... letzte Eingabe rückgängig machenGVBl_II_Uebersicht.gif (1127 Byte)... letzte Eingabe wieder herstellen

horizontal rule

aufgehoben; vgl. GVBl. 2008 I S. 25, GVBl. II 73-26 § 8

 

Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Berufsbildung

Vom 22. Juli 2005
GVBl. I S. 558

 

Aufgrund des § 1 Satz 1 des Gesetzes zur Bestimmung von Zuständigkeiten vom 3. April 1998 (GVBl. I S. 98) wird bestimmt:

 

§ 1


(1) In den Fällen der Genehmigung nach

1. § 40 Abs. 4 Satz 2 (Entschädigung für die Mitglieder der Prüfungsausschüsse),

2. § 47 Abs. 1 Satz 2 (Genehmigung der Prüfungsordnung),

3. § 71 Abs. 9 Satz 2 (Genehmigung der Vereinbarung zur Kammerzuständigkeit),

4. § 77 Abs. 3 Satz 2 (Entschädigung für die Mitglieder der Berufsbildungsausschüsse)

des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), geändert durch Gesetz vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), ist das für das entsprechende Fachgebiet zuständige Ministerium oberste Landesbehörde; es entscheidet in Fällen der Genehmigung nach § 47 Abs. 1 Satz 2 (Genehmigung der Prüfungsordnung) im Benehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung.


(2) Im Bereich des öffentlichen Dienstes ist in den Fällen des § 47 Abs. 1 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes (Genehmigung der Prüfungsordnung) das für das entsprechende Fachgebiet zuständige Ministerium oberste Landesbehörde.


(3) In den Fällen der Genehmigung nach

1. § 34 Abs. 7 Satz 2 (Entschädigung für die Mitglieder der Prüfungsausschüsse),

2. § 38 Abs. 1 (Prüfungsordnung),

3. § 50 Abs. 1 Satz 2 (Meisterprüfungsordnung)

der Handwerksordnung in der Fassung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3075), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juni 2005 (BGBl. I S. 1534), ist das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung zuständige oberste Landesbehörde.

 

§ 2


(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde ist

1. in den Fällen des § 77 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes (Berufung der Mitglieder der Berufsbildungsausschüsse) das für das entsprechende Fachgebiet zuständige Ministerium; die Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen werden auf Vorschlag des Kultusministeriums berufen.

2. in den Fällen des § 43 Abs. 2 Satz 2 der Handwerksordnung (Berufung der Lehrer und Lehrerinnen an berufsbildenden Schulen in die Berufsbildungsausschüsse bei den Handwerkskammern) das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung; die Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen werden auf Vorschlag des Kultusministeriums berufen.

3. in den Fällen des

a) § 27 Abs. 3 und 4 des Berufsbildungsgesetzes (Eignung der Ausbildungsstätte),

b) § 30 Abs. 6 des Berufsbildungsgesetzes (Zuerkennung der fachlichen Eignung),

c) § 32 Abs. 2 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes (Überwachung der Eignung),

d) § 33 Abs. 1 und 2 des Berufsbildungsgesetzes (Untersagen des Einstellens und Ausbildens),

e) § 70 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes (Untersagung der Berufsausbildungsvorbereitung)

für die Berufsausbildung in der Landwirtschaft der Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen,

für die Berufsausbildung in der Forstwirtschaft der Landesbetrieb Hessen-Forst,

für die Berufsausbildung in nichthandwerklichen Gewerbeberufen und für die Berufsausbildung in der Hauswirtschaft die jeweilige Industrie- und Handelskammer,

im Übrigen das Regierungspräsidium.

4. in den Fällen des

a) § 22b Abs. 5 der Handwerksordnung (Zuerkennung der fachlichen Eignung),

b) § 23 Abs. 2 Satz 2 der Handwerksordnung (Eignungsfeststellung),

c) des § 24 Abs. 1 und 2 der Handwerksordnung (Untersagung des Einstellens und Ausbildens),

d) § 42q Abs. 1 der Handwerksordnung (Untersagung der Berufsausbildungsvorbereitung),

die jeweilige Handwerkskammer.


(2) Im Bereich des öffentlichen Dienstes ist die nach Landesrecht zuständige Behörde in den Fällen des

1. § 77 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes (Berufung der Mitglieder der Berufsbildungsausschüsse) das Ministerium des Innern und für Sport, in der Forstwirtschaft das Ministerium für Umwelt, ländlicher Raum und Verbraucherschutz; die Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen werden auf Vorschlag des Kultusministeriums berufen.

2.

a) § 30 Abs. 6 des Berufsbildungsgesetzes (Zuerkennung der fachlichen Eignung),

b) § 32 Abs. 2 Satz 2 (Eignungsfeststellung),

c) § 33 Abs. 1 und 2 des Berufsbildungsgesetzes (Untersagung des Einstellens und Ausbildens) und

d) § 70 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes (Untersagung der Berufsausbildungsvorbereitung)

die der Ausbildungsbehörde übergeordnete Behörde,

im Bereich der Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die Aufsichtsbehörde.

 

§ 3


Die vorstehend geregelten Zuständigkeiten gelten auch in den Fällen, in denen die angeführten Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes oder der Handwerksordnung aufgrund anderer Vorschriften dieser Gesetze entsprechend gelten.

 

§ 4


Für die Berufsbildung ist zuständige Stelle im Sinne der §§ 54, 56 Abs. 1 und 71 Abs. 3 und Abs. 8 des Berufsbildungsgesetzes

1. in der Landwirtschaft (außer Forstwirtschaft und ländliche Hauswirtschaft) der Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen,

2. in der Forstwirtschaft der Landesbetrieb Hessen-Forst und

3. in der Hauswirtschaft (ländlich und städtisch) die jeweilige Industrie- und Handelskammer.

 

§ 5


(1) Im Bereich des öffentlichen Dienstes ist zuständige Stelle im Sinne des § 73 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes für die Berufsbildung

1. in den Ausbildungsberufen Fachangestellter für Medien- und Informationsdienste / Fachangestellte für Medien- und Informationsdienste, Verwaltungsfachangestellter / Verwaltungsfachangestellte und Fachangestellter für Bürokommunikation/ Fachangestellte für Bürokommunikation

das Regierungspräsidium Gießen,

2. im Ausbildungsberuf Justizfachangestellter / Justizfachangestellte

das Oberlandesgericht,

3. in den Ausbildungsberufen Kartograf/Kartografin, Fachkraft für Wasserwirtschaft, Fachkraft für Straßen- und Verkehrstechnik, Straßenwärter / Straßenwärterin, Vermessungstechniker / Vermessungstechnikerin

das Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation,

4. im Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellter / Sozialversicherungsfachangestellte

die Landesversicherungsanstalt Hessen,

5. im Ausbildungsberuf Fachangestellter für Bäderbetriebe / Fachangestellte für Bäderbetriebe sowie Fachkraft für Abwassertechnik, Fachkraft für Kreislauf- und Abfallwirtschaft, Fachkraft für Rohr-, Kanal- und Industrieservice und Fachkraft für Wasserversorgungstechnik

die jeweilige Industrie- und Handelskammer.


(2) Für andere als die in Abs. 1 genannten Ausbildungsberufe ist zuständige Stelle

1. in den Fällen der §§ 32 Abs. 1, 33 Abs. 3, 70 Abs. 2 und 76 des Berufsbildungsgesetzes die Stelle, die nach § 71 des Berufsbildungsgesetzes zuständig ist,

für den Ausbildungsberuf Bankkaufmann / Bankkauffrau der Sparkassen- und Giroverband Hessen-Thüringen;

2. in den Fällen der §§ 23 Abs. 1, 24 Abs. 3 und 41a der Handwerksordnung

die jeweilige Handwerkskammer.


(3) Im Bereich des öffentlichen Dienstes ist zuständige Stelle nach § 54 des Berufsbildungsgesetzes

1. für die berufliche Fortbildung zum Lebensmittelkontrolleur/zur Lebensmittelkontrolleurin und zum Tiergesundheitsaufseher/zur Tiergesundheitsaufseherin das Regierungspräsidium Darmstadt,

2. im Übrigen die Stelle, die für den Ausbildungsberuf zuständig ist, auf dem die Fortbildung aufbaut.

 

§ 6


Das Regierungspräsidium Gießen ist zuständige Stelle für die Durchführung der Prüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen“ im Sinne des § 72 des Berufsbildungsgesetzes in Verbindung mit der Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle für die Durchführung der Prüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen“ vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2281).

 

§ 7


Die
Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Berufsbildung vom 18. Dezember 1984 (GVBl. I S. 350), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 506), wird aufgehoben.

 

§ 8


Diese Anordnung tritt am Tage nach der
Veröffentlichung in Kraft. Sie tritt mit Ausnahme des § 7 mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

horizontal rule

... letzte Eingabe rückgängig machenGVBl_II_Uebersicht.gif (1127 Byte)... letzte Eingabe wieder herstellen