollen mit einbezogen
werden. Das Staatliche Schulamt kann die Lehrkräfte der Vorbereitungskurse als
Fachprüferinnen oder Fachprüfer in den Prüfungsausschuss berufen, sofern sie
die Lehrbefähigung für das jeweilige Prüfungsfach oder eine entsprechende
Qualifikation besitzen.
(2) Für die auf Prüfungen zum nachträglichen Erwerb von Schulabschlüssen
vorbereitenden Lehrveranstaltungen gelten die entsprechenden Lehrpläne und
Prüfungsordnungen der Schulen für Erwachsene.
§ 6
Förderung
Das Land ist nach Maßgabe dieses Gesetzes zur Förderung der Weiterbildung
verpflichtet. Es beteiligt sich nach den §§ 10 und 12 an den Kosten für die
Maßnahmen im Rahmen des Pflichtangebots, die nach durchgeführten
Unterrichtsstunden im Sinne des Pflichtangebots berechnet werden.
§ 7
Unterrichtsstunde/Unterricht in
Internatsform
(1) Eine Unterrichtsstunde ist eine Lehrveranstaltung von fünfundvierzig
Minuten Dauer.
(2) Bei mehrtägigen Lehrveranstaltungen in Internatsform mit einer Dauer von
mindestens zwölf Unterrichtsstunden werden je Tag maximal acht
Unterrichtsstunden bezogen auf eine teilnehmende Person angerechnet.
§ 8
Weitere Verantwortlichkeiten
für Weiterbildung und lebensbegleitendes Lernen
(1)
Die Hochschulen beteiligen sich an den Ausbildungsaufgaben in der Weiterbildung
nach den §§
3 Abs. 3 und 21
des Hessischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 31. Juli 2000 (GVBl. I
S. 374), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2005 (GVBl. I S. 843),
in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die in der Zuständigkeit des Sozialministeriums und des Ministeriums für
Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung liegenden Bereiche der Weiterbildung
und des lebensbegleitenden Lernens bleiben unberührt.
II. Teil
Einrichtungen der Weiterbildung
in der Trägerschaft von kreisfreien Städten, Landkreisen und kreisangehörigen
Gemeinden mit mehr als 50 000 Einwohnern sowie Heimvolkshochschulen
§ 9
Errichtung und Unterhaltung von
Einrichtungen der Weiterbildung
(1) Kreisfreie Städte, Landkreise und kreisangehörige Gemeinden mit mehr als
50 000 Einwohnern sind verpflichtet, für ihr Gebiet Einrichtungen der
Weiterbildung zu errichten und zu unterhalten.
(2) Werden Einrichtungen als juristische Personen des privaten Rechts geführt,
muss sichergestellt sein, dass die jeweilige Gebietskörperschaft die
bestimmenden Entscheidungsbefugnisse innehat.
(3) Kreisfreie Städte, Landkreise und kreisangehörige Gemeinden mit mehr als
50 000 Einwohnern können untereinander zur gemeinsamen Erfüllung der Aufgaben
nach Abs. 1 Zweckverbände bilden oder öffentlich-rechtliche Vereinbarungen
schließen.
§ 10
Grundversorgung und Pflichtangebot
(1) Die Grundversorgung mit Weiterbildungsangeboten wird durch das
Pflichtangebot der Einrichtungen in öffentlicher Trägerschaft und weitere
Angebote nach § 2 gewährleistet.
(2) Zum Pflichtangebot der Einrichtungen in öffentlicher Trägerschaft zählen
in der Regel Lehrveranstaltungen der politischen Bildung, der Alphabetisierung,
der arbeitswelt- und berufsbezogenen Weiterbildung, der kompensatorischen
Grundbildung, der abschluss- und schulabschlussbezogenen Bildung, Angebote zur
lebensgestaltenden Bildung und zu Existenzfragen einschließlich des Bereichs
der sozialen und interkulturellen Beziehungen sowie Angebote zur Förderung von
Schlüsselqualifikationen mit den Komponenten Sprachen-, Kultur- und
Medienkompetenz. Zum Pflichtangebot gehören auch Bildungsangebote im Bereich
der Eltern-, Familien- und Frauen- und Männerbildung sowie für das Ehrenamt und
zur sozialen Teilhabe von Menschen mit Behinderungen. Darüber
hinaus zählen Angebote der Gesundheitsbildung dann zum Pflichtangebot, wenn sie
im Bereich der Gesundheitsvorsorge der Primärprävention und dem Arbeitsschutz
dienen und mindestens zur Hälfte der maßnahmenbezogenen Kosten durch
Teilnahmebeiträge und/oder Drittmittel gedeckt sind.
(3) Im geförderten Pflichtangebot der öffentlichen Träger müssen mindestens
25 vom Hundert der Maßnahmen aus den Bereichen Arbeit und Beruf oder
Grundbildung oder Schulabschlüsse enthalten sein.
(4) Der Umfang des vom Land geförderten jährlichen Pflichtangebots der
öffentlichen Träger bemisst sich nach dem Anteil an den vom Land geförderten
Unterrichtsstunden im Verhältnis der Einwohnerzahl des jeweiligen Gebiets zur
Gesamteinwohnerzahl des Landes. Als Stichtag für die Einwohnerzahl gilt der 30.
Juni des jeweils vorangegangenen Jahres.
(5) Die Förderung der Familienbildung nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz
des Bundes bleibt unberührt.
§ 11
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
(1) Für die Erfüllung ihrer Bildungsaufgaben haben die Einrichtungen fachlich
geeignete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu verpflichten.
(2) Die Einrichtungen der Weiterbildung sind von fachlich geeigneten,
hauptberuflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu leiten.
§ 12
Zuweisungen des Landes
(1) Die Träger der öffentlichen Einrichtungen haben Anspruch auf Bezuschussung
der ihnen im Rahmen des Pflichtangebots entstehenden Kosten für
Unterrichtsstunden. Das Nähere wird in einer Vereinbarung
zwischen dem Land und den Trägern der öffentlichen Einrichtungen geregelt. Der
Abschluss der Vereinbarung ist eine Voraussetzung für eine Förderung durch das
Land.
(2) Das Land fördert 200 000 Unterrichtsstunden ab dem Haushaltsjahr 2002 nach
Maßgabe der jeweiligen Haushaltsgesetze.
§ 13
Hessische Heimvolkshochschule Burg
Fürsteneck
(1) Das Land gewährt der Hessischen Heimvolkshochschule Burg Fürsteneck e.V. -
Akademie für musisch-kulturelle Weiterbildung - nach Maßgabe des § 6 einen Zuschuss
zu den Unterrichtsstunden, die in den Bereichen nach § 10 Abs. 2 durchgeführt
werden, und zu ihrer Akademieaufgabe. Die Abrechnung erfolgt nach Maßgabe des
§ 7 Abs. 2. Das Nähere wird in einer Vereinbarung zwischen dem Land und dem
Trägerverein geregelt. Der Abschluss der Vereinbarung ist eine Voraussetzung
für eine Förderung durch das Land.
(2) Es werden 50 000 Teilnehmerstunden nach Maßgabe der jeweiligen
Haushaltsgesetze gefördert.
§ 14
Landesweite Organisation der
öffentlichen Träger und Landesarbeitsgemeinschaften
(1) Die öffentlichen Träger bilden eine landesweite Organisation, den
Hessischen Volkshochschulverband.
(2) Dieser erhält einen Zuschuss zu Leistungen für die Einrichtungen der
Weiterbildung in öffentlicher Trägerschaft. Dazu zählen insbesondere
Leistungen und Maßnahmen zur Fortbildung und Weiterbildung der Lehrenden, der
Organisations- und Qualitätsentwicklung mit dem Ziel der Akkreditierung und
Zertifizierung, zur pädagogischen Beratung, zur Weiterentwicklung von
konzeptioneller Planung und Qualifizierung der Praxis, zur Projektdurchführung
und -koordination und zum Aufbau und Erhalt eines Medienverbundes.
(3) Vom Hessischen Volkshochschulverband zu erbringende Leistungen für
Fortbildung und Weiterbildung der Lehrenden der Weiterbildungseinrichtungen sind
mindestens zur Hälfte der maßnahmenbezogenen Kosten durch Teilnahmebeiträge
und/oder Drittmittel zu finanzieren.
(4) Das Land fördert den Hessischen Volkshochschulverband in der Höhe des
Zuschusses des Jahres 2000. Für die Förderung zusätzlicher Leistungen und
Projekte kann das Land auf Antrag weitere Zuschüsse gewähren.
(5) Die Landesarbeitsgemeinschaften "Erwachsenenbildung im
Justizvollzug" sowie "Arbeit und Leben" werden vom Land
entsprechend Abs. 4 gefördert.
III. Teil
Einrichtungen der Weiterbildung
in freier Trägerschaft
§ 15
Anerkennung von landesweiten
Organisationen in freier Trägerschaft
(1) Eine landesweite Organisation von Einrichtungen der Weiterbildung in freier
Trägerschaft wird auf Antrag vom Hessischen Kultusministerium nach Anhörung
des Landeskuratoriums für Weiterbildung als förderungsberechtigt anerkannt,
wenn sie folgende Bedingungen erfüllt:
1. Sie wird von einer juristischen Person des
öffentlichen Rechts oder einer gemeinnützigen juristischen Person des
Privatrechts getragen.
2. Ihre Mitgliedsorganisationen sind in allen drei
hessischen Regierungsbezirken vertreten.
3. Das Bildungsangebot deckt mindestens drei Bereiche
des Pflichtkatalogs im Sinne des § 10 Abs. 2 ab.
4. Ihre Mitgliedsorganisationen haben drei Jahre lang
Weiterbildungsleistungen nach § 10 Abs. 2 im Umfang von mindestens 2800
Stunden jährlich erbracht.
5. Sie und ihre Mitgliedsorganisationen verpflichten
sich zur Zusammenarbeit nach § 4.
6. Sie und ihre Mitgliedsorganisationen legen ihre
Lernziele, Organisations- und Arbeitsformen, Personalausstattung,
Teilnehmerzahl und Finanzierung gegenüber dem Lande offen und bieten die
Gewähr für die ordnungsgemäße Verwendung der Förderungsmittel.
(2) Die Anerkennung bedarf der Schriftform; sie kann rückwirkend zum Beginn des
Jahres der Antragstellung ausgesprochen werden.
(3) Das Angebot an Lehrveranstaltungen dieser Einrichtungen soll die in § 2 und
§ 10 Abs. 2 genannten Inhalte und Bereiche umfassen.
(4) Die in der Anlage zu diesem Gesetz
genannten Landesorganisationen sind im Sinne des Abs. 1 anerkannt. § 16 bleibt
unberührt.
§ 16
Rücknahme und Widerruf
Die Anerkennung kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen nicht
vorlagen; sie kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen nicht mehr
vorliegen.
§ 17
Voraussetzungen der Förderung
Das Land fördert eine landesweite Organisation von Weiterbildungseinrichtungen
in freier Trägerschaft, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
1 . Sie muss als landesweite Organisation anerkannt
sein.
2. Sie muss die Anforderungen des § 2 erfüllen und
nach Art und Umfang ihrer Tätigkeit die Gewähr der Dauerhaftigkeit bieten.
3. Sie muss ihren Sitz und Tätigkeitsbereich im Land
haben.
4. Sie muss ein Mindestangebot auf dem Gebiet der
Weiterbildung im Sinne des § 10 Abs. 2 von 2 800 Unterrichtsstunden jährlich
in ihrem Einzugsbereich innerhalb des Landes durchführen.
5. Sie muss ausschließlich dem Zweck der Weiterbildung
dienen.
6. Ihr Angebot an Lehrveranstaltungen darf nicht
vorrangig Zwecken einzelner Betriebe oder Organisationen dienen.
7. Ihr Angebot an Lehrveranstaltungen darf nicht der
Gewinnerzielung dienen.
8. Sie muss von einer hauptberuflichen Mitarbeiterin
oder einem hauptberuflichen Mitarbeiter geleitet oder beraten werden, die oder
der nach Vorbildung oder beruflichem Werdegang hierzu geeignet ist.
§ 18
Finanzierung von Einrichtungen
der Weiterbildung in freier Trägerschaft
(1) Die anerkannten Träger der Einrichtungen der Weiterbildung haben Anspruch
auf Bezuschussung durch das Land.
(2) Sie erhalten denselben Stundenzuschuss wie die öffentlichen Träger. Das
Nähere wird in einer Vereinbarung zwischen dem Land und den
anerkannten landesweiten Organisationen der freien Träger geregelt. Der
Abschluss der Vereinbarung ist eine Voraussetzung für eine Förderung durch das
Land.
(3) § 12 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend. Das Land fördert ab dem
Haushaltsjahr 2002 90 000 Unterrichtsstunden nach Maßgabe der jeweiligen
Haushaltsgesetze.
(4) Die Abrechnung kann im Rahmen der nach Abs. 5 bestimmten Haushaltsmittel
auch entsprechend § 7 Abs. 2 erfolgen.
(5) Der Landeszuschuss wird gemäß dem jeweils für das letzte Haushaltsjahr
gültigen Verteilungsschlüssel aufgeteilt. Neu anerkannte Einrichtungen
erhalten eine jährliche Förderung höchstens in Höhe von 2 800
Unterrichtsstunden.
IV. Teil
Ergänzende Bestimmungen
§ 19
Innovationspool
(1) Das Land richtet im Rahmen des jeweiligen Haushaltsplanes einen
Innovationspool ein. Der Innovationspool hat ein Volumen von mindestens 2,5 vom
Hundert des staatlichen Fördervolumens für die Weiterbildung im Sinne dieses
Gesetzes. Finanzmittel, die für das förderfähige Angebot der öffentlichen
und freien Träger nicht in Anspruch genommen werden, können dem
Innovationspool zugeschlagen werden; die Entscheidung trifft das Hessische
Kultusministerium.
(2) Zweck des Innovationspools ist es, die Entwicklung der hessischen
Weiterbildung, die Qualitätsentwicklung an den Weiterbildungseinrichtungen und
ihre Zusammenarbeit gezielt zu fördern sowie die Beteiligung von
Weiterbildungseinrichtungen aus Hessen an Programmen des Bundes und der
Europäischen Union zu erleichtern.
(3) Das Hessische Kultusministerium vergibt die entsprechenden Mittel. In der
Regel werden Projekte ausgeschrieben, um die sich Einrichtungen der
Weiterbildung trägerübergreifend bewerben können.
(4) Das Hessische Kultusministerium beruft eine Kommission mit drei Vertretern
aus der Fachwissenschaft, die über die Förderungsanträge entscheidet.
Beratend werden eine Vertreterin oder ein Vertreter des Hessischen
Volkshochschulverbandes für die Einrichtungen in öffentlicher Trägerschaft
und eine Vertreterin oder ein Vertreter der landesweiten Organisationen in
freier Trägerschaft hinzugezogen. Dem Hessischen Kultusministerium sowie der
Weiterbildungskonferenz nach § 22 Abs. 2 ist über
die Auswahl und den Erfolg der geförderten Projekte zu berichten. Der
Kulturpolitische Ausschuss des Hessischen Landtags wird frühzeitig vor Beginn
der geförderten Projekte über die Projektauswahl informiert.
(5) Bei Ausschreibungen und der Förderauswahl von Projekten der beruflichen
Weiterbildung ist das zuständige Ressort zu beteiligen.
§ 20
Bauunterhaltungskosten
(1) Das Land leistet Zuschüsse zu den Bauunterhaltungskosten der
Heimvolkshochschule Burg Fürsteneck nach Maßgabe des § 6.
(2) Das Land kann Einrichtungen der Weiterbildung in öffentlicher und freier
Trägerschaft nach Maßgabe des § 6 Zuschüsse zu den notwendigen
Investitionskosten gewähren.
§ 21
Förderungsvoraussetzungen und
-verfahren
(1) Die öffentlichen Träger des Pflichtangebots nach § 9 Abs. 1 erhalten die
Zuweisungen für das Pflichtangebot in vierteljährlichen Teilbeträgen im
Voraus.
(2) Die freien Träger beantragen den Zuschuss beim Hessischen
Kultusministerium. Der Zuschuss wird für die Dauer eines Haushaltsjahres
festgesetzt. Dem Zuschussantrag sind die Angaben über die für die
Landesförderung maßgeblichen Unterrichtsstunden beizufügen.
(3) Die öffentlichen und freien Träger sind verpflichtet, die zur Festsetzung
des Zuschusses erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die entsprechenden
Verwendungsnachweise zu erbringen.
§ 22
Landeskuratorium für
Weiterbildung und lebensbegleitendes Lernen
(1) Das Hessische Kultusministerium beruft ein Landeskuratorium für
Weiterbildung und lebensbegleitendes Lernen. Dieses hat die Aufgabe,
1. die Landesregierung in Fragen der Weiterbildung zu
beraten, Empfehlungen und Vorschläge zur Weiterentwicklung und zur
Zusammenarbeit der Bildungseinrichtungen und landesweiten Organisationen zu
unterbreiten und die Koordinierung ihres Bildungsangebotes zu fördern;
2. zur engen Zusammenarbeit zwischen den
Bildungseinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes und den Hochschulen, den
Schulen, den Rundfunk- und Fernsehanstalten, den Einrichtungen der
außerschulischen Jugendbildung, den zuständigen Stellen nach dem
Berufsbildungsgesetz sowie anderen Institutionen beizutragen;
3. die Weiterbildung durch Gutachten, Empfehlungen und
Untersuchungen zu fördern und zu entwickeln und alle vier Jahre gemeinsam mit
dem Hessischen Kultusministerium einen Weiterbildungsbericht vorzulegen, der
Aussagen zur Zielerreichung auf der Grundlage eines qualitativen und
betriebswirtschaftlichen Kennzahlensystems trifft;
4. die ihm nach diesem Gesetz zugewiesenen
Mitwirkungsrechte wahrzunehmen.
(2) Das Landeskuratorium führt in Zusammenarbeit mit dem Hessischen
Kultusministerium alle zwei Jahre eine Weiterbildungskonferenz durch, zu der die
an der Ausführung dieses Gesetzes Beteiligten eingeladen werden.
(3) Das Landeskuratorium besteht aus
1. je einer Vertreterin oder einem Vertreter der nach §
15 anerkannten, landesweiten Organisationen,
2. je einer Vertreterin oder einem Vertreter der
Planungsregionen Süd-, Mittel- und Nordhessen, die oder der aus dem Kreis der
Träger von öffentlichen Einrichtungen der Weiterbildung oder den Einrichtungen
der Weiterbildung kommen sollte, je einer Vertreterin oder einem Vertreter der
nach § 14 gebildeten landesweiten Organisationen der öffentlichen Träger sowie
der Heimvolkshochschule Fürsteneck,
3. je einer Vertreterin oder einem Vertreter des
Hessischen Landkreistags, des Hessischen Städtetags, des Hessischen
Rundfunks, der hessischen Hochschulen, des Hessischen Jugendrings, der
Hessischen Landeszentrale für politische Bildung, des Landesausschusses für
Berufsbildung, der Arbeitsgemeinschaft hessischer Industrie- und
Handelskammern, der Arbeitsgemeinschaft der hessischen Handwerkskammern, der
beiden Landesringe der Schulen für Erwachsene, des Instituts für
Qualitätsentwicklung, des Landesbetriebs Landwirtschaft Hessen, der Lernenden
Regionen und Weiterbildung Hessen e. V. sowie der im Landtag vertretenen
Parteien.
(4) Das Landeskuratorium fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit;
stimmberechtigt sind nur die in Abs. 3 Nr. 1 und 2 genannten Mitglieder. Bei
Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(5) Die Mitglieder des Landeskuratoriums werden vom Hessischen Kultusministerium
auf Vorschlag der genannten Institutionen und Verbände auf die Dauer von drei
Jahren berufen. Vertreterinnen und Vertreter des Hessischen Kultusministeriums,
des Hessischen Sozialministeriums, des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft,
Verkehr und Landesentwicklung, des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und
Kunst können mit beratender Stimme an den Sitzungen des Landeskuratoriums
teilnehmen. Das Hessische Kultusministerium kann nach Anhörung des
Landeskuratoriums weitere Mitglieder ohne Stimmrecht berufen.
(6) Das Landeskuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung, die insbesondere
Bestimmungen über Einberufung, Vorsitz und Geschäftsführung enthält.
(7) Das Landeskuratorium wird aus Mitteln des Landeshaushalts finanziert.
§ 23
Regionale Ausgestaltung
In den kreisfreien Städten, Landkreisen und kreisangehörigen Gemeinden über 50
000 Einwohner können regionale Kuratorien der Weiterbildung und des
lebensbegleitenden Lernens gebildet werden.
§ 24
Erprobung neuer pädagogischer
und organisatorischer Formen
Zur Erprobung neuer pädagogischer und organisatorischer Formen, insbesondere für
die Entwicklung des lebensbegleitenden Lernens nach § 2 und nach § 4 Abs. 2,
kann für die Einrichtungen der Weiterbildung nach § 9 und § 13 von den Vorgaben
dieses Gesetzes abgewichen werden. Die Modelle müssen gewährleisten, dass
allgemein anerkannte didaktische Grundsätze und Standards gesichert sind sowie
die Ziele der Weiterbildung und des lebensbegleitenden Lernens erreicht werden.
Die Erprobung gestattet das Kultusministerium auf Antrag eines Trägers nach
Prüfung der Vorgaben von Satz 2 auf der Grundlage einer Vereinbarung nach § 12
Abs. 1, § 13 Abs. 1 oder § 14 Abs. 2 und unter Einhaltung eines nach diesen
Bestimmungen möglichen Finanzrahmens.
V. Teil
Schlussbestimmungen
§ 25
Aufhebung bisherigen Rechts
Das Gesetz
über Volkshochschulen in der Fassung vom 21. Mai 1981 (GVBl. I S. 198) und
das Erwachsenenbildungsgesetz in der Fassung
vom 9. August 1978 (GVBl. I S. 502), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.
März 1995 (GVBl. I S. 294), werden aufgehoben.
§ 26
In-Kraft-Treten,
Außer-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2001 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31.
Dezember 2011 außer Kraft.

