



aufgehoben;
vgl. GVBl. 2008 I S. 25,
GVBl. II 73-26 § 8
Anordnung über Zuständigkeiten
auf dem Gebiet der Berufsbildung
Vom 22. Juli 2005
GVBl. I S. 558
Aufgrund des § 1 Satz 1 des
Gesetzes zur Bestimmung von Zuständigkeiten vom 3. April 1998 (GVBl. I S.
98) wird bestimmt:
§ 1
(1) In den Fällen der Genehmigung nach
1. § 40 Abs. 4 Satz 2 (Entschädigung für die Mitglieder
der Prüfungsausschüsse),
2. § 47 Abs. 1 Satz 2 (Genehmigung der Prüfungsordnung),
3. § 71 Abs. 9 Satz 2 (Genehmigung der Vereinbarung zur
Kammerzuständigkeit),
4. § 77 Abs. 3 Satz 2 (Entschädigung für die Mitglieder
der Berufsbildungsausschüsse)
des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung vom 23. März
2005 (BGBl. I S. 931), geändert durch Gesetz vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931),
ist das für das entsprechende Fachgebiet zuständige Ministerium oberste
Landesbehörde; es entscheidet in Fällen der Genehmigung nach § 47 Abs. 1 Satz 2
(Genehmigung der Prüfungsordnung) im Benehmen mit dem Ministerium für
Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung.
(2) Im Bereich des öffentlichen Dienstes ist in den Fällen des § 47 Abs. 1 Satz
2 des Berufsbildungsgesetzes (Genehmigung der Prüfungsordnung) das für das
entsprechende Fachgebiet zuständige Ministerium oberste Landesbehörde.
(3) In den Fällen der Genehmigung nach
1. § 34 Abs. 7 Satz 2 (Entschädigung für die Mitglieder
der Prüfungsausschüsse),
2. § 38 Abs. 1 (Prüfungsordnung),
3. § 50 Abs. 1 Satz 2 (Meisterprüfungsordnung)
der Handwerksordnung in der Fassung vom 24. September 1998
(BGBl. I S. 3075), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juni 2005 (BGBl. I S.
1534), ist das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung
zuständige oberste Landesbehörde.
§ 2
(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde ist
1. in den Fällen des § 77 Abs. 2 des
Berufsbildungsgesetzes (Berufung der Mitglieder der Berufsbildungsausschüsse)
das für das entsprechende Fachgebiet zuständige Ministerium; die Lehrkräfte an
berufsbildenden Schulen werden auf Vorschlag des Kultusministeriums berufen.
2. in den Fällen des § 43 Abs. 2 Satz 2 der
Handwerksordnung (Berufung der Lehrer und Lehrerinnen an berufsbildenden
Schulen in die Berufsbildungsausschüsse bei den Handwerkskammern) das
Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung; die Lehrkräfte an
berufsbildenden Schulen werden auf Vorschlag des Kultusministeriums berufen.
3. in den Fällen des
a) § 27 Abs. 3 und 4 des Berufsbildungsgesetzes
(Eignung der Ausbildungsstätte),
b) § 30 Abs. 6 des Berufsbildungsgesetzes (Zuerkennung
der fachlichen Eignung),
c) § 32 Abs. 2 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes
(Überwachung der Eignung),
d) § 33 Abs. 1 und 2 des Berufsbildungsgesetzes
(Untersagen des Einstellens und Ausbildens),
e) § 70 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes (Untersagung
der Berufsausbildungsvorbereitung)
für die Berufsausbildung in der Landwirtschaft der
Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen,
für die Berufsausbildung in der Forstwirtschaft der
Landesbetrieb Hessen-Forst,
für die Berufsausbildung in nichthandwerklichen
Gewerbeberufen und für die Berufsausbildung in der Hauswirtschaft die
jeweilige Industrie- und Handelskammer,
im Übrigen das Regierungspräsidium.
4. in den Fällen des
a) § 22b Abs. 5 der Handwerksordnung (Zuerkennung der
fachlichen Eignung),
b) § 23 Abs. 2 Satz 2 der Handwerksordnung
(Eignungsfeststellung),
c) des § 24 Abs. 1 und 2 der Handwerksordnung
(Untersagung des Einstellens und Ausbildens),
d) § 42q Abs. 1 der Handwerksordnung (Untersagung der
Berufsausbildungsvorbereitung),
die jeweilige Handwerkskammer.
(2) Im Bereich des öffentlichen Dienstes ist die nach Landesrecht zuständige
Behörde in den Fällen des
1. § 77 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes (Berufung der
Mitglieder der Berufsbildungsausschüsse) das Ministerium des Innern und für
Sport, in der Forstwirtschaft das Ministerium für Umwelt, ländlicher Raum und
Verbraucherschutz; die Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen werden auf
Vorschlag des Kultusministeriums berufen.
2.
a) § 30 Abs. 6 des Berufsbildungsgesetzes (Zuerkennung
der fachlichen Eignung),
b) § 32 Abs. 2 Satz 2 (Eignungsfeststellung),
c) § 33 Abs. 1 und 2 des Berufsbildungsgesetzes
(Untersagung des Einstellens und Ausbildens) und
d) § 70 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes (Untersagung
der Berufsausbildungsvorbereitung)
die der Ausbildungsbehörde übergeordnete Behörde,
im Bereich der Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstigen
der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und
Stiftungen des öffentlichen Rechts die Aufsichtsbehörde.
§ 3
Die vorstehend geregelten Zuständigkeiten gelten auch in den Fällen, in denen
die angeführten Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes oder der
Handwerksordnung aufgrund anderer Vorschriften dieser Gesetze entsprechend
gelten.
§ 4
Für die Berufsbildung ist zuständige Stelle im Sinne der §§ 54, 56 Abs. 1 und 71
Abs. 3 und Abs. 8 des Berufsbildungsgesetzes
1. in der Landwirtschaft (außer Forstwirtschaft und
ländliche Hauswirtschaft) der Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen,
2. in der Forstwirtschaft der Landesbetrieb Hessen-Forst
und
3. in der Hauswirtschaft (ländlich und städtisch) die
jeweilige Industrie- und Handelskammer.
§ 5
(1) Im Bereich des öffentlichen Dienstes ist zuständige Stelle im Sinne des § 73
Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes für die Berufsbildung
1. in den Ausbildungsberufen Fachangestellter für
Medien- und Informationsdienste / Fachangestellte für Medien- und
Informationsdienste, Verwaltungsfachangestellter / Verwaltungsfachangestellte
und Fachangestellter für Bürokommunikation/ Fachangestellte für
Bürokommunikation
das Regierungspräsidium Gießen,
2. im Ausbildungsberuf Justizfachangestellter /
Justizfachangestellte
das Oberlandesgericht,
3. in den Ausbildungsberufen Kartograf/Kartografin,
Fachkraft für Wasserwirtschaft, Fachkraft für Straßen- und Verkehrstechnik,
Straßenwärter / Straßenwärterin, Vermessungstechniker / Vermessungstechnikerin
das Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation,
4. im Ausbildungsberuf
Sozialversicherungsfachangestellter / Sozialversicherungsfachangestellte
die Landesversicherungsanstalt Hessen,
5. im Ausbildungsberuf Fachangestellter für
Bäderbetriebe / Fachangestellte für Bäderbetriebe sowie Fachkraft für
Abwassertechnik, Fachkraft für Kreislauf- und Abfallwirtschaft, Fachkraft für
Rohr-, Kanal- und Industrieservice und Fachkraft für Wasserversorgungstechnik
die jeweilige Industrie- und Handelskammer.
(2) Für andere als die in Abs. 1 genannten Ausbildungsberufe ist zuständige
Stelle
1. in den Fällen der §§ 32 Abs. 1, 33 Abs. 3, 70 Abs. 2
und 76 des Berufsbildungsgesetzes die Stelle, die nach § 71 des
Berufsbildungsgesetzes zuständig ist,
für den Ausbildungsberuf Bankkaufmann / Bankkauffrau der
Sparkassen- und Giroverband Hessen-Thüringen;
2. in den Fällen der §§ 23 Abs. 1, 24 Abs. 3 und 41a der
Handwerksordnung
die jeweilige Handwerkskammer.
(3) Im Bereich des öffentlichen Dienstes ist zuständige Stelle nach § 54 des
Berufsbildungsgesetzes
1. für die berufliche Fortbildung zum
Lebensmittelkontrolleur/zur Lebensmittelkontrolleurin und zum
Tiergesundheitsaufseher/zur Tiergesundheitsaufseherin das Regierungspräsidium
Darmstadt,
2. im Übrigen die Stelle, die für den Ausbildungsberuf
zuständig ist, auf dem die Fortbildung aufbaut.
§ 6
Das Regierungspräsidium Gießen ist zuständige Stelle für die Durchführung der
Prüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und
Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen“ im Sinne des § 72 des
Berufsbildungsgesetzes in Verbindung mit der Verordnung über die Bestimmung der
zuständigen Stelle für die Durchführung der Prüfung zum anerkannten Abschluss
„Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für
behinderte Menschen“ vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2281).
§ 7
Die
Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Berufsbildung vom 18.
Dezember 1984 (GVBl. I S. 350), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember
2004 (GVBl. I S. 506), wird aufgehoben.
§ 8
Diese Anordnung tritt am Tage nach der
Veröffentlichung in Kraft. Sie tritt mit
Ausnahme des § 7 mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.


